- Dein Warenkorb ist leer.
Standort:
Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Verfahren in Familiensachen > Anwaltskosten
Für komplexe und umstrittene Familiensachen setzen wir Anwaltshonorare auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen mit Zeit-Honorar fest. Dies geschieht, da die gesetzliche Gebührenordnung keine spezifischen Bestimmungen enthält, die berücksichtigen, dass familienrechtliche Fälle oft zeitaufwendig sind und nicht selten über mehrere Jahre hinweg betreut werden müssen und zahlreiche Streitpunkte entstehen. Unsere Vergütungsvereinbarung berücksichtigt diese Besonderheiten wie folgt:
Mit unserer Vergütungsvereinbarung für Unterhaltsberechnungen vereinbaren wir dafür das gesetzliche Honorar nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Mindesthonorar (primärer Vergütungsmaßstab). Nach RVG ist für die Höhe der Gebühren nicht der Zeitaufwand, sondern der sog. Gegenstandswert maßgebend. Berechnungen sind nach RVG mit einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG) zu vergüten. Bei familienrechtlichen Berechnungen beanspruchen wir für die außergerichtliche Tätigkeit inkl. Korrespondenz mit der Gegenseite grundsätzlich eine Geschäftsgebühr zu einem Gebührensatz von 2,5 nach Nr. 2300 VV RVG an. Der Gebührenrahmen des 2300 VV (0,5 bis 2,5) ist außerordentlich weit gefasst. Der Gebührensatz von 2,5 ist jedoch bei familienrechtlichen Berechnungen der Regelfall, denn im Verhältnis einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit ist hier die Tätigkeit außerordentlich umfangreich. Ebenso sind fachanwaltliche Spezialkenntnisse erforderlich, für einen durchschnittlichen Anwalt “schwierig” zu erfüllen sind. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zu einem Gebührensatz von 1,5 eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an. Davon mit umfasst ist die Ausarbeitung einer wirksamen Vereinbarung.
Mit Tätigkeitsbericht wird der zeitliche Aufwand minutengenau erfasst und berechnet. Vergütungsvereinbarungen auf Stundensatzbasis sind in Familiensachen unerlässlich. Erweist sich die Fallbearbeitung als sehr zeitintensiv, was in Familiensachen immer wieder vorkommt, wird am Ende das Zeit-Honorar maßgebend sein, wenn es das gesetzliche Honorar übersteigt. Im Ergebnis zahlen Sie entweder das gesetzliche Honorar als Mindesthonorar oder die Vergütung nach Zeitaufwand; niemals beides.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH vom 12.01.2023 – C-395/21) hat entschieden, dass solche Vereinbarungen klar und verständlich sein müssen, und dass dem Verbraucher vor Vertragsabschluss alle Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit er die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags abschätzen kann. Es ist jedoch unklar, wie genau dies geschehen soll. Der EuGH erwähnt die Schätzung des voraussichtlichen Zeitaufwands als Beispiel. Dies stellt insbesondere in Familiensachen eine Herausforderung dar, da ein Anwalt im Voraus nicht wissen kann, wie umfangreich der Fall sein wird und wie viele Stunden erforderlich sein werden. Dies hängt nicht nur von ihm selbst ab, sondern auch vom Mandanten und vom Gegner. In Kindschaftssachen, vor allem in Konfliktsituationen, ist es schwer abzuschätzen, wie viele Stunden anfallen werden.
Eine verlässliche Schätzung, wie hoch der Zeitaufwand wird, ist nicht möglich. Der Zeitaufwand hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der voraussichtliche Zeitaufwand kann vom Mandanten und vom Gegner, mitunter auch vom Gericht abhängen. Es muss unseren Mandanten klar sein, dass sie bei einer Zeitvergütung gegebenenfalls ein nicht kalkulierbares Kostenrisiko eingehen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, das Mandat zu beenden oder zu reduzieren, wenn es für Sie wirtschaftlich untragbar wird.
Eine in Textform gefasste Vergütungsvereinbarung wird spätestens ab dem Moment erforderlich, wenn wir nach Außen gegenüber Dritten/Gegner auftreten und tätig werden sollen. Andernfalls führt ein Formverstoß zur Deckelung der Gebühren in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (BGH, Urteil v. 05.06.2014 – IX ZR 137/12).
Im Bereich des Familienrechts bieten die meisten Rechtsschutzversicherer lediglich einen Erstberatungsrechtsschutz an. Es gibt wenige Versicherungsgesellschaften, die einen speziellen Ehe-Rechtsschutz für Fälle von Getrenntleben, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen anbieten. Da wir keine Informationen über die von Ihnen vereinbarten Rechtsschutzbedingungen haben und diese auch nicht relevant für unsere Gebührenberechnung sind, kommunizieren wir nicht mit Rechtsschutzversicherungen. Unsere Honorarberechnung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer eigenen Rahmenbedingungen.
Unsere Beratungsleistungen werden zu festen Pauschalpreisen angeboten. Die Höhe des Preises richtet sich nach der von Ihnen gewählten Beratungsoption.
Wollen Sie Unterhalt oder Zugewinn von uns professionell ermitteln lassen, kann dies nicht im Rahmen einer persönlichen Beratung zu Pauschalpreisen erfolgen. Dafür ist das Thema zu komplex und umfangreich. Solche Aufträge führen wir mit Vergütungsvereinbarung durch.
| Mandat anfragen
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren richten sich nach sog. Gegenstandswerten. Diese Werte bilden nicht die Kosten des Verfahrens ab. Vielmehr ist der Gegenstandswerte eine Bemessungsgrundlage, die der Bestimmung einer Gebührenhöhe zugrunde liegt. Die Gegenstandswerte des FamGKG sind über § 23 Abs.1 RVG auch für die Anwaltsgebühren nach RVG maßgebend.
Ein familienrechtliches Mandat kann aus mehreren Angelegenheiten und Gegenständen bestehen, das zu mehreren Gebühren mit mehreren Gegenstandswerten führen kann (vgl. Scheidungsverbund & Kosten). Eine ausführliche Darstellung sämtlicher Fallvarianten mit Bezug auf die jeweiligen Verfahrenskosten würde hier den Rahmen sprengen.
Für Unterhaltsberechnungen gilt § 51 FamGKG.
§ 51 FamGKG
Gesetzestext
(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. (…)
(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet (…).
Kurz gesagt: Der Jahresbetrag des für die Zukunft geforderten zzgl. des Betrags des für die Vergangenheit rückständigen Unterhalts ist als Gegenstandswert und damit als Bemessungsgrundlage für die anfallen Anwaltsgebühren maßgebend. Für verschiedene Verfahrensabschnitte fallen unterschiedliche Gebühren an.
OLG München, Beschluss vom 11.02.2019 – 2 WF 36/19
Verfahrenswert von Unterhaltssachen (§ 51 FamGKG)
Leitsätze:
1. Nach § 51 FamGKG richtet sich der Wert des Verfahrens einerseits nach der Höhe der höchsten Unterhaltsforderungen für 12 Monate sowie andererseits nach den bei Einreichung des Antrags rückständigen Forderungen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit der Antrag im Rahmen eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 254 ZPO geltend gemacht wurde, kommt dem Wert der Auskunftsstufe keine eigenständige Bedeutung zu, weil nach § 38 FamGKG der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch bei Antragserweiterung in Unterhaltssachen ist, für die Zeit zwischen erster Geltendmachung und Erweiterung, der Differenzbetrag des höheren Unterhaltsbetrags hinzuzuzählen, denn § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG formuliert, dass dem laufenden Unterhalt die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzuzurechnen sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Hier eine beispielhafte Auswahl von Gegenstandswerten:
Nach § 81 FamFG kann das Familiengericht die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens (= Anwaltskosten, Gerichtskosten, Parteiauslagen) nach billigem Ermessen auf die Beteiligten verteilen. Diese Vorschrift gilt aber nicht für alle familienrechtlichen Angelegenheiten. Insbesondere Rechtsstreitigkeiten, bei denen ums Geld gestritten wird, (z. B. Unterhaltssachen und Güterrechtssachen) und die sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, gilt § 81 FamFG nicht. Vielmehr gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO, auf die § 113 FamFG verweist. Dies hat Konsequenzen für die Kostentragungspflicht und Kostenverteilung zwischen den Beteiligten. Die Kosten werden in ZPO-Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe und im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt (§ 91 ZPO). Eine Kostenentscheidung des Familiengerichts nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG) gibt es in Familienstreitsachen nach § 112 FamFG nicht. Wird also Unterhalt gerichtlich geltend gemacht, so sind die Verfahrenskosten genauso zu tragen, wie bei einer ganz normalen zivilrechtlichen Streitigkeit: Der Unterliegende trägt die Kosten des Verfahrens (§ 91 ZPO: erstattungsfähige Verfahrenskosten). In Ausnahmefällen kann bei einer Unterhaltsklage von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der auf Unterhalt Verklagte mangels Auskünfte zum Einkommen & Vermögen ein Unterhaltsverfahren provoziert hat.
Verfahrenskostenhilfe (VHK) ist eine staatliche Unterstützung zu Finanzierung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Familiengerichten. Sie wird gewährt, soweit man selbst bedürftig ist und nicht anderweitig einen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung gegen die Gegenpartei geltend machen kann oder muss.
Bevor VKH beansprucht werden kann, ist zu klären, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen einen Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden muss.
Beim Unterhalt für Kinder und Alleinerziehende gibt es besondere staatliche Finanzierungshilfen.
Verfahrenskostenverteilung – Besondere Problemlagen
Wege zur kostengünstigen Scheidung
Norbert Schneider, Das Recht auf Vorschuss des Wahlanwalts, in: NZFam 2022, 100
Norbert Schneider, Rechtsprechungsüberblick Verfahrenswerte, in: NZFam 2018, 594
Ingrid Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, 4. Aufl., 2014
Norbert Schneider, Anrechnungsprobleme im Verbundverfahren, NZFam 2016, 64
Enders, Reisekosten des Prozessbevollmächtigen, JurBüro 5/2012
Julia Bettina Onderka, Gebührenabrechnung beim Anwaltswechsel oder vorzeitiger Auftragsbeendigung, RVG professionell, 2016, 236
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 – VIII ZB 106/11: Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines unterbevollmächtigen Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht
BGH, Urteil vom 22.10.2015 – IX ZR 100/13, zur Textform von Vergütungsvereinbarungen nach § 3 a Abs.2 1 und 2 RVG
OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011 – 11 WF 1590l10: Zur Gebührenberechnung bei mehreren Beratungsgegenständen
Bei welchen familiengerichtlichen Verfahren fallen zwei oder drei Gerichtskosten an? Unser Az.: 11/17 (D3/595-18)
zur Abgrenzung der Beratungsgebühr von der Geschäftsgebühr, unser Az.: 249/ 13 (D3/246-16)
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen