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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Auskunft > Unterhaltsverfahren > Stufenverfahren > Auskunftsbeschluss
Nicht selten kommt es in Unterhaltsverfahren oder Güterrechtsverfahren zum Streit über Art und Umfang einer Auskunftsverpflichtung im laufenden Verfahren, um die Bemessungsgrundlagen zur Bezifferung der streitbefangenen Ansprüche ermitteln zu können. In sog. Stufenantragsverfahren (hier z.B. > Muster-Stufenklage) wird in erster Stufe zunächst ein Beschluss zur Auskunftsverpflichtung beantragt. Gegen diesen Zwischen/Teil-Beschluss ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zum OLG zulässig. Im Hinblick auf die möglichen Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Auskunftsentscheidung ist zwischen einem Beschluss zur Auskunftsverpflichtung und einem Beschluss zur Abweisung des Auskunftsverlangens zu unterscheiden. Grund dafür ist die unterschiedliche Ermittlung des Wertes des Beschewerdegegenstandes.
| Wegweiser zur Beschwerde gegen Auskunftsbeschluss
Theoretisch ist gegen einen gerichtlichen Beschluss zur Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung Beschwerde zum OLG möglich. Doch in der Praxis wird diese regelmäßig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert von 600,00 € (§ 61 Abs.1 FamFG) nicht erreicht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 608/16; BGH, Beschluss vom 16.03.2016 – XII ZB 503/15 ) bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft Verpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren Unterlegenen ist allein dessen Ziel, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Soweit er daneben auch das Ziel verfolgt, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dies über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – XII ZB 134/15). Zur Ermittlung der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Ehegatten bedarf es keiner Schätzung. Denn der wirtschaftliche Wert des Interesses, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, ergibt sich ganz einfach aus dem Zeit- und Kostenaufwand, der für deren ordnungsgemäße Erteilung erforderlich ist. Den Zeitaufwand berechnet die Rechtsprechung dann nach den Stundensätzen für die Zeitversäumnis von Zeugen im Zivilprozess (§ 29 JVEG) – es sei denn, es wird eine berufstypische Leistung erbracht oder ein spezieller Verdienstausfall nachgewiesen (BGH FamRZ 2018, 1529). Auch die Beschwer im Falle der Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit des vorgelegten Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 2 BGB), bestimmt sich nach allgemeiner Meinung nach dem Aufwand, den die Erfüllung dieser Pflicht erfordert (BGH FamRZ 2017, 225). Diesen Aufwand nämlich, das heißt die Zeit und die Kosten für die – vor Abgabe der Versicherung an Eides Statt erforderliche – Überprüfung der Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin, fallen bei Erfolg des Rechtsmittels nicht an. Immer wieder wurden – und werden – von dem auskunftspflichtigen Ehegatten als besondere Belastung auch die Kosten für den von ihm bei der Vermögensaufstellung hinzugezogenen sachverständigen Dritten ins Feld geführt. Solche Kosten für Steuerberater u.a. erhöhen, hierüber ist inzwischen Einigkeit erzielt, die Beschwer nur dann, wenn ohne deren Einschaltung eine sachgerechte Auskunftserteilung nicht möglich gewesen wäre (BGH, FamRZ 2018,174). Der Standard-Aussage, dass die Auskunft regelmäßig daran scheitert, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird, hat der BGH seit dem Jahr 2018 bereits mehrfach einen Dämpfer verpasst:
BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 351/18
“1000 Kopien” – Kostenaufwand zur Erfüllung einer ordnungsgemäßen Auskunft
Anmerkung: Insbesondere, wenn Unternehmer Auskunft zu Ihrem Einkommen und Vermögen erteilen müssen, sind sehr viel Beleg-Material zu mehreren Wirtschaftsjahren vorzulegen. Hier kann der Kostenaufwand zur Auskunftserteilung wegen der Kopie-Kosten zusammen mit dem Zeitaufwand die Schwelle von 600 € übersteigen. (Zitat) “Der Antragsgegner ist vom Amtsgericht jedoch unter anderem verpflichtet worden, jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014 seine “Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen” sowie – zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe – “sämtliche Einnahmen- und Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Kontennachweisen und Anlage- spiegeln, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse” vorzulegen. Er hat – belegt durch ein Schreiben seiner Steuerberaterkanzlei – darauf hingewiesen, dass pro Einkommenssteuererklärung wegen der jeweils umfangreichen Anlagen rund 1.000 Seiten pro Jahr zu kopieren seien, und zudem ausgeführt, für die Vorlage der Jahresabschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, müssten rund 700 Seiten pro Jahr kopiert werden. Damit hat der Antragsgegner aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das auf diese Ausführungen nicht eingegangen ist, ausreichend dargelegt, für welche Belege der Kopieraufwand anfällt. Die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten gehören fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.”
BGH, Beschluss vom 22. November 2017 – XII ZB 230/17
Beschwerdewert bei Rechtsmittel gegen Auskunftsbeschluss
(Zitat, Rn 7, 8, 9) “Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten sich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei unberücksichtigt bleibt, wenn – wie hier – daneben auch das Ziel verfolgt wird, den Hauptanspruch zu verhindern (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 608/16 – JurBüro 2017, 367 Rn. 8 mwN). Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzubringenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Ap-ril 2016 – XII ZB 527/15 – FamRZ 2016, 1154 Rn. 9), während die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden können, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 317/14 – FamRZ 2015, 838 Rn. 14 mwN). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass nach der Auffassung des Ober-landesgerichts die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erstellung einer Zwischenbilanz bezüglich der von der Antragsgegnerin geführten Praxis mit einem Kostenaufwand von 1.000 € nicht erforderlich ist, weil eine solche Zwischenbilanz nach den angefochtenen Entscheidungen nicht notwendig ist”
| Auskunft wegen Unternemensbewertung wegen Zugewinnausgleich
BGH, Beschluss vom 10.1.2018 – XII ZB 451/17
Bemessung des Zeitaufwandes für die Auskunft
Anmerkung: Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 429/16 FamRZ 2017, 1947).
BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 564/18
Beschwer bei Verurteilung zur Belegvorlage
Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26.Oktober 2011 -XII ZB 465/11 – FamRZ 2012, 24).
BGH, Beschluss vom 03.07.2019 – XII ZB 116/19
Beschwer bei Rechtsmittel gegen Belegpflicht bei Vermögensauskunft
Leitsätze:
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 -XII ZB 12/16 -FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 -XII ZB 132/15 -FamRZ 2015, 2142).
BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – XII ZB 450/19
Beschwer (5.000 €) bei nicht vollstreckbarem Inhalt der Belegpflicht
Leitsatz: Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs.3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.März 2019 – XII ZB 564/18 – FamRZ 2019, 1078).
BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 290/20
Beschwer bei Auskunftsbegehren im Stufenantragsverfahren
Anmerkung: An der Entscheidung des BGH zeigt sich beispielhaft, dass die Beschwerde im Stufenantragsverfahren bei Zurückweisung des Auskunftsantrags nicht in gleicher Weise wie im Fall der Auskunftsverpflichtung der Verwerfung als unzulässig unterworfen ist. Dafür ist der Umstand maßgeblich, dass für die Bestimmung des Beschwerdewerts bereits mit Rechtshängigkeit des Stufenantrags der höchste Wert, nämlich der des noch unbezifferten Leistungsantrags maßgeblich ist. Denn Verfahrenswert des Stufenantragsverfahrens richtet sich von Anfang an nach dem Wert des höchsten der verbundenen Ansprüche, d.h. regelmäßig dem unbezifferten Zahlungsantrag, der die Beschwer des § 61 Abs.1 FamFG in der Regel übersteigt.
BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – XII ZB 80/18
Beschwerdewert bei Abweisung des Auskunftsanspruchs zum Vermögen
Leitsätze:
a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 405/15 – FamRZ 2016, 454).
b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.
BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – XII ZB 490/18
Beschwerdewert bei Abweisung des Auskunftsanspruchs zum Vermögen
Leitsätze: zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08. Juli 2020 – XII ZB 334/19)
Anmerkung: Die Weiterungen der Auskunftspflichten haben zu einem Anstieg der gerichtlichen Verfahren geführt. Und hier war die Zulässigkeit der Beschwerde immer wieder Thema unter dem Aspekt des von § 61 Abs. 1 FamFG geforderten Beschwerdewerts in Höhe von 600 EUR. Bei der – gemäß § 3 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG vorzunehmenden – Schätzung dieses Wertes orientiert sich die Rechtsprechung an dem Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung beziehungsweise dessen Abwehr die Auskunft dient. Je nach Kenntnisstand des Ehegatten von den Vermögensverhältnissen des anderen setzen die Gerichte das Auskunftsinteresse mit 1/10 bis ¼ der in Rede stehenden Ausgleichsforderung an. Das ist sachgerecht. Denn je weniger der Ehegatte weiß, umso höher ist der wirtschaftliche Wert der Auskunft für ihn und sein Interesse an dieser. Inzwischen sind die Maßstäbe und Kriterien für die Ermittlung der Beschwer des erstinstanzlich unterlegenen Ehegatten durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt. Wird die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften (hier: zum Anfangs-, End- und Trennungsvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs) angefochten, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand, den der zur Auskunft Verpflichtete betreiben muss, um die geforderten Auskünfte zusammenzustellen. Dabei ist hinsichtlich des Zeitaufwands auf die Vorschriften des JVEG zurückzugreifen. Die bloße Angabe des Datums, zu dem die Auskunft über das Trennungsvermögen erteilt werden soll, beinhaltet keinen Anspruch zur Feststellung des Trennungszeitpunkts und führt daher nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdewerts.
BGH, Beschluss vom 13.02.2019 – XII ZB 499/18
Beschwerdewert bei einer selbständigen Feststellung des Trennungszeitpunkts
(Zitat, Rn 11 ff) “Indessen rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, das Kammergericht habe bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt, dass sich der Antragsgegner nicht nur gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wendet, sondern darüber hinaus auch gegen die isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts. Für die Bemessung der Beschwer kann dabei dahinstehen, ob der Trennungszeitpunkt ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellt (so OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519 Rn. 28 ff.; OLG Celle FamRZ 2014, 326, 327f.mit Anm. Götsche jurisPR-FamR 22/2013 Anm.8.; OLG Saarbrücken Beschluss vom 17. Februar 2014 -6 WF 1/14 – juris, Rn. 4 mwN; a.A.: OLG Koblenz FamRZ 2018, 42 ff.; Münch-KommBGB/Koch 7. Aufl. § 1379 Rn. 38; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 7; BrudermüllerNJW 2010, 401, 404; Hoppenz FamRZ 2010, 16, 19; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716). Denn nachdem das Amtsgericht den Trennungszeitpunkt vorliegend isoliert festgestellt hat, kann dem Antragsgegner ein Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunkts nicht vollständig abgesprochen werden. Unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen isolierten Feststellung des Trennungszeitpunkts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte sich – möglicherweise nicht nur für das weitere Verbundverfahren – an diese Feststellung gebunden sehen. Damit besteht ein Abwehrinteresse des Antragsgegners, das für die Bemessung der Beschwer gemäß §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG,§ 3 ZPO zu schätzen ist. Bei der Bemessung des Abwehrinteresses ist auch die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsausspruchs, insbesondere die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Umkehr der Beweislast bei Vermögensminderungen zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Zustellung des Scheidungsantrags als Endstichtag zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kann sich deswegen die Darlegungs- und Beweislast auf den Nachweis des vom Antragsgegner behaupteten weiteren Vermögenserwerbs der Antragstellerin zwischen den umstrittenen Trennungsstichtagen und damit auf die Erfolgsaussicht des Antrags auf Zugewinnausgleich auswirken. Im Hinblick darauf übersteigt die Beschwer des Antragsgengers jedenfalls die Wertgrenze des § 61 Abs.1 FamFG.”
Anmerkung: Sehr oft lassen Oberlandesgerichte eine Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss in Unterhaltssachen am angeblich nicht erreichten Beschwerdewert in Höhe von 600 € scheitern. In Fällen der Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt nach § 1379 BGB kann diese Hürde jedoch genommen werden, wenn der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch damit begründet, dass Interesse an der Feststellung eines umstrittenen Trennungszeitpunkts bestehe, weil in der Zeit zwischen den fraglichen Trenungszeitpunkten eine Vermögensdifferenz eingetreten ist, welche sich für den Beschwerdeführer (über 600 €) günstiger darstellt. Mit diesem Argument wird sich in manchen Verfahren die Klippe zur zulässigen Beschwerde in Auskunftsverfahren erfolgreich umschiffen lassen (vgl. Walter Kogel, FF 2019, 210).
BGH, Beschluss vom 12.1.2022 – XII ZB 418/21
Anforderungen an vollstreckungsfähigen Inhalt eines Auskunftsbeschluss – Beschwer
Leitsätze:
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770).
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770).
(Zitat, Rn 13 ff) “Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, die vom Amtsgericht in Beschlussziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sei nicht vollstreckungsfähig und verursache daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsverpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 12 und vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN).
(2) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN und vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 15 und vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).
(3) Danach fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit, soweit es die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vorlage der in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss bezeichneten Belege anbelangt. Ziffer 2 des Tenors des amtsgerichtlichen Beschlusses beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragsgegners, sämtliche Positionen der Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen durch Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wie Urkunden, Bankauskünften oder Kontoauszügen zu belegen und hinsichtlich von
Grundstücken und Immobilien Nachweise zur Grundstücksgröße, dem Erwerbsdatum, gegebenenfalls dem umbauten Raum und der Grundbucheinträge vorzulegen. Auf welche Belege sich die Vorlagepflicht konkret bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung die erforderliche Konkretisierung der Verpflichtung des Antragsgegners erreichen. Entscheidend ist dabei, ob ein Vollstreckungsorgan im Rahmen einer Zwangsvollstreckung aufgrund des Beschlusstenors und gegebenenfalls durch Auslegung der Entscheiungsgründe erkennen kann, auf welche Unterlagen sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Dies ist hier nicht der Fall.”
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