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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Verfahren in Familiensachen > Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab? > einvernehmlich oder streitiges Verfahren?
Konflikte über die Aufteilung von gemeinsamen Ressourcen bei Trennung oder Scheidung führen oft zu Familienstreitigkeiten. Die bisherigen Komfortzonen sind gestört und es entstehen Verlustängste. Daraus resultierende Streitigkeiten sind emotional aufgeladen und können zu langwierigen Konflikten führen. Um den Streit zu beenden, gibt es zwei Optionen: Eine Einigung oder eine gerichtliche Entscheidung.
Entscheidend dafür, welchen Weg Sie erfolgreich gehen werden, ist die optimale Vorbereitung. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, den Scheidungsprozess strategisch und sinnvoll zu gestalten. Mit seinem Wissen können Sie Ihre Chancen einschätzen und rechtliche Risiken vermeiden. Schaffen Sie frühzeitig die Basis, Ihr neues Leben ohne Ihren früheren Partner erfolgreich zu gestalten.
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Die Kenntnis des Ablaufs eines Scheidungsverfahrens ist entscheidend, um zu wissen, wann und wo mögliche Komplikationen auftreten können. Mit diesem Leitfaden werden die Etappen eines Scheidungsverfahrens bis zur Scheidunggenauer betrachtet, damit Sie besser vorbereitet sind.
| Wegweiser zum Scheidungsverfahren
Der Scheidungsantrag kann nur mithilfe anwaltlicher Vertretung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Man spricht vom sog. Anwaltszwang. Aus Kostengründen wird oft nach einer Scheidung mit nur einem Anwalt gefragt, der beide Beteiligten beraten soll.
| Ist das für Anwälte und Mandanten ein möglicher und zulässiger Weg?
Um den Scheidungsprozess zu beschleunigen und möglichen Streitigkeiten vorzubeugen, ist es idealerweise ratsam, eine Scheidungsfolgenvereinbarung bereits vor dem Scheidungstermin abzuschließen. Diese Vereinbarung kann notariell beurkundet werden und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Scheidung.
Falls keine Scheidungsfolgenvereinbarung vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, diese im Gerichtstermin zu vereinbaren. Das Gericht wird den Vergleich protokollieren. Diese Vorgehensweise ist gleichwertig mit der notariell beurkundeten Vereinbarung, aber es besteht das Risiko von Schwierigkeiten bei der Einigung über strittige Punkte während des mündlichen Beratungstermins, was zu Verzögerungen im Ablauf der Scheidung führen kann.
Bei einer streitigen Scheidung sind folgende Punkte zu beachten:
Abgesehen von Härtefall-Scheidungen sind Trennungsphasen zu beachten, bevor eine Ehe scheidungsreif ist. Wird ein Scheidungsantrag vor Scheidungsreife eingereicht, hat dies möglicherweise negative Rechtsfolgen. Die Zustellung eines Scheidungsantrags hat vielfältige Auswirkungen und rechtliche Konsequenzen, die nicht einfach zu überblicken sind. Taktische Überlegungen, können dazu führen, einen Scheidungsantrag möglichst frühzeitig einzureichen oder aber den Scheidungsantrag zu verzögern.
Sind die Voraussetzungen der Scheidung erfüllt und keine anderweitigen Folgesachen streitig zu entscheiden, wird das Familiengericht zum Scheidungstermin laden. Das Familiengericht befragt im Scheidungstermin die Eheleute zum Trennungszeitpunkt und stellt fest, ob die Ehe als gescheitert gilt. Ist der Fall, kommt es im Scheidungstermin zum Ausspruch der Scheidung.
Nach Anhörung der Beteiligten im Scheidungstermin wird der Versorgungsausgleich mit dem Familiengericht besprochen. Ist die Sache entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Endbeschluss (§ 38 FamFG) zur Scheidung , zum Versorgungsausgleich und zu den sonstigen Folgesachen verkünden. Damit sind die Ehegatten aber noch nicht rechtskräftiggeschieden.
Die Ehegatten können im Scheidungstermin durch ihre jeweiligen Anwälte zu Protokoll erklären (> Anwaltszwang), dass sie auf Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Lässt sich nur einer der Ehegatten in dem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten (> Scheidung mit einem Anwalt ), ist ein Rechtsmittelverzicht nicht möglich. Ohne Rechtsmittelverzichterklärung im Scheidungstermin tritt die Rechtskraft mit der Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) automatisch ein. Mit Rechtskraft des Endbeschlusses zur Scheidung ist die Ehe wirksam beendet. Auch wenn eine Folgesache mit Beschwerde isoliert angefochten wurde, wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn gegen den Scheidungsausspruch kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Hier ist § 145 FamFG zu beachten.
| MEHR
Nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) erhalten Sie vom Familiengericht automatisch den Endbeschluss zur Scheidung nochmals mit einem sog. Rechtskraftvermerk (Rechtskraftzeugnis) versehen. In Ehe- und Abstammungssachen wird das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt (§ 46 S.3 FamFG). In allen übrigen Angelegenheiten nur auf Antrag.
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