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| Professionelle Unterhaltsberechnung
Die Ermittlung des Einkommens kann kompliziert und konfliktreich sein, da verschiedene Prinzipien in den Bemessungsstufen angewendet werden, was letztendlich zu unterschiedlichen Einkommensergebnissen führt. Wir bieten klare Erklärungen zu den verschiedenen Prinzipien, um Klarheit zu schaffen. Zum Einstieg in das komplexe Thema erhalten Sie unseren
| Leitfaden zur Einkommensermittlung
Formulare zur Auskunft:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts alle tatsächlich zufließenden und verfügbaren Mittel (erzielbares Einkommen) einschließlich Sachbezüge und geldwerte Vorteile, unabhängig von der Einkommensart und Zweckbestimmung ihrer Leistung (Strohal, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 2017). Es ist auf keinen Fall mit dem steuerlichen Einkommen gleichzusetzen. Im Unterhaltsrecht gilt als Einkommen, was
Weil das unterhaltsrelevanten Einkommen eine solch tragende Rolle spielt, finden schier unendliche Debatten zu diesem Thema statt. Kaum ein Unterhaltsverfahren läuft ohne Streit um das Thema Einkommensermittlung ab. Ohne professionelle Hilfe werden Sie bei der Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens kaum zum richtigen Ergebnis finden. Um die unterhaltsrechtliche Einkommensdebatte so weit wie möglich einzudämmen, veröffentlichen die OLG`s für ihre Gerichtsbezirke Leitlinien. Sie dämmen zwar das Streitpotential ein, können es aber nicht beseitigen. Der BGH erklärt dazu, die Leitlinien seien nur Hilfsmittel ohne Gesetzeskraft. Unterhaltsrechner bieten keine Lösung, weil die Einkommenskorrekturen nicht mit logisch mathematischen Algorithmen zu erfassen sind. Wandel und Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung leisten dazu ebenfalls ihren Beitrag.
Auf den fünf Prüfungsebenen zum Unterhalt hat das Einkommen unterschiedliche Bedeutungen und ist in unterschiedlichem Umfang relevant.
Für die Frage, wie das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird, bietet die Düsseldorfer Tabelle keine Hilfe (siehe dort Anmerkung A.3 und 4.). Um einer ausufernden Diskussion zu Fragen des unterhaltsrelevanten Einkommens vor den Instanzgerichten entgegenzuwirken, haben die übergeordneten Familiensenate für ihren jeweiligen OLG-Bezirk Richtlinien veröffentlicht, wobei diese sich wiederum an der Rechtsprechung des BGH orientiert. Bundesweit einheitliche Richtlinien gibt es nicht. Unsere Darstellungen basieren auf den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), die sich mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen unter Ziff. 1 bis 10 SüdL beschäftigen. Außerhalb Süddeutschland gelten wiederum für jeden OLG-Bezirk andere Richtlinien.
Übersicht:
» Übersicht zu den Leitlinien der OLG`s
Martin Menne, Weitere Vereinheitlichung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, in: FF 2023, 12, 19 (Zitat): „Erst kürzlich wurde in der Literatur wieder ein engagierter Vorstoß unternommen, die bestehende Vielfalt an unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte durch eine weitere Konzentration einzuschränken. Vorgeschlagen wird, nach dem „Modell“ der süddeutschen Leitlinien, die seit 2002 in den Bezirken von insgesamt sechs süddeutschen Oberlandesgerichten in Geltung stehen, jeweils eine west-, nord- und ostdeutsche Leitlinie zu schaffen, denen sich die betreffenden Oberlandesgerichte anschließen. Die Chancen für eine Umsetzung entsprechender Überlegungen sind derzeit [2023] schlecht: Denn der Versuch der drei niedersächsischen Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg, sich auf einheitliche niedersächsische Leitlinien zu einigen, denen sich weitere Oberlandesgerichte hätten anschließen können, ist vor Kurzem gescheitert. Die regionalen Beharrungskräfte scheinen sehr hoch zu sein. Auch der unterschiedliche Stil, in dem die Leitlinien verfasst sind – kurz und knapp die einen, ausführlich und mit vielfältigen Rechtsprechungszitaten unterlegt die anderen -, den die betreffenden Praktiker nicht missen wollen, erschwert das eigentlich erstrebenswerte Ziel einer weitergehenden Annäherung der Unterhaltspraxis. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist auch die Befürchtung, dass mit einer Konzentration auf nur einige wenige Leitlinien das Risiko ansteigen könnte, dass eine vereinheitlichte Leitlinie nicht mehr nur Hilfsmittel oder Richtschnur ist, sondern eine ihrem Zweck zuwiderlaufende gesetzesgleiche Bedeutung bekommen könnte.“
BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 66/10,
Tabellen & Leitlinien sind Hilfsmittel
Zu den Bedarfssätzen nach Düsseldorfer Tabelle:
(Zitat, Rn 18) „Der Senat hat die dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Unterhaltsrechts zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „angemessenen Unterhalts“ dienende Festlegung der Unterhaltsbemessung in Unterhaltstabellen und -leitlinien grundsätzlich als in tatrichterlicher Verantwortung liegend gebilligt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 – XII ZR 161/98 – FamRZ 2000, 1492 mwN). Dazu gehört neben der Bestimmung der Bedarfssätze auch die damit im Zusammenhang stehende Festlegung, auf welchen Durchschnittsfall diese zugeschnitten sind, sofern gewährleistet ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.).”
Zur Leistungsfähigkeit und Selbstbehaltssätzen nach Düsseldorfer Tabelle und Obergerichtlichen Leitlinien:
Dazu Wönne, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 939 (Zitat) “In der Praxis wird der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners für die Unterhaltsansprüche im Verwandtenunterhalt nach den von den Oberlandesgerichten in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entwickelten pauschalierten Selbstbehaltssätzen für den Mindestbedarf bemessen. Es dient der Vorausschaubarkeit der Rechtsprechung und der Vereinheitlichung, wenn das Gericht unbeschadet der Einkommensverhältnisse und der gesellschaftlichen Stellung des Verpflichteten von pauschalierten Selbstbehaltsbeträgen ausgeht, solange dies gerechtfertigt ist, weil es sich noch um durchschnittliche oder jedenfalls nicht besonders gehobene Einkommensverhältnisse handelt. Auch der BGH lehnt die Anwendung von Pauschalsätzen nicht mehr grundsätzlich ab, da die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte die Selbstbehaltssätze nur noch als Mindestbeträge angeben. Damit unterliegt es tatrichterlicher Beurteilung, ob die Mindestbeträge im Einzelfall zu erhöhen sind.”
Das Einkommen ist der primäre Maßstab zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Einkommensermittlung verzichtet werden. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltsermittlung nicht auf das individuelle Einkommen abstellt.
Die Einkommensermittlung erfolgt für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige zunächst nach den gleichen allgemeinen Grundsätzen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, um welche Art von Unterhalt es sich handelt. Grundsätzlich folgt jede Unterhaltsermittlung einem Grundschema: Im Rahmen der jeweiligen Prüfungsebenen ist zu klären, welchen Funktion das ermittelte Einkommen
erfüllt. Hier kann es zu unterschiedlichen Korrekturen und Bereinigungen des Einkommens kommen, je nachdem, ob es sich um Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, eine andere Art von Unterhalt oder um besondere Ausprägungen eines Unterhaltsanspruchs (z.B. Unterhalt für minderjährige oder volljährige Kinder) handelt.
Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens gelingt am besten, wenn in folgenden Schritten vorgegangen wird:
Bei der Einkommensermittlung gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltspflichtigen der Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte (Totalitätsprinzip ), d.h. es sind auf beiden Seiten grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte anzurechnen, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Auch Sachleistungen, ein Lottogewinn und selbst regelmäßige Gewinne eines Skatspielers sind heranzuziehen. Zu erfassen sind somit nicht nur alle Einkünfte aus allen steuerlichen Einkunftsarten. Innerhalb jeder Einkunftsart zählen dazu alle aus dieser Einkunftsart zufließenden Einkünfte, z.B. beim Arbeitseinkommen etwa auch Sonderzuwendungen, Zulagen, Spesen, erhaltene Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Auslösungen, Überstundenvergütungen sowie sonstige Nebeneinnahmen. Reale Einkünfte sind Einkünfte, die tatsächlich erzielt wurden. Das reale Gesamtbruttoeinkommen ist Anknüpfungs- und Ausgangspunkt für jede Unterhaltsberechnung. Über den Schritt der Einkommensbereinigung ermittelt sich das reale Netto einkommen. Dieses ist in der Regel das auf der zweiten > Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch festzustellende bedarfsprägende unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist. Doch damit ist noch lange nicht die Einkommensdebatte voll erfasst oder gelöst. Jetzt beginnt das weite Feld möglicher unterhaltsspezifischer Korrekturen.
Das „unterhaltsrelevante Einkommen“ ist nicht das Nettoeinkommen, was auf Ihrem Gehaltszettel ausgewiesen und ausbezahlt wird. Das sog. „unterhaltsrelevante Einkommen““ ist keine gesetzlich definierte Größe, sondern ein unbestimmterRechtsbegriff. Das unterhaltsrelevante Einkommen unterliegt dem Einfluss zahlreicher unterhaltsspezifischer Bewertungskriterien, die eine nicht enden wollende Einkommensdebatte zur Folge hat. Eines der Hauptgründe für unterhaltsrechtliche Einkommenskorrekturen ist das sog. Loyalitätsprinzip. Zahlreiche Korrekturen unterschiedlichster Art können in Betracht kommen.
„Weniger Unterhalt mit legalen Abzügen!“
Dieser Schritt zur Reduzierung, d.h. Bereinigung des Einkommens, beschäftigt in der Praxis Unterhaltsgläubiger wie Unterhaltsschuldner am meisten. Dies mag u.a. auch daran liegen, dass der Einfluss von fiktiven Einkünften auf die Höhe eines Unterhaltsanspruchs weit weniger bekannt ist, als die Minimierung des Einkommens durch möglichst weitreichende Abzüge vom realen Bruttoeinkommen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist nur der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabs dafür eingesetzt werden kann. Dies ist dann das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Bei den nicht anzurechnenden Teilen des Bruttoeinkommens handelt es sich um folgende typische Abzugsposten:
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