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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhaltsansprüche > Unterhaltstitel > Abänderungsverfahren > Abänderungsgrund > Abänderung wegen Einkommensrückgang
Ohne eine rechtswirksame Abänderung gilt der Unterhaltstitel in unveränderter Höhe fort. Eine automatische Anpassung des Unterhalstitels an veränderte Bemessungsgrundlagen (> Abänderungsgrund) gibt es nicht. Also muss die Abänderung ordnungsgemäß verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden. Andernfalls laufen Unterhaltsrückstände auf.
| Wegweiser zum Abänderungsverfahren
Der Unterhaltstitel stimmt nicht mehr, weil das Einkommen und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zurückgegangen ist. Dies geschieht in der Praxis häufig wegen Verlust des Arbeitsplatzes, Insolvenz oder wegen Erkrankung. Was bei Einkommensrückgang aufseiten des Unterhaltsschuldners zu beachten ist, erklärt Ihnen der
| Wegweiser zur Titel-Abänderung wegen Einkommensrückgang
Formulare zur Auskunft
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Die wichtigste Fallgruppe für eine Abänderung des Unterhalts sind > Einkommensveränderungen aufseiten des Unterhaltsschuldners oder des Unterhaltsberechtigten. Jede Einkommensänderung bietet Anlass, um über einen > Abänderungsgrund nachzudenken. Hierbei ist die Frage zu klären, ob sich bereits auf der > zweiten Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch die Bedarfsermittlung verändert. Hier ist zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu unterscheiden:
Ob der Einkommensrückgang aufseiten des Unterhaltsschuldners oder aufseiten des Unterhaltsberechtigten unterhaltsrelevant ist, hängt davon ab, ob der Einkommensrückgang unterhaltsrechtlich > verschuldet herbeigeführt wurde oder vielmehr > unverschuldet eingetreten ist. Für die Weichenstellung sind vor allem folgende Umstände zu berücksichtigen:
BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 65/10,
Vorwerfbarer Einkommensrückgang
(Zitat) “Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gesunkenes Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Einkommensrückgang auf keinem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn 17 und vom 23. Dezember 1987 – IVb ZR 108/86 – FamRZ 1988, 256, 257; zur Rechtslage nach der Entscheidung des BVerfG vom 25. Januar 2011 – FamRZ 2011, 437 – s. Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 – XII ZR 151/09 – FamRZ 2012, 281 Rn 24).”
Anmerkung:
Reduziert sich das (ehemalige) Einkommen des Unterhaltspflichtigen wegen unverschuldeter (nicht vorwerfbarer) Arbeitslosigkeit auf den Bezug von Arbeitslosengeld, hat dies grundsätzlich Einfluss auf die Bedarfsermittlung (Einkommen & Unterhaltsbedarf): Der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten wird durch Einkommenminderung des Unterhaltsplichtigen geringer ausfallen.
Wird nun der Unterhaltsbedarf ab dem Zeitpunkt Einkommensreduzierung wegen Arbeitslosigkeit neu ermittelt?
Ja, das ist möglich: Wenn neben der unverschuldeten Arbeitslosigkeit auch kein Verstoß gegen die Bewerbungsobliegenheit oder sonstige Obliegenheiten zur Einkommensoptimierung festzustellen ist, ist eine Situation gegeben, in der ein Unterhaltsberechtigter hinzunehmen hat, dass sich sein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit für eine Übergangszeit reduziert.
(Zitat, Rn 18, 19) “[Es] entspricht (…) ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sowohl ein > nicht vorwerfbarer nachehelicher Einkommensrückgang als auch eine nicht vorwerfbare nacheheliche > Arbeitslosigkeit aufseiten des Unterhaltspflichtigen für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend sind und daher bereits auf das Maß des Unterhalts [= Bedarf ] durchschlagen (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 24 und BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.).”
Anmerkung: Problemstellung im Fall des BGH war die Frage, ob beim > Aufstockungsunterhalt der ursprünglich ermittelte Bedarf wieder auflebt, wenn der unterhaltspflichtige (Ex-)Ehegatte wieder erneut Arbeitseinkommen erzielt oder wegen der vorübergehenden Bedarfsminderung dauerhaft herabgesetzt bleibt. Näheres dazu führen die > Entscheidungsgründe ab Rn 18ff der Entscheidung aus.
OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 25.05.2022 – II-1 UF 177/21 (intern vorhanden, unser Az.: 121/21)
Abänderung – Ehegattenunterhalt nach Arbeitsplatzaufgabe im Ausland (China) – Vorübergehende Arbeitslosigkeit im Inland
(Zitat) “sollte der Antragsteller seit der Aufnahme seiner neuen Arbeitsstelle im April 2021geringere unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte (insgesamt) erzielen, als das Amtsgericht […] ihm für die Annahme einer Unterhaltspflicht in Höhe monatlicher 2.500,– Euro (real oder fiktiv) zugerechnet hat, kann dies die beantragte Abänderung des Unterhaltstitels vom 10. Juli 2020 zugunsten des Antragstellers (teilweise) rechtfertigen. Dem steht rechtlich zumindest nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen bis Anfang 2020 bestehenden Arbeitsplatz in China durch Eigenkündigung aufgegeben hat. Hierzu dürfte der Antragsteller – ohne dass aktuell bereits eine abschließende Beurteilung, die sich der Senat vorbehält, möglich ist – auch unterhaltsrechtlich berechtigt gewesen sein, soweit er sich hierzu durch den Umzug der Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind […] von China nach Deutschland und die hiermit verbundene erhebliche Beeinträchtigung seines Umgangsrechts mit dem Kind veranlasst gesehen hat.
Da bei kann dahinstehen, ob dies uneingeschränkt gilt. Der Zeitraum seit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in China Ende März 2020 bis Ende März 2021 steht hier nicht zur Beurteilung. Es kann also im hiesigen Abänderungsverfahren offenbleiben, ob dem Anhagsteller in diesem Zeitraum > fiktive Erwerbseinkünfte in Höhe seiner ehemaligen tatsächlichen Erwerbseinkünfte zuzurechnen sind, weil er sich zunächst von China (!) aus – soweit dies überhaupt und unter besonderer Berücksichtigung des damaligen Beginns der Corona-Pandemie > bei realistischer Betrachtung überhaupt möglich war – um einen adäquaten Ersatzerwerb in Deutschland hätte bemühen müssen. Mit der Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses im April 2021 liegt jedenfalls im Ausgangspunkt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, sei es im Vergleich zu der früheren Erwerbstätigkeit in China, sei es im Vergleich zu der bis Ende März 202’1 andauernden Arbeitslosigkeit des AntragstelIers. Die lnkaufnahme einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des bis dahin ersichtlich beruflich erfolgreichen Antragstellers indiziert dabei die Ernsthaftigkeit seines Entschlusses, in solcher Nähe zu seinem Kind zu sein, dass ein regelmäßiger Umgang mit […] zumindest möglich ist. Hinzu kommt, dass der Senat davon ausgehen muss, dass der Antragsteller deutscher staatsangehöriger ist und ihm das Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet zusteht (Art. 11 GG). Er darf also als vorübergehend im Ausland aufhältiger deutscher staatsangehöriger jederzeit in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten. Auch unter diesem Blickwinkel verbietet sich nach Auffassung des senats eine auf unbestimmte Zeit angelegte Verpflichtung des Antragstellers, sein Arbeitsverhältnis in china unter dortigem verbleib so lange beizubehalten, bis er in Deutschland eine adäquate Ersatztätigkeit gefunden hat.
Ob der Antragsteller sich in Deutschland rechtzeitig und hinreichend intensiv um einen solchen Ersatzerwerb bemüht hat, kann dahinstehen [ > Bewerbungsobliegenheit ]. Für das Abänderungsbegehren kommt es nur auf den Zeitraum ab April 2021 an, in welchem der Antragsteller nicht mehr arbeitslos war; im übrigen erscheint es lebensfremd, dass jemand auf beträchtliche regelmäßige Erwerbseinkünfte verzichtet und sogar eine vorübergehende Arbeitslosigkeit in Kauf nimmt, ohne sich hinreichend um einen Ersatzerwerb zu bemühen, wenn er nicht nur sich selbst, sondern auch Dritten gegenüber (wie zum Beispiel der damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau und dem im Januar 2019 geborenen Kind […]) Verantwortung trägt, der er auch tatsächlich nachkommt.
(Zitat) “Auch für den Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit von Dezember 2009 bis März 2010 kann sich der Antragsgegner nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Er hat zwar in dieser Zeit ausweislich des vorgelegten Bescheides der Arbeitsverwaltung nur ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.252,50 EUR bezogen, so dass abzüglich des Kindesunterhalts der Selbstbehalt nicht gewahrt wäre. Dem Antragsgegner ist jedoch entweder ein fiktives Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit anzurechnen oder es ist ihm zuzumuten, sein Vermögen für den Betreuungsunterhalt der Kindesmutter einzusetzen. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner arbeite in den Monaten freiwillig nicht auf C2, sondern “pausiere”, zutreffend ist oder ob ihm tatsächlich (gegen seinen Willen) gekündigt worden ist. Er muss sich jedenfalls so behandeln lassen, als ob er durchgehend als Arzt gearbeitet hätte. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes im Mai 2009 waren dem Antragsgegner die Umstände bekannt, aus denen sich seine Verpflichtung für die Leistung von Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter ergibt. Auf seine Unterhaltsverpflichtung konnte und musste sich der Antragsgegner einstellen. Ihn traf insoweit unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die es ihm ermöglichte, seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind und dessen Mutter nachzukommen (> Bewerbungsobliegenheit ). Dass es ihm in dieser Zeit nicht möglich gewesen ist, eine entsprechende Arbeitsstelle als Arzt zu finden, hat der Antragsgegner weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Es ist allgemein bekannt, dass derzeit auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen für Ärzte bestehen, weil diese dringend gesucht werden. Der Antragsgegner hat deshalb auch offenbar problemlos zum November 2010 eine neue Stelle in der Nähe von L finden können. Der Antragsgegner hätte sich daher schon frühzeitig um einen geeigneten Arbeitsplatz bemühen müssen, um die im Dezember eingetretene Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dass er dabei ein für seine Leistungsfähigkeit ausreichendes Nettoeinkommen erzielt hätte, ist aufgrund des bisherigen Verdienstes des Antragsgegners und der allgemeinen Verdienstmöglichkeiten für Ärzte ohne weiteres anzunehmen.”
OLG Dresden, Urteil vom 15.09.1999 – 20 UF 259/99
Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit barunterhaltspflichtiger Eltern
Anmerkung: Hier hatte der Vater des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes unverschuldet seine Arbeitsstelle verloren. Das Einkommen des Vaters, welches der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zu Grunde lag, hatte sich durch die Arbeitslosigkeit vorübergehend erheblich reduziert.
Das OLG Dresden geht hier im Abänderungsverfahren für die Bedarfsermittlung vom reduzierten Einkommen aus Arbeitslosengeld aus. Im Weiteren wurde der Frage nachgegangen, ob der Unterhalt nun ausschließlich nach dem real geringeren Arbeitslosengeld zu bemessen ist, oder fiktives Einkommen wegen Verstöße gegen die Bewerbungs- und sonstige Einkommensoptimierungsobliegenheiten hinzuzurechnen ist. Im Ergebnis erkannte das Gericht keine Obliegenheitsverletzungen.
Doch war hier die Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes dem unterhaltsrelevantes Einkommen zuzurechnen.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 – XII ZR 83/00
Von der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit zur Selbständigkeit mit geringerem Einkommen
(Zitat) “[…] nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Januar 1987 aaO) auch eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, bedingt durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit erheblicher Einkommenseinbuße, grundsätzlich beachtlich ist, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist [Mehr dazu > hier]. Der Beklagte hat hierzu im wesentlichen vorgetragen, daß er seine Tätigkeit bei der B. GmbH wegen seines Gesundheitszustands aufgegeben habe. […] Denn sollte der Vortrag des Beklagten richtig sein, hätte er in bezug auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger zu 2. weder verantwortungslos noch leichtfertig gehandelt. Vielmehr ist einem Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit nicht mehr verrichten kann, auch unterhaltsrechtlich nicht zuzumuten, die Kündigung seines Arbeitgebers abzuwarten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer im Anschluß an die Kündigung, wie hier, den Regelbedarf seines minderjährigen Kindes sicherstellt.
Weiter wird zu prüfen sein, ob der Beklagte während der anschließenden Zeit, in der er zunächst selbständig und danach in abhängiger Stellung in der Firma seiner Lebensgefährtin tätig war, stattdessen in der Lage war, den angemessenen Unterhalt seines Kindes durch die Aufnahme einer anderen Tätigkeit, bei der er gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können, sicherzustellen (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 2000 aaO 1359). Dabei wird insbesondere eine Rolle spielen, ob der Beklagte angesichts der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und seiner persönlichen Eigenschaften (Alter, Gesundheitszustand und ähnliches) überhaupt eine reale anderweitige Beschäftigungschance hatte und ob ihm gegebenenfalls die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit angesichts seines Gesundheitszustandes zumutbar war (vgl. – für den Falldes Unterhaltsbedürftigen – BGH, Urteile vom 1. April 1987 – IVb ZR 33/86 ; vom 8. April 1987 – IVb ZR 39/86 jeweils m.w.N.; – für den Fall des Unterhaltspflichtigen – Senatsurteil vom 15. November 1995 – XII ZR 231/94 – FamRZ 1996, 345, 346; OLG Hamm, FamRZ 1998, 623; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 622; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht I 3. Kap. Rdn. 170; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis5. Aufl. § 2, Rdn. 145).”
Zunächst ist zu bedenken, dass Einkommensverluste wegen Arbeitslosigkeit nicht mit Einkommensreduzierung in Corona Zeiten vergleichbar ist. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es eine Zäsur zum bisherigen Einkommensniveau. Eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz ist ausgeschlossen. In der Corona Krise 2020 kann derzeit niemand vorhersagen, ob die Einkommenseinbußen der Unternehmer und oder der Nichtselbständigen bei Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 ff SGB III nur vorübergehend sind oder sich nachhaltig auswirken. Das wird auch von Fall zu Fall unterschiedlich eintreten und sich erst erst zeigen.
Kern des Problems bei der Erfassung unterhaltsrechtlicher Folgen der Corona Krise ist die Frage: wie geht die Rechtsprechung unvorhergesehenen und für die Zukunft nicht prognostizierbaren Einkommensschwankungen um? Was gilt, wenn nicht sicher ist, ob die Corona Krise nur zu einer vorübergehenden “Einkommensdelle” führt oder zu einem nachhaltigen Absturz des Einkommensniveaus vor Ausbruch der Krise? Es mag erstaunen, aber Tatsache ist: die Rechtsprechung bietet für sofortige Unterhaltsanpassung an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Corona Krise keine Möglichkeit. Das hat unmittelbar zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens mit der Prognosemethode zu tun. Nur ab dem Moment, wenn sich neue gesicherte Zukunftsprognose aufstellen lässt, das künftige Einkommensniveau werde nachhaltig geringer sein als bisher, kann der weitere künftige Unterhalt im Fall titulierter Unterhaltsansprüche mit Abänderungsverfahren wegen Prognosefehler an die neue Einkommensprognose angepasst werden. Da aber Ende und Ausgang der Corona Krise völlig unsicher ist, kann weder für den Unterhaltsschuldner noch für den Unterhaltsberechtigten an eine neue Einkommensprognose angeknüpft werden. Es ist denkbar, dass wegen der Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung abgemilderte Gewinneinbußen für das Jahr 2020 eintreten, die sich noch im Rahmen üblicher Einkommensschwankungen bewegen. Nähere Erkenntnisse werden sich erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 ergeben. Es gibt auch ohne Besonderheiten der Corona Krise für Unternehmer erhebliche Einkommensschwankungen. Doch auf kurzfristige Einkommensschwankungen regiert das Unterhaltsrecht nicht. Der Grund dafür ist, dass die Einkommensermittlung bei Einkommensschwankungen auf einen längeren Zeitraum abstellt (Spieker, in: > Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn 420, BGH, Beschluss vom 02.06.2004 – XII ZR 217/01).
Unter dem Gesichtspunkt nicht prognostizierbarer Einkommensschwankungen wird vertreten, dass eine Abänderung aufgrund einer aktuellen pandemiebedingten Einkommensreduzierung erst ab dem 01.01.2021 möglich sein soll, da erst dann, nach Vorliegen eines 12-Monats-Zeitraums eine zuverlässige Einkommensprognose möglich ist. Das kann mit Erfolg lediglich dann vertreten werden, wenn ausreichend liquides Vermögen vorhanden ist, um die Einkommenslücke zu schließen und auch dann wird hinsichtlich der Verpflichtung, das Vermögen für den Unterhalt einzusetzen, noch eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen sein. Soweit jedoch der Selbstbehalt und insbesondere der notwendige Selbstbehalt bei fortbestehenden Unterhaltszahlungen aufgrund des reduzierten Einkommens nicht mehr gewahrt werden kann, ist eine Abänderung auch angesichts der aktuell noch in keinster Weise prognostizierbarer Entwicklung ab sofort möglich ( Schürmann, Wie beeinflusst das Virus das Unterhaltsrecht, FamRB 2020,199, 201; siehe auch OLG Brandenburg FamRZ 1995,1220: vom Zeitpunkt des Verlustes des Arbeitsplatzes, wenn keine Möglichkeit zur Rücklagenbildung).
Haben Sie Ihren unverschuldet Ihren Arbeitsplatz verloren, sehen Sie sich womöglich finanziell nicht mehr in der Lage, mit dem Arbeitslosengeld Ihre eigenen notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zusätzlich für den Unterhalt aufzukommen. Sie bitten nun den Unterhaltsgläubiger, die Unterhaltszahlungen auszusetzen zu dürfen. Nicht selten werden Sie – so oder der ähnlich – als Antwort bekommen: “Nehmen Sie einen Kredit auf und zahlen den Unterhalt weiter!” Ist das gerechtfertigt?
BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05
Kreditfinanzierte Leistungsfähigkeit ist unzumutbar
(Zitat, Rn 22): “(…) nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es dem Unterhaltsschuldner schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Der Senat hatte es deswegen stets abgelehnt, den Ansprüchen Unterhaltsberechtigter schon bei der Unterhaltsbemessung einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 247/94 – FamRZ 1996, 160, 161 f.).”
Anmerkung: Wenn Ihnen gesagt wird, Unterhaltszahlungen müssen notfalls über Kreditaufnahmen finanziert werden, sollten Sie hellhörig werden und sehr skeptisch sein. Bei der Frage, ob Sie leistungsfähig sind, wird grundsätzlich auf Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage abgestellt (Ausnahme bei mutwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes). Es kommt nicht darauf an, welches Einkommen und > unterhaltsrelevantes Vermögen Sie in der Vergangenheit erzielt haben. Es kommt darauf an, welches unterhaltsrelevante Einkommen und Vermögen sie gegenwärtig zur Verfügung haben und nach seriöser Prognose in weiterer Zukunft zur Verfügung haben werden. Die generelle Aussage, zum Erhalt der Leistungsfähigkeit und Unterhaltssicherung sei eine Kreditaufnahme zumutbar, ist zu 99 % falsch. Dennoch erfolgen solche Aussagen meistens, um Sie einzuschüchtern! Leider hört man in der Praxis beim Kindesunterhalt – vor allem von Jugendämtern (> Beistand) – immer wieder davon. Man will nicht, dass Sie auf die Idee kommen – mit den richtigen Maßnahmen zu Recht! – die Unterhaltszahlungen einzustellen. Tipps in diese Richtung werden Sie als Unterhaltszahler vom Jugendamt ganz sicher nicht bekommen.
Ausnahme: Wenn – voraussichtlich – nur vorübergehend Leistungsunfähigkeit auftritt, wird dem Unterhaltsschuldner zugemutet, die vorübergehende Einkommensreduktion mit Kredit zu überbrücken (Niepmann/Seiler, Unterhalt, Rn 790). Ist der Unterhaltsschuldner Unternehmer, tritt die Obliegenheit zur Vorsorge gegen Einkommensschwankungen noch stärker in den Vordergrund. Der unterhaltspflichtige Unternehmer ist regelmäßig verpflichtet, Gewinnschwankungen einzukalkulieren und Rücklagen zu bilden. Wurde keine Vorsorge getroffen, kann versucht werden, eine Stundung einvernehmlich zu erreichen.
Für eine Anpassung des > Unterhaltstitels an die aktuelle (geminderte) Leistungsfähigkeit muss der Unterhaltspflichtige aktiv werden. Er muss Maßnahmen zur Unterhaltsabänderung ergreifen:
Merke:
Ob und wie weit ein Unterhalt abgeändert werden kann, hängt von der Art des Unterhaltstitels ab, der zur Abänderung ansteht:
> hier
Die Folge, dass Unterhaltspflichten für Kinder bestehen, obwohl der notwendige Selbstbehalt real unterschritten(!) ist, stößt sehr oft auf Unverständnis der Betroffenen. Wer zu einer solchen Unterhaltsverpflichtung verurteilt wird, bei dem laufen regelmäßig erhebliche Unterhaltsrückstände auf, die er mit seinen aktuellen Einkommen schlicht nicht ausgleichen kann. Wie kann sich ein Unterhaltsschuldner aus dieser Misere retten? Folgende Strategien sind zu bedenken:
Eine Zwangsvollstreckung von Unterhaltsverpflichtungen aus einem Unterhaltstitel kann nur in das real existierende und pfändbare Vermögen/Einkomme erfolgen. Die Schutzmöglichkeiten sind nun im Vollstreckungsrecht zu suchen. Zwar existiert bei Vollstreckungen von Unterhaltsforderungen ein erweiterter Zugriff auf das vorhandene Einkommen. Allerdings wird ein Zugriff bis unter den notwendigen Selbstbehalt nur schwer – allenfalls gering – möglich sein.
Hinweis: zum unterhaltsrelevanten Einkommen bei Überschuldung und Obliegenheit zur Einleitung der Privatinsolvenz
> hier
BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – XII ZR 101/05, Rn. 22
Zum Schutz des Unterhaltspflichtigen durch das Zwangsvollstreckungsrecht
(Zitat, Rn 22) “Im Übrigen bleibt der Schutz des Unterhaltspflichtigen auch bei Berücksichtigung fiktiver Einkünfte durch seinen notwendigen Selbstbehalt gewährleistet, der den eigenen Sozialhilfebedarf nicht unterschreiten darf (Senatsurteile BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684 und vom 9. Januar 2008 – XII ZR 170/05 – zur Veröffentlichung bestimmt). Einen weiteren Schutz gegenüber überzogenen Unterhaltsforderungen genießt der Unterhaltsschuldner auch durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850 d ZPO (> Zwangsvollstreckung). Der Beschränkung seiner Dispositionsfreiheit im finanziellen Bereich kann er schließlich durch die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bezüglich der Unterhaltsrückstände entgegenwirken, wozu ihn nach der Rechtsprechung des Senats wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern sogar eine Obliegenheit treffen kann (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 162, 234 ff. = FamRZ 2005, 605 ff., vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 112/05 – FamRZ 2008, 137 und vom 12. Dezember 2007 – XII ZR 23/06 – zur Veröffentlichung vorgesehen).”
Weiteres Problem bei fehlender liquider Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflichten sind die ständig auflaufenden Unterhaltsrückstände. Doch mit Einleitung einer Verbraucherinsolvenz besteht nur noch eine Ausgleichspflicht quotal und gleichrangig neben weiteren offenen Forderungen. Die Unterhaltsrückstände unterfallen der Insolvenzmasse und auch der möglichen Restschuldbefreiung: dazu Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage, § 2, Rn 259, 260 (Zitat) “(…) Da auch die Interessen des unterhaltsberechtigten Kindes mit einzubeziehen (und vom Unterhaltsschuldner darzulegen) sind, ist auch zu berücksichtigen, dass anders als laufender Unterhalt während des Insolvenzverfahrens die bis zur – voraussichtlichen – Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände zu Insolvenzforderungen werden und somit allein mit der – regelmäßig unbedeutenden – Insolvenzquote befriedigt und von der Restschuldbefreiung erfasst werden (§§ 89 II 2, 301 InsO). Nicht selten wird es hier um erhebliche Zeiträume gehen. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Insolvenz beantragt und – vor allem – eröffnet wird. Man wird daher auch einbeziehen müssen, ob der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltsschuldner die Einleitung des Insolvenzverfahrens verlangt hat und – wenn nicht – vorrangig andere Alternativen, wie z.B. eine Umschuldung und Kreditstreckung zu prüfen haben. Nachteile des Insolvenzverfahrens: Insbesondere dem letztgenannten Aspekt kommt Gewicht zu. Denn im konkreten Fall kann das Insolvenzverfahren den Unterhaltsberechtigten je nach Zeitpunkt seiner Eröffnung höchst unwillkommen sein. Wenn der Unterhaltsschuldner sich bei Erhebung der Klage – wie üblicherweise – schon mehrere Monate im Rückstand befindet und bis zur erstinstanzlichen Entscheidung etwa ein Jahr vergangen ist, bis zu einem zweitinstanzlichen Urteil deutlich mehr, liegt es sogar in seinem Interesse, den Insolvenzantrag möglichst erst nach Abschluss des Verfahrens zu stellen. Denn er kann sich auf diese Weise der Unterhaltsansprüche für mehrere Jahre entledigen oder jedenfalls – bei später versagter Restschuldbefreiung – deren Vollstreckung verhindern. Ob man ihm dies unterhaltsrechtlich vorwerfen kann, ist schon deswegen praktisch unbedeutend, weil entweder die Restschuldbefreiung eintritt oder aber dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls die Vollstreckung verwehrt wird (…)”
Wer nicht alle Verbindlichkeiten bedienen kann, ist als Unterhaltspflichtiger nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz verpflichtet, um den Vorrang der Unterhaltsforderungen vor sonstigen Verbindlichkeiten zu sichern. Versäumt der Unterhaltspflichtige die zumutbare Durchführung der Privatinsolvenz, ist er fiktiv so zu behandeln, als wäre das Verfahren eröffnet. Weil dann gem. § 89 Abs.1 und § 2 InsO keine Individualvollstreckung mehr möglich ist, kommt ab dem möglichen Eröffnungszeitpunkt der Abzug von Zahlungen auf Kredite und sonstige Schulden nicht mehr in Betracht. Dann steht zwar nicht das gesamte, aber immerhin das gem. § 850c ZPO pfändungsfreie Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung. Welche Schulden im Fall der Privatinsolvenz oder bei Abwendung der Privatinsolvenz durch Umschuldung bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind (siehe OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2006 – 11 UF 145/06).
BGH, Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 367/12, Rn 23
Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
Zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch den Vorrang von Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren kann ein Obliegenheit zur Stellung eines (Verbraucher-)Insolvenzantrags bestehen.
KG, Beschluss vom 14.04.2015 – 13 WF 59/15
Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers trotz Insolvenzantrag
Sachverhalt: Der Vater ist Unternehmer. Er möchte seine Kindesunterhaltspflicht wegen Einkommensminderung herabsetzen (> Abänderung). Er stellte Insolvenzantrag, weil er in wirtschaftliche Not geraten sei. Der Vater konnte den strengen Maßstäben an seine Darlegungs- und Beweislast für mangelnde Leistungsfähigkeit nicht genügen (> Beweislast für Erfüllung der Erwerbsobliegenheit). Trotz Insolvenzantrag wurde deshalb der Einwand der Leistungsunfähigkeit nicht akzeptiert (Anmerkung zu Entscheidung von Viefhues, in NZFam 2015, 562).
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