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Eine Besonderheit von gerichtlichen Unterhaltstiteln in Form von Unterhaltsbeschlüssen ist ihre sofortige Vollstreckbarkeit, wenn ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde. Ein Rechtsmittel (Beschwerde) dagegen, verhindert die Vollstreckung solcher Unterhaltsbeschlüsse nicht. Erst wenn in zweiter Instanz der Gerichtsbeschluss aufgehoben wird, endet dessen Vollstreckbarkeit.
Welche Mittel gibt es, sich gegen die sofortige Vollstreckbarkeit zu wehren?
| Sofortige Wirksamkeit aufheben lassen
Soll einem rechtskräftigen Unterhaltsbeschluss seine Vollstreckbarkeit genommen werden, ist gegen ihn mit Vollstreckungsklage oder Abänderungsantrag vorzugehen.
| Vollstreckung abwehren mit Abänderungsantrag?
Vollstreckungsorgane prüfen nicht, ob eine vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels zu Recht im Umlauf ist oder nicht. Um Titelmissbrauch vorzubeugen, ist der entwertete Unterhaltstitel auf Verlangen herauszugeben. Es ist anerkannt, dass aus Gründen des Schuldnerschutzes ein Vollstreckungstitel herauszugeben ist, wenn er erfüllt ist und diesem keine sonstigen Rechte mehr zugrunde liegen (in analoger Anwendung von § 371 BGB).
| Anlass für Titel-Herausgabe
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2005 – 16 WF 115/05
Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage bei Titel auf wiederkehrende Leistungen
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Lautet ein Titel auf wiederkehrende Leistungen, muss indessen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch gebraucht wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird deshalb als sachgerecht angesehen, ggü. einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH vom 8. Februar 1984 – IVb ZR 52/82).“
Anmerkung:
Eine Klage auf Herausgabe eines Unterhaltstitels ist erst zulässig ist, wenn rechtskräftig entschieden wurde, dass aus dem Unterhaltstitel keine Rechte mehr hergeleitet werden können. Es muss also feststehen, dass auch in Zukunft keine Unterhatsansprüche mehr bestehen werden. Werden gegen Unterhaltstitel endgültig rechtsvernichtende Einwände (z.B. Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung etc.) erhoben, ist zur Verfolgung dieser Einwände die Vollstreckungsabwehrklage die richtige Klageart. Steht rechtskräftig fest, dass in Zukunft keine Unterhaltsforderung existieren können, ist weiter eine Herausgabeklage zulässig.
Wenn ein Unterhaltstitel wegen Veränderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen angegriffen werden soll, ist dafür die Abänderungsklage die richtige Klageart. Der ursprüngliche Unterhaltstitel ist damit zu korrigieren, doch der ursprüngliche Titel ist nicht herauszugeben.
BGH, Urteil vom 14.7.2008 – II ZR 132/07
Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels nach Stattgabe einer Vollstreckungsabwehrklage
Sachverhalt der Entscheidung:
In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, in dem der Kläger sich verpflichtet hatte, einen Betrag von 10.000 Euro an die Beklagte zu zahlen. Der Kläger zahlte den Betrag jedoch auf ein von der Beklagten nicht autorisiertes Konto. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs mit der Begründung, dass die Zahlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und somit eine Erfüllung der Vergleichsverpflichtung nicht vorliege.
In der Folge wies das Landgericht die Klage des Klägers auf Herausgabe als unzulässig zurück. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ jedoch die Revision zu. Nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zugunsten des Klägers, das die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich feststellte, gab die Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung schließlich heraus. Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt, was von der Beklagten nicht anerkannt wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des BGH, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist.“
Ein Unterhaltstitel wird herausgegeben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Rechtskraft der Entscheidung: Es muss eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegen, die zugunsten des Gläubigers (der Person, die das Geld oder den Unterhalt erhält) ergangen ist. Dies bedeutet, dass das Gericht entschieden hat, dass der Gläubiger Anspruch auf den Unterhalt hat und kein weiterer Rechtsmittelweg mehr offen ist.
Unstreitige Erfüllung: Die Zahlung oder die Erfüllung der Verpflichtung muss unstreitig, also von beiden Parteien anerkannt sein, oder die titulierte Forderung muss aufgrund von Umständen erloschen sein. Dies bedeutet, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass die Schuld nicht mehr besteht oder erfüllt wurde.
Wenn die Erfüllung umstritten ist, muss der Erfüllungseinwand mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt werden. Erst wenn Erfüllung feststeht kann eine Herausgabeklage zum Erfolg führen.
Praktisch relevant wird der Anspruch auf Titelherausgabe z.B. in folgenden Fällen
Titel über künftig wiederkehrende Leistungen, sind so lange nicht herauszugeben, wie der Gläubiger den Titel für eine künftige Vollstreckung weiterhin benötigt. Ist das endgültig nicht mehr der Fall, stellt sich die weitere Frage, wie die Herausgabeforderung durchgesetzt werden kann.
Kann das Herausgabeverlangenunmittelbarer mit einer Herausgabeklage verfolgt werden oder muss vorab ein Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG) eingeleitet werden oder ein Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gestellt werden?
| Vollstreckungsabwehrklage vor Herausgabeklage
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