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Dem folgenden Antragsmuster liegt die Situation zugrunde, dass ein Vater aufgrund der großen Distanz zum Wohnort des Kindes und beengten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, eine Wochenendregelung zur Ausübung des Umgangs mit dem Kind anzustreben und umzusetzen. Der Antrag richtet sich auf gerichtliche Regelung des Umgangs (§ 1684 Abs.3 S.1 BGB) in den Ferienzeiten.
Amtsgericht
Abteilung für Familiensachen
[Anschrift]
Aktenzeichen: – neu –
[Datum]:
unser Zeichen:
betreffend
das Kind [Name, Vorname], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [Anschrift des Kindes]
Beteiligte:
Kindsvater: Herr [Name, Vorname, Anschrift des Vaters]
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigter: [Name, Vorname, Anschrift]
Kindsmutter: Frau [Name, Vorname, Anschrift der Mutter]
– Antragsgegnerin –
Namens und in Vollmacht des Antragstellers
ich hiermit, das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes [Name, Vorname], geboren am […], mit dem Kindsvater wie folgt für [Zeitraum] zu regeln:
I. Dem antragstellenden Kindsvater steht das Recht zu, das gemeinsame Kind [Name, Vorname des Kindes] in den Ferien wie folgt zu sich zu nehmen:
II. Der beteiligten Kindsmutter wird aufgegeben, das Kind rechtzeitig an dem Abholtag zur Abholung bereitzuhalten, sowie zu den Ferientagen angemessene Kleidung zum Wechseln zu versehen. Der umgangsberechtigte Kindsvater hat das Kind zum festgelegten Zeitpunkt rechtzeitig und pünktlich zurückzubringen.
III. Für die Ferienzeiten ab dem Jahr 2014 steht dem Antragsteller das Recht zu, das gemeinsame Kind [Name, Vorname des Kindes] in den Ferienzeiten wie folgt zu sich zu nehmen:
1. In den bayerischen Sommerferien verbringt das Kind [Name, Vorname des Kindes] in geraden Jahren die erste, in ungeraden die zweite Hälfte der Ferien beim Vater, der mit dem Kind nach seiner Wahl in Urlaub fahren kann. Der konkrete Zeitpunkt und Abholtag, sowie der Übergabetag für das Zurückbringen des Kindes wird nach Maßgabe der vorstehenden Zeiträume der Antragsgegnerin mindestens zwei Monate vor Beginn der Ferienzeit verbindlich mitgeteilt. In diesem Fall gelten die mitgeteilten Übergabetermine für die Antragsgegnerin ebenfalls als verbindlich.
2. In den Pfingstferien, Herbstferien und Weihnachtsferien ab dem Jahr 2014 verbringt das Kind [Name, Vorname des Kindes] jeweils die erste Woche der Ferien beim Antragsteller. Der jeweilige Abholtag für den Ferienumgang ist der 2. Ferientag um 08:00 Uhr. Anton wird am 8. Ferientag bis um 15:00 Uhr vom Antragsteller am Wohnort der Antragsgegnerin wieder übergeben.
Die Beteiligten sind seit dem [Trennungsdatum] getrenntlebende Eheleute. Die Ehe der Eltern wurde am [Datum der > Rechtskraft der Scheidung] geschieden. Aus der Ehe ist das minderjährige Kind [Name, Vorname, Geburtsdatum] hervorgegangen. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hatte das letzte Mal geregelten Umgang mit seinem Sohn vor etwa 3 Jahren. Seinerzeit sah die Umgangsregelung vor, dass die Antragsgegnerin das Kind freitags nach Ulm gebracht und von dort wieder abgeholt hat. Das Gleiche geschah beim Zurückbringen des Kindes. Seit ca. 3 Jahren weigert sich die Antragsgegnerin den Umgang des Kindes [Name] mit seinem Vater zuzulassen. Das letzte Mal hatte der Antragsteller seinen Sohn im Mai 2011 für gerade mal drei Tage in den Pfingstferien gesehen. Jede Art von außergerichtlichem Einigungsversuch ist gescheitert. Die Antragsgegnerin spricht in Kindsbelangen nicht mit dem Antragsteller.
Beweis: Parteivernehmung des Antragstellers
Die Antragsgegnerin lehnt eine Einigung mit dem Antragsteller ab. Dies wird auch durch das Jugendamtsschreiben vom 25.02.2013 dokumentiert, in dem die Antragsgegnerin ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt für sinnlos erachtet.
Beweis: Schreiben des Jugendamts vom [Datum] in Kopie als Anlage
Zwar wünscht sich der Antragsteller außerhalb der Zeiten der Schulferien weiteren Umgang auch an Wochenenden mit seinem Sohn, jedoch erscheint dies aufgrund der großen Distanz von 330 km zwischen [Wohnsitz des Vaters] und [Wohnort des Kindes] nur schwer realisierbar. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in engen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und ein Wochenendumgang mit Kosten von ca. 300 € an Fahrtkosten mit dem Zug verbunden wäre. Als Verbindung würde zur Verfügung stehen Abfahrt […]. Würde das Kind am Samstag zum Vater reisen, wäre es vermutlich von der Reise erschöpft. Das Gleiche gilt auch bei der Rückreise am Sonntag.
Der Antrag auf Ferienregelung dient dem Kindeswohl und beugt insbesondere einer weiteren Entfremdung zwischen Sohn und Vater vor. Zum einen ist das Umgangsrecht als Recht des Kindes gemäß § 1684 BGB ausgestaltet. Hinzu tritt als korrespondierendes Elternrecht das Recht zum Umgang mit dem Kind, zurückgeführt auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen und fördern. Das Umgangsrecht soll beiden Eltern ermöglichen, sich vom physischen und psychischen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.
Sachliche Gründe, die dem beantragten Umgangsrecht entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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