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Wenn der vereinbarte Unterhalt nicht mehr stimmt.


Unterhalt
vereinbaren

Mit Unterhaltsvereinbarungen können Unterhaltsansprüche einvernehmlich (vertraglich) geregelt werden. Das geschieht in der Praxis vor allem bei  nachehelichen Unterhaltsansprüchen.

Unterhaltsvereinbarungen abschließen

Vollstreckbare Vereinbarung
abändern

In der Praxis sind vollstreckbare Unterhaltsvereinbarungen entweder in Form einer notariell beurkundeten Vereinbarung mit Vollstreckungsklausel (§ 794 Abs.1 Nr.5 ZPO) oder in Form gerichtlich protokollierter Einigung (§ 1585c S.3 BGB) anzutreffen. Sie können abgeändert werden.

| Wegweiser zur Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen

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Welcher Antrag
zur Abänderung ist statthaft?


Vorläufige Unterhaltsvereinbarung
im einstweiligen Anordnungsverfahren


Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 573/17
Statthafte Klageart gegen Unterhaltsvereinbarungen
in einem einstweiligen Anordnungsverfahren


Anmerkung: Dem Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gegen eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung (Unterhaltstitel) kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Antragsteller die Abänderung eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (§§ 49 ff FamFG) geschlossenen Unterhaltsvereinbarung begehrt. Soweit ein Unterhaltsvergleich nur die vorläufige Regelung der einstweiligen Anordnung übernimmt und den Unterhalt nicht endgültig regeln soll, hat er keine über die einstweilige Anordnung hinausgehende Wirkung und kann daher nicht als Titel i.S.d. § 239 FamFG gelten (vgl. OLG Jena FamRZ 2012, 54 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 598, 599; Langheim FamRZ 2014, 1413, 1419). In einem solchen Fall hat der Antragsstellende die Wahl, ob er entweder gemäß § 54 FamFG auf Abänderung anträgt oder einen negativen Feststellungsantrag stellt (OLG Jena FamRZ 2012, 54, 55; Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis 2. Aufl. Rn. 269; Keidel/Giers 19. Aufl. § 54 Rn. 2).

Abschließende Unterhaltsvereinbarung
im einstweiligen Anordnungsverfahren oder sonstigen Verfahren


Die Beteiligten können dem im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleich eine weitergehende (nicht nur vorläufige) abschließende Wirkung beilegen, wofür allerdings sichere Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Ist vor Gericht protokollierte die Unterhaltsvereinbarung – wenn auch nur zeitlich für die Dauer des Anordnungsverfahrens befristet – als endgültige Regelung gedacht, dann ist er nur den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterworfen und gemäß § 239 FamFG abänderbar (OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1377). Für einen summarischen (vorläufigen) Regelungscharakter spricht, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Unterhaltsvergleich keine Vergleichsgrundlage aufgenommen wurde.


Abänderung möglich
oder Rechtsbindungswille?

Entgegenstehende Rechtskraft?


Unterhaltsvergleiche können zwar Vollstreckungstitel sein, doch weisen Sie keine Rechtskraft wie Gerichtsbeschlüsse auf. Damit sind sie weit offener für Abänderungsmöglichkeiten als ein Gerichtsbeschluss. Deshalb differenziert das Gesetz bei der Frage nach der Abänderungsmöglichkeit von Unterhaltstiteln nach der Art des Unterhaltstitel.

Vertraglicher Bindungswille


Soll eine vollstreckbare Unterhaltsvereinbarungen abgeändert werden, gilt § 239 Abs.2 FamFG. Der BGH erklärt, wie der Verweis des § 239 Abs.2 FamFG auf die Vorschriften des BGB zu interpretieren ist. Er stellt fest, dass sich die Abänderung von Vergleichen allein nach ” materiellen Kriterien ” richtet (vgl. BGH, Senatsurteil vom 25. 11. 2009 – XII ZR 8/08 – Tz. 13; Senatsurteil vom 19. März 1997 – XII ZR 277/95; Senatsurteil vom 9. Juni 2004 – XII ZR 308/01) . Die Abänderungsmöglichkeit eines Unterhaltsvereinbarung beurteilt sich damit nach materiellem Zivilrecht, also nach der Lehre zur materiellen Bindungswirkung von Verträgen. “Pacta sunt servanda” (wörtlich: “Verträge sind einzuhalten“). Materieller Bindungswille der Vertragspartner steht der Abänderungsmöglichkeit im Weg.

Loewe

BGH, Urteil vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10
Auslegung – Bindungswille


(Zitat) “Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f. mwN). Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage – durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung bzw. Befristung getroffen haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN). “

Abänderungsmöglichkeit
vertraglich geregelt?


In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Abänderungsmöglichkeit vertraglich (nach dem Willen der Vertragsparteien) konkludent oder ausdrücklich ausgeschlossen oder beschränkt wurde. Der Parteiwille hat Vorrang und führt dazu, dass eine Auslegung (§ 157 BGB) des Vergleichs stattfinden muss und zu ermitteln ist, ob der Parteiwille einer Abänderung entgegensteht (Bindungswirkung des Vergleichs ). Erst wenn die Unterhaltsvereinbarung kein Zeichen für einen vertraglichen Abänderungsausschluss aufweist, kann an einen Abänderungsgrund nach Maßgabe des § 313 BGB gedacht werden.

MEHR

  • Muster für eine vertragliche Abänderungsregelung
    “Dieser Vergleich soll hinsichtlich des Nachehelichenunterhalts und des Unterhalts der Kinder
    während ihrer Minderjährigkeit bis Dezember 2027 unabänderbar sein. Ab diesem Zeitpunkt
    soll der Vergleich ohne Bindung an Vergleichsgrundlagen für beide Seiten abänderbar sein,
    auch hinsichtlich einer eventuellen Herabsetzung und Befristung. Die Unterhaltsverpflichtung
    endet mit einer eventuellen Eheschließung und einer verfestigten
    Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin.”

Abänderungsmöglichkeit
teilweise ausgeschlossen – teilweise offen gelassen?


Schwierig wird es, wenn in der Vereinbarung auf die Frage der Abänderungsmöglichkeit nicht eingegangen wurde. Bedeutet dieses vertragliche Schweigen, dass es keine Abänderungsmöglichkeit geben soll? Oder ist das stets ein eindeutiges Indiz dafür, dass ein Abänderungsgrund nach § 313 BGB geprüft werden kann? Auch hier muss im Wege der Auslegung und mit der Frage nach dem Willen der Parteien die Lösung erfolgen. Auch wenn der Vergleich Regelungen zur Abänderung zum Teil enthält, kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Abänderung wegen nicht im Vergleich geregelter Gründe ausgeschlossen sein soll. (Zitat: BGH, Urteil v. 26. Mai 2010 – XII ZR 143/08, Rn 18 ) “Auch daraus, dass die Parteien im Hinblick auf die Einkommensentwicklung eine spätere Abänderung des Vergleichs bedachten und insoweit zur Abänderbarkeit des Vergleichs eine nähere Regelung trafen, folgt noch nicht, dass sie andere, Abänderungsgründe ausschließen wollten. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass neben den Einkommensverhältnissen etliche andere Gesichtspunkte für eine Abänderung in Betracht kommen (vgl. BGH vom 25. November 2009 – XII ZR 8/08; FamRZ 2010, 192: verfestigte Lebensgemeinschaft), die einen generellen Ausschluss der Abänderung aus weiteren Gründen als fernliegend erscheinen lassen. Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Abänderungsbestimmung in dem Vergleich im Zweifel nicht als eine abschließende Regelung gewollt war.”

Abänderungsausschluss
bei Erlöschen des Unterhaltsanspruchs?


Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Soweit nach Gesetz ein Unterhaltsanspruch einer vertraglichen Regelung zugänglich ist (zur Vertragsfreiheit | Hier), kommt ein vollständiger Abänderungsausschluss in Betracht. In der Praxis kann dies beim nachehelichen Unterhalt durchaus der Fall sein. Je weiter sich der Ausschluss auf jeden erdenklichen Abänderungs – oder sogar Erlöschensgrund (z.B. § 1586 BGB: Wiederverheiratung) erstrecken soll, desto höhere Anforderungen werden an die ausdrückliche Formulierung der jeweiligen auszuschließenden Abänderungs- und Erlöschensgründe in der Unterhaltsvereinbarung gestellt.

Wiederheirat ist Erlöschensgrund

Die Wiederverheiratung ist ein Erlöschensgrund nach § 1586 Abs.1 BGB für den nachehelichen Unterhalt . Es ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig, dass dieser Erlöschungsgrund vertraglich abdingbar ist und nicht zu den indisponiblen Schutzrechten des Unterhaltsrechts zählt. Es kann jedoch darüber gestritten werden, wie deutlich in der Unterhaltsvereinbarung erklärt sein muss, dass der nacheheliche Unterhalt nicht wegen Wiederheirat erlischt. Das OLG Bamberg, Urteil vom 1. 4. 1999 – 2 UF 20–99 hat dazu entschieden (Leitsatz): “Die Wiederverheiratungsklausel des § 1586 BGB kann vertraglich abbedungen werden. Hierzu bedarf es einer klaren und eindeutigen Festlegung. (…) Im Zweifel ist das nicht anzunehmen.” Dies bedeutet: Im Einzelfall muss über die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung ermittelt, ob die Wiederheirat den (unabänderlich) vereinbarten und titulierten Unterhalt zum erlöschen bringt und mit einer Vollstreckungsabwehrklage angreifbar ist. Bleiben (Auslegungs-)Zweifel, dann erlischt der vereinbarte Unterhalt mit der Wiederheirat. Dazu Fall aus unserer Praxis, Az.: 306/18)
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Verfahren bei Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Ein Erlöschensgrund ist kein Abänderungsgrund. Das Erlöschen eines Unterhaltsanspruchs ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Vollstreckungsgegenantrag gem. § 767 ZPO geltend zu machen. Ein Abänderungsverfahren bezweckt dagegen die Abänderung eines Unterhaltstitels aufgrund Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Änderung der Bemessungsgrundlagen). Das gilt auch bezüglich der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung.

Rechtsprechung
zum Abänderungsausschluss


Loewe

BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – XII ZR 143/08
Zur vereinbarten Unterhaltslaufzeit


Leitsatz: a) Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.”

Loewe

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.09.2017 – 13 UF 143/15
(intern vorhanden, unser Az.: 15/19)
Abänderungsausschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt


(Zitat) “Geltungsgrund des Vergleichs ist allein der Wille der Beteiligten, welcher auch maßgebend ist für Art und Umfang einer in Betracht kommenden Titelanpassung (vgl. Wendl/Dose – Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn. 262). Für die Annahme einer Unabänderlichkeit setzt die Rechtsprechung des BGH hohe· Hürden. So genügt ein pauschaler Unterhaltsvergleich ohne Aufnahme einer Geschäftsgrundlage nicht; wenn auch für den Fall der Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung keine Änderung gewollt sein soll, müssen diese Fälle in der Vereinbarung ausdrücklich genannt sein (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08). Regelmäßig ist eine Unabänderbarkeit anzunehmen, wenn im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung gleichzeitig ein umfassender Unterhaltsverzicht zum nachehelichen Unterhalt vereinbart wird (vgl. Musielak/Borth – Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 239 Rn. 15).

Vertraglicher Abänderungsausschluss
unzumutbar?


Loewe

KG, Beschluss vom 22.12.2015 – 13 UF 143/15
Reichweite und Grenzen des vertraglichen Abänderungsausschlusses


(Zitat, Rn 12) “Dass der Abänderungsantrag unbegründet ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beteiligten in der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung, der notariellen Urkunde vom 23. April 1992, ausdrücklich auf jegliche Abänderung ihrer Vereinbarung verzichtet haben; sie haben erklärt, auch im Falle geänderter Lebensverhältnisse, “egal aus welchem Rechtsgrund ”, auf eine Abänderung verzichten zu wollen. Eine derartige Vereinbarung ist, wie der Senat bereits in der Ausgangsentscheidung vom 5. Februar 1999 dargelegt hat, uneingeschränkt wirksam. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Beteiligten die Abänderung gerichtlicher Vergleiche oder vollstreckbarer Urkunden durch Vereinbarung erschweren oder ganz ausschließen können (vgl. nur BGH – Großer Senat für Zivilsachen -, Beschluss vom 4. Oktober 1982 – GSZ 1/82, BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22 [bei juris Rz. 25]). (Zitat, Rn 13 und 15) “Jedoch ist auch allgemein anerkannt, dass die Abrede der Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung nicht grenzenlos gilt. Bereits das Reichsgericht hat hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahr 1941 in einer Unterhaltssache in grundsätzlicher Weise ausgeführt (Urteil vom 25. Januar 1941 – IV 281/40, RGZ 166, 40 [49]) […] Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734 [bei juris Rz. 27]) als auch die Obergerichte (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 6 UF 22/03, FuR 2004, 245 [bei juris Rz. 14]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 1997 – 2 UF 170/96 , FamRZ 1998, 1436 [bei juris Rz. 39]; OLG Bamberg, Urteil vom 22. April 1997 – 7 UF 225/96, FamRZ 1998, 830 [bei juris Rz. 20f.]; OLG Köln, Urteil vom 11. November 1988 – 25 UF 62/88, FamRZ 1989, 637 [bei juris LS]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. September 1981 – 6 UF 7/81, FamRZ 1982, 302 [bei juris LS]) haben an dieser Auffassung, die auch von der Literatur geteilt wird (vgl. Göppinger/Wax-Hoffmann, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 1462), festgehalten: Im Ergebnis kann sich ein Unterhaltspflichtiger, der die Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung vertraglich ausgeschlossen hat, zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs bzw. zu dessen Ermäßigung nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn andernfalls seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. An diesen Einwand sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. [bei juris Rz. 39]), denen der Vortrag des Antragstellers nicht genügt.”


Abänderungsgrund

239 Abs.2 FamFG ermöglicht mit Verweis auf das allgemeine Zivilrecht die Anwendung des §  313 BGB als Abänderungsmaßstab. Damit wird klar, dass die in § 313 BGB formulierten Voraussetzungen die Abänderungshürde für einen Abänderungsgrund darstellen:

§ 313 Abs.1 und Abs.2 BGB
Gesetzestext


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Was ist Geschäftsgrundlage?


Loewe

BGH, Urteil vom 27.06.2012 – XII ZR 47/09
Was bedeutet Geschäftsgrundlage?


(Zitat, Rn 16)“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 10. September 2009 – VII ZR 152/08 – NZBau 2009, 771, 774; Senatsurteile vom 21. Juli 2010 – XII ZR 180/09 – FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 und vom 17. Februar 1993 XII ZR 232/91 – FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN).”


Anmerkung: In der Regel bilden zum Zeitpunkt der Vereinbarung gültigen Bemessungsgrundlagen für den Unterhalt die Geschäftsgrundlage für die Unterhaltsvereinbarung. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, kann dies zugleich eine Veränderung der Geschäftsgrundlage des Unterhaltsvertrages darstellen.  Nirgendwo sonst im Zivilrecht wird die Bindungswirkung von Verträgen so durchlöchert wie im Unterhaltsrecht. Grund: das Unterhaltsrecht hat die wandelnden Lebensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen und damit Möglichkeiten der Anpassung des Unterhaltsanspruchs an unvorhergesehene veränderte Bemessungsgrundlagen zuzulassen. Der Bedarf an Abänderungsmöglichkeiten ist hoch.

Störung der Geschäftsgrundlage


Loewe

BGH, Urteil vom 21.09.2011 – XII ZR 173/09
Störung der Geschäftsgrundlage


(Zitat) “Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören und wie die Parteien diese Verhältnisse bewertet haben. Außer einer Veränderung der individuellen Verhältnisse können auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage zu Störungen einer vertraglichen Vereinbarung führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, dass beim Abschluss einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben. Anhand des Ergebnisses dieser Auslegung kann beurteilt werden, welche Auswirkungen sich aus Umständen ergeben, die sich anders als erwartet entwickelt haben ( Senatsurteile vom 9. Juni 2004 – XII ZR 308/01 – FamRZ 2004, 1357, 1358; vom 2. Februar 1994 – XII ZR 191/92 – FamRZ 1994, 562, 564; vom 15. März 1995 – XII ZR 257/93 – FamRZ 1995, 665, 666 und vom 29. Januar 1992 – XII ZR 239/90 – FamRZ 1992, 539).

Loewe

BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – XII ZB 422/15
Störung der Geschäftsgrundlage – Willen der Vertragsparteien


(Zitat, Rn 29) “Bestimmt sich die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), ist die Frage, ob eine solche Störung eingetreten ist, nach dem der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Willen der Vertragsparteien zu beurteilen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören und wie die Vertragsparteien diese Verhältnisse bewertet haben (Senatsurteile vom 21. September 2011 ­ XII ZR 173/09, ­ FamRZ 2012, 699 Rn. 29 und vom 15. März 1995 ­ XII ZR 257/93 ­ FamRZ 1995, 665, 666). Ist in den maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss der Vereinbarung eine Änderung eingetreten, so muss die danach gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen erfolgen. Soweit diese sich allerdings so tiefgreifend geändert haben, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann es in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die nunmehr unbrauchbar gewordenen Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung vorzunehmen und ­ im Falle einer vertraglichen Unterhaltsregelung ­ den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen. Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob der Vereinbarung Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen weiterwirken sollen (Senatsurteil vom 2. März 1994 ­ XII ZR 215/92 ­ FamRZ 1994, 696, 697 f.).

Falsche Vorstellungen
von Geschäftsgrundlage bei Vertragsschluss


Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 – XII ZR 143/08
Zur Abänderung ohne veränderte tatsächliche Verhältnisse


Leitsatz: „[…] Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.”

  • Objektive Sachlage und subjektive Vorstellung:
    Ist § 239 FamFG i.V.m. § 313 BGB (= Störung der Geschäftsgrundlage) erfasst regelmäßig solche Fälle, in denen sich die unterhaltsrelevanten Umstände nach Vertragsabschluss unvorhersehbar verändert haben. Doch zwingende Voraussetzung ist das wiederum nicht. Es kann auch eine Abänderung in Betracht kommt, wenn eine falsche Vorstellung der Vertragsparteien über die Geschäftsgrundlage (Bemessungsgrundlagen) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherrschte. Die objektive Sachlage für die Unterhaltsberechnung muss sich nach Vertragsabschluss tatsächlich nicht geändert haben. Damit zeigt sich, dass Abänderungsgrund auch ein Grund sein kann, der von Anfang an objektiv – aber anfänglich subjektiv unentdeckt – vorlag.
  • Irrtum – Täuschung – Drohung:
    Wenn sich ein Anfechtungsgrund wegen Irrtum (§ 119 BGB) oder wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) feststellen lässt, kann auch eine Anfechtung der Unterhaltsvereinbarung in Betracht kommen. Im Gegensatz zur Abänderung, welche zu einer Vereinbarungsanpassung führt, gilt die Unterhaltsvereinbarung bei Anfechtung als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs.1 BGB).
    MEHR

Festhalten am Vertrag
ist unzumutbar


Ist eine Geschäftsgrundlage zur Unterhaltsvereinbarung festzustellen und wurde die Abänderung nicht vertraglich ausgeschlossen, so ist der Weg frei zur Abänderung im Wege der Vertragsanpassung an die gewollte Geschäftsgrundlage. Nach § 313 BGB findet diese nur insoweit statt, wie ein Festhalten der Vertragsparteien an die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Dazu muss sich der Unterhalt wesentlich ändern (Wesentlichkeitsschwelle). Im Regelfall ist diese Voraussetzung gegeben, wenn der Zahlbetrag an Unterhalt sich um mehr als 10 % aufgrund der veränderten Bemessungsgrundlagen ändert. Abzustellen ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalls.

Festhalten am Vertrag
trotz Insolvenz des Unterhaltsschuldners?


Man mag daran denken, allein die Tatsache einer eingetretenen Insolvenz nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung als einen Abänderungsgrund nach § 313 BGB heranzuziehen. Denn dass die Parteien auch eine Unterhaltsvereinbarung getroffen hätten, wenn die spätere Insolvenz bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre, darf regelmäßig bezweifelt werden. Allerdings fallen grundsätzlich wirtschaftliche Leistungsschwierigkeiten in den Risikobereich des Unterhaltsschuldners. Nur im Ausnahmefall, wenn die Leistung des Unterhalts wirtschaftlich unmöglich wird, und zwar aufgrund von Umständen außerhalb des Einfluss- und Risikobereich des Unterhaltsschuldners, kann ein Festhalten an der Unterhaltsvereinbarung als unzumutbar erscheinen. In diesem Fall könnte eine Neuberechnung der Unterhaltspflichten nach Maßgabe des gem. § 850c ZPO pfändungsfreie Einkommens in Betracht kommen.


Weiterführende Links:


Unterhaltsvereinbarung
ohne Geschäftsgrundlage

Die Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen setzt eine gestörte Geschäftsgrundlage voraus. Doch was passiert, wenn sich keine Geschäftsgrundlage ermitteln, d.h. erkennen lässt? Es gibt Vergleiche, die keinerlei Geschäftsgrundlagen (> Bemessungsfaktoren des Unterhalts) vorformulieren oder es kann sich auch im Wege der Auslegung der Parteiwillen keine Geschäftsgrundlage des Vergleichs ermitteln lassen (z.B. fehlen Angaben zu den Berechnungsgrundlagen bzw. zum unterhaltsrelevanten Einkommen usw.). Wenn sich keine Geschäftsgrundlage ermitteln lässt, stellt sich die Frage, was dann abgeändert werden kann. Der Gegenstand einer Abänderung (hier Geschäftsgrundlage) existiert nicht oder kann nicht beweissicher aufgeklärt werden. Aus der bloßen Festlegung eines Pauschalbetrages. d.h. aus dem Fehlen einer Berechnungsgrundlage ergibt sich ein vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit nicht. Hier behilft sich die Rechtsprechung damit, dass ohne jegliche Bindung an nicht vorhandene (oder nicht rekonstruierbare) Vertragsgrundlagen eine vollständige Neuberechnung des Unterhalts im Wege eines Abänderungsverfahrens zulässig ist, und zwar wird die Abänderung durchgeführt, als würde es sich um eine Erstfestsetzung des Unterhaltsanspruchs handeln (BGH, Urteil v. 3.5.2001 – XII ZR 62/99). Das gilt aber nur dann, wenn sich keine Regelung (Willen) der Vertragsparteien erkennen lässt, die ausdrücklich die Abänderung ausschließt (BGH, Urteil v. 25.09.2009 – XII ZR 8/08, Rn 15).

Loewe

BGH, Urteil v. 3.5.2001 – XII ZR 62/99


(Zitat) “Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen. […] So liegen die Dinge hier: […] Ob und wie der Wert des von beiden Parteien genutzten Hauses als Wohnwert bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist, wird weder aus dem Vergleich noch aus dem Protokoll erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Unterhaltslast für die Tochter R in die Bemessung des Ehegattenunterhalts Eingang gefunden hat. Schließlich lassen sich auch in den übrigen Regelungen des Vergleichs keine nachvollziehbaren Berechnungsmaßstäbe für die Höhe des der Kl. zuerkannten Unterhalts auffinden” 

Anmerkung: Diese Folge tritt also bei sog. pauschalen Unterhaltsvergleichen ohne Darlegung der Berechnungsgrundlagen ein. Wenn bei pauschalen Unterhaltsvergleichen keine Geschäftsgrundlage festzustellen ist und als Folge davon die Substanz für “Anpassungen an abweichende tatsächliche Verhältnisse fehlt” liegt der Gedanke nahe, bei solchen Vergleichen eine Abänderung wegen veränderter Rechtsprechung oder veränderter Gesetzeslage nicht zuzulassen. Das sieht der BGH aber anders und lässt eine Abänderung ohne vertragliche Bindung auch aus solchen Gründen zu:

Loewe

BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08
Pauschaler Unterhaltsvergleich


Leitsatz: “Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.”

Anmerkung: Im Ergebnis führt dies Rechtsprechung zu folgender Beweislastverteilung: Eine Unterhaltsvereinbarung ohne Geschäftsgrundlage wird zunächst vermutet, dass die Vereinbarung nicht abänderbar ist. Diese Vermutung kann jedoch vom Abänderungsbegehrenden widerlegt werden. Dafür muss er eine tatsächliche Veränderung zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung und der aktuell maßgebenden Bemessungsgrundlagen substantiiert darlegen und im Streitfall beweisen.


Rückwirkende
Abänderung

Gerichtliche Entscheidungen können nur nach Maßgabe des § 238 Abs.3 FamFG rückwirkend abgeändert werden.

§ 238 Abs.3 FamFG gilt nicht für Unterhaltsverträge oder Jugendamtsurkunden. Hier richtet sich die Frage nach der rückwirkenden Abänderung gem. § 239 Abs.2 FamFG ausschließlich nach den Vorschriften des BGB. Somit ist für die Abänderung von Unterhaltsverträgen § 313 BGB maßgebend. § 313 BGB erklärt aber nicht, ob der vertraglich geregelte Unterhalt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der Vertragsgrundlagen oder vielmehr erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens der Abänderung für die Zukunft erfolgen kann.

Loewe

BGH, Urteil v. 05.09.2001 – XII ZR 108/00
Maximale Reichweite der Rückwirkung


Anmerkung: Mit dieser Entscheidung stellt der BGH klar, dass rückwirkende Abänderungen von Unterhaltsverträgen bis maximal zurück zum Zeitpunkt des Eintritts der veränderten Umstände in Betracht kommen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.01.2009 – XII ZR 54/06, Rn 30).


(Zitat, Rn 15) „Auf Prozessvergleiche ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG – ebenso wie § 323 Abs. 2 ZPO – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht anzuwenden, weil sie die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2012 – XII ZR 147/10, Rn. 14, vom 7. Dezember 2011 – XII ZR 159/09, Rn. 23 und vom 3. November 2004 – XII ZR 120/02, 102 f.) und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 – XII ZR 168/93). Vielmehr richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich späterer Abänderungen getroffen haben (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 – XII ZR 47/10, Rn. 15).“


Anmerkung: Das OLG Naumburg stellt klar, dass zusätzlich die zeitlichen Schranken und Voraussetzungen des 1613 BGB für Unterhalt für die Vergangenheit einzuhalten sind.

(Zitat) “Für den vorbezeichneten Zeitraum steht den Klägern ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt nicht zu, da die Voraussetzungen nach § 1613 BGB nicht vorgelegen haben. Diese Regelung ist auch vorliegend anzuwenden. Die hier begehrte Abänderung des Prozessvergleichs vom 10.11.2006 erfolgt nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Für diesen gilt zwar die verfahrensrechtliche Zeitschranke des § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht, sodass er rückwirkend uneingeschränkt abänderbar ist; materiell-rechtlich erfordert eine rückwirkende Abänderung aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1613 BGB (BGH FamRZ 1983, 22 – 25)” (vgl. Graba, Unterhalt für die Vergangenheit und Zukunft, in NZFam 2014, 6ff.[10]).”


Rückforderung
zu viel bezahlter Unterhalt

Die rückwirkende Herabsetzung eines Unterhaltstitels verfolgt den Zweck, den in der Vergangenheit zu viel bezahlten Unterhalt zurückfordern zu können. Für alle nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Abänderungsverfahren ist zur Abschneidung des Einwands nach § 818 Abs.3 BGB (Einwand fehlender Bereicherung wegen Verbrauch der Unterhaltszahlungen) die gleichzeitige, ggf. hilfsweise Erhebung einer Rückforderungsklage nicht mehr notwendig. Das seit dem 01.09.2009 geltende FamFG hat mit § 241 FamFG klargestellt, dass bereits die Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens die Wirkung einer verschärften Haftung nach § 818 Abs.4 BGB auslöst und ab diesem Zeitpunkt Rückforderungen ermöglicht. Wer sich vor diesem Zeitpunkt Rückforderungsmöglichkeiten sichern und den Unterhalt “unter Vorbehalt der Rückforderung” bezahlen will, sollte an die Darlehenslösung des BGH denken.
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Beispiele
aus der Rechtsprechung


Loewe

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2018 – 13 U 308/18
Abänderung einer auf Einigung basierenden Jugendamtsurkunde
Anmerkung von Graba, in: NZFam 2018, 996


Loewe

OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.12.2011 – 18 UF 330/11
Zur Abänderung eines Vergleichs über den Versorgungsausgleich
wegen geänderter Rechtslage.


Loewe

OLG Frankfurt Beschluss v. 29.11.2011 – 3 UF 285/09
Zur Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt

wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit


Loewe

BLOG: Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Herabsetzung des Ehegattenunterhalts


Loewe

AG Greifswald, Beschluss vom 22.10.2020 – 64 F 39/20 (nicht veröffentlicht)
Abänderung einer Freistellungsvereinbarung zum Kindesunterhalt


(Zitat) “Bei einer Freistellungsabrede handelt es sich nicht um eine Unterhaltsvereinbarung im eigentlichen Sinne. Zwar können die Grundsätze über die vertragliche Bemessung des Unterhalts und die Anpassung von Unterhaltsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nicht unmittelbar angewendet werden, wenn die Anpassung einer Freistellungsvereinbarung in Rede steht, jedoch gelten die allgemeinen Regeln über das Fehlen und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage aber auch für die Freistellungsvereinbarungen, denn sie sind als Ausprägung des § 242 BGB ebenso wie für schuldrechtliche Verträge, auch für Verträge des Familienrechts anwendbar. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt daher vorliegend eine Anpassung der Freistellungsabrede in Betracht. Es hat eine Anpassung und Auslegung zu erfolgen. Diese führt dazu, dass im vorliegenden Fall dem Antragsteller ein  Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB zusteht.”

Anmerkung: Der barunterhaltspflichtige Vater des Kindes bezahlte zur Abfindung des künftigen Kindesunterhalts an die Mutter einen einmaligen Betrag. Im Gegenzug dafür stellte die Mutter den Vater von Barunterhaltspflichten für das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres frei. Der Abfindungsbetrag wurde nach Maßgabe der voraussichtlichen Barunterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit des Kindes ermittelt. Im zu entscheidenden Fall kam es zur Abänderung einer Freistellungsvereinbarung zum Kindesunterhalt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.01.1988 – 6 UF 356/97), weil das Kind unvorhergesehen weit vor Erreichen seiner Volljährigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt von der Mutter zum Vater wechselte. Der Vater beanspruchte mit Abänderung der Freistellungsvereinbarung den überbezahlten Anteil der geleisteten Abfindung.


Links & Literatur



Links


Literatur


  • Graba, Abänderung von Unterhaltstiteln ohne Veränderung der Verhältnisse, in: NZFam 2020, 106
  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.6.2015 – 6 UF 164/14 : Bindender Ausschluss der Abänderung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt, Anm. Hans-Ulrich Graba, in: NZFam 2015, 1015
  • Graba, Der gerichtliche Unterhaltsvergleich und dsa gesetzliche Unterhaltsrecht, Schriftenreihe DAV, 2014
  • Graba, Die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen und Vergleichen anhand von Fallbeispielen, in FF 2013, 388 ff.

In eigener Sache


  • Bindungswirkung von Unterhaltsvereinbarungen in Corona-Zeiten, unser Az.: 24/20 (D3/250-20)
  • OLG München – 4 UF 353/19, Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung wegen Einkommensrückgang (Stellenwechsel), unser Az.: 12/17 (D3/344-19)
  • Beratung zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs mit pauschalem Ausschluss von Abänderungsgründen, unser Az.: 34/19 (D3/280-19)
  • AG Wuppertal – 63 F 231/18, zur Auslegung eines Unterhaltsvergleichs mit Abänderungsausschluss, unser Az.: 306/18 (D3/964-18)
  • AG Dachau, Beschluss vom 14.12.2018 – 2 F 717/16, Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung ohne Geschäftsgrundlage, unser Az.: 507/16 (D3/195-17)
  • Verzicht auf Abänderungsmöglichkeiten in Unterhaltsvereinbarungen, unser Az.: 7/16 (D3/79-16)
  • AG Mönchengladbach-Reydt – 24 F 215/15, Tatsachenpräklusion durch Unterhaltsvereinbarung, unser Az.: 215/15 (D3/1144-15)
  • BG Bludenz – 5 Pu 206/15g, Zur Bindungswirkung vertraglicher deutscher Regelungen für Kindesunterhalt in Österreich, unser Az.: 224/15
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