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Thema: Vermögensauseinandersetzung nach Trennung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelte den Fall und musste entscheiden, ob der Schmuck zurückgegeben werden muss oder nicht. Beide Ehegatten hatten den Schmuck und Gold in einem Schließfach-Depot bei der Bank. Keiner durfte ohne Erlaubnis des anderen an den Inhalt des Schließfachs heran. Die Angelegenheit war emotional aufgeladen, da es um den Schmuck eines Hochzeitspaares ging. Das Urteil des Gerichts wird in diesem Fall nicht nur die materiellen Werte betreffen, sondern auch die persönlichen Erinnerungen und Gefühle des Brautpaares. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, wie wichtig es ist, Vermögenswerte im Vorfeld genauer zu klären und zu regeln.
Das Gericht geht davon aus, dass die Hochzeitsgäste beiden Eheleuten Geschenke machen wollten. Die Ehefrau muss daher beweisen, dass der Schmuck ihr allein gehört.
Das Gericht akzeptiert das Alleineigentum der Ehefrau, da ein Hochzeitsvideo vorhanden ist, das die Übergabe der Geschenke zeigt. Ein Moderator kommentiert die Übergaben und erklärt, für wen jedes einzelne Geschenk bestimmt ist.
Die Antragstellerin hat das Recht, die Herausgabe der konkret aufgeführten Goldgegenstände gemäß § 985 BGB zu verlangen. Sie hat sowohl ihren Alleineigentumsanspruch als auch das Ende der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nachgewiesen.
Mit dem gemeinsamen Abschluss des Schließfachvertrags haben die Eheleute ein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB erlangt. Der Vertrag gewährt beiden Eheleuten zumindest gemeinsamen Besitz, da sie durch die Sperrposition des Vertrags einen eigenständigen Zugriff verhindern können.
Da kein festes Ende des Schließfachvertrages zwischen den Eheleuten angegeben wurde, hatten beide Parteien jederzeit die Möglichkeit zur Kündigung. Die Antragstellerin hat ihre Kündigungsforderung an den Antragsgegner durch ihr Herausgabeverlangen klar ausgedrückt. Gegenstände, die nur zur Nutzung oder Aufbewahrung eingebracht wurden, müssen an den entsprechenden Gesellschafter/Ehegatten zurückgegeben werden.
Der Antragsgegner wird dazu verpflichtet, das gemeinsam angemietete Schließfach bei Bank1 in Straße1, Stadt1, Filiale… einmalig zu öffnen und der Antragstellerin die darin befindlichen Gegenstände herauszugeben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.11.2017 – IX ZR 305/16 klargestellt, wie der Antrag auf Herausgabe in Verbindung mit einer Schadensersatzforderung formuliert werden sollte, um den primären Herausgabeanspruch nicht zu verlieren, wenn die Frist zur Herausgabe gesetzt wird und anschließend auf die Schadensersatzforderung umgeschwenkt wird.
Danach kann der Eigentümer einer Sache Schadensersatz verlangen, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nicht erfüllt. Es ist nicht mehr erforderlich, dass in zwei aufeinander folgenden Prozessen zuerst der Herausgabeanspruch und dann der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Stattdessen kann der Eigentümer seine Klage auf Schadensersatz gleichzeitig mit der Klage auf Herausgabe einreichen, wenn die vom Gericht festgelegte Frist zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs fruchtlos verstrichen ist.
Die Klagehäufung wird als zulässig angesehen, um sowohl das Interesse des Gläubigers an einer Vermeidung einer doppelten Prozessführung als auch das Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfüllen. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist kein rechtskräftiges Urteil mehr erforderlich, um Schadensersatz anstelle der Leistung zu erhalten. Es genügt, dass der Gläubiger dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Frist zur Herausgabe setzt. Der Anspruch des Gläubigers/Eigentümers auf die Herausgabe erlischt nicht mit dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist. Stattdessen erhält der Gläubiger mit dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen lediglich das Recht, Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen. Nach Ablauf der Frist hat der Gläubiger die Wahl, entweder die Primärleistung vom Schuldner zu verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Anspruch auf die Herausgabe erlischt erst dann, wenn der Gläubiger seine Schadensersatzforderung erklärt.
Das deutsche Familienrecht ist nicht nur komplex, sondern auch sehr nuanciert. Ein interessanter Aspekt ist stets das Innenverhältnis zwischen Ehepartnern. Selbst wenn beide Partner ihre Beziehung einvernehmlich beenden, kann es trotzdem zu Fragen im Zusammenhang mit dem Besitzrecht kommen. Eine Sache ist jedoch klar: der Anspruch steht dem Besitzrecht des Ehemannes aus dem Schließfachvertrag nicht entgegen.
In unserer renommierten Anwaltskanzlei sind wir auf sämtliche Aspekte des Familienrechts spezialisiert. Mit Jörg Schröck, einem versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, gehören wir zu den führenden Experten für familiäre Rechtsangelegenheiten und Scheidungen. Unsere fundierte Beratung richtet sich besonders an Freiberufler, Unternehmer und Selbstständige in diversen Berufsfeldern wie Medizin, Architektur, IT und Ingenieurwesen, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Steuerrecht. Dank unserer langjährigen Erfahrung von über 20 Jahren können Sie auf unsere kompetente und zuverlässige juristische Unterstützung zählen.
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