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BEREINIGUNG des EINKOMMENS
Der dritte Schritt zum unterhaltsrelevanten
Einkommens
PRIVATE
ALTERSVORSORGE
Der privilegierte Vermögensaufbau
Um es gleich vorweg zu nehmen: Was hier das OLG
Koblenz entschieden hat, ist keine
“Exotik-Rechtsprechung”. Es entspricht der allgemeinen und
unbestrittenen Rechtsprechung des BGH, dass (seit 2016) insgesamt
-> 23 % des Bruttoeinkommens zum Aufbau einer
privaten Altersvorsorge verwendet werden können und dies der
Unterhaltsberechtigte in Form eines entsprechenden Abzugs vom
unterhaltsrelevanten Einkommen hinzunehmen hat. Es mag -> unterhaltsrechtliche
Leitlinien mancher OLG`s geben, die dies mit
unterschiedlicher Formullierung zum Ausdruck bringen. Manche
Richtlinien besagen, dass 4% zusätzlich zum gesetzlichen
Rentenversicherungsbeitrag in Abzug gebracht werden können; andere
Leitlinien sprechen den Gesamt-Abzugsbetrag vom Brutto-Einkommen an
und formulieren dementsprechend, dass insgesamt 23 % zur
Altersvorsorge unterhalstrechtlich privilegiert zum Abzug vom
Brutto-Einkommen kommen können. Gemeint ist jedesmal das Gleiche:
Es können insgesamt 23 % vom Bruttoeinkommen zum Aufbau einer
Altersvorsorge verwendet werden. 20 % davon werden regelmäßig für
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet, wenn der
Unterhaltsschuldner sein Einkommen aus einer unselbständigen
Tätigkeit bezieht (dies zur Antwort auf die Unsichertheit im Trennungsfag-Forum).
Also verbleiben für einen angestellten Unterhaltspflichtigen
weitere 4 % als Abzugspotential. Besonders interessant wird die
4%-Rechtsprechung für Angestellte, die über der
Beitragsbemessungsrenze verdienen und für Selbständige, die meist
zu wenig für Ihre Altersvorsorge tun.
-> Beispiel : Abzug von privilegierten Beiträgen zur Altersvorsorge bei einem Angestellten mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze.
Das OLG Koblenz ( Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09) hat entschieden, dass insgesamt 24 % vom gesamten Brutto-Einkommen als Altersvorsorge verwendet werden dürfen (egal wie hoch das ist) und damit nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die über der -> Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen oder selbständig sind und ihre Unterhaltsverpflichtungen optimieren möchten. Dabei kann sowohl die Bildung von eigengenutztem (BGH, Urt. v. 27.05.2009 – XII ZR 78/08, Rn 60) als auch sowie fremdgenutztem Wohnunseigentum eine private Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urt. v. 30.08.2006 – XII ZR 98/04).
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