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Ist eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr denkbar und Sie wollen Scheidung einreichen? Die Scheidung einzureichen oder durch einen Anwalt einreichen zu lassen, ist der erste formale Schritt zur endgültigen Trennung vom Ehepartner. Wer mit dem Thema Scheidung und Scheidungsantrag konfrontiert wird, hat oft keinen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen und den Ablauf des Scheidungsverfahrens.
Sie wollen die Scheidung einreichen? In diesem Blogbeitrag wollen wir Ihnen den ersten Schritt, das Einreichen des Scheidungsantrags, verständlich erklären und Ihnen eine klare Vorstellung davon geben, was Sie erwartet, wenn ein Scheitern der Ehe unumgänglich ist und Sie die Scheidung beantragen möchten oder Sie bereits Scheidung eingereicht haben.
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Dr. Jörg Schröck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, erklärt Ihnen, wer überhaupt einen Scheidungsantrag einreichen kann, was es beim Ablauf des Trennungsjahres zu beachten gilt, welche Schritte nach dem Einreichen der Scheidung auf Sie zukommen und ob nur einer der beiden Ehepartner einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einreichen muss oder warum es auch sinnvoll sein kann, dass beide Ehepartner die Scheidung einreichen.
Der Entschluss ist gefasst: Sie wollen die Scheidung einreichen. Es mag auf den ersten Blick simpel und selbstverständlich erscheinen, aber der erste Schritt, um eine Scheidung beantragen oder sich scheiden lassen zu können, ist die Trennung vom Ehepartner.
Denn eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – kurz BGB), was der Fall ist, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepartnern nicht mehr besteht und auch nicht wiederhergestellt werden kann (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierfür gibt es unterschiedliche zeitliche oder inhaltliche Vermutungen des Gesetzgebers. § 1566 BGB stellt darauf ab, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehepartner für eine bestimmte Zeit getrennt leben.
Leben die Ehepartner länger als drei Jahre getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Nach einer dreijährigen Trennungszeit (§ 1566 Abs. 2 BGB) kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Ehepartner die Scheidung ablehnt oder an der Ehe festhalten will.
Leben die Ehepartner erst seit mindestens einem Jahr getrennt (§ 1566 Abs. 1 BGB), wird das Scheitern der Ehe nur vermutet, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Dies kann sich aus einem gemeinsamen Scheidungsantrag ergeben oder wenn nur ein Ehepartner die Scheidung beantragt, der nicht antragstellende Ehepartner aber der Scheidung zustimmt. Sollte der andere Ehepartner der Scheidung nicht zustimmen wollen, kann der Grund des Scheiterns der Ehe auch glaubhaft dargelegt werden.
Eine Unterschreitung der mindestens einjährigen Trennungszeit ist grundsätzlich nur möglich, wenn einem Ehepartner das Abwarten der Trennungszeit nicht zugemutet werden kann. Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehepartners liegen (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Für eine solche Härtefallscheidung müssen triftige Gründe vorliegen, wie z.B. fortgesetzte Gewalttätigkeiten mit z.T. schweren Verletzungen, häufige Tätlichkeiten, exzessiver Drogen-/Alkoholmissbrauch, fortgesetzte Untreue mit verletzendem Verhalten, erniedrigende Demütigungen oder Straftaten zu Lasten des Ehepartners. Bei der Härtefallscheidung muss im Einzelfall dargelegt werden, warum die Ehe umgehend geschieden werden soll.
Mehr zum Thema Härtefall-Scheidung lesen Sie hier.
Die Trennung muss auch räumlich erfolgen. Haben die Ehepartner vor der Trennung in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt, sollte ein Ehepartner zu Beginn der Trennungszeit aus der Wohnung ausziehen. Aus § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass ein Getrenntleben vorliegt, wenn die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern nicht mehr besteht. Ein solches Getrenntleben liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Ehepartner aus der Ehewohnung auszieht.
Ein Getrenntleben ist aber auch möglich, wenn beide in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, aber die Lebensbereiche der beiden Ehepartner getrennt sind (Trennung von Tisch und Bett). Diese muss dann aber so groß sein, dass jeder Ehepartner z.B. ein eigenes Schlafzimmer hat und nur wenige Bereiche der Wohnung, wie z.B. die Küche, gemeinsam genutzt werden. Eine gemeinsame Lebensführung darf nicht mehr stattfinden und dies muss auch erkennbar sein.
Grundsätzlich kann nach § 1567 Abs. 1 Satz 3 BGB eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr bestehen, wenn die Trennung in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen wird. Soweit die Ehepartner trotz der “Trennung” weiterhin so zusammenleben, dass noch eine gemeinsame Lebensführung besteht, wird die Trennung und die Einhaltung der erforderlichen Trennungszeit vom Familiengericht nicht anerkannt.
Mehr zum Thema Getrenntleben lesen Sie hier.
Der erste formale Schritt im gerichtlichen Scheidungsverfahren ist nicht die Trennung, sondern die Einreichung des Scheidungsantrags. Denn eine Scheidung durch das Familiengericht ist nur möglich, wenn mindestens ein Ehepartner die Scheidung schriftlich beantragt (§ 1564 Satz 1 BGB).
Das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags. Es genügt, wenn einer der beiden Ehepartner einen Scheidungsantrag stellt. Es kann aber auch Fälle geben, in denen es sinnvoll ist, dass beide Ehepartner einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Denn an die Einreichung der Scheidung sind Rechtsfolgen geknüpft, die nur wirksam bleiben, wenn der Scheidungsantrag nicht zurückgenommen wird. Z.B. Wegfall des Erbrechts des Ehegatten. Um die Rechtsfolgen des Scheidungsantrag trotz Rücknahme durch eine Partei zu erhalten, sollte jede Partei einen eigenen Scheidungsantrag stellen.
Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, d.h. der Scheidungsantrag kann in jedem Fall nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Die Ehepartner können den Scheidungsantrag also nicht selbst einreichen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, also wenn beide die Scheidung einreichen wollen, reicht es aus, wenn nur einer der beiden Ehepartner anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner muss dann nicht unbedingt einen Anwalt nehmen.
Handelt es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung, sollte sich auch der Ehepartner, der nicht die Scheidung einreichen möchte, durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gerade bei komplizierteren Scheidungen, z.B. wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, es um Unterhaltsfragen geht, die Scheidung nicht einvernehmlich ist oder Vermögenswerte von größerem Wert vorhanden sind, sollte man sich von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.
Ein Rechtsanwalt kann auch bereits bei der Entscheidung für eine Trennung/Scheidung über mögliche weitere Schritte oder die richtige Durchführung der Trennung beraten, z.B. bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung. Scheidungswillige Ehepartner sollten sich daher frühzeitig einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht suchen und sich von ihm beraten und vertreten lassen.
Die Bezahlung des Rechtsanwalts erfolgt durch denjenigen, der ihn beauftragt. Wer finanziell nicht in der Lage ist, sich einen Rechtsanwalt zu leisten, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (Verfahrenskostenhilfe ist die Bezeichnung für die Prozesskostenhilfe in Familiensachen) oder es ist an den Verfahrenskostenvorschuss vom anderen Ehegatten zu denken. Letzteres ist in § 1360a BGB näher geregelt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Rechtsanwalt ausreichend ist, können die Anwaltskosten geteilt werden.
Der Scheidungsantrag ist stets beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Sind aus der zu scheidenden Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, ist das Familiengericht am Wohnsitz der gemeinsamen Kinder zuständig. Sind keine Kinder vorhanden, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehepartner die gemeinsame Ehewohnung bewohnt haben. Leben beide Ehepartner nicht mehr in diesem Bezirk, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der andere Ehepartner (also derjenige, der den Antrag nicht stellt) wohnt.
Der Scheidungsantrag kann erst nach Ablauf der Trennungszeit beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Einige Familiengerichte lassen jedoch eine Antragstellung bereits einige Wochen (ca. 10 Monate nach Beginn des Trennungsjahres) vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit zu.
Dem Antrag sind alle weiteren erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören z.B. die Heiratsurkunde, Einkommensnachweise und Unterlagen über Scheidungsfolgesachen, wie z.B. das Sorgerecht gemeinsamer Kinder oder das Bestehen eines Ehevertrages, der auch Regelungen über Scheidungsfolgesachen enthalten kann.
Nach Einreichung des Scheidungsantrags und der erforderlichen Unterlagen wird das Familiengericht noch nicht tätig. Erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses leitet das Familiengericht die notwendigen Schritte ein.
Wenn Sie die Scheidung einreichen möchten, finanziell aber nicht in der Lage sind, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Übrigens muss der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, die Gerichtskosten nicht allein tragen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten auf beide Ehepartner verteilt.
Nach Einzahlung der Gerichtskosten oder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellt das Familiengericht dem anderen Ehepartner den Scheidungsantrag zu.
Eine Scheidung kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren. Wenn Sie die Scheidung einreichen, ist ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert. Dieser Wert entspricht dem Wert des Scheidungsverfahrens und errechnet sich unter anderem aus dem Nettoeinkommen beider Ehepartner (Einkommen von drei Monaten), dem Vermögen (vermindert um bestimmte Freibeträge und auch nur 5% des Vermögens nach Abzug der Freibeträge) und dem Wert des Versorgungsausgleichs.
Die Gerichtskosten können nach dem errechneten Verfahrenswert der Tabelle in Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG entnommen werden und sind bei einer Scheidung zu verdoppeln, da hier eine zweifache Gebühr anfällt. Die Gerichtskosten sind von beiden Ehepartnern je zur Hälfte zu tragen.
Die Anwaltsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und sind von jedem anwaltlich vertretenen Ehepartner selbst zu tragen.
Hier gelangen Sie zum Scheidungskostenrechner.
Wenn der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde, erhalten beide Ehepartner Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich ist ein Verfahren, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehepartner untereinander ausgeglichen werden.
Gerade der Versorgungsausgleich ist ein Verfahren, das sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, da das Familiengericht zunächst alle staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Versicherungen u.a. anschreiben und um Auskunft über die Rentenanwartschaften bitten muss. Bis diese Auskünfte vorliegen, kann es Monate dauern.
Hier gelangen Sie zu unserem Wegweiser zum Versorgungsausgleich.
Nach den Auskünften und der Berechnung des Versorgungsausgleichs wird in der Regel der mündliche Scheidungstermin anberaumt und den Ehepartnern mitgeteilt. Bis zu zwei Wochen vor dem Termin können weitere Anträge zu den Scheidungsfolgesachen wie etwa Unterhalt (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt), Sorgerecht, Zugewinnausgleich sowie zur Ehewohnung und zum gemeinsamen Hausrat gestellt werden. Diese Punkte müssen aber nicht notwendigerweise vorgebracht werden.
Hier lesen Sie alles zum Thema Scheidungsfolgesachen.
Zum gerichtlichen Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Dort werden beide Ehepartner von einem Richter persönlich zur Zerrüttung der Ehe angehört. Dieser Termin dauert in der Regel nur wenige Minuten. Am Ende des Gerichtstermins wird die Scheidung der Ehe festgestellt.
Die Ehepartner haben dann noch einen Monat lang die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Scheidung einzulegen. Erst nach Verstreichen dieser Frist ohne Rechtsmittel wird die Scheidung rechtskräftig. Ist der andere Ehepartner im gerichtlichen Scheidungstermin anwaltlich vertreten, kann auch ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, der zur sofortigen Rechtskraft der Scheidung führt.
Mehr Informationen zum Scheidungsbeschluss und der Rechtskraft finden Sie hier.
Haben sich die Ehepartner zwischen der Einreichung des Scheidungsantrags und dem gerichtlichen Scheidungstermin versöhnt und wollen die Scheidung nicht mehr oder will der antragstellende Ehepartner die Scheidung nicht mehr, kann der Antrag zurückgenommen werden. Der Ehepartner, der keinen Scheidungsantrag gestellt hat, kann dann selbst durch seinen Anwalt einen Scheidungsantrag stellen lassen, wenn er die Scheidung noch immer will. Das Verfahren kann dann mit zeitlicher Verzögerung fortgesetzt werden.
Haben aber beide Ehepartner einen Scheidungsantrag gestellt, so hat dies den Vorteil, dass das Verfahren in jedem Fall weitergeführt wird, wenn einer der beiden Ehepartner den Scheidungsantrag zurückzieht. Es kommt dann nicht unbedingt zu einer zeitlichen Verzögerung, wenn nur noch einer der beiden Ehepartner die Scheidung will. Es kann daher vorteilhaft sein, wenn beide Ehepartner jeweils einen Scheidungsantrag stellen, allerdings kann dies wegen des Anwaltszwangs zu Anwaltskosten für beide Ehepartner führen.
Wenn Sie die Scheidung einreichen möchten, ist der erste Schritt die Trennung von Ihrem Ehepartner. In der Regel ist eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr erforderlich. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.
Ja, es besteht Anwaltszwang, wenn Sie Scheidung einreichen wollen. Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag einreicht.
Der Scheidungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Das zuständige Gericht richtet sich nach dem Wohnsitz der gemeinsamen Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner oder, wenn beide Ehepartner bereits verzogen sind, nach dem Wohnsitz des nicht antragstellenden Ehepartners.
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammen. Diese Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich unter anderem aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner berechnet.
Nach Einreichung des Scheidungsantrags stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zu. Beide Ehepartner erhalten Fragebögen zum Versorgungsausgleich und das Gericht leitet die Berechnung des Versorgungsausgleichs ein. Anschließend wird der mündliche Scheidungstermin anberaumt und den Ehepartnern mitgeteilt.
Ja, der Scheidungsantrag kann vor dem gerichtlichen Scheidungstermin zurückgenommen werden. Haben beide Ehepartner einen Scheidungsantrag gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt, auch wenn ein Ehepartner den Antrag zurückzieht und nicht mehr Scheidung einreichen will.
Bildquellennachweis: freedomz I Canva
In unserer renommierten Anwaltskanzlei sind wir auf sämtliche Aspekte des Familienrechts spezialisiert. Mit Jörg Schröck, einem versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, gehören wir zu den führenden Experten für familiäre Rechtsangelegenheiten und Scheidungen. Unsere fundierte Beratung richtet sich besonders an Freiberufler, Unternehmer und Selbstständige in diversen Berufsfeldern wie Medizin, Architektur, IT und Ingenieurwesen, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Steuerrecht. Dank unserer langjährigen Erfahrung von über 20 Jahren können Sie auf unsere kompetente und zuverlässige juristische Unterstützung zählen.
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