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Eine Scheidung mit internationalem Bezug liegt vor, wenn ein Ehegatte
Dann sind vorab drei Fragen zu klären:
Die Frage der internationalen Zuständigkeit für Ehesachen zwischen europäischen Mitgliedstaaten entscheidet sich nach der Brüssel IIb-VO (siehe Art.1 zum Anwendungsbereich der Verordnung; siehe dazu > OLG Hamm , Beschluss vom 07.05.2013 – II-3 UF 267/12). Art. 3 bis 8 der Brüssel IIb-VO enthält für Scheidungen mit europäischen Bezug eine ausschließliche Zuständigkeitsregelung, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hat. Dies bedeutet, dass insofern nationales IPR verdrängt wird. Sind nach den Vorschriften der Brüssel IIb-VO Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zuständig (siehe Katalog möglicher Zuständigkeiten in Art. 3 Brüssel IIb-VO), so wird die Zuständigkeitenkollision nach Art. 16 bis 19 Brüssel IIb-VO geklärt. Die Zuständigkeitsregeln der -> Brüssel IIb-VO verteilen die Rechtsprechungskompetenz auf die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die auf Basis dieser Zuständigkeiten gefällten Entscheidungen sollen anschließend nach den Regeln der Art. 21ff Brüssel IIb-VO in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Würde es nach der Brüssel IIb-VO für jeden Rechtsstreit nur ein einziges zuständiges Gericht geben, so wären keine weiteren Vorkehrungen erforderlich. Die Zuständigkeitsregeln sehen aber vielfach konkurrierende Zuständigkeiten vor. Um die reibungslose Anerkennung von Entscheidungen nicht zu gefährden, dürfen daher konkurrierende Zuständigkeiten nicht zu konkurrierenden Verfahren führen. Dadurch würde es zu einer Doppelbelastung von Parteien und Gerichten kommen und man würde unvereinbare Entscheidungen riskieren. Es gilt daher parallele Verfahren innerhalb der EU zu vermeiden. Diesem Zweck dienen die Art 16 bis 19 Brüssel IIb-VO. Die Konfliktlösung bei Anhängigkeit mehrerer identischer oder im Zusammenhang stehender Klagen in verschiedenen Mitgliedstaaten wird durch den Prioritätsgrundsatz erreicht: Sind nach den Vorschriften der Brüssel IIb-VO Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zuständig (siehe Katalog möglicher Zuständigkeiten in Art. 3 Brüssel IIb-VO), so wird die Zuständigkeitenkollision nach Art. 19 Brüssel IIb-VO geklärt: Das Gericht, welches als zuständiges Gericht zuerst angerufen wurde, wird letztendlich das international ausschließlich zuständige Gericht. Das später angerufene Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts noch nicht feststeht und die Klage zurückzuweisen, sobald dessen Zuständigkeit feststeht.
Wenn keiner der Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hat (z.B. beide Ehegatten leben in der Schweiz), dann ist > Brüssel IIa-VO nicht anwendbar. In diesem Fall bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem FamFG. Nach § 98 FamFG sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn mindestens ein Ehegatte Deutscher ist. In diesen Fällen ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig (§ 122 Ziff.6 FamFG).
Die Frage welches nationale Scheidungsrecht vom international zuständigen Gericht anzuwendenden ist, wird im europäischen Rechtsraum in der Regel nach der > Rom III-VO (Verordnung EU Nr. 1259/2010, ABl EU Nr. L 343 v. 29.12.2010, S. 10); vgl. Helms, FamRZ 2011, 1765 ff.) geklärt. Diese Verordnung vereinheitlicht das europäische Scheidungsrecht und hat Teile des deutschen IPR abgeschafft. Ab dem 21.6.2012 richtet sich in Deutschland das auf die Scheidung im internationalen Zusammenhang anwendbare Recht nicht mehr nach dem EGBGB, sondern nach der Rom-III VO . Die europäische Verordnung ist ausschließlich auf die ab dem 21.6.2012 neu eingeleitete Verfahren anzuwenden. Die Rom-III VO erleichtert den Ehegatten die > Wahl des auf ihre Scheidung anwendbaren Rechts. Sie stärkt ihre Privatautonomie, weil sie zugleich auch die Bandbreite der wählbaren Rechtsordnungen erhöht. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass mehr Ehegatten als bisher das für ihre Scheidung anwendbare Scheidungsrecht zukünftig selbst wählen.
(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.
(3) Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.
Aufgrund unserer gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit bei Eheschließung gilt für die allgemeinen Wirkungen der Ehe und das Güterrecht deutsches Recht.
Obwohl wir unseren Wohnsitz derzeit beide in Österreich haben, fühlen wir uns der deutschen Rechtsordnung weiterhin am engsten verbunden. Alle unseren familienrechtlichen Beziehungen im weitesten Sinne (Trennung, Scheidung, Scheidungsfolgen aller Art, wie Vermögensauseinandersetzung, etwaiger Gesamtschuldnerausgleich, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Rentenangelegenheiten, z. B. im Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmung gemeinsamer Kinder) unterstellen wir umfassend dem deutschen Recht. Soweit nicht ohnehin deutsches Recht zur Anwendung kommt, erklären wir, dass wir von jeglicher Möglichkeit zur Rechtswahl umfassend Gebrauch machen. Auch soweit künftig weitere Möglichkeiten zur Wahl des deutschen Rechtes geschaffen werden, erklären wir schon jetzt, dass wir von diesen einvernehmlich und umfassend Gebrauch machen. Diese umfassende Rechtswahl gilt unabhängig davon, wo wir künftig unseren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben werden.
Mangels einer > Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Häufig kam es bei binationalen Ehen zu einem Wettlauf der Ehegatten bei Einreichung des > Scheidungsantrags bei dem Familiengericht im In- oder Ausland, um das für sie jeweils günstig erscheinende Scheidungsrecht zur Anwendung zu bringen. Mit dem System, dass für die Frage des richtigen Scheidungsstatuts nicht mehr auf die Staatsangehörigkeiten der Ehegatten abgestellt wird, sondern der Aufenthaltsort der Ehegatten maßgeblich sein soll, wird dieser Wettlauf uninteressant.
Im Regelfall hat Rom III-VO nur Bedeutung für Ehepaare, die unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen. Da nun aber der Aufenthaltsort für die Bestimmung des Scheidungsrechts maßgebend sein soll, kann Rom III auch ein deutsches Ehepaar betreffen, die seit längerem im Ausland leben und dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
Beispiel :
M und F (beide deutsche Staatsangehörige) leben seit zwei Jahren in Italien. Sie sind dort unmittelbar nach Ihrer Eheschließung in Deutschland hingezogen. In Italien kam es zur Trennung. M bleibt in Italien und F kehrt nach Deutschland zurück. F reicht nach 10 Monaten Trennungszeit > Scheidungsantrag beim deutschen Familiengericht ein. Nach Rom III-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn dieser endete vor mehr als einem Jahr. Im Beispielfall wäre damit italienisches Scheidungsrecht anzuwenden. Nach italienischem Recht ist eine > Trennungsphase von drei Jahren vor der Scheidung einzuhalten. Nach italienischem Recht kann sich die F noch nicht scheiden lassen.
In unserer renommierten Anwaltskanzlei sind wir auf sämtliche Aspekte des Familienrechts spezialisiert. Mit Jörg Schröck, einem versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, gehören wir zu den führenden Experten für familiäre Rechtsangelegenheiten und Scheidungen. Unsere fundierte Beratung richtet sich besonders an Freiberufler, Unternehmer und Selbstständige in diversen Berufsfeldern wie Medizin, Architektur, IT und Ingenieurwesen, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Steuerrecht. Dank unserer langjährigen Erfahrung von über 20 Jahren können Sie auf unsere kompetente und zuverlässige juristische Unterstützung zählen.
Kompetenzen in Sachen Verfahrensstrategie und Rechtsanalyse
Überregional und unabhängig: Wir arbeiten ganz bewusst überregional, um unabhängig vom Wohlwollen einer örtlichen Richterschaft zu sein.
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In dessen Verlauf können Sie sich für eine kostenfreie Erstberatung im Fall eines Scheidungsmandats oder in anderen Angelegenheiten für eine Beratung zum Pauschalpreis entscheiden.
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