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Wie beim Bedarf finden sich zur Prüfungsebene für die Bedürftigkeit getrennte Vorschriften zum Verwandtenunterhalt einerseits und zum Ehegattenunterhalt ( Trennungsunterhalt & nachehelicher Unterhalt) anderseits:
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Bei der Bedürftigkeit wird danach gefragt, wer den den Unterhaltsbedarf deckt . Entweder der Unterhaltsgläubiger selbst, der Unterhaltsschuldner oder gar Sozialeinrichtungen. Letztendlich geht es um den Vorrang bzw. Nachrang zwischen verschiedenen möglichen Personen oder Institutionen, die aufgerufen sein können, die Bedarfslücke zu schließen.
Der Wortlaut der §§ 1602 Abs.1 BGB und 1577 Abs.1 BGB macht deutlich, dass vorrangig der Unterhaltsgläubiger selbst für die Deckung seiner Bedarfslücke zu sorgen hat. Erst wenn feststeht, dass er “außerstande ” ist, ihm nicht zugemutet oder von ihm nicht “erwartet werden kann ” (§ 1361 Abs.2 BGB) die Bedarfslücke selbst zu schließen, kommt nachrangig ein Unterhaltsanspruch in Betracht : Erst dann gilt der Unterhaltsgläubiger als unterhaltsbedürftig.
Jeder Unterhaltspflichtige hat dafür zu sorgen hat, dass jeder Unterhaltsberechtigte möglichst ausreichend Unterhalt erhält. Umgekehrt hat jeder Unterhaltsberechtigte dafür zu sorgen, in möglichst geringem Umfang auf Unterhaltszahlungen angewiesen zu sein. Daraus folgt die Obliegenheit – im zumutbaren Rahmen möglichst viel Eigeneinkommen zu erzielen, um so wenig wie möglich die Anderen wirtschaftlich zu belasten. Wird dagegen verstoßen, muss sich der Unterhaltsberechtigte fiktives Einkommen zurechnen lassen und erscheint damit weniger bedürftig.
Hat der Unterhaltsberechtigte eigenes Vermögen, kann eine Verwertungsobliegenheit bestehen, bevor er Unterhalt beanspruchen kann.
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Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsgläubiger stets seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen. Dies wird relevant, wenn der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsprozess den Bestand einer Bedarfslücke bestreitet, etwa mit der Behauptung, der Unterhaltsgläubiger würde seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen und habe sich daher fiktives unterhaltsrelevantes Einkommen zurechnen zu lassen. Bei der Bedürftigkeit wird stets auf die eigene Einkommens- und Vermögenssituation des Unterhaltsgläubigers abgestellt. Verändert sich dessen unterhaltsrelevantes Einkommen oder Vermögenslage, hat die aktuelle Bedürftigkeit unmittelbar Auswirkung auf den aktuell geschuldeten Unterhalt und somit zur Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels führen. Der Unterhaltsschuldner hat also ein erhebliches Interesse daran, dass der Unterhaltsgläubiger korrekt und vollständig Auskunft über alle seine aktuellen unterhaltsrelevanten Umstände erteilt.
Aus den gesetzlichen Vorschriften zur Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers lässt sich eine Formel zur Prüfung der dritten Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch herleiten:
Wegen des Dualismus der Bedarfsermittlung finden Sie auf jeweils gesonderten Seiten dargestellt, wie die Bedürftigkeits-Formel zum einem beim Kindesunterhalt und zum anderen beim Ehegattenunterhalt eingesetzt wird.
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