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Was passiert, wenn eine Ehe scheitert und kein Ehevertrag geschlossen wurde? In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen, die automatisch für alle Ehepaare gelten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. In Deutschland gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der regelt, wie Vermögen, Schulden und andere Aspekte der Ehe aufgeteilt werden. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Partner getrennt, im Falle einer Scheidung wird jedoch der Zugewinn – also der Vermögenszuwachs während der Ehe – ausgeglichen. Dieser sogenannte Zugewinnausgleich stellt sicher, dass beide Partner vom gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg profitieren.
Ohne Ehevertrag können Paare jedoch keine individuellen Vereinbarungen treffen, die ihren besonderen Lebensumständen Rechnung tragen. Gerade bei komplexeren Vermögensverhältnissen, wie z.B. einem Unternehmen, kann dies zu Problemen führen. Streitigkeiten über Zugewinn oder Unterhalt sind häufig die Folge, und ohne klare Regelungen kann es zu langwierigen und belastenden Verhandlungen kommen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls über einen Ehevertrag nachzudenken.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Jörg Schröck informiert in diesem Beitrag über die Folgen einer Scheidung ohne Ehevertrag, was eine Scheidung ohne Ehevertrag für Familienunternehmen bedeuten kann, warum ein Ehevertrag sinnvoll sein kann und wie man Familienunternehmen mit einem Ehevertrag vor den Folgen einer Scheidung finanziell absichern kann.
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Haben die Ehepartner vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen, gelten im Falle einer Scheidung automatisch die gesetzlichen Regelungen, die die Rechte und Pflichten der Ehepartner regeln. In Deutschland gilt in diesem Fall der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung wird der so genannte Zugewinnausgleich durchgeführt, um sicherzustellen, dass beide Ehepartner vom gemeinsamen Vermögenszuwachs profitieren.
Neben der Vermögensauseinandersetzung spielen bei einer Scheidung ohne Ehevertrag der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt eine wichtige Rolle. Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner ausgeglichen. Ziel ist es, dass keiner der Partner bei der Altersvorsorge benachteiligt wird.
Beim Unterhalt regelt das Gesetz, ob und in welcher Höhe ein Partner nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss und ob der andere Partner in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen überhaupt Unterhalt erhält. Dies hängt von Faktoren wie der Einkommensdifferenz, der Ehedauer, dem Bildungs- und Ausbildungsstand des Partners und der eventuellen Betreuung gemeinsamer Kinder ab. In der Regel hat ein Ehepartner nach der Scheidung keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, da der Gesetzgeber die eigene Sicherung des Lebensunterhalts als vorrangig ansieht.
Eine Scheidung ohne Ehevertrag kann häufig zu Unsicherheiten und Streitigkeiten führen, da keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. Ohne Ehevertrag müssen bestimmte Scheidungsfolgen, wie z.B. der nacheheliche Unterhalt, nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden.
Die gesetzlichen Regelungen bieten zwar eine Grundlage für eine gerechte Aufteilung, werden aber den besonderen Lebensumständen der Ehepartner nicht immer gerecht. Individuelle Regelungen, die diesen besonderen Lebensumständen gerecht werden könnten, sind ohne Ehevertrag nicht möglich oder vorgesehen.
Insbesondere bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder großen Einkommensunterschieden kann dies zu langwierigen Verhandlungen führen. Komplexere Vermögensverhältnisse können z.B. vorliegen, wenn während der Ehe ein Unternehmen gegründet wurde oder dieses eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hat. Ohne Ehevertrag kann dem Unternehmen im Scheidungsfall die finanzielle Existenzgrundlage entzogen werden, da der gesetzliche Zugewinnausgleich in einem solchen Fall für das Unternehmen nachteilig ausfallen würde.
Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu verstehen, eventuelle Regelungen für einen Scheidungsfall zu treffen und eine klare Vorgehensweise für den Scheidungsfall zu entwickeln.
Wenn Ehepartner ohne Ehevertrag zusammenleben, besteht zwischen ihnen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft usw.) regelt grundsätzlich die Vermögensverhältnisse während einer Ehe. Der Begriff der Zugewinngemeinschaft beschreibt konkret, wie Vermögen und Schulden behandelt werden – insbesondere, was mit dem Zugewinn geschieht, den die Partner während der Ehe erzielen. Alles, was ein Partner vor der Ehe besaß, während der Ehe verdient oder durch Erbschaft oder Schenkung erhält, gehört ihm allein.
Bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen selbst, und wenn ein Ehepartner allein Schulden anhäuft, haftet er auch allein dafür. Es entsteht also allein durch die Eheschließung kein gemeinschaftliches Eigentum und keine gemeinschaftliche Haftung. Etwas anderes gilt z.B., wenn ein Kredit oder eine Finanzierung für ein Haus auf beide Ehepartner lautet und beide Ehepartner dafür unterschreiben.
Wie der Name schon sagt, geht es bei der Zugewinngemeinschaft um den Zugewinn während der Ehe. Das heißt, es kommt darauf an, wie sich das jeweilige Vermögen entwickelt hat und um wie viel es gewachsen oder geschrumpft ist. Der Zugewinn, also die Differenz zwischen dem Vermögen am Anfang und am Ende der Ehe, ist maßgeblich für den gesetzlichen Ausgleich des Vermögenszuwachses bei einer Scheidung – den Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich ist ein gerichtliches Verfahren, das bei einer Scheidung durchgeführt wird, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs gleichmäßig unter den Ehepartnern aufzuteilen.
Der Zugewinnausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Dabei wird zunächst das Vermögen ermittelt, welches jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Dabei kann es sich um Sparguthaben, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögenswerte handeln. In einem zweiten Schritt wird das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Waren zum Zeitpunkt der Eheschließung Schulden vorhanden, werden diese bei der Berechnung berücksichtigt.
Der Zugewinn wird dann ermittelt, indem das Endvermögen eines Ehepartners mit seinem Anfangsvermögen verglichen wird. Der Zugewinn ergibt sich also aus dem Anfangsvermögen abzüglich des Endvermögens (Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen).
Beispiel: Frau Müller hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung 100.000 Euro und zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags 300.000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt 200.000 Euro. Herr Müller hatte bei Eheschließung 50.000 Euro Schulden und besitzt zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags 1.250.000 Euro. Sein Zugewinn beträgt 1.300.000 Euro.
Der Zugewinnausgleich wird durchgeführt, indem der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen an den anderen Ehepartner zahlen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass beide Partner gleichermaßen von dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen profitieren.
Beispiel: Der Zugewinn von Frau Müller beträgt 200.000 Euro, der Zugewinn von Herrn Müller 1.300.000 Euro. Die Differenz zwischen 1.300.000 Euro und 200.000 Euro beträgt 1.100.000 Euro. Davon muss Herr Müller nun die Hälfte, also 550.000 Euro, als Zugewinnausgleich an seine zukünftige Ex-Frau zahlen.
Der Zugewinnausgleich stellt sicher, dass beide Ehepartner vom gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg während der Ehe profitieren. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn ein Ehepartner während der Ehe weniger verdient hat, weil er sich zum Beispiel um Haushalt und Kinder gekümmert hat. Der Zugewinnausgleich sorgt somit für einen Ausgleich und für eine finanzielle Absicherung im Falle einer Scheidung.
Bei einer Scheidung ohne Ehevertrag stellt sich oft die Frage, was mit einem Unternehmen geschieht, wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Grundsätzlich bleibt das Unternehmen im Eigentum des Ehepartners, dem es gehört. Vermögenswerte, die während der Ehe an Wert gewinnen, können jedoch zum Zugewinn gehören und müssen im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere für die finanziellen Auswirkungen auf ein Unternehmen von entscheidender Bedeutung.
Hat ein Unternehmen bereits vor der Eheschließung bestanden, wird sein Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung als Anfangsvermögen des Ehepartners ermittelt. In diesem Fall wird nur der Wertzuwachs während der Ehezeit als Zugewinn berücksichtigt. Dieser Zugewinn wird bei der Scheidung berücksichtigt. Das Unternehmen selbst bleibt jedoch in der Regel im Eigentum des Unternehmers und wird nicht direkt aufgeteilt.
Wird ein Unternehmen während der Ehe gegründet, so zählt sein gesamter Wert zum Zeitpunkt der Scheidung als Zugewinn, da er während der Ehe entstanden ist. Dies kann dazu führen, dass der Ehepartner, der das Unternehmen führt, den anderen finanziell ausgleichen muss. Der Zugewinnausgleich wird häufig aus den liquiden Mitteln des Unternehmers oder durch Ratenzahlungsvereinbarungen beglichen. Der Anspruch des anderen Ehepartners bezieht sich auf den finanziellen Wert, nicht auf den Besitz oder die Leitung des Unternehmens.
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft, was zu einer finanziellen Beteiligung des anderen Ehepartners am Wertzuwachs des Unternehmens führen kann. Eine solche Beteiligung kann dazu führen, dass hohe Summen für den Zugewinnausgleich aufgebracht werden müssen, was zu finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens führen kann.
Wer Streitigkeiten oder finanzielle Risiken vermeiden will, sollte in Erwägung ziehen, durch einen Ehevertrag klare Regelungen zu treffen. In einem solchen Vertrag kann beispielsweise festgelegt werden, dass das Unternehmen bzw. dessen Wertzuwachs im Falle einer Scheidung nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen wird. Dies schafft für beide Seiten Sicherheit und Klarheit.
Um den Güterstand zu ändern oder zu modifizieren, können die Ehepartner einen Ehevertrag schließen. Im Ehevertrag können die finanziellen und rechtlichen Aspekte ihrer Beziehung individuell geregelt werden. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen, die automatisch gelten, bietet der Ehevertrag die Möglichkeit, die Verteilung von Vermögen, Schulden und anderen Verpflichtungen flexibel an die individuellen Bedürfnisse des Paares anzupassen. Insbesondere für den Fall einer Trennung oder Scheidung schafft der Ehevertrag klare Regelungen. Durch diese Vorsorge können mögliche Streitigkeiten vermieden und einvernehmliche Lösungen sichergestellt werden.
Neben Regelungen zum Güterstand können im Ehevertrag weitere Punkte wie Unterhaltsansprüche oder Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) für den Fall der Scheidung oder des Todes geregelt werden. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung und bietet den Ehepartnern Flexibilität, um ihre wirtschaftlichen und persönlichen Interessen besser zu wahren.
Ein Ehevertrag kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Lebensverhältnisse der Ehepartner sehr unterschiedlich sind, z.B. bei großen Vermögensunterschieden, selbständiger Tätigkeit, Gründung eines Unternehmens oder internationalen Bezügen. Er bietet den Ehepartnern die Möglichkeit, sich vor finanziellen Risiken zu schützen und ihre Rechte und Pflichten im Voraus zu klären. Auch während der Ehe, z.B. bei der Geburt eines Kindes oder einer beruflichen Veränderung, können und sollten bestehende Eheverträge angepasst werden, um der neuen Situation Rechnung zu tragen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Ehevertrages ist, dass beide Ehepartner die Regelungen freiwillig und in voller Kenntnis der Rechtsfolgen treffen. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtsverbindlich zu sein. Allerdings darf der Vertrag keine einseitigen Benachteiligungen enthalten, wie z.B. beim Versorgungsausgleich, die gegen die guten Sitten oder die Grundsätze des Familienrechts verstoßen. Trotz der Vertragsfreiheit können die Gerichte die Regelungen überprüfen und unfaire Klauseln anpassen oder für unwirksam erklären. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Vertrag gemeinsam mit einem Fachanwalt für Familienrecht zu entwerfen, um sicherzustellen, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Interessen beider Ehepartner wahrt.
Mit einem Ehevertrag können Ehepaare ihre finanziellen und rechtlichen Verhältnisse individuell gestalten und so Klarheit und Sicherheit für den Fall einer Scheidung schaffen. Insbesondere bei großen Vermögensunterschieden, einem eigenen Unternehmen oder komplexen Vermögensverhältnissen ist ein Ehevertrag sinnvoll, um Streitigkeiten und finanzielle Risiken zu vermeiden. Der Vertrag bietet die Möglichkeit, gesetzliche Regelungen wie die Zugewinngemeinschaft anzupassen oder ganz auszuschließen und auf die Bedürfnisse der Ehepartner abzustimmen.
Für Unternehmer kann ein Ehevertrag von entscheidender Bedeutung sein, da eine Scheidung ohne vertragliche Regelung die Existenz des Unternehmens gefährden kann. Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei einer Scheidung der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen. Das bedeutet, dass der Wertzuwachs des Unternehmens oder sogar der gesamte Unternehmenswert, wenn das Unternehmen während der Ehe gegründet wurde, in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen kann.
Der Unternehmer kann gezwungen sein, erhebliche finanzielle Mittel aufzubringen, um den anderen Ehepartner auszuzahlen. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen oder sogar dazu, dass das Unternehmen verkauft werden muss, um die Ausgleichszahlung leisten zu können. Im Ehevertrag kann daher z.B. die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden, indem einzelne Vermögensgegenstände, wie z.B. das Unternehmen und sein Vermögenswert, vom Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgenommen werden. Eine weitere Variante kann darin bestehen, den Zugewinnausgleich bei der Scheidung entfallen zu lassen, während der Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehepartners weiterhin stattfinden soll.
Mehr über die modifizierte Zugewinngemeinschaft und die Möglichkeiten für Unternehmen erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ein Ehevertrag ist ein wirksames Mittel zur Vermeidung von Streitigkeiten und zur Sicherung des Fortbestands des Unternehmens auch im Falle einer Scheidung. Er schützt nicht nur die Interessen des Unternehmers, sondern sorgt auch für Transparenz und Fairness gegenüber dem Ehepartner. Durch individuelle Regelungen können beide Ehepartner ihre Ehe auf ein solides rechtliches Fundament stellen und mögliche Konflikte frühzeitig entschärfen. Gerade für Unternehmer oder Personen mit hohem Vermögen ist ein Ehevertrag daher eine sinnvolle Investition in die Sicherheit ihrer beruflichen und privaten Zukunft.
Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden. Auch nach einer Trennung kann ein Ehevertrag geschlossen werden, um die Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln. Der Zeitpunkt hängt von den individuellen Bedürfnissen und Lebensumständen des Paares ab.
Ein Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung geschlossen werden. Dies ist häufig der Fall, wenn die Partner ihre rechtlichen und finanziellen Verhältnisse von Anfang an klar regeln wollen. Typische Gründe sind z.B. der Schutz des Vermögens, ein Ehepartner erwartet eine größere Erbschaft oder Schenkung, deren Vermögenswerte geschützt werden sollen, ein unternehmerischer Hintergrund oder ein internationaler Bezug der Ehe.
Ein Ehevertrag vor der Eheschließung schafft klare Verhältnisse vor Beginn der Ehe und hilft, Missverständnisse oder Konflikte in der Zukunft zu vermeiden.
Auch nach der Eheschließung kann jederzeit ein Ehevertrag geschlossen werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn sich die Lebensumstände ändern. Typische Gründe sind z.B. ein Berufswechsel oder eine Existenzgründung, die Geburt von Kindern oder der Wunsch nach Gütertrennung, wenn die Ehepartner ihre Vermögensverhältnisse neu ordnen wollen.
Ein Ehevertrag während der Ehe bietet die Möglichkeit, auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren und die rechtlichen Grundlagen der Ehe flexibel anzupassen.
Der Ehevertrag nach einer bereits erfolgten Trennung ist eigentlich kein Ehevertrag mehr, sondern vielmehr eine Scheidungsfolgenvereinbarung. In dieser wird festgelegt, wie das Vermögen, der Unterhalt und andere Aspekte der Scheidung geregelt werden sollen. Auch diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden und erleichtert eine einvernehmliche Scheidung.
Ein Ehevertrag ist ein komplexes rechtliches Instrument, das für beide Ehepartner weitreichende Folgen haben kann. Trotz Vertragsfreiheit müssen bei einem Ehevertrag die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und die Regelungen individuell auf die Lebensumstände der Partner abgestimmt werden.
Ohne professionelle Unterstützung kann es leicht passieren, dass wichtige Aspekte übersehen werden oder der Vertrag unwirksam ist, weil er gegen gesetzliche Vorschriften des Familienrechts oder gegen die Grundsätze der Fairness verstößt. Deshalb ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht bei der Gestaltung eines Ehevertrages unerlässlich.
Ein Fachanwalt für Familienrecht kennt die juristischen Feinheiten und sorgt dafür, dass der Ehevertrag genau auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist. Ob es um den Schutz des Vermögens, eine ausgewogene Regelung des Unterhalts oder den Ausschluss bestimmter gesetzlicher Regelungen wie des Versorgungsausgleichs geht – ein Fachanwalt hilft Ihnen, rechtssichere und ausgewogene Lösungen zu finden, die beiden Partnern gerecht werden. Insbesondere bei Vermögensunterschieden, unternehmerischen Interessen oder internationalen Bezügen ist eine anwaltliche Beratung unverzichtbar.
Ein Ehevertrag ist eine Investition in Ihre Zukunft und die Zukunft Ihrer Familie. Vertrauen Sie auf die Expertise von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Jörg Schröck, damit Ihre Interessen umfassend gewahrt werden. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin und stellen Sie Ihre Ehe auf eine rechtlich sichere Basis. Handeln Sie jetzt – je früher, desto besser!
Bei einer Scheidung ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihnen steht ein Ausgleich des Vermögenszuwachses während der Ehe zu. Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass beide Partner gleichermaßen vom gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg profitieren. Zusätzlich können Ansprüche auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt bestehen, abhängig von Faktoren wie Ehedauer, Einkommensdifferenz und Kinderbetreuung.
Das Vermögen, das vor der Eheschließung erwirtschaftet wurde, bleibt in der Regel auch nach der Scheidung Eigentum des jeweiligen Partners und wird nicht aufgeteilt. Die Wertsteigerung von privatem Vermögen während der Ehe wird jedoch in den Zugewinnausgleich einbezogen. Das bedeutet, dass der Zuwachs, den Vermögenswerte wie Immobilien, Aktien oder andere Besitztümer während der Ehe erfahren haben, zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird. Das Vermögen selbst bleibt jedoch im Eigentum des Partners, dem es gehört.
Die beste Option, um Ihr Vermögen zu schützen, ist der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. In dieser regeln Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner alle finanziellen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Trennung und Scheidung. Alternativ bietet ein Ehevertrag Schutz, indem er den Zugewinnausgleich ausschließt oder Vermögenswerte wie ein Unternehmen absichert. Wichtig ist, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Regelungen rechtswirksam und fair sind.
Einer Frau steht bei der Scheidung der Zugewinnausgleich zu, bei dem der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs fair aufgeteilt wird. Zudem werden das eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. Hausrat, gemeinsames Fahrzeug) und die ehelichen Ersparnisse zwischen den Partnern aufgeteilt. Bewegliche und unbewegliche Wertgegenstände wie ein gemeinsames Haus werden ebenfalls berücksichtigt. Darüber hinaus können Ansprüche auf Versorgungsausgleich und gegebenenfalls nachehelichen Unterhalt bestehen. Eine individuelle rechtliche Prüfung klärt, welche Ansprüche konkret geltend gemacht werden können.
Wenn Ihre Frau die Scheidung möchte, Sie aber nicht, können Sie die Scheidung rechtlich nicht dauerhaft verhindern. In Deutschland genügt in der Regel das Trennungsjahr, um die Ehe als gescheitert anzusehen, selbst ohne Ihre Zustimmung. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihnen zudem helfen, Ihre Rechte zu verstehen und sich auf die nächsten Schritte vorzubereiten. So können Sie die Situation mit mehr Klarheit und Zuversicht angehen.
Im Trennungsjahr dürfen Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Das bedeutet, dass Sie getrennt schlafen, nicht mehr gemeinsam kochen, einkaufen oder essen. Außerdem sollten Sie kein Vermögen absichtlich verschleiern oder aufbrauchen. Eine neue Partnerschaft ist erlaubt, sollte aber nicht im gemeinsamen Zuhause ausgelebt werden, um Konflikte zu vermeiden.
Bei einer Scheidung muss grundsätzlich niemand das gemeinsame Haus verlassen, solange beide Ehepartner Miteigentümer oder Mieter sind. Allerdings kann ein Partner verlangen, dass der andere auszieht, wenn ein weiteres Zusammenleben unzumutbar ist, beispielsweise bei Gewalt oder schwerwiegenden Konflikten. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht, wer vorübergehend in der Immobilie bleiben darf. Einvernehmliche Lösungen, wie eine vorübergehende Nutzung oder der Verkauf des Hauses, sind jedoch meist die bessere Option.
In unserer renommierten Anwaltskanzlei sind wir auf sämtliche Aspekte des Familienrechts spezialisiert. Mit Jörg Schröck, einem versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, gehören wir zu den führenden Experten für familiäre Rechtsangelegenheiten und Scheidungen. Unsere fundierte Beratung richtet sich besonders an Freiberufler, Unternehmer und Selbstständige in diversen Berufsfeldern wie Medizin, Architektur, IT und Ingenieurwesen, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Steuerrecht. Dank unserer langjährigen Erfahrung von über 20 Jahren können Sie auf unsere kompetente und zuverlässige juristische Unterstützung zählen.
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