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Die Bundesregierung hat Ende November 2012 mit einem Antrag zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts“ ( Drucksache 17/10492) fast unbemerkt und ohne große öffentliche Diskussion die Änderung des § 1578b BGB geplant: hier Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen[,] oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.”
„ Auch der BGH hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (BGH, Urt. v. 06.10.2010 – XII ZR 202/08, DRsp-Nr. 2010/19139 = FamRZ 2010, 1971). Eine derartige Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität führt zu einem Ausgleich angesichts einer „fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten“ (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – XII ZR 92/01, DRsp-Nr. 2003/5191 = FamRZ 2003, 590, 592). Diese Linie verfolgen nunmehr – soweit ersichtlich – auch die Instanzgerichte. Vor dem Hintergrund der entstandenen Unsicherheit erscheint gleichwohl eine gesetzliche Klarstellung angebracht. Diese erfolgt durch die eigenständige Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiterem [sic!] Billigkeitsmaßstab[s] für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB.“
Am 15.10.2012 teilte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler mit: „ Bereits in seiner jetzigen Fassung ermöglicht § 1578b BGB also die Gewährung hinreichenden Vertrauensschutzes. Insoweit erwägt das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Klarstellung, dass die Ehedauer auch ungeachtet des Vorliegens ehebedingter Nachteile einer Beschränkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entgegenstehen kann. Die Meinungsbildung hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer solchen Klarstellung ist noch nicht abgeschlossen“ ( BT-Drs. 17/11095, S. 27). Der Gesetzgeber will offenbar die Ehedauer als eigenständiges Kriterium auf die gleiche Ebene wie die ehebedingten Nachteile stellen. Damit wird die Möglichkeit einer Herabsetzung und Befristung des nichtehelichen Unterhalts bei Ehen von langer Dauer erheblich erschwert. Allgemein gilt als “ lange Ehedauer ” eine Ehezeit von mehr als 20 Jahren. Gerechnet wird der Zeitraum ab Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH damit umgehen wird. Jedenfalls zog der Gesetzgeber die Konsequenz daraus, dass es selbst bei sehr langen Ehedauern sehr unterschiedliche und nicht immer nachvollziehbare Befristungen des Unterhalts gegeben hat: vgl.
einerseits
BGH, Urteil vom 6. 10. 2010 – XII ZR 202/08
Leitsatz
“Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 – XII ZR 102/09)” und
anderseits
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. 11. 2011 – 17 UF 177/11
Zur Unterhaltsbefristung nach 37-jähriger Ehe
Auch bei einer Ehedauer von 37 Jahren kommt eine Befristung des Krankheitsunterhalts in Betracht. wiederum
OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2009 – 24 UF 717/08
Leitsatz : Nach 32jähriger Hausfrauenehe wird der nacheheliche Unterhalt weder befristet noch begrenzt
(Zitat) “Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs findet nicht statt. Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Belastung und Lebensumstände der Parteien führt zu dem Ergebnis, dass eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht unbillig ist. Die Parteien waren 32 Jahre lang verheiratet. Die Beklagte hat praktisch ihr gesamtes Erwachsenenleben als Ehefrau an der Seite des Klägers verbracht und war während der gesamten Zeit nicht erwerbstätig, sondern hat sich um Haushalt und Kindererziehung gekümmert. Diese Arbeitsteilung während der Ehe entsprach dem traditionellen Bild der Hausfrau und Mutter in den westlichen Bundesländern und beruhte auf einer übereinstimmenden Entscheidung der Parteien. Die Beklagte hat aus diesen Gründen während der gesamten Ehezeit keinerlei eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Stellt ein Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen eine eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe zurück, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen, während er selbst sich um Haushalt und Kinder kümmert, steht dies einer Befristung entgegen. Dies insbesondere, wenn sich das arbeitsteilige Verhalten über 32 Jahre hinzieht mit der entsprechenden Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse. Die Parteien haben die Entscheidung über die Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zu einer Zeit getroffen, als die Beklagte darauf vertrauen konnte, dauerhaft abgesichert zu sein, auch
wenn sie nicht selbst erwerbstätig war. Daran ändert nichts, dass die Beklagte nunmehr Rentnerin ist und ohnehin keine eigene Erwerbstätigkeit mehr ausüben könnte. Im Gegenteil spricht auch dies gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs, weil sich an der bestehenden Situation
nichts mehr ändern wird”
Wissen Sie jetzt, ab welcher Ehedauer der nacheheliche Unterhalt begrenzt oder befristet wird? Kurz nach Inkrafttreten der Neufassung des § 1578b BGB der
BGH nun
BGH, Urteil vom 20. März 2013 – XII ZR 72/11
Neufassung des § 1578b BGB & nacheheliche Solidarität
(Zitat) “In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse ; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB nichts geändert.”
Das Wesensmerkmal für die Intensität der nachehelichen Solidarität ist also die wirtschaftliche Verflechtung, die umso stärker ausfallen kann je länger die ehe gedauert hat. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 8.06.2011 – XII ZR 17/09 festgestellt. Dies hat Konsequenzen für die Frage, ob ein Abänderungsverfahren damit begründet werden kann, dass die am 1.03.2013 erfolgte Neufassung eine Änderung der Gesetzeslage herbeigeführt hat? Die Antwort darauf lautet “ NEIN “.
Literatur
: Martin Menne : “Lange Ehedauer” und Neufassung von § 1578b BGB, in: FF 2013, 433 ff. (Anmerkung: der Aufsatz geht ausführlich auf die Bedeutung der “langen Ehedauer” in der Rechtsentwicklung seit dem Unterhaltsänderungsgesetz 1986 bis zur Gegenwart ein).
Thema HERABSETZUNG und BEFRISTUNG
Informationen zur Möglichkeit der Beschränkung des nachehehlichen Unterhalts nach § 1587b BGB.
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