- Dein Warenkorb ist leer.
Standort:
SKanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden zum Unterhalt > Unterhaltsverfahren > Unterhaltstitel abändern > Abänderungsgründe
Das > Einkommen der am Unterhaltsverhältnis Beteiligten (Unterhaltsschuldner & Unterhaltsgläubiger) ist die primäre und zentrale > Bemessungsgrundlage für jeden > Unterhaltsanspruch . Ändert sich das unterhaltsrelevante Einkommen, so ändert sich in der Regel das unterhaltsrechtliche Ergebnis (> Einkommen & Unterhalt). Somit ist jede Einkommensänderung grundsätzlich Anlass für einen Abänderungsgrund. Zu klären ist hierbei, ob die Einkommensänderung bereits die > Bedarfsermittlung beeinflusst oder erst auf der Prüfungsebene der > Bedürftigkeit oder der > Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Eine generelle Aussage ist lt. Rechtsprechung nicht möglich.
Der Einfluss von Einkommensentwicklungen auf den > Unterhaltsedarf erscheint etwas kompliziert: Je nachdem, ob der > Verwandtenunterhalt, > Trennungsunterhalt oder der > nacheheliche Unterhalt abgeändert werden soll, führen Einkommensveränderungen bereits zur Veränderung der Bedarfsermittlung oder nicht. Ein Grund dafür ist der Dualismus der Bedarfsermittlung im Unterhaltsrecht. Hier kurz zur Erklärung:
Wenn Kinder ihre > Lebensstellung von ihren Eltern ableiten, wird der Bedarf an > Kindesunterhalt mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Die DT gibt Bedarfssätze vor, deren Höhe in Abhängigkeit vom jeweils aktuellen > unterhaltsrelevanten Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern zu bestimmen ist.
Sie betreten hier ein hochkomplexes, schwieriges und zugleich streitträchtiges Feld, das für Laien kaum zu verstehen ist: Die > Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt. Schwierig deshalb, weil teilweise nacheheliche Änderungen der Einkommensverhältnisse bei der Bedarfsermittlung nach den > ehelichen Lebensverhältnissen eine Rolle spielen und teilweise nicht. Wo liegt hier die Weiche? Die nacheheliche Solidarität führt auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH dazu, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 Abs.1 BGB spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten oder beim berechtigten Ex-Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Verbesserungen (aber z.B. nicht bei einem > Karrieresprung ) oder um Verschlechterungen handelt (BGH, Urt. v. 7. 12. 2011 − XII ZR 151/09).
Merksätze zur Einkommensveränderung:
Weiterführende Rechtsprechung:
Grund für ein Abänderungsverfahrens ist die Korrektur (nicht vorhersehbarer) > falscher Zukunftsprognosen. Im Fall von anfänglichen “unverschuldeten Fehlern” im Ausgangsverfahren ist noch an Folgendes zu denken:
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen