Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Standort:
Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht >  Eltern und Kinder > Kindeswohl

Welche Bedeutung hat das Kindeswohl für gerichtliche Entscheidungen?


Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Wohl des Kindes spielt eine entscheidende Rolle bei gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere in Fällen, die das Kind betreffen. Oberstes Ziel ist es, das Wohl und die Interessen des Kindes zu schützen und zu fördern. Wenn ein Gericht über Angelegenheiten wie Sorgerecht, Umgangsrecht oder Adoption entscheidet, wird das Kindeswohl als Leitprinzip herangezogen.
  2. Hier sind einige Punkte, die die Bedeutung des Kindeswohls für gerichtliche Entscheidungen verdeutlichen:
    1. Das Kindeswohl ist in vielen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften verankert. Es ist in der UN-Kinderrechtskonvention und in den meisten nationalen Gesetzen als grundlegendes Prinzip festgelegt.  Nach § 1697a BGB hat sich jede gerichtliche Entscheidung am Kindeswohl auszurichten und zu orientieren.
    2. Das Kindeswohl umfasst verschiedene Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die körperliche und emotionale Sicherheit, Bildung und Entwicklung, Beziehungen zu Eltern und Geschwistern, kulturelle und religiöse Identität sowie der Schutz vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Gewalt.
    3. Bei gerichtlichen Entscheidungen wird das Kindeswohl individuell und situationsbezogen bewertet. Gerichte berücksichtigen Faktoren wie das Alter des Kindes, seine Bedürfnisse und Wünsche, die Fähigkeit der Eltern, für das Kind zu sorgen, sowie das soziale Umfeld und die Stabilität der Lebensbedingungen des Kindes. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an anerkannten rechtlichen Kriterien zum Kindeswohl.
    4. Gerichte können auch Sachverständige hinzuziehen, um das Kindeswohl zu bewerten. Diese Sachverständigen können Psychologen, Sozialarbeiter oder andere Fachleute sein, die eine umfassende Beurteilung der Situation des Kindes vornehmen. Ihre Empfehlungen können einen erheblichen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben.
    5. Wenn die Wahrnehmung der gemeinsamen Elternverantwortung nicht mehr funktioniert, müssen Richter als Ersatzpädagogen handeln und familiengerichtliche Entscheidungen über Streitigkeiten der Eltern bezüglich ihrer Kinder treffen. Das Kindeswohl hat Vorrang vor den Interessen der Eltern.
  3. Wenn es um das Sorgerecht oder Umgang mit dem Kind geht, wollen alle Eltern das Beste für ihre Kinder. Aber was bedeutet das genau? Entscheiden Familiengerichte, was wirklich im besten Interesse des Kindes ist? In der Praxis wird häufig festgestellt, dass die Vorstellungen der Eltern und der Gerichte zum Kindeswohl stark voneinander abweichen und deshalb die Emotionen hochkochen. Es kommt zu einem „Schauspiel zwischen Ersatzpädagogen und Streithähnen”. Verstehen Sie die Denkprozesse der Familienrichter, die wichtige Entscheidungen über Ihr Kind treffen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie einen sachkundigen Anwalt hinzuziehen, der Ihre Interessen während des gesamten Verfahrens vertritt.

Rechtlicher Leitfaden
zum Kindeswohl als Kriterium in Kindschaftsverfahren

Wir bieten Ihnen die Rechtsberatung, die Sie brauchen, damit Sie für sich selbst eintreten und sicherstellen können, dass Ihre Kinder bestmöglich betreut werden. Wir wissen, wie komplex das Familienrecht ist, und setzen uns dafür ein, dass Sie das Kindschaftsverfahren erfolgreich abschließen. Es geht nicht nur darum, zu entscheiden, was das Beste ist, sondern auch darum, sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien einander verstehen und eine faire Lösung finden, die die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund stellt. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns Ihnen dabei helfen, den richtigen Weg für Ihr Kind einzuschlagen.

Verstehen Sie, wie das Kindeswohlprinzip in Kindschaftsverfahren angewendet wird und was die rechtlichen Kriterien dafür sind. 

Wegweiser zum Kindswohlprinzip

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Kindeswohl - Maßstab für gerichtliche Entscheidungen 1
Entdecken Sie die Lösung,
die Ihnen Zeit und Geld sparen wird.
| HIER

Kindeswohl :
Leitprinzip für alle Kindschaftssachen

Verfassungsrechtlicher
Maßstab


Loewe

BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 1 BvR 374/09
Kindeswohl & gescheiterte Elternverantwortung


(Zitat, Rn 33) „In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.). Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>).“

Anmerkung: Die rechtlichen Kriterien zum Begriff „Kindeswohl“ werden in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet. „Entscheidungsleitendes rechtliches Kriterium des Kindeswohls ist darüber hinaus das im GG verankerte Erziehungsziel der selbständigen und eigenverantwortlichen, zu sozialem Zusammenleben fähigen Persönlichkeit (BVerfG FamRZ 2008, 1737) (…) Diesem Kriterium sind alle anderen Maßstäbe untergeordnet“ (Coester, 2009, 147). „Speziell bei Kindern, die sich erst auf dem Weg zu eigenverantwortlichen Personen befinden, spielen Ansprüche auf chancengleiche und anlagegerechte Entfaltung eine besondere Rolle. Zwar ist thematisch hierfür Art. 6 GG einschlägig, der in seinem Gesamtzusammenhang mehr als jede andere Vorschrift des Grundgesetzes dem Schutz künftiger Generationen dient, in dem Ehe und Familie als Fundament und besondere Verantwortungsinstanz der Kindesentwicklung sowohl geschützt als auch in die Pflicht genommen werden, doch bleibt auch für Art. 2 Abs.1 GG Gewährleistungsraum, mitunter auch im Sinne einer Rechtfertigung für Eingriffe in Art. 6 GG  (Di Fabio, 2001, 201). Das Grundrecht des Art.1, Abs.2 GG auf Persönlichkeitsentfaltung, Fürsorge und Schutz ist somit als Kindesrecht Maßstab für gesetzgeberische Regelungen und das maßgebliche Kriterium für das Kindeswohl und kann über die damit korrespondierende elterliche Erziehungseignung operationalisiert werden (Coester, 2005, 60). Die weiteren Kriterien können ebenso als rechtlich abgesichert angesehen werden:

Kinderpsychologischer
Maßstab


Weiterhin werden die Kindeswohlkriterien auch bei Westhoff & Kluck (2013) zur Erstellung von psychologischen Gutachten als Anforderungsprofil genannt, auf das hin die psychologisch-diagnostischen Fragen, die entsprechenden Datenerhebungen und Schlussfolgerungen auszurichten sind (Westhoff & Kluck 2013, 48). Auch bei Salzgeber (2011) werde diese Kriterien verwendet (Salzgeber, 2011, 378-526) und der Sachverständige wird dort angehalten zur Ausfüllung des Kindeswohlbegriffs keine alltagstheoretische und persönlich motivierten Vorstellungen heranzuziehen, sondern sozialwissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden, die aber nicht statisch sind (Salzgeber, 2011, 12). „Neben dem emotionalen, psychologischen Bereich umfasst der juristische Kindeswohlbegriff auch den körperlich-physischen Bereich, ferner auch Pädagogisches — auch Achtung von Rechtsstaatlichkeit – Ethisches und Religiöses, nicht zuletzt den sozio-ökonomischen Bereich” (Salzgeber, 2011, 11). Die Kindeswohlklausel ist keine Gesamtverweisung auf außerrechtliches Aussagematerial, sondern als Anweisung an den Richter zu verstehen, unter Beachtung des maßgeblichen Erfahrungswissens vom Kind die sozialen Lebensverhältnisse, zu rechtschöpferischer Gestaltung zu ordnen (Coester, 1983, 164). In der Rechtsprechung, in der Rechtswissenschaft (z.B. Maier, 2013) und der rechtspsychologischen Literatur werden die von Coester (1983, 2009) genannten Kindeswohlkriterien durchgängig angewendet und je nach Bedarf und des Untersuchungsgegenstandes durch Erkenntnisse der Psychologie, der Pädagogik, der Sozialwissenschaften, der Humanwissenschaften operationalisiert und differenzierter ausgestaltet (z. B. Westhoff & Kluck, 2013, 48; Salzgeber, 2011, 378-526; Salzgeber & Fichtner, 2012, 225-230; WesthoffTerlinden-Arzt, Klüber, 2000, 29, 32-79, 203-211). Die Inhalte, die zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs herangezogen werden, müssen dabei rechtlicher Betrachtungsweise standhalten. Die inhaltliche Ausfüllung der Kindeswohlkriterien hat sich in den letzten Jahrzehnten relativ unsystematisch und vor allem bezüglich der Sorgerechtsregelung nach Trennung oder Scheidung herausgebildet (Zitelmann, 2007, 149).

Rechtliche Kriterien
des Kindeswohls

§ 1697a BGB
Gesetzestext


Soweit nichts anderes bestimmt ist , trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Auftrag an die Gerichte:
“Das Beste für´s Kind”


§ 1697a BGB unterwirft einen gesamten Titel  des BGB (5. Titel: Sorgerecht , des 2. Abschnitts: Verwandtschaft; Teil dieses 5. Titel ist auch das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) dem Kindeswohlprinzip. Daran hat sich jede gerichtliche Entscheidung letzendlich auszurichten. Mit anderen Worten: Die gerichtliche Entscheidung, die dem Wohl der Kinder am besten entspricht, ist die richtige Entscheidung.

Besondere Eingriffschwellen


Der Maßstab /was dem Kindeswohl am “besten” entspricht gilt nur dann, wenn keine anderweitige gesetzliche Eingriffsschwelle zu beachten ist.

Kindeswohlkriterien


Coester stellte im Jahr 1983 und 2009 mit umfassenden wissenschaftlichen Arbeiten rechtliche Kriterien zum Kindeswohl auf, die zwischenzeitlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (verfassungsrechtlicher Maßstab) und kinderpsychologischen Literatur (kinderpsychologischer Maßstab) annerkannt sind. Sie sind Argumentationsgrundlage, die bei jeder gerichtlichen Einzelfall-Entscheidung zum Sorge- und Umgangsrecht in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Gestritten wird in der Praxis nicht um die Anerkennung der rechtlichen Kriterien, sondern um die Intensität und das Gewicht der jeweiligen Kriterien in der tatrichterlichen Gesamtabwägung. Der Kindeswohlbegriff kann als Generalklausel gesehen werden, die das generelle Regelungsmuster insbesondere in zwei Richtungen offenhalten will: ,,Gegenüber den Besonderheiten des Einzelfalls und den sich wandelnden Anschauungen über die Bedürfnisse von Kindern in bestimmten Krisensituationen” ( Coester, 1986, 39). Im Ergebnis ist damit der Begriff Kindeswohl formbar, manipulierbar, dehnbar, nebulös, politisch nach allen Richtungen offen.

Loewe

OLG SaarbrückenBeschluss vom 23.01.2013 – 6 UF 20/13
Kriterien der Kindeswohl


Anmerkung: Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Letztlich wiederholt sich – fast gebetsmühlenartig – was Coestner an Kindeswohlkriterien in seiner Habilitationsschrift als rechtliches Handwerkszeug herausgearbeitet hat:

  • Belastbarkeit des Kindes,
  • die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und
  • seine Vertrautheit mit diesem,
  • die räumliche Entfernung der Eltern voneinander,
  • die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern,
  • das Verhältnis letzterer zueinander,
  • die persönliche und berufliche Situation und
  • Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten,
  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen (vgl. Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 50 m.w.N.).

Förderprinzip:
Elterliche Erziehungseignung


Das Förderprinzip umfasst im Wesentlichen die elterliche Erziehungseignung zur Unterstützung des Aufbaus der Persönlichkeit des Kindes (BGHZ, 3, 52; NJW, 1981, 217). Dabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Persönlichkeit und persönliche Lebensumstände der Eltern
  • Verhalten der Eltern im persönlichen Bereich
  • Kindbemühtheit bzw. die Haltung der Eltern zur Gestaltung der Beziehungen der Kinder nach der Trennung (z.B. die Instrumentalisierung von Kindern)
  • Erziehungsziele und Förderung des Kindes (z.B. Stabilität der Lebensverhältnisse, persönliche Betreuung des Kindes, Qualität der elterlichen Zuwendung, Bindungstoleranz, familiäres und soziales Umfeld (Großeltern, Geschwister, zukünftige Stabilität der Erziehungsbedingungen) (Coester, 2009, 355-372)

Bindungen
des Kindes


Die Qualität der jeweiligen Eltern-Kind-Beziehung und die Bindungen des Kindes zu beiden zu beiden Eltern und anderen Bezugspersonen.

Kontinuitätsprinzip


Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen.

Kindeswille


Definition:
Als Wille wird rechtspsychologisch die „altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände“ verstanden (Dettenborn 2021).

Bedeutung: Dem Recht des Kindes auf Einbeziehung, Selbstbestimmung, Meinungsäußerung und der Subjektstellung des Kindes ist Rechnung zu getragen (gem. Art. 12 der UN-KRK). Der Erhebung des kindlichen Willens kommt im familiengerichtlichen Verfahren eine große Bedeutung zu. Der Wille des Kindes ist in Kindschaftssachen stets zu beachten und gründlich zu erforschen, auch wenn er z. B. bei einem Kleinkind schwer zu ergründen ist.

  • Grundsätzlich kommt dem Willen kleinerer Kinder keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu, ist aber in die Gesamtabwägung miteinzubeziehen (BVerfGE FamRZ 2007, 1797; FamRZ 2000, 1606, BGH FamRZ 1990, 392).
  • Diesem wird unter allen Kriterien von Familiengerichten ein ganz besonderer Stellenwert eingeräumt, wenn er für den Familienrichter autentisch, d.h. autonom gebildet erscheint.

Anhörung:

Die persönliche Anhörung des Kindes als Instrument der Erhebung des kindlichen Willens hat in Deutschland eine über 40jährige Tradition. Die Neufassung des § 159 FamFG (Kindesanhörung) hat die Bedeutung noch einmal gestärkt. Ob sich Familienrichter im Rahmen einer Kindesanhörung ausreichend Zeit dafür nehmen oder nehmen können, um das mit ihrer Juristenausbildung oder Lebenserfahrung beurteilen zu können, sei mal dahingestellt. Sie werden jedenfalls damit in der Begründung ihrer Beschlüsse (beeindruckend intellektuell) argumentieren. Die betroffenen Kinder werden davon wohl kaum etwas verstehen. Doch darum geht es nicht. Es geht um Legalisierung von hoheitlichen Entscheidungen, die getroffen werden müssen, weil die gemeinsame Elternverantwortung versagt hat und dieses Versagen und Belassen der Kinder in dieser Situation ein noch größeres Übel darstellt.

Funktion:

Im Rahmen der Kindeswohlprüfung spielen zwei Funktionen eine Rolle, wenn es um den Willen des Kindes geht: Zum einen drückt er die emotionalen Bindungen aus, die das Kind zu bestimmten Personen hat, und zum anderen dient er ab einem bestimmten Alter als Ausdruck der Selbstbestimmung (BVerfG FamRZ 2021, 1201 Rn. 18). Mit zunehmendem Alter gewinnt der zweite Aspekt an Bedeutung, besonders wenn beide Eltern eine ähnliche Erziehungsfähigkeit haben (BVerfG FamRZ 2015, 1093 (1094)).

  • Ausdruck emotionaler Bindung:
    Bei jüngeren Kindern steht der Wille als Ausdruck von Zuneigung, Abneigung oder Bindung im Vordergrund (BVerfG FamRZ 2009, 1389 (1390); 2008, 1737 (1738); NJW 2007, 1266 (1268)). Verweigert das Kind Umgang zu einem Elternteil, sind die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und in die gerichtliche Entscheidung einzubeziehen. Dabei ist zu beachten, dass entgegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen kann (Umgangsboykott). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Aus­druck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2021 – 9 UF 39/21).Ein „Syndrom” (Parental Alienation Syndrome, PAS), welches aufgrund von klaren Klassifikationskriterien identifiziert werden kann und wegen eines Krankheitswertes zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit des beeinflussten kindlichen Willens führt, gibt es nicht. Das außer Acht lassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen oder wenn dessen Befolgung zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde.” (Lack, Hammesfahr, Psychologische Gutachten im Familienrecht, Handbuch für die rechtliche und psychologi­sche Praxis, 2019, 276, Rn. 585, mit umfangreichen weiteren Nachweisen zur Literatur und Rechtsprechung dort selbst).
  • Ausdruck der Selbstwirksamkeit:
    In der Regel stellt der Kindeswille ab dem 12. Lebensjahr eine verlässliche Grundlage für Entscheidungen dar und zeigt die Fähigkeit zur Selbstwirksamkeit. Seinem Willen kommt mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Dennoch sollte dies die Untersuchung der anderen Kindeswohlkriterien nicht verkürzen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2022, 1202 (1203); FamRZ 2010, 662 (664)). Hier kann die Mißachtung des Willens eines Kindes ab dem 12. Lebenjahr eine Kindeswohlgefährdung darstellen.

Wie aber ist zu verstehen, was das Kind in der Kindesanhörung geäußert hat? Was drückt das Kind aus? Ist das eine autonome Willensäußerung? Ab wann kann ein Kind einen Willen entwickeln und äußern? Ist der Wille beeinflusst, manipuliert oder gar selbstgefährdend? Ist er zu berücksichtigen oder läuft er den eigentlichen Bedürfnissen und dem Kindeswohl zuwider?

Rechtsprechung:

Loewe

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2019 – 10 UF 18/19
Kriterium Kindeswille


(Zitat, Rn 12 ff) “Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind “abgewälzt” werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des “wohlverstandenen Kindesinteresses” (BGH, Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060; Staudinger/Coester (2016), § 1671, Rn. 234). Demgemäß muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem “Wohl” geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 08.03.2005 – 1 BvR 1986/04, FamRZ 2005,1057, (1058); BVerfG FamRZ 2007, 1797 (1798)). Der Kindeswille allein ist daher kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht der Eltern aufzuheben, wenn nicht noch objektive Gründe des Kindeswohls dafür sprechen (OLG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2012 – 10 WF 263/11, FamRZ 2012, 1066). Umgekehrt können die “ wohlverstandenen Kindesinteressen ” es aber auch rechtfertigen, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.1996 – 6 UF 510/94, FamRZ 1996, 1096).

Im Übrigen kann – wie auch vorliegend – das Gewicht des Kindeswillens im Einzelfall sehr verschieden sein. Hierbei scheint dem Senat zunächst von Bedeutung, dass B offenbar im Nachgang zur Trennung der Eltern “Partei” zugunsten der Kindesmutter hat ergreifen wollen, was ihre Ablehnung gegenüber dem Vater möglichweise eher (mit)erklären mag als die von der Kindesmutter angeführte “Ungleichbehandlung” beider Kinder durch den Vater. Ursache und Wirkung scheinen hier nicht klar trennbar.

Ebenso maßgebend für den Senat ist, dass – bei konstanter Kontaktverweigerung seit der Trennung – B durchaus wechselhafte Positionen zur (hiervon zu trennenden) Frage der elterlichen Sorge eingenommen hat, was sich in den Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand und schließlich in der Kindesanhörung selbst zeigt. Hiernach wurde zunächst konstatiert, dass sie zwar den Kontakt ablehne, aber konkrete Beispiele für Sorgerechtskonflikte nicht habe benennen können (Bericht des Jugendamts Bl. 28 d.A.), sodann, dass die Kinder der Sorge weitgehend offen bis gleichgültig (sei “ ihnen egal “, Bericht des Verfahrensbeistands Bl. 31 d.A.) gegenüberstünden, schließlich – in der Anhörung – dass sie (ohne weitere Begründung) das alleinige Sorgerecht der Mutter wünsche (Bl. 46 r. d.A.).

Ein solcherart schwankender, unentschlossener Wille hat indes weniger entscheidungsleitende Bedeutung – er ist regelmäßig Ausdruck von Loyalitätskonflikten und innerer Hin- und Hergerissenheit des Kindes (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2007 – 13 UF 166/07, FamRZ 2008, 2301 (2302); OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2008 – 9 UF 191/07, FamRZ 2008, 1474 (1476); OLG Köln, Beschl. v. 28.08.2008 – 4 UF 102/08, FamRZ 2009, 434; OLG Thüringen,Beschl. v. 21.02.2011 – 1 UF 273/10, FamRZ 2011, 1070 (1071); OLG München, Beschl. v. 17.10.2011 – 2 UF 990/11, FamRZ 2012, 1062 (1063)), ein Umstand, der auch vorliegend nicht von der Hand zu weisen sein dürfte.

Der Senat verkennt nicht, dass der geäußerte Kindeswille der bereits 13 Jahre alten B als ein Akt der Selbstbestimmung der zur Selbständigkeit erzogenen und strebenden Person in Sorgerechtsentscheidungen weitgehend zu berücksichtigen ist, soweit dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 27.09.2006 – 4 UF 270/06, FamRZ 2007, 753 (754)), und bei Nichtberücksichtigung des Kindeswillens auch zu beachten ist, ob nicht das Kind in der Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine seinem Willen zuwiderlaufende Entscheidung eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 – 2 UF 63/09, FamRZ 2009, 1763). Vorliegend indes bezieht sich der Kindeswille maßgebend auf die Ablehnung persönlicher(Umgangs–)Kontakte zum Vater. Spezielle, gegen die Mitausübung der elterlichen Sorge gerichtete Einwände (mit Ausnahme des generellen und aus der Ablehnung persönlicher Kontakte wurzelnden Wunsches, der Vater möge nichts über sie erfahren) hat B nicht vorgebracht. Mit dem Amtsgericht ist daher für den Senat von Bedeutung, dass die gemeinsame Sorge jedenfalls aktuell nicht zu Entscheidungen von solcher Bandbreite zwingt, dass ein Eltern- oder Kindeskonflikt bereits virulent wäre. Entsprechend haben auch Verfahrensbeistand und – in zweiter Instanz erneut – das Jugendamt das Aufrechterhalten der gemeinsamen Sorge der Eltern befürwortet.


(Zitat, Rn 31 ff): “[…] Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Tz. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392, 393), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB; BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2008, 1737, 1738). Der Kindeswille ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124, 126 f. und FamRZ 2008, 1737, 1738). Schließlich ist in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169, 170). Zur Berücksichtigung des Willens des Kindes und seiner Interessen sieht das Gesetz die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor.

Anmerkung: Die sog. “Mexiko-Entscheidung” des BGH ist ein lehrbuchmäßiger Leitfaden für die rechtlichen Rahmenbedingungen zur legalen Auswanderung mit Kind gegen den Willen des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils. Darüber hinaus enthält die Entscheidung eine systematische Zusammenfassung, wie der Kindeswille als rechtliches Kindeswohlkritium seine Wirkung für Entscheidungen in Kindschaftsverfahren entfaltet. Der BGH hatte mit der Mexiko-Entscheidung das OLG München aufgehoben, weil nicht sämtliche Mitglieder des Senats an der Kindesanhörung teilgenommen hatten.

Mindestanforderungen
an den Kindeswillen


  • Zielorientierung, d.h. Absichten, einen bestimmten Zustand zu erreichen, beizubehalten oder zu vermeiden daher Stadium der Willensbildung überprüfen: Woher? Präintentional (Quelle: Bedürfnisse, Motivation, Gefühle) oder intentional? Wohin? Ziel und Mittel
  • Intensität, d.h. Nachdrücklichkeit, Entschiedenheit trotz Hindernissen
  • Stabilität, d.h. zeitlich, unabhängig von Situation, Person relativ stabil
  • Autonomie, d.h. Ausdruck der individuellen, selbst initiierten Strebungen, Bestätigung des Subjektseins, Selbstwirksamkeitsüberzeugung, schließt Einflüsse nicht aus Grundsätzlich gilt:
    • Die Merkmale sind kontinuierlich ausgeprägt
    • Je ausgeprägter die Anforderungen erfüllt werden, desto größeres Gewicht bekommt der Wille als Kriterium für das Kindeswohl, vorausgesetzt der Wille ist nicht selbstgefährdend
    • Wird der Wille erlebnisgestützt und durch Gründe gebunden vorgetragen, stützt dies die Bedeutung
    • Wille wird nie frei von Einflüssen gebildet, auch Erziehung beeinflusst (im besten Fall mit dem Ziel der Selbstbestimmung)
    • Wille ist veränderbar im Verlauf als Anpassungsstrategie an die Lebenssituation des Kindes
    • Im Kontext von Alter (Entwicklung), individuellen Kompetenzen, Erfahrungen, Lebenssituation und Wohl zu bewerten

Entwicklungspsychologische Voraussetzungen
für einen autonomen Willen


Ab welchem Alter kann ein Kind einen autonomen Willen bilden?

  • Unter 3 Jährige verfügen nicht über die kognitiven, sprachlichen und psychosozialen Kompetenzen, um einen autonomen, zielorientierten Willen herauszubilden und zu äußern, Eindruck vom
    Kind, seinen Bedürfnissen nonverbal und auf der Verhaltensebene möglich; zentral sind die Bindungsbedürfnisse; präintentionale Aspekte
  • Mit 3-4 Jahren zeigt das unauffällig entwickelte Kind Kompetenzerweiterungen, die grundsätzlich autonome und stabile Willensbildung/-äußerungen ermöglichen und es kann sich zu seinem Beziehungserleben und -wünschen äußern; die Tragweite von Entscheidungen jedoch nicht einschätzen.
  • Mit 3-4 Jahren altersspezifische „Störquelle“ für den autonomen kindlichen Willen : hohe Suggestibilität, induzierter Wille, Verlustängste bei Trennungen, leben noch stark im „Hier und Jetzt“
  • Vorschulalter: Regelverständnis und Fähigkeit zur emotionalen Perspektivübernahme: wechselnde Parteinahmen unter Koalitionsdruck. Mit zunehmenden Alter wachsen die kognitiven und psychosozialen Kompetenzen, aber jedes Alter birgt auch spezifische „Störquellen“ für einen autonomen Willen bis hin zu selbstgefährdenden Momenten:
  • Grundschulalter (6-9 J.): logisches Denken, komplexe Emotionen, wollen es beiden Elternteilen recht machen, starker Gerechtigkeitssinn (Fairplay), loyal, parentifiziert, unter Koalitionsdruck erfolgen Loyalitätskonflikte,
  • Späte Kindheit: gut-böse Moralvorstellungen, Schuldzuweisungen, verhärtete Loyalitätskonflikte, objektbezogener Zorn zur Entlastung
  • Pubertät und Adoleszenz (ab 12 Jahren): Bewusstseinsbildung, Metakognitionen möglich, aber altersspezifische „Störquellen“ für die autonome Willensbildung: Entscheidungen basieren auf: „alles oder nichts“, Gefühlen, Zielsofortige Bedürfnisbefriedigung, bei Entscheidungen zu wenig Informationen, keine Alternativen und falsche Priorität, Fokus auf „Jetzt“ und auf „sich selbst“, Selbstbestimmung vs. Regression

FazitAuf jeder Altersstufe gibt es entwicklungsspezifische „Störquellen“, die die autonome Willensbildung beeinflussen. Willensäußerungen als Ausdruck der Bewältigungsmöglichkeiten auf der Stufe der Entwicklung verstehen.

beeinflusster | induzierter
Wille


  • Hinweise auf einen beeinflussten/induzierten Willen:
    • Begründungen mit nicht miterlebten Szenarien, Elternthemen im Wortlaut der Eltern, Gerichtspost, Unterhalt (direkte Beeinflussung)
    • Geschenke, Vorteile, „Faustpfand Haustier“ (indirekte Beeinflussung)
    • Kinder berichten über Traurigkeit, Sorgen, Druck, Drohen von Liebesentzug, Repressalien durch vereinnahmenden Elternteil
    • Verbaler Wille wird durch Verhalten konterkariert (Anpassung)
    • Wenn Kinder den einseitig präferierten Elternteil aufwerten, den anderen massiv abwerten, Wille stabil und nicht veränderbar (verinnerlichte Induzierung)
  • Läuft der beeinflusste Wille den objektiven Bedürfnissen zuwider? Wie ist er zu berücksichtigen?
    • Bewusste Beeinflussung ist eher selten alleiniger Faktor
    • Auch induzierter Wille kann den Bindungsbedürfnissen entsprechen
    • Vordergründige, nicht erlebnisfundierte Gründe werden vom Kind verwendet, um seine authentischen Bindungs- und Beziehungspräferenz zu begründen, bekräftigen oder zu rechtfertigen
    • Der verbal geäußerte Wille kann aber den tatsächlichen Wünschen und dem Beziehungserleben des Kindes auch widersprechen und Ausdruck von (Verlust)-ängsten, Parteinahme, Loyalitätskonflikten, Parentifizierung, Schuldgefühlen, Beziehungsstörungen sein
    • Es gibt kein eindeutiges Kriterium, um autonomen Wunsch von einer Vereinnahmung zu unterscheiden
  • Hinweise auf selbstgefährdenden Willen durch verfehlte, unrealistische oder ausbleibende Einschätzung von Nutzen und Schaden
    • Kind will zum „Sonntagspapa“, weil es da nicht Zähne putzen muss
    • 10jähriger will zur vernachlässigenden Mutter zurück, weil er in der Wohngruppe Gemüse essen muss und nicht daddeln darf
    • Mädchen will zur alkoholkranken Mutter zurück, weil in Sorge
    • Der Wille steht im Missverhältnis zu den objektiven Bedürfnissen, ihm zu folgen bedeutet Schadensrisiko für das Kind
    • Wille und Selbstbestimmung verlieren an Bedeutung im Kinderschutzverfahren, objektive Bedürfnisse und Schutzbedürfnis im Mittelpunkt
Loewe

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18
Zum nicht autonom gebildeten Kindeswillen


Leitsätze: Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteiles an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.

Zusammenfassung: Wille drückt nicht nur Bedürfnisse und Ziele, sondern alters- und entwicklungsspezifische Bewältigungsmöglichkeiten des Kindes in seiner Lebenssituation aus.

  • Den Kindeswillen gilt es, soweit als möglich, im Sinne der Selbstbestimmung und Subjektstellung zu berücksichtigen, sofern er nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft.
  • Gefährdungsfolgen sind auch zu prüfen, wenn dem Wille nicht gefolgt wird (Risikoabschätzung zwischen Selbstbestimmung und Schutz des Kindes).
    Partizipation und Selbstbestimmung dürfen nicht bedeuten, dass dem Kind die Verantwortung für die Entscheidung übertragen wird.
  • Kindesanhörungen und Gespräche mit Kindern im familienrechtlichen Verfahren sind psychologisch hochanspruchsvoll
  • Sie liefern eine Momentaufnahme mit unterschiedlichem Erkenntnisgewinn.
  • Was mir das Kind sagt, wenn das Kind etwas sagt, ist immer nur im Einzelfall zu beantworten
  • Weiterführende Links:
    » Kind will keinen Umgang mit einem Elternteil

Verfahrensgestaltung
entsprechend dem Kindeswohl

Kindschaftsverfahren



Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Kindeswohl - Maßstab für gerichtliche Entscheidungen 3

Sorgerechtsverfahren
zur Übertragung des Sorgerechts


Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Kindesanhörung, so leidet eine darauf basierene Gerichtsentscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Bei dagegen eingereichte Beschwerde wird das Beschwerdegericht die Sache an die erste Instanz zurückverweisen (OLG München, Beschluss vom 30.03.2021 – 26 UF 82/21). Wann und wie anlässlich eines Kindschaftssache das Familiengericht die Kinder persönlich anzuhören hat, regelt § 159 FamFG.


Gerichtliche Anhörung des Kindes

§ 159 FamFG


Gesetzestext:

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2. das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3. die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.

Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.
(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.


Anmerkung:
Ulrike Sachenbacher
, Kindesanhörung, FF 2022, S 343 ff (Zitat): “Auch wenn so mancher Familienrichter und so manche Familienrichterin an Amts- und Oberlandesgerichten Zweifel darüber äußert, ob zum Beispiel der Blick auf ein schlafendes Baby in einem Kinderwagen vor dem Sitzungszimmer aussagekräftig für das Verfahren ist oder ob Kinder mehrfach durch die Instanzen anzuhören sind, so hat sich doch jede/r an diese zwingende gesetzliche Regelung zu halten.”

Je nach Entwicklungsstand des Kindes werden individuelle Anforderungen an eine kindeswohlgerechte Anhörung gestellt. Man differenziert in der Regeln nach Kindern ab 5 Jahren,  ab 9 Jahren und ab ab 13 Jahren.


Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich in der Regel nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht das Kind in Abwesenheit der Eltern anhört und den Eltern auch nicht ermöglicht, die Anhörung im Wege der Videoübertragung mitzuverfolgen. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt es, wenn der Inhalt der Kindesanhörung aktenkundig gemacht und den Eltern mitgeteilt wird.

Loewe

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 – XII ZB 411/18
Anhörung von Kleinkindern im Umgangsverfahren


Leitsatz: Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.

Anmerkung:

  • Kinder unter drei Jahren müssen in der Regel nicht angehört werden.
  • Kinder im Alter von drei Jahren bis dreizehn Jahren muss das Gericht in der Regel persönlich anhören.
  • Jugendliche ab vierzehn Jahren sind gem. § 159 Abs.1 S.1 FamFG persönlich anzuhören.

Ulrike Sachenbacher, Kindesanhörung, in: FF 2022, 343 ff (Zitat): “Auch wenn so mancher Familienrichter und so manche Familienrichterin an Amts- und Oberlandesgerichten Zweifel darüber äußert, ob zum Beispiel der Blick auf ein schlafendes Baby in einem Kinderwagen vor dem Sitzungszimmer aussagekräftig für das Verfahren ist oder ob Kinder mehrfach durch die Instanzen anzuhören sind, so hat sich doch jede/r an diese zwingende gesetzliche Regelung zu halten.”

Die Gestaltung der persönlichen Anhörung steht gemäß § 159 Abs.4 S.4 FamFG im Ermessen des Gerichts. § 159 Abs.4 S.1 bis 3 FamFG macht lediglich gewisse Vorgaben. Das Kind soll in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informiert werden, soweit dadurch kein Schaden für sein Wohl zu befürchten ist (§ 159 Abs.4 S.1 FamFG). Daher sollte der Richter zu Beginn der Anhörung – nach einer Zeit der Eingewöhnung – dem Kind in verständlicher Sprache erklären, warum die Anhörung stattfindet und worüber der Anhörende (nicht das Kind!) zu entscheiden hat. Nach § 159 Abs.4 S.2 FamFG muss dem Kind Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Ein bloßes Beobachten des Kindes im Sitzungssaal (BayObLG FamRZ 1997, 223; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 915) ist keine Anhörung. Aus § 159 Abs.4 S.2 FamFG folgt auch, dass das Kind sich nicht äußern muss und es dazu auch nicht gezwungen werden sollte. Schließlich soll nach § 159 Abs.4 S.3 FamFG der Verfahrensbeistand an der Anhörung teilnehmen, falls ein solcher bestellt wurde. Verzichtet er auf seine Teilnahme, kann die Anhörung rechtsfehlerfrei auch ohne den Verfahrensbeistand stattfinden, da keine Pflicht zur Teilnahme besteht (OLG Naumburg v. 18.10.2011 – 8 UF 204/11). Die Anwesenheit des Verfahrensbeistands soll dem Kind helfen, die für es ungewohnte und möglicherweise als bedrohlich empfundene Anhörungssituation zu meistern und sich den Fragen des Gerichts zu öffnen (Rechtsausschuss BT-Drucks. 16/9733, 367). Im Übrigen steht die Gestaltung der Anhörung im Ermessen des Gerichts (§ 159 Abs.4 S.4 FamFG). Dadurch soll einer Einflussnahme von Verfahrensbeteiligten auf die Gestaltung der Anhörung entgegengewirkt werden (Amtl. Begründung BT-Drucks. 16/6308, 240). Insbes. entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, das sich in erster Linie am Wohl des Kindes auszurichten hat,

  • wo die Anhörung stattfindet,
  • wer an ihr noch teilnimmt (Eltern, Rechtsanwälte, Sachverständige, Jugendamtsvertreter),
  • wie lange sie dauert,
  • an wie vielen Terminen und wann sie erfolgt (anlässlich einer mündlichen Verhandlung oder gesondert) und
  • ob Geschwister gemeinsam oder getrennt angehört werden (vgL BVerfG FamRZ 1981, 124).

Verbindliche Regeln, wie eine Anhörung am besten durchzuführen ist, lassen sich nicht aufstellen. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem dem Gegenstand des Verfahrens und dem Entwicklungsstand des Kindes. Je älter das anzuhörende Kind ist, umso mehr kann die Anhörung wie bei einer erwachsenen Person erfolgen.

Absehen von Anhörung des Kindes
§ 159 Abs. 3 S.1 FamFG


Gemäß § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden. Eine mögliche psychische Belastung des Kindes durch die Anhörung vor Gericht ist nach dem Diktum des BGH, Beschluss vom 31.10.2018 – XII ZB 411/18 gegen Vorteile, die diese Art der Sachaufklärung bietet, abzuwägen.

  • Erst wenn die Belastungsmomente überwiegen, könne zum Schutz und zum Wohl des Kindes von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden.
  • Hierbei seien die individuelle Verfahrenssituation wie die Schwere der zu erwartenden psychischen Belastungen des Kindes durch eine Anhörung sowie
  • die anderweitigen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung durch Auskünfte anderer Verfahrensbeteiligter oder Mitarbeiter des Jugendamtes sorgfältig in die Abwägung einzustellen.
  • Weiterführende Literatur:
    Ernst/Meysen, Anhörung der Kinder in der Zeit der Pandemie, in: NZFam 2020, 381, 382; Bei noch nicht 6 Jahre alten Kindern wird der Verzicht auf eine Anhörung empfohlen, da in der Regel die Anhörung nicht ohne Abstand durchgeführt werden kann.

Verfahrensbeistand
§ 158 FamFG


Ein Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes muss danach immer dann bestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Eltern die Interessen des Kindes aus dem Blick verlieren, also insbesondere bei hochstreitiger Elternbeziehung. Wenn dies missachtet wird, droht auf die Beschwerde hin die Aufhebung und – bei entsprechendem Antrag – die Zurückverweisung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.6.2019 – 9 UF 49/18).

Erziehungsfähigkeitsgutachten
§ 163 FamFG


Um schließlich eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, kann es insbesondere bei Entscheidungen von großer Tragweite ferner erforderlich sein, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, das etwa zur Qualität der Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und zu den in Betracht kommenden familiengerichtlichen Maßnahmen näheren Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897, 1899).

Verhältnismäßigkeit


Bevor ein Familiengericht die Übertragung der vollen Alleinsorge auf einen Elternteil beschließt, muss es wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer prüfen, ob als milderes Mittel zum Eingriff in das durch Art. 6 Abs.2 GG geschützte Elternrecht ein nur teilweise Übertragung des Sorgerechts oder nur eine Entscheidung für den Einzelfall nach § 1628 BGB in Bezug auf eine Meinungsverschiedenheit im Einzelfall in Frage kommt. Letzteres wäre z.B. bei einem Elternstreit um den Besuch der (richtigen) Schule. Erst wenn Eltern dieser Verantwortung offensichtlich nicht gerecht werden können, müssen Familienrichter in  Kindschaftssachen zu (Ersatz-)Pädagogen werden und nach den rechtlichen Kriterien des Kindeswohlprinzips in das Sorgerecht der Eltern eingreifen.

Eingriffsschwellen


In jedem Kindschaftsverfahren ist genau darauf zu achten, welche Eingriffsschwelle gesetzlich festgelegt ist:

Eingriffsschwelle: Positives Kindeswohl
§§ 1671 Abs.1, und Abs.2 BGB, §§ 1685 Abs.1, 1686a Abs.1, 1697a BGB„… dem Wohl des Kindes am besten entspricht …“ bzw. „… dem Wohl des Kindes dient …“
§§ 1618 S.4, 1629 Abs.1 S.4, 1631b S.2, 1684 Abs.4 S.1, 1687 Abs.2 BGB„…, wenn (soweit) … zum Wohl des Kindes erforderlich (notwendig) …“
Eingriffsschwelle: Negatives Kindeswohl
§§ 1626a Abs.2, 1671 Abs.2 Nr.1 BGB, §§ 1671 Abs.3 S.2, 1678 Abs.2, 1680 Abs.2, 1681 Abs.2, 1686, 1686a Abs.1 Nr.2 BGB„…, wenn … dem Kindeswohl nicht widerspricht …“
§§ 1666 Abs.1, 1684 Abs.4 S.2 BGB„… das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes … gefährdet …“
Abänderungsfälle
§ 1696 Abs.2 BGB„…, wenn … zur Abwendung einer Kindeswohl gefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich …“
§ 1696 Abs.1 BGB„…, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.“


Was dem Kindeswohl “am besten” entspricht


Loewe

OLG München, NJW 2000, 368,
Zum Begriff: Kindeswohl am besten entspricht


(Zitat) “Im Übrigen kann den Parteien zugemutet werden, alle Anstrengungen zu unternehmen, in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten zu einer Einigung mit dem anderen Elternteil zu gelangen, auch wenn dies den Par­teien nach der Trennung möglicherweise schwer fällt. Solange nicht ausreichend sicher feststeht, dass solche Anstrengungen erfolglos geblieben sind und erfolglos bleiben müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.”


Kindeswohlgefährdung


Loewe

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.8.2019 – 4 UF 189/19
Zum Begriff: Kindeswohlgefährdung


(Zitat) “Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der gegebenen Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 524 = NZFam 2017, 261 mAnm Keuter; BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434; OLG Hamm FamRZ 2006, 359 = BeckRS 2006, 6867). Eine solche Störung ist dann anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes von seiner unter Beachtung der milieubedingten Gegebenheiten als normal zur erwartenden Entwicklung nachhaltig zum Nachteil des Kindes abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen das Kind oder in seiner Gegenwart oder bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind. Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt – wie dargestellt – mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557 = BeckRS 2008, 4886).

Loewe

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16
Zum Begriff:
 Kindeswohlgefährdung – Verhältnismäßigkeit


LeitsätzeEine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die auch teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 247/11 FamRZ 2012, 99)”.


Links & Literatur



Links


Literatur


  • Balloff, R. (2019): Kommunikation mit dem Kind und Anhörung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren, FamRZ 2019, 12, 938-943
  • Bublath, Kannegießer, Salzgeber (2021): Hinweise für das Gespräch mit dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren, NZFam 11, 2021, 477-524
  • Carl, Clauß, Karle (2015). Kindesanhörung im Familienrecht. München: Beck.
  • Delfos, M. (2015). Sag mir mal. Gesprächsführung mit Kindern 4-12 Jahre. Beltz
  • Dettenborn, H. (2021). Kindeswohl und Kindeswille. München: E. Reinhardt.
  • Lamb, M.;Brown, D.; Hershkowitz,I.; Orbach,Y. & Esplin, P. (2018): Tell Me What Happened
  • Niehaus, S.; Volbert, R.;Fegert, J. (2017): Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern in Strafverfahren.
  • Salzgeber, J. (2020): Familienpsychologische Gutachten
  • Salzgeber, J. and Warning-Peltz, S. (2019), Hearing the Voice of the Child: Current Practice in Family
    Courts in Germany. Family Court Review, 57: 387-391.
  • www.unicef.ch: Die Kindesanhörung. Informationsbroschüren für Kinder ab 5 Jahren, ab 9 Jahren, ab 13
    Jahren und Eltern… Gerichte, Behörden
  • www.dkhw.de/kindgerechtejustiz Handreichung für RichterInnen für eine kindgemäße Justiz
  • Axel Schmidt / Karl Westhoff, Kindeswohl interdisziplinär, Empirische Ergebnisse für die juristische Praxis bei Trennung der Eltern, Mai 2020, Baden-Baden: Nomos
  • Schimke, Rechtliche Rahmenbedingungen der Veröffentlichung von Kinderfotos im Netz durch Eltern, in: NZFam 2019, 851
  • Bettine Kircher, Gefährdung des Kindeswohls aus der kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht, in: NZFam 2016, 600
  • Coester, M., Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an die Gefährdung aus juristischer Sicht, in: NZFam 2016, 577
  • Coester, M. (1983). Das Kindeswohl als Rechtsbegriff: Die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge beim Zerfall der Familiengemeinschaft. Frankfurt a.M.: Metzner.
  • Coester, M. (1986). Das Kindeswohl als Rechtsbegriff. In: Deutscher Familiengerichtstag e.V (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 4, S. 35-51. Bielefeld: Gieseking.
  • Coester, M. (2005). Verfassungsrechtliche Vorgaben für die gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, Familie, Partnerschaft, Recht, 60-65.
  • Coester, M., Engler, H. & Salgo, L. (2009). Buch 4, Familienrccht §§ 1638-1683 (Elterliche Sorge 2 – Vermögenssorge, Kindesschutz, Sorgerechtswechsel). In: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Berlin: Sellier-de Gruyter.
  • Di Fabio, U. (2001). In: T. Maunz & G. Dürig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art 2. München: Beck.
  • Fthenakis, W. E., Griebel W., Niesei, R.,Oberndorfer R., Walbiner, W. & Fiebig, J. (2008): Die Familie nach der Familie. Wissen und Hilfen bei Elterntrennung und neuen Beziehungen. Hrsg. von der Helmut Mader Stiftung. München: C. H. Beck.
  • Kindler, H. (2007). Partnergewalt und Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung: Ein Forschungsüberblick. In: B. Kavemann & U. Kreyssing (Hrsg.), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, 2. durchgesehene Auflage 2007, 36-53. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.
  • Maier, J. (2013). Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes. In P. Gerhardt, B v. Heintschel-Heinegg, M. Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, S. 399- 574. Köln: Luchterhand.
  • Salzgeber J. (2011). Familienpsychologische Gutachten. 5. Auflage. München: Beck.
  • Salzgeber, J. & Fichtner, J. (2012). Der psychologische Sachverständige im Familienrecht. In. H. Kury, J. Obergfell-Fuchs (Hrsg.), Rechtspsychologie, Forensische Grundlagen und Begutachtung, (S. 207-239). Stuttgart: Kohlhammer.
  • Westhoff, K. & Kluck, M.L. (2013). Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen (6. Vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Springer.
  • Westhoff, K. & Terlinden-Arzt, P. & Klüber, A. (2000). Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht. Berlin: Springer.
  • Willutzki, S. (1999). Psychologie im Familienrecht. Kindschaftsrechtliche Praxis, (1), 3-7.
  • Willutzki, S. (2003). Realitäten der familiengerichtlichen Rechtsprechung zum Kindeswohl. Praxis der Rechtspsychologie 12, 2, 11-19.
  • Zitelmann, M. (2007). Partnergewalt und Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung: Ein Forschungsüberblick. In: B. Kavemann & U. Kreyssing (Hrsg.), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, 2. durchgesehene Auflage 2007, 147-157. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.

In eigener Sache


  • OLG München – 4 UF 52/21, gerichtliche Anhörung eines vier Jahre alten Kindes im Umgangsverfahren, unser Az.: 1203/20 (D3/65-21)
  • Aufklärungsschreiben an Mandanten zur Bedeutung des Kindeswohls bei Elternstreit um Belange der Kinder, unser Az.: 25/20 (D3/363-20)
Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right