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Thema EUROPÄISCHES UNTERHALTSRECHT
Welches nationale Unterhaltsrecht findet Anwendung?
OLG Stuttgart v. 14.02.2006 – 17 UF 247/05
Zum Selbstbehalt nach polnischem Recht
vgl. OLG Hamm v. 06.10.1993 – 5 UF 101/92
vgl. OLG Hamm v. 01.09.1993 – 5 UF 146/92
BGH, Urteil vom 13. 12. 2000 – XII ZR 278/98
zum Trennungsunterhalt nach polnischem Recht
(Zitat) “Vorliegend macht die Klägerin Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April 1997 geltend. Unstreitig lebt sie seit ihrer Ausweisung im März 1997 in Polen, wo sie familiäre Bindungen hat und einem Beruf nachgeht. Daher richtet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin vorrangig nach polnischem Recht. (…) Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht einem getrenntlebenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gewährt. Obwohl das polnische Recht einen solchen Anspruch nicht gesondert regelt, sondern nur die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten ausspricht, zur Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, ist ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr wird er von den polnischen Gerichten aus dem Familienunterhaltsanspruch abgeleitet. Allerdings können die Trennung und die besonderen Umstände des Einzelfalles Einfluß auf Form und Umfang der Unterhaltspflicht haben (vgl. Unterhaltsrecht in Europa Teil 4: Polen, herausgegeben vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht 1983 S. 169 ff., insbesondere 171, 173; Gralla/Leonhardt Unterhaltsrecht in Osteuropa Studien des Instituts für Ostrecht 1989 Bd. 36 S. 146, 147; Wendl/Dose aaO Rdn. 97; OLG Hamm FamRZ 1994, 774, 775; OLG Koblenz FamRZ 1992, 1428, 1429). Ferner ist gegebenenfalls zu klären, inwieweit die Frage der Schuld an der Trennung nach der polnischen Rechtspraxis Einfluß auf den Unterhaltsanspruch hat (vgl. Unterhaltsrecht in Europa aaO S. 173; Gralla/Leonhardt aaO S. 147; OLGe Hamm und Koblenz ebenda).”
OLG Hamm, v. 06.10.1993 – 5 UF 101/92
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