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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2005 – 16 WF 115/05
Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsabwehrklage bei Titel auf wiederkehrende Leistungen
(Zitat) “Lautet ein Titel auf wiederkehrende Leistungen, muss indessen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch gebraucht wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird deshalb als sachgerecht angesehen, ggü. einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH vom 8. Februar 1984 – IVb ZR 52/82).“
Anmerkung: Nachdem feststeht, dass die Herausgabeklage erst zulässig ist, wenn rechtskräftig entscheiden wurde, dass aus dem Unterhaltstitel keine Rechte mehr hergeleitet werden können, ist weiter zu überlegen, mit welcher Klageart diese rechtskräftige Feststellung herbeigeführt werden kann. Wenn ein Unterhaltstitel wegen > Veränderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen angegriffen werden soll, ist dafür die Abänderungsklage die richtige Klageart. Werden gegen Unterhaltstitel endgültig rechtsvernichtende Einwände (z.B. Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung etc.) erhoben, ist die Vollstreckungsabwehrklage die richtige Klageart.
BGH, Urteil vom 14.7.2008 – II ZR 132/07
Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels nach Stattgabe einer Vollstreckungsabwehrklage
(Zitat) „Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des BGH, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist.“
Praktisch relevant wird der Anspruch auf Titelherausgabe z.B. in folgenden Fällen
Titel über künftig wiederkehrende Leistungen, sind so lange nicht herauszugeben, wie der Gläubiger den Titel für eine künftige Vollstreckung weiterhin benötigt. Ist das nicht mehr der Fall, stellt sich die weitere Frage, wie die Herausgabeforderung durchgesetzt werden kann. Kann das Herausgabeverlangen mit unmittelbarer mit einer Herausgabeklage verfolgt werden oder muss vorab entweder ein > Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG) eingeleitet oder ein Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gestellt werden?
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