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Da Verfahrenskostenhilfe nur dann gewährt wird, wenn das angestrebte gerichtliche Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Deshalb muss mit der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verfahrenskostenhilfeantrag zugleich die Antragsschrift für das Hauptsacheverfahren beigefügt werden. Das Gericht prüft anhand der Antragsschrift, ob diese schlüssig ist und zum begehrten Anspruch führen kann. Erfolgsaussichten für ein > Scheidungsverfahren liegen fast immer vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat immer wieder Anlass, klarzustellen, dass schwierige Rechtsfragen oder ungeklärte Tatsachen und Behauptungen nicht in einem Antragsverfahren zur Verfahrenskostenhilfe entscheiden werden dürfen, sondern im Rahmen des Hauptverfahrens zu klären sind.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 9 WF 371/06
Hinreichende Erfolgsaussicht
(Zitat) “Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist nur dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für insoweit zutreffend oder es zumindest für vertretbar hält, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringt und dieses nicht aussichtslos erscheint. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zum Erfolg führen kann (vgl. nur Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 19 m.w.N.).”
Leitsatz : “Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senat, NJW 2004,2022, und NJW 2013, 1310 = FamRZ 2013, 369).”
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 180/06, Rn 8). Wenn keine Erfolgsaussichten für einen Prozess bestehen, wird davon ausgegangen, dass eine Prozessführung keine Rechtfertigung besitzt, also mutwillig ist. Mutwillig wird eine Prozessführung auch dann bezeichnet, wenn die Auseinandersetzung vorher in einem günstigeren Verfahren (> Alternativen ) hätte stattfinden können.
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