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Das Privileg der Mutter auf alleiniges Sorgerecht, wenn sie nicht mit dem Vater des gemeinsamen Kindes verheiratet ist, hat das Bundesverfassungsgericht gekippt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09 § 1626a Abs. 1 Nr.1 und § 1672 Abs.1 BGB für verfassungswidrig erklärt. Hier zur Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010.
Damit ist der Ausschluss eines Vaters eines nicht ehelichen Kindes vom Sorgerecht, weil die Mutter ihre Zustimmung verweigert, verfassungswidrig.
Für leibliche unverheiratete Väter kann also jetzt ein Antrag zum Familiengericht auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts in Betracht kommen, auch wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmen will.Mehr dazu, erfahren Sie unter “ Sorgerecht für Vater “
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