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Zu dem am 25. April 2013 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Das Gesetz stärkt die Rechte leiblicher Väter, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen künftig dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert.
Das Kindeswohl rückt künftig stärker in den Mittelpunkt. Auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein. Bisher war für ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters entscheidend, ob er bereits eine Beziehung zum Kind besaß. War dies nicht der Fall, kam ein Umgangsrecht von vornherein nicht in Betracht. In Zukunft kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Denn oftmals hat der leibliche Vater gar keine Chance, eine solche aufzubauen. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Das Gesetz erkennt damit die berechtigten Interessen leiblicher Väter an, die sich Kontakt zu ihnen wünschen, und zwar auch dann, wenn Kinder mit ihren rechtlichen Eltern in einer intakten sozialen Familie aufwachsen. Die Interessen der leiblichen Väter müssen sich dabei aber stets dem Wohl des Kindes unterordnen.
Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist an Hürden geknüpft, die sicher stellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Daher steht im Mittelpunkt stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Zudem muss der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt haben.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden.
GesE: Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters –
Gesetz vom 04.07.2013 – BGBl. I 2013, Nr. 36 vom 12.07.2013, S. 2176
Zum Hintergrund:
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesministerium der Justiz
Zu dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, das am 13. Juli 2013 in Kraft tritt, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Stärkung der Väterrechte wird ab dem 13. Juli 2013 Realität. Endlich haben leibliche Väter, die ein ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten. Hat ein Kind neben seinem rechtlichen Vater noch einen leiblichen Vater, der Interesse an ihm zeigt, so kann es für das Kind gut und förderlich sein, auch zum leiblichen Vater Kontakt zu haben. Wichtig dabei ist, dass die Neuregelung die berechtigten Interessen der leiblichen Väter dem Wohl des Kindes unterordnet, das stets im Mittelpunkt jeder Entscheidung steht.
Bisher konnte ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind nur dann beanspruchen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte. Dies war für den leiblichen Vater jedoch nicht möglich, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen. In diesem Fall blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Dabei wurde nicht berücksichtigt, ob der Kontakt zum leiblichen Vater für das Kind im konkreten Fall gut und förderlich wäre.
Die neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch stellt das Kindeswohl ganz eindeutig in den Mittelpunkt. Ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters kann nun auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Bei alledem aber gilt: Ein Kind benötigt die Sicherheit und die Stabilität seiner sozialen Familie und darf hierin nicht unnötig verunsichert werden. Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist deshalb zu Recht an hohe Hürden geknüpft worden. Ein Antrag auf Umgang ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein Umgangsrecht kommt zudem nur in Betracht, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Ein Umgang kann nur gewährt werden, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Damit wird den berechtigten Interessen leiblicher Väter Rechnung getragen, gleichzeitig aber dem Wohl des Kindes oberste Priorität eingeräumt.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Zusammen mit dem neuen Sorgerecht, das am 19. Mai 2013 in Kraft getreten ist, rundet die Neuregelung zum Umgangsrecht die Stärkung der Rechte von Vätern ab.
Zum Hintergrund
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