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Nachdem das Bundesverfassungsgericht die “Lehre von den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” gekippt hatte und die sog. “ Drittelmethode ” deshalb bei der Feststellung des BEDARFS nicht berücksichtigt werden darf, hat nun der BGH eine verfassungskonformes Comeback der “Drittelmethode” im Rahmen der Prüfung der LEISTUNGSFÄHIGKEIT eingeführt .
Welchen Einfluss die Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Unterhalstpflichtigen gegenüber seiner neuen Ehefrau Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hat, siehe dazu BGH vom 07.12.2011 – XII ZR 159/09.
Für die Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs.1 S.1 BGB gilt wieder das sog. “ Stichtagsprinzip ” (= eheliche Lebensverhältnisse zum Ztp. der Scheidung).
Zum Thema BEDARF
Zum Thema BEDARF und EHEGATTENUNTERHALT
BGB §§ 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 1
a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).
b) Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260).
d) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus.
OLG Bamberg
AG Aschaffenburg
Literaturhinweise:
Aufsatz von Dose, Vorsitzender Richter am BGH, in FF 2012, 227ff
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