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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Infothek zum Familienrecht > Trennung > Trennung vorbereiten > Erste Hilfe > Staatliche Hilfe
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Wenn das eigene Einkommen oder vorhandenes Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, ist zunächst an potenzielle Unterhaltsansprüche innerhalb der Familie denken. Sind solche Ansprüche nicht durchsetzbar oder nicht freiwillig vom Unterhaltsschuldner zu erreichen, kann staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Ist Unterhalt für minderjährige Kinder weder direkt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil noch mithilfe des Jugendamts erreichbar, ist weiter an mögliche Vorschussleistungen des Staates zu denken.
Unabhängig davon, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder nicht, hat der kinderbetreuende Elternteil einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung, wenn der erforderliche Betreuungsaufwand eine Vollerwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lässt (Kinderbetreuung ist Grund für Erwerbsminderung). Die Anspruchsgrundlage für nicht verheiratete Eltern und verheiratete Elten ist jeweils eine andere (> mehr). Doch beide Anspruchsgrundlagen (§ > 1625l BGB und § > 1570 BGB) führen meist zum gleichen Ergebnis.
Bis zur Trennung ergab sich der Unterhaltsanspruch für den Ehegatten aus den §§ 1360, 1360a, 1360b BGB: Ehegattenunterhalt bei intakter Ehe. Jetzt wandelt sich dieser ab Trennung in einen Anspruch auf monatliche Geldzahlung für den Ehegatten (Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB). Im Rahmen des Trennungsunterhalts ist an die weiteren Ansprüche auf Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt zu denken. Den Anspruch auf Trennungsunterhalt sichert der Staat allenfalls über einen Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB II.
Die Höhe von Unterhaltsansprüchen liegt völlig im Dunkeln, solange die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner nicht bekannt sind. Deshalb müssen unterhaltsberechtigte Familienmitglieder Initiative zeigen und folgende Sicherungsmaßnahmen ergreifen:
Insgesamt stehen drei verschiedene Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. Bis zum Beginn der Trennung muss Unterhalt rückwirkend bezahlt werden, wenn bereits im Monat der Trennung entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Achtung bei Ehegattenunterhalt: wegen der strikten Trennung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt, muss zu gegebener Zeit der nacheheliche Unterhalt gesondert gesichert werden.
> mehr
Alleinerziehende stehen vor besonderen Anforderungen, Kindererziehung, Organisation des Alltags und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der “Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter e.V.” stellt umfangreiche Informationen und hilfreiche Tipps zu Schwangerschaft und Geburt, Trennung und Scheidung, Balancierung von Kind und Beruf, Sozialhilfe, Kosten einer juristischen Beratung sowie vielem mehr zur Verfügung.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Unterhalt für Ihr Kind oder eine Vaterschaftsfeststellung zu klären und die Beratung des Jugendamtes nicht ausreicht, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft einreichen. Die Beistandschaft ist kostenlos und kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes beantragt werden, solange das Kind minderjährig ist und in Deutschland lebt. Der Beistand des Kindes kann Sie bei der Klärung von Fragen zum Kindesunterhalt unterstützen, indem er das Einkommen des anderen Elternteils ermittelt und die Höhe des Unterhalts berechnet.
Er kann auch versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Eltern zu erreichen und Ihr Kind gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren vertreten.
Grundsätzlich kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht, eine Beistandschaft beantragen. Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH, Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 250/14). Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn Sie alleiniges Sorgerecht haben oder sich Ihr Kind in Ihrer Obhut befindet, während beide Elternteile das Sorgerecht innehaben. Wenn Sie die Beistandschaft beenden möchten, können Sie dies jederzeit gegenüber dem Jugendamt schriftlich erklären.
Kostenloser Unterhaltstitel
zum Kindesunterhalt
Bevor es zur gerichtlichen Durchsetzung des Kindesunterhalts kommt, wird der unterhaltspflichtige Elternteil regelmäßig aufgefordert, eine kostenlose Jugendamtsurkunde zu Anerkennung seiner Unterhaltspflicht errichten zu lassen.
Oft wird die Möglichkeit einer kostenlosen Titulierung des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l BGB für den kinderbetreuenden Elternteil übersehen (§ 59 Abs.1 Ziff.4 SGB VIII).
Manchmal können staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden, die Eltern von Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kinder entlasten. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden. In diesem Fall kann der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Erscheint die Durchsetzung des Kindesunterhalts gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht erreichbar, können zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim Jugendamt beantragt werden. Zahlt der zweite Elternteil keinen oder nur eingeschränkt Unterhalt für das minderjährige Kind, hilft der Staat und leistet einen Unterhaltsvorschuss. Das Gesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 geändert. Seit dem kann u.U. auch für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, die staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Muster
Bewilligungsbescheid zum Unterhaltsvorschuss
Kinder bis 13 Jahre können ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils ist dabei unerheblich. Kinder bis 18 Jahre (Volljährigkeit) können nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Ob in Ihrem konkreten Fall eine staatliche Leistung in Betracht kommt, können Sie > online über das Info-Tool des Bundesministeriums für Familie ermitteln.
VG Augsburg, Urteil vom 04.08.2020 – Au K 2073
Kein Unterhaltsvorschuss bei wesentlicher Mitbetreuung durch barunterhaltspflichtigen Elternteil
OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.05.2023 – 13 UF 88/19 (intern vorhanden, Az.: 101/19)
Regressforderungen des Sozialhilfeträgers im Unterhaltsverfahren
Anmerkungen:
OLG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010 – 12 UF 236/09
Zum Regressanspruch wegen Unterhaltsvorschussleistungen
Anmerkung:
Die Verpflichtung eines barunterhaltspflichtigen Elternteils staatliche Vorschussleistungen zu erstatten, folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG. Danach kann der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht lebt, von dem Zeitpunkt an in Regress genommen werden, in dem er von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann (Rechtswahrungsanzeige).
Die meisten staatlichen Hilfeleistungen sehen eine Kostenbeteiligung der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder vor, indem in Höhe der gewährten staatlichen Leistungen der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auf den Sozialhilfeträger übergeht. Gem. § 92 Abs.3 SGB VIII (bei Kinder- und Jugendhilfe) und gem. § 7 Abs.2 UVG (bei Unterhaltsvorschuss) wird für das Entstehen der Kostenbeteiligung vom Leistungsträger eine erweiterte Rechtswahrungsanzeige (Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht) abverlangt. Eine hinreichende Rechtswahrungsanzeige ist erst dann gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner allgemeinverständlich über die Folgen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs informiert wurde. Eine Heranziehung des Unterhaltspflichtigen ist erst ab Zustellung der Mitteilung möglich.
Achtung:
Bei Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) erfolgt die Überleitung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen auf den Sozialträger per Gesetz und ohne Überleitungsanzeige nach § 33 SGB II.
zum Auskunftsanspruch
der Sozialleistungsträger
Anmerkung:
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eines unterhaltspflichtigen, aber nicht zur Auskunft bereiten Vaters, erklärt das Jobcenter, unter welchen Voraussetzungen Auskunft dem Sozialleistungsträger zu erteilen ist. Bestehen Unterhaltsansprüche, gehen diese gemäß § 33 SGB II für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II gewährt werden, bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf den örtlichen Leistungsträger über, soweit und solange der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt auch für den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach§ 1605 BGB.
BGH, Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 62/14
Zum Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse wegen Regeressanspruch | Titelumschreibung auf das unterhaltsberechtigte Kind
Aus dem Inhalt:
In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob ein Unterhaltstitel, den das Land (in diesem Fall Baden-Württemberg) gegenüber einem unterhaltspflichtigen Vater erwirkt hat, auf das rechtlich berechtigte Kind umgeschrieben werden kann, nachdem das Land seine Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt hat.
Hier sind die wichtigsten Punkte:
Insgesamt ermöglicht diese Entscheidung also, dass das Kind in einem erleichterten Verfahren den bestehenden Titel auf sich umschreiben kann, was ihm den Zugang zu seinen rechtmäßigen Unterhaltsansprüchen erleichtert.
BGH, Urteil vom 18.03.2020 – 13 XII ZB 213/19
Anforderungen an die Wirksamkeit einer Rückübertragung
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Mutter berechtigt ist, für ihre minderjährigen Kinder eine Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen an einen Sozialleistungsträger zu vereinbaren. Grundsätzlich besagt das Gesetz, dass Sozialleistungsträger Ansprüche auf Unterhalt, die Kindern zustehen, auf den Soziallleistungsträger übergehen können, wenn die Kinder Sozialleistungen beziehen.
Die Kernaussage zur Rückübertragung ist, dass die Mutter in diesem Fall nicht befugt ist, die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder zurück zu übertragen, weil sie nicht als rechtmäßige Vertreterin für diese handelt. Die Mutter ist nicht alleinige Inhaberin des Sorgerechts. Im entscheidenen Fall ist der Vater Mitinhaber des Sorgerechts. Zwar hat sie als Mutter das Recht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen (§ 1629 BGB), jedoch reicht es nicht aus, um gleichzeitig auch eine Verfügung über diese Ansprüche zu treffen, wie es bei der Rückübertragung notwendig wäre.
Zusammengefasst: Die Mutter kann die Ansprüche ihrer Kinder nicht einfach zurückübertragen, weil sie dafür rechtlich gesehen nicht allein vertretungsbefugt ist. Die Kindsunterhaltsansprüche bleiben also an den Sozialleistungsträger abgetreten, der diese direkt von den Unterhaltspflichtigen (z.B. dem anderen Elternteil) einzufordern hat.
Hinweise für die Praxis:
Die Entscheidung hat mehrere wichtige Auswirkungen für die Anwaltspraxis, insbesondere an der Schnittstelle zwischen Familienrecht und Sozialrecht:
Die Entscheidung hat für Verwirrungen und Irritationen bei den Sozialleistungsträgern gesorgt. Kaum ein unterhaltspflichtiger Vater wird eine Rückübertragungsvertrag freiwillig unterzeichnen, damit er anschließend vom anwaltlichen Vertreter der Mutter verklagt werden kann. Die Rückübertragung kommt aus der Mode.
In der Regel ist vor dem Hintergrund des § 33 SGB II folgender schlüssiger Antrag für den Fall ab Wirksamkeit der Entscheidung zu stellen.
Grundsätzlicher Aufbau des Antrags:
Antragsteller muss im Rahmen einer schlüssigen Antragstellung darstellen, inwieweit er Inhaber des Anspruchs ist bzw. in welcher Höhe für welchen Zeitraum ein gesetzlicher Forderungsübergang auf Grund des Erhalts von SGB II Leistungen erfolgt ist, d.h. es ist die Darstellung des grundsätzlich errechneten monatlichen Unterhaltsanspruchs erforderlich verbunden mit einer monatsweise Aufschlüsselung und Berechnung in welcher Höhe SGB II Leistungen empfangen wurden und der Anspruch damit nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen ist
→ Zahlungsantrag an Leistungsträger
und in welcher Höhe ggf. ein diesen Betrag übersteigender Anspruch besteht
→ Zahlungsantrag an Antragsteller
BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021 – 204 StRR 560/21
Zu den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung des zahlungsunwilligen Unterhaltsschuldners
Anmerkung: Wegen der Problematik, dass viele Unterhaltsberechtigte dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen sind und ohne Unterhalt schnell in erheblichen finanziellen Notstand geraten, droht das Strafrecht mit § 170 Abs.1 StGB dem säumigen Unterhaltspflichtigen Strafsanktionen an. Weiterer wird mit § 170 Abs.1 StGB der Schutz der Sozialbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen verfolgt. Doch stellt § 170 Abs.1 StGB Strafermittlungsbehörden vor erhebliche Probleme, die am Ende Strafanzeigen oft ins Leere laufen lassen. Denn hier wird von den Strafverfolgungsbehörden umfassendes familienrechtliches Know-how abverlangt, das nicht immer vorhanden ist.
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