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Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die Lösung für Familienunternehmen

Geschätzte Lesezeit: 10 min

Für Unternehmer kann eine Ehe nicht nur privat, sondern auch finanziell eine große Herausforderung darstellen – insbesondere wenn es um die Absicherung des Unternehmens im Falle einer Scheidung geht. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der ohne Ehevertrag kraft Gesetzes entsteht, sorgt für eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens, kann aber für Unternehmer und Unternehmen problematisch werden. Denn der während der Ehe erzielte Wertzuwachs des Unternehmens fließt in den Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung ein. Dies kann dazu führen, dass die Hälfte des Unternehmenswertes an den Ehepartner ausgezahlt werden muss – eine Belastung, die viele Unternehmen nicht verkraften.

An dieser Stelle setzt die modifizierte Zugewinngemeinschaft an. Sie ermöglicht es, durch einen Ehevertrag individuelle Regelungen zu treffen, die den Fortbestand des Unternehmens sichern und gleichzeitig eine für beide Ehepartner angemessene Lösung bieten, ohne die Nachteile des Wahlgüterstandes der Gütertrennung zu verursachen. In diesem Beitrag zeigen wir auf, wie Unternehmer von dieser sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit profitieren können und warum eine sorgfältige Planung durch einen Fachanwalt für Familienrecht gerade dann unerlässlich ist, wenn Unternehmen und deren Fortbestand betroffen sind.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Mit einem individuell gestalteten Ehevertrag in Form einer modifizierten Zugewinngemeinschaft schützen Sie Ihr Unternehmen vor den finanziellen Belastungen einer möglichen Scheidung – ohne dabei die Interessen Ihres Ehepartners außer Acht zu lassen.

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Was ist der gesetzliche Güterstand?

Wenn zwei Personen heiraten, hat dies auch Auswirkungen auf ihr jeweiliges gegenwärtiges und vor allem zukünftiges Vermögen und Eigentum. Vermögen und Eigentum werden sich während der Ehe verändern, z. B. durch Einkommen, Ausgaben oder z. B. durch den Kauf eines Hauses. Auch die Gründung eines Unternehmens durch einen Ehepartner kann sich auf das Vermögen und die Eigentumsverhältnisse beider Ehepartner auswirken. Problematisch kann es werden, wenn die Ehe beendet wird und durch den Güterstand und eventuelle Ausgleichszahlungen der Fortbestand des aufgebauten Unternehmens gefährdet ist.

Güterstand und Güterrecht

Der so genannte Güterstand bezeichnet die rechtliche Regelung, die in einer Ehe die Eigentums- und Vermögensverhältnisse zwischen den Ehepartnern regelt. Er legt fest, wem welches Vermögen gehört, wie es verwaltet wird und vor allem, was mit dem Vermögen im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehepartners geschieht.

Im ehelichen Güterrecht gibt es vier grundlegende Güterstände, die im Bürgerlichen Gesetzbuch in ihrer Grundform geregelt sind: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363-1390 BGB) sowie die Wahlgüterstände der Gütertrennung (§ 1414 BGB), der Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB) und seit 2013 den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB). Daneben gibt es weitere Güterstände, die die Ehepartner vor oder während der Ehe vereinbaren können. Von den grundlegenden Güterständen kann auch abgewichen werden und die Güterstände können modifiziert werden. Dies können die Ehepartner individuell vereinbaren.

Der Gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Treffen die Ehepartner keine Vereinbarung über den Güterstand, gilt ab dem ersten Tag der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestimmt, wie das Vermögen der Ehepartner während der Ehe und im Falle der Scheidung oder des Todes eines Partners behandelt wird.

Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehepartner getrennt. Das bedeutet, dass alles, was jemand vor der Eheschließung besaß oder während der Ehe verdient oder erhält (z. B. Gehalt oder andere Einkünfte), diesem Partner allein gehört. Jeder kann sein Vermögen selbst verwalten und entscheiden, was damit geschieht.

Der besondere Aspekt der Zugewinngemeinschaft wird erst dann wichtig, wenn die Ehe endet – sei es durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners. In diesem Fall wird betrachtet, wie viel Vermögen jeder Ehepartner während der Ehe hinzugewonnen hat. Derjenige, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz ausgleichen. Das nennt man Zugewinnausgleich. So wird sichergestellt, dass beide Partner am Vermögenszuwachs während der Ehe beteiligt werden, auch wenn einer zum Beispiel weniger verdient hat, weil er sich um die Familie gekümmert hat.

Ein Beispiel: Hat Partner A während der Ehe 40.000 Euro mehr Vermögen aufgebaut als Partner B, so erhält Partner B 20.000 Euro. Alles, was bereits vor der Ehe vorhanden war oder durch Erbschaft hinzugekommen ist, bleibt unberücksichtigt.

Zugewinnausgleich kann Unternehmen in finanzielle Gefahr bringen

Die Zugewinngemeinschaft sorgt also dafür, dass das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gleich aufgeteilt wird. Wurde während der Ehe ein Unternehmen gegründet oder erworben, kann die Zugewinngemeinschaft in ihrer gesetzlichen Grundform allerdings dazu führen, dass der Fortbestand des Unternehmens durch den Zugewinnausgleich existenziell gefährdet wird. So kann es im Falle einer Scheidung dazu kommen, dass die Hälfte des Unternehmenswertes an den Ehepartner gezahlt werden muss. Einen solchen finanziellen Entzug können Unternehmen häufig nicht verkraften.

Wie kann der Güterstand einer Ehe geändert werden?

Wer heiratet und keine besondere güterrechtliche Regelung trifft, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es kann jedoch Gründe geben, von diesem gesetzlichen Güterstand abzuweichen und den Güterstand anders zu regeln oder die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren.

Der Güterstand kann durch Ehevertrag geändert und neu geregelt werden (§ 1408 Abs. 1 BGB). Dies ist grundsätzlich jederzeit vor oder während der Ehe möglich. Ein Ehevertrag kann sogar noch geschlossen werden, wenn beide Ehepartner die Scheidung der Ehe wünschen. Der Ehevertrag kann dann als sog. Scheidungsfolgenvereinbarung alle Scheidungsfolgen umfassen und ein in der Regel schnelleres Scheidungsverfahren ermöglichen.

Obwohl bei Eheverträgen weitgehend Vertragsfreiheit besteht, können Eheverträge wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt werden. Der Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, ansonsten ist er formnichtig (§ 1410 BGB).

Regelungsinhalt von Eheverträgen

Da die Ehepartner mit dem Ehevertrag Regelungen für ihr Zusammenleben treffen wollen, gibt es keinen typischen Ehevertrag. Häufig werden in Eheverträgen aber bestimmte Regelungen zum Güterrecht getroffen, ein anderer Güterstand vereinbart, Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen oder der nacheheliche Unterhalt geregelt.

Die Regelungen zum Versorgungsausgleich, also was mit den während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geschehen soll oder wie diese ausgeglichen werden sollen, unterliegen nicht der freien Entscheidung oder Vertragsfreiheit der Ehepartner, sondern müssen den §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechen und damit einer Überprüfung durch die Familiengerichte standhalten. Welche Regelungen die Ehepartner in einem Ehevertrag treffen wollen, bleibt ihnen überlassen. In einem Ehevertrag können auch ausschließlich güterrechtliche Regelungen getroffen werden.

Soll ein einmal geschlossener und notariell beurkundeter Ehevertrag geändert werden, etwa weil sich die Verhältnisse geändert haben oder ein anderer Güterstand gewünscht wird, ist die Zustimmung beider Ehepartner erforderlich. Die Änderungen bzw. der Abschluss eines neuen Ehevertrages müssen dann erneut Gegenstand der Beurkundung durch einen Notar sein.

Was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft?

Der Unterschied zwischen den beiden Güterständen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft ist vor allem für Ehepaare wichtig, die sich Gedanken über die Vermögensverhältnisse in ihrer Ehe machen. Beide Güterstände regeln, wem das Vermögen während der Ehe gehört und was damit im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners geschieht. Der Unterschied ist einfach zu erklären:

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt. Das heißt, alles, was ein Partner vor der Ehe besaß oder während der Ehe erwirtschaftet, gehört ihm allein. Erst wenn die Ehe endet – zum Beispiel durch Scheidung oder Tod – wird der so genannte Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den ein Ehepartner während der Ehe erzielt hat. Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er die Hälfte der Differenz abgeben.

Bei der Gütertrennung, die nur durch Ehevertrag vereinbart werden kann, gibt es dagegen keinen Vermögensausgleich. Zwar behält auch bei der Gütertrennung jeder Ehepartner sein Vermögen vollständig für sich, unabhängig davon, ob es vor oder während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das bedeutet, dass auch bei einer Scheidung jeder das behält, was ihm gehört, und es keine Aufteilung des Vermögens gibt. Die Gütertrennung wird häufig gewählt, wenn ein Partner bestimmte Vermögenswerte wie ein Unternehmen oder Immobilien schützen möchte oder wenn beide Partner finanziell unabhängig bleiben wollen.

Unterschied vor allem hinsichtlich des Ausgleichs eines Zugewinns

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen zwar getrennt, aber es gibt einen Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns bei Scheidung oder Tod. Bei der Gütertrennung bleibt dagegen alles völlig getrennt, ohne dass es einen Ausgleich gibt.

Was ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Ist ein Ehepartner Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens, kann eine Scheidung ohne Ehevertrag zu erheblichen finanziellen Problemen für das Unternehmen bedeuten. Wurde das Unternehmen während der Ehe gegründet oder erworben, gehört auch der Wertzuwachs des Unternehmens zum Zugewinnausgleich, da ohne Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt.

Etwa die Hälfte des Unternehmenswertes würde bei einem unveränderten Zugewinnausgleich an den Ehepartner fallen. Für das Unternehmen führt dies zu einer erheblichen Gefährdung, wenn ein solcher Zugewinnausgleich fällig wird. Es ist daher üblich, dass in solchen Fällen ein Ehevertrag zwischen den Ehepartnern geschlossen wird, der das Unternehmen in seinem Bestand schützt und z.B. vom Zugewinnausgleich ausnimmt. Hierfür bietet sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft an.

Zugewinngemeinschaft mit veränderten Regelungen

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Sonderform des Güterstandes, die durch Ehevertrag individuell ausgestaltet wird. Sie knüpft an die gesetzliche Zugewinngemeinschaft an, kann aber in einzelnen Punkten von der gesetzlichen Regelung abweichen, um den Güterstand den besonderen Bedürfnissen und Wünschen der Ehepartner anzupassen.

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft können einzelne Vermögensgegenstände von der Berechnung des Zugewinns ausgenommen werden. Dies kann z.B. eine Immobilie oder das Unternehmen sein, so dass der Fortbestand des Unternehmens bei Beendigung der Ehe durch den Zugewinnausgleich nicht gefährdet wird.

Eine weitere Variante der modifizierten Zugewinngemeinschaft besteht darin, den Zugewinnausgleich nur in bestimmten Situationen zuzulassen. Während der Zugewinnausgleich z.B. bei der Scheidung entfällt, kann er beim Tod eines Ehepartners weiterhin stattfinden. Diese Variante kann steuerliche Vorteile haben, da die Zugewinngemeinschaft in diesen Fällen eine günstige erbrechtliche Lösung bietet.

Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der Vorteil der modifizierten Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütertrennung besteht darin, dass die Grundstruktur der Zugewinngemeinschaft erhalten bleibt, so dass die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt bleiben und ein Ausgleich nur im vereinbarten Rahmen stattfindet.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft kann bei richtiger Ausgestaltung eine maßgeschneiderte Alternative zum gesetzlichen Güterstand sein, die insbesondere bei komplexen Vermögensstrukturen oder besonderen Absicherungsbedürfnissen sinnvoll ist. Sie verbindet die Vorteile der Zugewinngemeinschaft mit der Möglichkeit der individuellen Anpassung an familiäre und unternehmerische Verhältnisse.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft behält das Grundprinzip des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bei: den Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses.

Beratung durch Fachanwalt für Familienrecht sinnvoll

Wenn in einer Ehe Vermögenswerte wie Unternehmen oder Immobilien vorhanden sind, ist die Wahl des richtigen Güterstandes besonders wichtig. Jeder Fall ist einzigartig, was familiäre Konstellationen und unternehmerische oder betriebliche Bedürfnisse angeht. Regelungen, die für die eine Familie sinnvoll sind, können für eine andere völlig ungeeignet sein.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten, finanziellen Nachteilen und Gefährdungen für ein Unternehmen im Scheidungs- oder Erbfall ist daher eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht unerlässlich. Dr. Jörg Schröck ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht darauf spezialisiert, die individuellen Vermögensverhältnisse und Bedürfnisse der Ehepartner zu analysieren und maßgeschneiderte Lösungen für Sie als Unternehmerin und Unternehmer zu entwickeln, die rechtssicher und zukunftsorientiert sind.

Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Interessen, die Ihrer Familie und die des Unternehmens optimal geschützt sind.

Fazit

  • Herausforderung gesetzlicher Güterstand für Unternehmer: Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der während der Ehe erzielte Wertzuwachs eines Unternehmens in den Zugewinnausgleich einbezogen. Im Scheidungsfall kann dies dazu führen, dass ein Ehepartner die Hälfte des Unternehmenswertes an den anderen zahlen muss – eine finanzielle Belastung, die viele Unternehmen und deren Fortbestand gefährden kann.
  • Schutz des Unternehmens durch modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet eine individuelle ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeit, um Unternehmen vor solchen finanziellen Risiken zu schützen, ohne die Grundstruktur der Zugewinngemeinschaft zu verändern.
  • Anpassung des Zugewinnausgleichs: Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft können bestimmte Vermögenswerte, wie z.B. das Unternehmen, aus der Berechnung des Zugewinns herausgenommen werden. Damit wird verhindert, dass der Fortbestand des Unternehmens durch hohe Ausgleichszahlungen gefährdet wird.
  • Individuelle Regelung des Güterstandes: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht es, den Zugewinnausgleich anlassbezogen zu gestalten. So kann z.B. der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen werden, während er im Todesfall weiterhin gilt, um steuerliche Vorteile zu sichern.
  • Vorteile gegenüber der Gütertrennung: Im Gegensatz zur Gütertrennung, bei der es keinen Vermögensausgleich gibt, bleibt bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft ein angemessener Ausgleich möglich, der individuell geregelt werden kann. Dies ist besonders wichtig, um beide Partner finanziell abzusichern.
  • Notwendigkeit anwaltlicher Beratung: Da die Regelungen für jede Ehe und jedes Unternehmen unterschiedlich sind, ist eine sorgfältige Planung durch einen Fachanwalt für Familienrecht unerlässlich. Nur so können Streitigkeiten und finanzielle Risiken vermieden und eine rechtssichere, zukunftsorientierte Lösung gefunden werden.
Zur Person
Dr. Jörg Schröck
Fachanwalt für Familienrecht

In unserer renommierten Anwaltskanzlei sind wir auf sämtliche Aspekte des Familienrechts spezialisiert. Mit Jörg Schröck, einem versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, gehören wir zu den führenden Experten für familiäre Rechtsangelegenheiten und Scheidungen. Unsere fundierte Beratung richtet sich besonders an Freiberufler, Unternehmer und Selbstständige in diversen Berufsfeldern wie Medizin, Architektur, IT und Ingenieurwesen, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Steuerrecht. Dank unserer langjährigen Erfahrung von über 20 Jahren können Sie auf unsere kompetente und zuverlässige juristische Unterstützung zählen.

Dr. Jörg Schröck
Fachanwalt für Familienrecht

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