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Im Regelfall wird der > Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe der > Einkommenssverhältnisse der Beteiligten bestimmt:
Diese Berechnung in Abhängigkeit vom Einkommen der Beteiligten findet seine Grenze, wenn die Schwelle zum Existenzminimum unterschritten wird. Ein unter dem Existenzminimum liegender Bedarf kann niemals ein “angemesser” Bedarf sein (vgl. BGHvom 04.08.2010 – XII ZR 7/09). Losgelöst von den Einkommensverhältnissen ist der Bedarf immer mindestens das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten.
Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der > Unterhaltsvorschussleistungender Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche > Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen (> Kalkulationsgrundlage der Düsseldorfer Tabelle), zuletzt durch den > 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2022.
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für das Jahr 2023 außerplanmäßig neu festgelegt, da sich die in der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021 für das Jahr 2023 getroffene Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Infolge der unvorhersehbaren erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das Jahr 2023 um 38 Euro monatlich überschritten wurde. Dies machte eine weitere Anhebung des Mindestunterhalts erforderlich.
Mindestbedarf ist der Tabellenbetrag nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle: Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder wird der Mindestbedarf nach Maßgabe des § > 1612a BGB mithilfe der > Düsseldorfer Tabelle als Tabellenbetrag nach der ersten Einkommensgruppe und differenziert nach vier Altersstufen zum Ausdruck gebracht. § 1612a BGB formuliert damit das Existenzminimum der Kinder. 1. Altersstufe (§ 1612a Abs.1 S.3 Ziff.1 BGB): Kinder unter 6 Jahre alt: 87 % aus (2 x Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 EStG). 2. Altersstufe (§ 1612a Abs.1 S.3 Ziff.2 BGB): Kinder ab 6 Jahre bis Ende 11 Jahre: 100 % aus (2 x Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 EStG). 3. Altersstufe (§ 1612a Abs.1 S.3 Ziff.3 BGB): Kinder ab 12 Jahre: 117 % aus (2 x Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 EStG).
BGH, Urteil v. 6.02.2002 – XII ZR 20/00
Zum Existenzminimum des Kindes
BGH, Urteil vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09
Zum Existenzminimum
(Zitat, Rdn. 34) “(…) das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten, das nach der neueren Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (…) entspricht, erreichen muss (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629 Tz. 31 ff. und vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08 – FamRZ 2010, 869 Tz. 46).”Anmerkung: Da stets das sozialrechtliche Existenzminimum sich im notwendigen Selbstbehalt des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen lt. Düsseldorfer Tabelle ausdrückt, sind für alle Unterhaltsberechtigte – außer für Kinder – diese Maßgröße relevant.
Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten, einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel (2023):
18-jährige Schülerin wird schwanger und beansprucht vom Kindsvater Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB. Hier ist kein fiktives Einkommen der Schülerin ermittelbar, welches sie erzielt hätte, wenn sie nicht schwanger geworden wäre. Also ergibt sich der angemessene Lebensbedarf aus dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige. Der Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater ist vorrangig gegenüber dem möglichen Kindesunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern der Kindsmutter.
Wird nur der Mindestbedarf an Unterhalt geltend gemacht, muss der Unterhaltsberechtigte dafür kein mühsames > Stufenverfahren mit separater Auskunftsstufe betreiben. Der Mindestbedarf wird > unabhängig vom Einkommenermittelt. Der Bedarf kann also sofort – ohne > Beweislast zum Bedarfs-bestimmenden Einkommen – einen > bezifferten Leistungsantrag ohne Stufenantrag stellen.
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