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Scheidung bei Selbständigen – Liebe oder Business?

Geschätzte Lesezeit: 12 min

Die Scheidung von Selbständigen kann neben der emotionalen Belastung auch praktische Folgen haben. Die praktischen Folgen einer Scheidung bei Selbständigen sind jedoch komplexer, da häufig nicht nur das private Vermögen, sondern auch die berufliche Existenz auf dem Spiel stehen kann. Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, insbesondere im Rahmen des Zugewinnausgleichs, kann für Selbständige und ihr Unternehmen eine existenzielle Bedrohung darstellen, da das Unternehmen als Teil des gemeinsamen Vermögens berücksichtigt wird – auch wenn der nicht selbständige Ehepartner keine aktive Rolle im Unternehmen spielt.

Trotz dieser besonderen finanziellen Fragen ändert die Selbständigkeit an sich nichts am grundsätzlichen Ablauf einer Scheidung. Der rechtliche Rahmen bleibt für Selbständige derselbe wie für Angestellte, und der Ablauf des Scheidungsverfahrens entspricht den gleichen Schritten. Was sich jedoch unterscheiden kann, sind die praktischen Herausforderungen, insbesondere bei der Berechnung von Unterhalt und Zugewinn, bei denen die Besonderheiten der Selbständigkeit eine Rolle spielen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Jörg Schröck informiert in diesem Beitrag über die Scheidung bei Selbständigen, was der Zugewinnausgleich für das eigene Unternehmen bedeuten kann, wie die Selbständigkeit durch die Wahl des Güterstandes geschützt werden kann und warum eine frühzeitige rechtliche Beratung und der Abschluss eines Ehevertrages wichtig sind, um das Unternehmen vor den finanziellen Folgen einer Scheidung zu schützen.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Scheidung bei Selbständigen - Liebe oder Business? 1

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Welche besonderen Herausforderungen ergeben sich bei einer Scheidung von Selbständigen?

Eine Scheidung stellt sowohl in emotionaler als auch in rechtlicher Hinsicht einen tiefen Einschnitt in das Leben beider Ehepartner dar. Die Trennung von einem Partner bedeutet nicht nur, sich mit persönlichen Verlusten und Veränderungen auseinanderzusetzen, sondern auch mit der oft schwierigen Aufgabe, gemeinsam oder während der Ehe aufgebaute Vermögenswerte wie ein Unternehmen oder eine selbständige Tätigkeit aufzuteilen. Für Selbständige ist dieser Prozess oft besonders kompliziert, da das eigene Unternehmen durch die Scheidung wirtschaftlich beeinträchtigt werden kann. Nicht nur die Beziehung, sondern auch die berufliche Existenz steht auf dem Spiel.

Zugewinnausgleich kann Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage bringen

Ein zentraler Aspekt bei der Scheidung ist der Zugewinnausgleich, der sicherstellen soll, dass beide Ehepartner gleichberechtigt an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen teilhaben.

Gerade für Selbständige kann der Zugewinnausgleich jedoch zur finanziellen Bedrohung werden, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, der den Zugewinnausgleich regelt oder einen anderen Güterstand vorsieht. In den meisten Fällen gilt das Unternehmen als Teil des Zugewinns, vor allem wenn es während der Ehe auf- oder ausgebaut wurde. Das bedeutet, dass der Ehepartner Anspruch auf einen Anteil am Unternehmenswert haben kann, auch wenn er nie aktiv am Unternehmen beteiligt war.

Häufig nicht genügend liquide Mittel vorhanden

Ein häufiges Problem ist, dass die Ansprüche des anderen Ehepartners aus dem Zugewinnausgleich nicht allein durch liquide Mittel gedeckt werden können. Selbst wenn ein Unternehmen profitabel ist, steckt der Großteil seines Wertes häufig in Maschinen, Immobilien, Warenbeständen oder immateriellen Gütern wie dem Kundenstamm.

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs kann daher schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, die die Existenz des Unternehmens gefährdet. Im schlimmsten Fall sind Selbständige gezwungen, Kredite aufzunehmen, Geschäftsanteile zu verkaufen oder sogar das Unternehmen ganz aufzugeben, um die Ansprüche des Ex-Partners zu erfüllen.

Vorsorge durch Ehevertrag gerade für Selbständige sinnvoll

Für viele Selbständige kommt diese Bedrohung überraschend, da sie sich häufig keine Gedanken darüber gemacht haben, welche Auswirkungen eine Scheidung auf ihre wirtschaftliche Grundlage und ihre selbständige Tätigkeit haben kann. Das Fehlen eines Ehevertrages, der frühzeitig entsprechende Regelungen für solche Szenarien treffen kann, macht sich in dieser Situation schmerzlich bemerkbar. Ohne klare vermögensrechtliche Regelungen können die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Scheidung weitreichend sein und das berufliche Lebenswerk gefährden.

Die emotionale Belastung einer Scheidung wird durch diese existenziellen Sorgen noch verstärkt. Der Spagat zwischen der Bewältigung der persönlichen Trennung und der Sicherung des Unternehmens ist für viele Selbständige kaum zu bewältigen. Umso wichtiger ist es, in solchen Situationen frühzeitig rechtliche und finanzielle Unterstützung zu suchen und – wenn möglich – durch Eheverträge oder andere Vereinbarungen vorzusorgen, um das eigene Unternehmen zu schützen.

Was bedeuten Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich?

Wenn zwei Menschen heiraten, beeinflusst dies nicht nur ihren Familienstand, sondern auch die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ihr Vermögen. Diese Rahmenbedingungen bzw. das Verhältnis des Vermögens beider Ehepartner zueinander wird auch als ehelicher Güterstand bezeichnet. Treffen die Ehepartner hierzu keine individuelle Regelung, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft behalten beide Ehepartner ihr Vermögen und verwalten es selbst. Es kommt bei der Zugewinngemeinschaft nicht zu einer Vermischung der beiden Vermögen, sondern diese bleiben rechtlich selbständig und getrennt. Jeder behält also das, was er in die Ehe eingebracht hat und bleibt Eigentümer dessen, was er während der Ehe erwirbt.

Am Ende der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, findet jedoch ein Ausgleich statt, um den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachs gerecht zwischen den Partnern aufzuteilen. Dieser Ausgleich wird Zugewinnausgleich genannt.

Der Zugewinnausgleich wird bei einer Scheidung nicht automatisch vom Familiengericht durchgeführt. Er muss daher aktiv beantragt oder in einem gesonderten Verfahren behandelt werden. Die rechtskräftige Scheidung schließt einen erst später gerichtlich behandelten Zugewinnausgleich nicht aus.

Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe – der Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bedeutet, dass der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat, einen Teil dieses Zuwachses an den anderen Partner abgeben muss. Ziel ist es, beide Partner gleichmäßig am wirtschaftlichen Erfolg der Ehezeit teilhaben zu lassen.

Dazu wird das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe mit dem Endvermögen am Ende der Ehe verglichen. Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird.

Bei der Berechnung des Zugewinns wird auch der Ausgleich von Schulden berücksichtigt. Erbschaften und Schenkungen werden dagegen nicht in den Zugewinn einbezogen, wenn sie während der Ehe angefallen sind. Ihr Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Pauschaler Ausgleich ohne Berücksichtigung von individuellen

Der Zugewinnausgleich ist ein pauschaler Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe für diejenigen Ehepartner, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Er sorgt dafür, dass beide Ehepartner von der wirtschaftlichen Entwicklung während der Ehe profitieren, unabhängig von ihren individuellen Einkommensverhältnissen.

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Mehr zu den Folgen einer Scheidung ohne Ehevertrag erfahren Sie in diesem Beitrag

Wie kann man den Güterstand ändern?

Der Güterstand kann nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag geändert werden, ansonsten gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Vertrag wird zwischen den Ehepartnern geschlossen und ermöglicht es, die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zu modifizieren oder durch einen anderen Güterstand zu ersetzen.

Gedanken um Zukunft der eigenen Firma

Für Selbständige, Freiberufler oder Unternehmer empfiehlt es sich, bereits bei der Eheschließung darüber nachzudenken, inwieweit das gegründete Unternehmen geschützt werden soll. Zwar denkt man bei der Eheschließung in der Regel nicht an einen Ehevertrag, der vor allem Regelungen für den Fall der Scheidung trifft – und an eine Scheidung will man bei der Eheschließung sicher nicht denken -, aber dieses Versäumnis kann im Scheidungsfall den Fortbestand des Unternehmens existenziell gefährden.

Wird ein Unternehmen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erst während der Ehe gegründet, kann und sollte man sich auch dann Gedanken über die Zukunft des Unternehmens im Falle einer Scheidung machen.

Beratung zu den möglichen Regelungen eines Ehevertrags durch Fachanwalt sinnvoll

Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Dieser kann die möglichen Folgen für das selbständig geführte Unternehmen und mögliche Regelungen in einem Ehevertrag aufzeigen.

Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden. Auch vor einer beabsichtigten Scheidung kann ein “Ehevertrag” geschlossen werden, um die Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln. Voraussetzung ist lediglich, dass der Ehevertrag notariell beurkundet wird und beide Ehepartner mit den Regelungen einverstanden sind.

Welche Auswirkungen hat ein geänderter Güterstand auf das Unternehmen?

Die Zugewinngemeinschaft kann erhebliche Auswirkungen auf den Fortbestand eines Unternehmens haben, insbesondere im Falle einer Scheidung. Während der Ehe bleibt das Unternehmen grundsätzlich Eigentum des selbständigen Ehepartners, der es besitzt oder gegründet hat. Es geht also nicht unmittelbar in ein gemeinsames Vermögen über.

Problematisch wird es jedoch meist dann, wenn die Ehe endet und der Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dabei wird der Vermögenszuwachs, den beide Ehepartner während der Ehe erzielt haben, miteinander verglichen. Da der Wert eines Unternehmens oft erheblich zum Zugewinn des selbständig tätigen Ehepartners beiträgt, kann dies zu einer wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens führen.

Anspruch auf die Hälfte des Unternehmens ist keine Seltenheit

Der nicht selbständig tätige Ehepartner hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen. Dies bedeutet, dass der selbständig tätige Ehepartner unter Umständen einen erheblichen Betrag aus seinem Privatvermögen oder, wenn dies nicht ausreicht, direkt aus seinem Betrieb aufbringen muss, um den Ausgleichsanspruch zu erfüllen. Dies kann besonders problematisch sein, da der Unternehmenswert häufig nicht in Form von liquiden Mitteln vorliegt, sondern aus immateriellen Vermögenswerten und gebundenem Kapital besteht.

Fortbestand des Unternehmens kann gefährdet sein.

Die finanzielle Belastung durch den Zugewinnausgleich kann den Fortbestand des Unternehmens gefährden, insbesondere wenn zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs des anderen Ehepartners Geschäftsanteile veräußert, Kredite aufgenommen oder sogar das Unternehmen vollständig liquidiert werden müssen. Für viele Selbständige kann dies existenzbedrohend sein, da nicht nur die berufliche Grundlage verloren geht, sondern möglicherweise auch Arbeitsplätze gefährdet sind.

Darüber hinaus kann die Unsicherheit über die zukünftige Unternehmensstruktur zu einem Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern, Investoren oder Kunden führen, was die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zusätzlich belastet.

Änderung des Güterstandes hat erhebliche Auswirkungen auf die Selbständigkeit

Die Änderung des Güterstandes durch einen Ehevertrag kann erhebliche Auswirkungen auf ein Unternehmen haben, insbesondere im Hinblick auf die Absicherung gegen finanzielle Risiken im Falle einer Scheidung. Durch eine bewusste Änderung des Güterstandes können Selbständige ihr Vermögen besser absichern und das Risiko einer existenzbedrohenden Belastung ihres Unternehmens minimieren. Die Auswirkungen hängen stark vom gewählten Güterstand ab.

Gütertrennung: Wählen die Ehepartner den Güterstand der Gütertrennung, ist der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen. Das bedeutet, dass das Unternehmen auch im Falle einer Scheidung nicht in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs einbezogen wird. Damit ist das Unternehmen vollständig vor finanziellen Ansprüchen des anderen Ehepartners geschützt.

Es besteht keine Gefahr, dass das Unternehmen liquidiert oder Teile davon verkauft werden müssen, um Ausgleichsansprüche zu erfüllen. Allerdings kann diese Regelung im Falle einer Scheidung vom anderen Ehepartner als ungerecht empfunden werden, da er an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs nicht beteiligt wird.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die Zugewinngemeinschaft kann ehevertraglich modifiziert werden. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt der Zugewinnausgleich grundsätzlich bestehen, jedoch können bestimmte Vermögenswerte, wie z.B. das Unternehmen, von der Ausgleichsberechnung ausgenommen werden. Die Ehepartner können beispielsweise vereinbaren, dass nur private Vermögenszuwächse in den Zugewinnausgleich einbezogen werden, während das Unternehmen als geschütztes Vermögen behandelt wird. Der Ausschluss von Vermögenswerten kann auch nur für den Fall der Scheidung vereinbart werden. Wird die Ehe jedoch durch den Tod des selbständig tätigen Ehepartners beendet, kann das Unternehmen als Vermögensbestandteil wieder in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.

Je nach Ausgestaltung der modifizierten Zugewinngemeinschaft kann das Unternehmen vor einer finanziellen Belastung im Scheidungsfall geschützt werden. Gleichzeitig bleibt der übrige Zugewinnausgleich erhalten, so dass beide Partner von gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwächsen profitieren. Diese Lösung ist oft ein Kompromiss, der wirtschaftliche Absicherung mit einer gewissen Fairness verbindet.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Mehr zur modifizierten Zugewinngemeinschaft erfahren Sie in diesem Beitrag

Gütergemeinschaft: Gelegentlich hört man auch vom Güterstand der Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehepartner – mit Ausnahme ausdrücklich ausgenommener Gegenstände wie Erbschaften oder Schenkungen – zu einem Gesamtgut zusammengeschlossen wird. Im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehepartners wird dieses Gesamtgut in der Regel zu gleichen Teilen aufgeteilt. Für ein Unternehmen bedeutet die Gütergemeinschaft, dass das Unternehmen automatisch in das Gesamtgut der Ehepartner übergeht. Das Unternehmen kann jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Gütergemeinschaft hat daher für das Unternehmen im Scheidungsfall ähnliche Folgen wie die Zugewinngemeinschaft und ist für Selbständige in der Regel nicht geeignet, es sei denn, das Unternehmen wird ausdrücklich aus dem Gesamtgut ausgeschlossen.

Eine Änderung des Güterstandes kann dazu beitragen, das Unternehmen vor finanziellen Risiken zu schützen oder – je nach Wahl – die Rechte des Ehepartners zu stärken. Für Unternehmer ist es entscheidend, die Auswirkungen der verschiedenen Güterstände genau zu verstehen und gegebenenfalls durch Eheverträge maßgeschneiderte Lösungen zu schaffen. Eine bewusste Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Güterstand kann nicht nur den Fortbestand des Unternehmens sichern, sondern auch unnötige Konflikte im Scheidungsfall vermeiden.

Ergeben sich durch die Selbständigkeit Änderungen bei der Scheidung?

Die Tatsache, dass ein Ehepartner selbständig ist, ändert grundsätzlich nichts am Scheidungsverfahren selbst. Der Ablauf der Scheidung ist unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit der Ehepartner gleich. Wie bei jeder Scheidung werden zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geprüft, wie die Einhaltung des Trennungsjahres und die Einreichung des Scheidungsantrags. Auch die Regelungen zu Unterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung gelten für Selbständige genauso wie für Angestellte oder andere Berufsgruppen.

Was sich jedoch unterscheiden kann, sind die praktischen Auswirkungen, insbesondere bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen und beim Zugewinnausgleich. Hier spielen die Besonderheiten der selbständigen Tätigkeit eine Rolle, z.B. unregelmäßige Einkünfte oder die Einbeziehung des Unternehmenswertes in das Vermögen. Diese Punkte können das Verfahren zwar komplizierter machen, haben aber keinen Einfluss auf die rechtlichen Grundlagen oder den Ablauf der Scheidung. Es ist daher wichtig, sich auf die besonderen finanziellen Umstände zu konzentrieren, während das Scheidungsverfahren an sich unverändert bleibt.

Fazit

  • Scheidung und Selbständigkeit: Die Scheidung von Selbständigen stellt besondere Herausforderungen, da nicht nur das Privatvermögen, sondern häufig auch die berufliche Existenz betroffen ist. Der Zugewinnausgleich kann für ein Unternehmen existenzbedrohend sein, da es als Teil des gemeinsamen Vermögens angesehen wird.
  • Keine Änderung des Scheidungsverfahrens: Die Selbständigkeit hat keinen Einfluss auf den rechtlichen Ablauf des Scheidungsverfahrens. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die Prüfung von Unterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung gelten unabhängig von der Erwerbsform.
  • Besonderheiten des Zugewinnausgleichs: Der Zugewinnausgleich stellt eine große finanzielle Belastung dar, da beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns haben – einschließlich des Unternehmenswertes, der häufig nicht durch liquide Mittel gedeckt werden kann.
  • Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens: Viele Unternehmen verfügen über gebundenes Kapital oder immaterielle Vermögenswerte, die sich nur schwer in liquide Mittel umwandeln lassen. Die Zahlung des Zugewinnausgleichs kann daher dazu führen, dass Anteile verkauft, Kredite aufgenommen oder das Unternehmen verkauft werden muss.
  • Bedeutung eines Ehevertrags: Ohne Ehevertrag können die finanziellen Folgen einer Scheidung für Selbständige gravierend sein. Ein Ehevertrag und die Wahl eines geeigneten Güterstandes wie Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft können das Unternehmen wirksam vor den finanziellen Risiken einer Scheidung schützen.

Beratung und Vorsorge: Eine frühzeitige rechtliche und finanzielle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist unerlässlich, um individuelle Lösungen zu entwickeln, die den Fortbestand des Unternehmens sichern und faire Regelungen für beide Ehepartner schaffen.

Zur Person
Dr. Jörg Schröck
Fachanwalt für Familienrecht

In unserer renommierten Anwaltskanzlei sind wir auf sämtliche Aspekte des Familienrechts spezialisiert. Mit Jörg Schröck, einem versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, gehören wir zu den führenden Experten für familiäre Rechtsangelegenheiten und Scheidungen. Unsere fundierte Beratung richtet sich besonders an Freiberufler, Unternehmer und Selbstständige in diversen Berufsfeldern wie Medizin, Architektur, IT und Ingenieurwesen, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Steuerrecht. Dank unserer langjährigen Erfahrung von über 20 Jahren können Sie auf unsere kompetente und zuverlässige juristische Unterstützung zählen.

Dr. Jörg Schröck
Fachanwalt für Familienrecht

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