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I. Gewöhnlicher Aufenthalt
Im Haushalt der Mutter wohnen Maria und Stefan am Montag, Dienstag und Mittwoch; im Haushalt des Vaters am Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag.
II. Kinderzimmer
Beide Eltern stellen jeweils in ihrem Haushalt den Kindern ein Kinderzimmer zur Verfügung. Die Kosten für die Einrichtung des jeweiligen Kinderzimmers hat jeder Elternteil allein zu tragen und zu finanzieren.
III. Übergabe Abholen und Bringen
Beide Kinder werden am Montag beim Vater zwischen 8 Uhr und 8.15 Uhr morgens von der Mutter abgeholt und am Mittwoch zwischen 18.00 und 18.15 Uhr beim Vater übergeben. Die Eltern versichern sich gegenseitig, für den jeweils anderen Elternteil die Betreuung der Kinder zu übernehmen, wenn ein Elternteil aus unvermeidbaren beruflichen Gründen die Betreuungspflicht nicht ausüben kann. Dies ist dem anderen Elternteil frühzeitig bekannt zu geben.
IV. Vollmachten
Wenn es um Belange der notwendigen ärztlichen Versorgung der Kinder geht (nicht nur in Notfällen), ist stets der aktuell betreuende Elternteil verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, insbesondere dann, wenn eine rechtzeitige Absprache mit dem anderen Elternteil nicht erreichbar ist.
V. Unterhaltszahlungen
Unterberücksichtigung der jeweiligen Einkommen der Eltern und der Verteilung der Betreuungsleistungen für die Kinder bezahlt der Vater an die Mutter einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von … (Betrag). Die Grundlage für die Berechnung des Barunterhalts stellt sich wie folgt dar: (Berechnungsbeispiel). Diese Regelung gilt, soweit sich das Einkommen eines Elternteils nicht um mehr als 10 % verändert.
VI. Bezugsrecht auf Kindergeld
Anmerkung: Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat nur der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Bei Streit um das Bezugsrecht im Fall eines Wechselmodells kann die Familienkasse mit einer Verweigerung Kindergeldzahlung an ein Elternteil reagieren und die Eltern auf die Vorlage einer gerichtlichen Regelung verweisen. Um dies zu vermeinden sollte eine Regelung über das Bezugsrecht von Kindergeld getroffen werden.
Text: „für den Bezug des Kindergeldes für das Kind (…) bestimmen wir hiermit zum Berechtigten i.S.d. § 64 EStG (Name: Vater/Mutter)“.
VII. Erziehungsziele und Konfliktfall
1. Über folgende Erziehungsziele treffen wir gemeinsame Absprachen: (…)
2. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten (Konfliktfall), die trotz intensiver Einigungsversuche unüberbrückbar erscheinen, bestimmen wir schon jetzt (Person, Mediator oder Einrichtung), um eine Vermittlung durchzuführen.
Datum. Ort
Unterschrift der Mutter
Unterschrift des Vaters
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