Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Standort:
Startseite > Infothek > Kindschaftsrecht > Umgangsrecht > Kinderbetreuung im Wechselmodell > Wechselmodell vereinbaren > Kanzlei für Familienrecht

Eltern vereinbaren nach der Trennung die Kinderbetreuung im Wechselmodell


Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Interesse an hälftiger Mitbetreuung der Kinder nach Trennung der Eltern (paritätisches Wechselmodell) ist hoch. Dafür gibt es unterschiedliche Motive. Das Bundesjustizministerium will partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder im unechten Wechselmodell fördern und das Unterhaltsrecht fairer und weniger streitanfällig zu machen (Reform des Unterhaltsrechts 2023). Gesetzliche Vorschriften zur Kinderbetreuung im paritätischen Wechselmodell gibt es bisher nicht und sind auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Insbesondere gibt es keine gesetzlichen Regelungen zur Unterhaltsberechnung beim paritätischen Wechselmodell. Um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wechselmodell zu erleichtern, wird jedoch eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können, ohne dass ein vorgeschaltetes Sorgerechtsverfahren erforderlich ist.
  2. Die gerichtliche Durchsetzung der Kinderbetreuung im Wechselmodell ist faktisch nur möglich, wenn die Eltern nach der Trennung nahe beieinander wohnen und ein Wechsel ohne zusätzliche Fahrtwege und Schulwechsel problemlos möglich ist. Es erfordert auch eine gute Kommunikation, Kooperation und Kompromissbereitschaft der Eltern. In Fällen, in denen eine konfliktreiche Trennung absehbar ist, ist die gerichtliche Durchsetzung eines Wechselmodells in der Regel nicht möglich.
  3. Eltern können ein Wechselmodell einvernehmlich per Elternvereinbarung festlegen (Marchlewski, in: FF 2015, 98, 103). Wenn die Vereinbarung gerichtlich gebilligt wird, um vollstreckungsfähig zu sein, muss die Wechselmodellvereinbarung dem Kindeswohl entsprechen (§ 156 Abs.2 S.2 FamFG).
  4. Mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Familienrecht wird der Abschluss einer vollstreckbaren Wechselmodellvereinbarung erleichtert. Wir bieten hilfreiche Mustertexte und stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf, um Unterstützung zu erhalten.

Mustertexte
zur Elternvereinbarung

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Wechselmodell vereinbaren - Muster 1
Entdecken Sie die Lösung,
die Ihnen Zeit und Geld sparen wird.
| HIER

Mustertext
zur Vereinbarung eines Wechselmodells


I. Gewöhnlicher Aufenthalt

Im Haushalt der Mutter wohnen Maria und Stefan am Montag, Dienstag und Mittwoch; im Haushalt des Vaters am Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag.

II. Kinderzimmer

Beide Eltern stellen jeweils in ihrem Haushalt den Kindern ein Kinderzimmer zur Verfügung. Die Kosten für die Einrichtung des jeweiligen Kinderzimmers hat jeder Elternteil allein zu tragen und zu finanzieren.

III. Übergabe Abholen und Bringen

Beide Kinder werden am Montag beim Vater zwischen 8 Uhr und 8.15 Uhr morgens von der Mutter abgeholt und am Mittwoch zwischen 18.00 und 18.15 Uhr beim Vater übergeben. Die Eltern versichern sich gegenseitig, für den jeweils anderen Elternteil die Betreuung der Kinder zu übernehmen, wenn ein Elternteil aus unvermeidbaren beruflichen Gründen die Betreuungspflicht nicht ausüben kann. Dies ist dem anderen Elternteil frühzeitig bekannt zu geben.

IV. Vollmachten

Wenn es um Belange der notwendigen ärztlichen Versorgung der Kinder geht (nicht nur in Notfällen), ist stets der aktuell betreuende Elternteil verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, insbesondere dann, wenn eine rechtzeitige Absprache mit dem anderen Elternteil nicht erreichbar ist.

V. Unterhaltszahlungen

Unterberücksichtigung der jeweiligen Einkommen der Eltern und der Verteilung der Betreuungsleistungen für die Kinder bezahlt der Vater an die Mutter einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von … (Betrag). Die Grundlage für die Berechnung des Barunterhalts stellt sich wie folgt dar: (Berechnungsbeispiel). Diese Regelung gilt, soweit sich das Einkommen eines Elternteils nicht um mehr als 10 % verändert.

VI. Bezugsrecht auf Kindergeld

Anmerkung: Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat nur der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Bei Streit um das Bezugsrecht im Fall eines Wechselmodells kann die Familienkasse mit einer Verweigerung Kindergeldzahlung an ein Elternteil reagieren und die Eltern auf die Vorlage einer gerichtlichen Regelung verweisen. Um dies zu vermeinden sollte eine Regelung über das Bezugsrecht von Kindergeld getroffen werden.

Text: „für den Bezug des Kindergeldes für das Kind (…) bestimmen wir hiermit zum Berechtigten i.S.d. § 64 EStG (Name: Vater/Mutter)“.

VII. Erziehungsziele und Konfliktfall

1. Über folgende Erziehungsziele treffen wir gemeinsame Absprachen: (…)

2. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten (Konfliktfall), die trotz intensiver Einigungsversuche unüberbrückbar erscheinen, bestimmen wir schon jetzt (Person, Mediator oder Einrichtung), um eine Vermittlung durchzuführen.

Datum. Ort

Unterschrift der Mutter

Unterschrift des Vaters


Links & Literatur



Links


Literatur


  • Daniel Wache, Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung, in: NZFam 2019, 574
  • Ernst Spangenberg, Verfahrensfragen beim Wechselmodell, in: NZFam 2017, 1089
  • Martin Löhnig, Pendelkinder – Kindeswohl und gleichberechtigte, geteilte elterliche Verantwortung, in: NZFam 2016, 817
  • Jürgen Schmid, Wechselmodell, Definition, Voraussetzungen, rechtliche Funktion der Alltagssorge, in: NZFam 2016, 818
  • Heinz Kindler & Sabine Walper, Das Wechselmodell im Kontext elterlicher Konflikte, in: NZFam 2016, 820
Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right