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Thema UNTERHALT für VOLLJÄHRIGE KINDER
Was ändert sich, wenn das Kind volljährig wird
Thema KINDERGELD
Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch
Für das Kindergeld ergeben sich ab 2012 folgende Änderungen:
2011
§ 9 EStG Pauschbetrag für Werbungskosten –
Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1 000 Euro – statt 920 Euro
2012
§ 9 EStG Werbungskosten –
Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
§ 32 EStG Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Die Gewährung von Freibeträgen oder Kindergeld für volljährige Kinder war bisher ausgeschlossen, wenn diese über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts
oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet waren, von mehr als 8.004 Euro jährlich
verfügten. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen.
Folgendes hat sich nach § 32 Abs.4 S2 EStG geändert:
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze, jedoch nur bei Kindern, welche eine erste Berufsausbildung oder Erststudium durchführen.
Hinweis: Bereits ein Masterstudium gilt steuerrechtlich als Zweitausbildung
Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung besteht Kindergeldanspruch nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Eine schädliche Erwerbstätigkeit ist unabhängig von einer Einkommensgrenze zu berücksichtigen.
Für verheiratete Kinder und Kinder mit eigenem Kind ist jedoch weiterhin das Vorliegen eines Mangelfalls zu prüfen.
Für behinderte Kinder ist weiterhin zu prüfen, ob die Kinder in der Lage sind, sich selbständig zu unterhalten.
ACHTUNG: Rückforderungen der Familienkassen drohen
Von Seiten der Familienkasse wird ab 2012 geprüft, ob eine Erstausbildung/Erststudium vorliegt und inwieweit eine kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt.
im Falle der Feststellung einer schädlichen Erwerbstätigkeit wird die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs.2 EStG rückwirkend ab 01.01.2012 aufgehoben. Das unberechtigt erhaltene Kindergeld ist zurückzuzahlen.
In unserer renommierten Anwaltskanzlei sind wir auf sämtliche Aspekte des Familienrechts spezialisiert. Mit Jörg Schröck, einem versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, gehören wir zu den führenden Experten für familiäre Rechtsangelegenheiten und Scheidungen. Unsere fundierte Beratung richtet sich besonders an Freiberufler, Unternehmer und Selbstständige in diversen Berufsfeldern wie Medizin, Architektur, IT und Ingenieurwesen, insbesondere in Bezug auf Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Steuerrecht. Dank unserer langjährigen Erfahrung von über 20 Jahren können Sie auf unsere kompetente und zuverlässige juristische Unterstützung zählen.
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Überregional und unabhängig: Wir arbeiten ganz bewusst überregional, um unabhängig vom Wohlwollen einer örtlichen Richterschaft zu sein.
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In dessen Verlauf können Sie sich für eine kostenfreie Erstberatung im Fall eines Scheidungsmandats oder in anderen Angelegenheiten für eine Beratung zum Pauschalpreis entscheiden.
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