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Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach §1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältnisse ankommt.
Der BGH bestätigt das Urteil vom 7. 12.2011 XII ZR 151/09 und Urteil vom 7.12.2011 – XII ZR 159/09
Urteil vom 25.1.2012 – XII ZR 139/09
Anmerkung:
Nach dieser Entscheidung kann der unterhaltsverpflichtete Ehemann seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Frau nicht auf der
Prüfungsstufe “ Bedarf “,
d.h. bei der Bestimmung seines unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug bringen ( zu den möglichen Abzügen vom Einkommen näheres hier). Der Ehemann bringt die Unterhaltsverpflichtung aus der ersten Ehe wie eine Art “Altlast” in die neue Ehe voll mit ein. Die neue Ehe führt nicht zur Kürzung der “alten” Unterhaltsbelastung.
Erst auf der
Prüfungsstufe “ Leistungsfähigkeit “
wird die Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. D.h. die Unterhaltsverpflichtung der aktuellen Ehefrau wird erst erst bei einer möglichen Mangelfall-Berechnung einbezogen.
Welche Rangverhältnisse für die beteiligten Ehefrauen gelten vgl. BGH Urteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 (FamRZ 2008, 1911 Rn. 65 f. iVm Rn. 58).
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