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Ein hochwertiges Unternehmen im Zugewinn kann zu verheerenden Folgen – bis hin zur Insolvenz – für den Unternehmer führen. Im schlimmsten Fall muss das Unternehmen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs liquidiert werden. Mit welchen Mitteln kann das Unternehmen und der Unternehmer vor Insolvenz und Zugewinnausgleich geschützt werden? Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen im Falle einer Scheidung geschützt ist. Verschaffen Sie sich mit familienrechtlichem Fachwissen Einblick und Klarheit über die rechtlichen Möglichkeiten. Erfahren Sie, welche Mittel zum Schutz vor Zugewinnausgleich und Insolvenz eingesetzt werden können und welche vertraglichen Gestaltungen für die Sicherheit Ihres Unternehmens notwendig sind
| Wegweiser zum Unternehmensschutz
Das Familienrecht kennt keine besonderen Vorschriften für die unternehmerspezifischen Problemlagen im Scheidungsfall. Umso mehr sind vertragliche Gestaltungen zum Schutz vor Risiken im Scheidungsfall erforderlich.
| Wegweiser zum Familienrecht für Unternehmer
Für Unternehmer gibt es viele Möglichkeiten, Gewinne und Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit steuerlich günstig darzustellen bzw. verschleiert zu “parken”. Werden Erträge in GmbH’s thesauriert oder sonstige Rückstellungen gebildet, private Anschaffungen betrieblich deklariert, verliert man schnell den Überblick über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers oder den Wahren Wert des Unternehmens. Um ein einigermaßen klares Bild über die Werthaltigkeit des Gesamtunternehmens zu erhalten, müssen mindestens für die letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre folgende Belege und Unterlagen bekannt sein:
Wenn diese nicht vorliegen und der Unternehmer versucht, das Bild seines Einkommens- und Vermögens zu verschleiern, wird das Scheidungsverfahren eine „ never ending story“ mit ungewissem Ausgang und sehr teuer. Werteinschätzungen, die von der Gegenseite bestritten werden, müssen mit Gutachten – verbunden mit hohen Gutachterkosten – verifiziert und nachgewiesen werden. Verfahrenslaufzeit von mehr als 5 Jahren und Anwaltskosten von mehreren 10 TE für beide Seiten sind dabei keine Seltenheit. Haben Sie keine üppig gefüllte Kriegskasse und kein hohes Durchhaltevermögen für einen Rosenkrieg, sollten entweder klare Regelungen für den Scheidungsfall bereits im Ehevertrag vorhanden sein oder im Scheidungsfall eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung angestrebt werden.
Für jeden Unternehmer gilt die Standardempfehlung: “Keine Ehe ohne > Ehevertrag” .Nirgendwo sonst im Familienrecht sind wegen des > Unternehmensschutzes die Regeln der Vertragsfreiheit und ihre Grenzen so wichtig, wie bei einer Unternehmerehe. An den ehevertraglichen Schutz des Unternehmens im Scheidungsfall ist bereits bei Eheschließung zu denken. Wird kein > Ehevertrag zum > Güterstand geschlossen, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Als Alternative dazu bietet sich die Vereinbarung der > Gütertrennung oder einer > modifizierten Zugewinngemeinschaft an. Güterrechtliche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 130/04, Rn 17).
Sollen weitere Themen anlässlich der Scheidung, wie z.B. Unterhalt und Versorgungsausgleich etc., vertraglich modifiziert werden (> Scheidungsfolgenvereinbarung), muss insbesondere ist die > Kernbereichslehrebeachtetet werden. Werden hier Fehler gemacht, droht bei > (Teil-)Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages (§ 139 BGB) und jede Mühe um individuelle Rechtsgestaltung der Unternehmerehe und Schutz der Unternehmenssubstanz war umsonst.
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Wird Gütertrennung vereinbart,
BGH, Urteil vom 26.03.1997 – XII ZR 250/95
Zur Zulässigkeit der modifizierten Zugewinngemeinschaft
Anmerkung: Der BGH, hat sich hier ausführlich zur Wirksamkeit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft geäußert, wonach das Betriebsvermögen nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt. Eine solche notarielle güterrechtliche Vereinbarung muss nicht am Beginn der Ehe geschlossen werden. Sie ist zu jedem Zeitpunkt für die weitere Zukunft der Ehe möglich. Grundsätzlich kann über bis zum güterrechtlichen Ehevertrag entstandene Zugewinnausgleichsforderung erst wirksam verfügt werden, wenn die Zugewinngemeinschaft wirksam beendet wurde (§ 1378 Abs.3 S.3 BGB). Das gilt aber nicht für die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft (BGHFamRZ 1997, 800). Mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird jedoch in irgendeiner Weise gegenüber der gesetzlichen Regelung verändert. Diese Veränderungen können vielfältiger Art sein:
Der Zugewinn wird ausgeschlossen, falls die Ehe innerhalb bestimmter Zeiten endet und keine gemeinschaftlichen Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind ( Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, wenn (Beispiele)
Der Zugewinnausgleich kann auflösend bedingt auf den Beginn der Ehe ausgeschlossen werden, falls aus der Ehe keine Kinder hervorgehen.
Für den Zugewinnausgleich kann eine pauschale Abgeltung vereinbart werden, die sich an der Dauer der Ehe oder an sonstigen Faktoren orientieren kann. Da die Dauer der Ehe nicht im Vorhinein feststeht, scheidet wegen des im Zeitpunkt der Vereinbarung unbestimmten Geldbetrages idR eine Vollstreckungsunterwerfung aus.
Vom Totalitätsprinzip des Zugewinnausgleichs können die Eheleute per Ehevertrag abweichen und einzelne Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausklammern (= modifizierte Zugewinngemeinschaft). Vor allem bei Unternehmerehen wird empfohlen, zumindest das Unternehmen aus dem Ausgleichssystem auszuklammern.Gegenstände werden aus dem Zugewinn herausgenommen
Wer Verträge zum Güterrecht oder zur Modifizierung des Zugewinnausgleichs abschließen möchte, hat dazu die gesetzlich vorgegebenen Formvorschriften zu beachten. Andernfalls ist die Vereinbarung wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB). Wann für Vereinbarungen ein Notar benötigt wird oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten genügen kann, erfahren Sie
> hier
Muster – Vertrag
Überlassung privater Immobilie und Rückübertragung im Scheidungsfall
Im Fall einer Unternehmerehe ist der Schutz des Familienvermögens vor einer Firmenpleite ein wichtiges Thema. Das klassische Modell ist die Übertragung des Privatvermögens (insbesondere des Immobilienvermögen) des unternehmerisch tätigen Ehegatten auf den anderen Ehegatten. Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass im Fall der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung die Schulden eines Ehegatten nicht gleich zu Schulden des anderen Ehegatten werden (gemeinsame Schulden der Ehegatten). Für den Fall einer Ehescheidung wird in dem Vertragswerk vorgesehen, dass die Vermögensübertragung rückabzuwickeln ist (hier: Mustervereinbarung).
Doch Vorsicht ist geboten:
Selbst wenn bei Begründung eines Miteigentums des Ehegatten ein notarieller Rückübertragungsanspruch schuldrechtlich vereinbart wurde, schützt dies nicht vor der Durchführung einer Teilungsversteigerung, wenn dies einer der Ehegatten anstrebt (> Thema: Teilungsversteigerung & Rückübertragung). Dazu müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen vertraglich geregelt werden.
Transfer-Vereinbarungen zum Immobilienvermögen zwischen den Ehegatten, um Insolvenzschutz herzustellen, können von der Rechtsprechung als Ehegatteninnengesellschaften qualifiziert werden und zu unerwünschten Ausgleichsansprüchen im Scheidungsfall führen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2022 – 9 UF 123/22
Abreden und Vermögenstransfers zum Immobilienvermögen zwischen Ehegatten können eine Ehegatteninnengesellschaft darstellen
(Zitat) “Danach war der Erwerb von Alleineigentum durch die Antragstellerin [Ehefrau] vornehmlich darin begründet, dass der Antragsgegner das betreffende Immobilienvermögen dem Zugriff etwaiger Gläubiger aus seiner beruflichen Tätigkeit entziehen wollte. Die Entscheidung gegen gemeinsames Miteigentum erfolgte also aus haftungsrechtlichen Überlegungen, wobei gerade die Vorstellung der Parteien zu Grunde lag, dass die streitgegenständliche Immobilie auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen der Antragstellerin wirtschaftlich beiden Ehegatten „gehören“ sollte. Bei einer derartigen Fallgestaltung kann […] eine Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – XII ZR 189/02 -, juris, Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 1999 – XII ZR 230/96 -, juris, Rdnr. 27, m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 18 UF 33/16 -, juris, Rdnr. 32).”
Im Fall der hier vorgestellten Vermögensstrukturierung ist § 4 AnfG zu beachten. Nach § 1 AnfG (Anfechtungsgesetz) können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes angefochten werden. Nach § 4 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Die Frist des § 4 AnfG wird durch gerichtliche Geltendmachung (Klagezustellung) der Anfechtbarkeit gewahrt (§ 7 Abs.1AnfG), aber auch durch Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, durch Anmeldung des Anspruchs (§ 11 AnfG) im Insolvenzverfahren oder durch Benachrichtigung von der Anfechtungsabsicht (§ 7 Abs.2 AnfG). Dieser Stichtag, an dem die jeweilige Maßnahme von Gläubigern eingeleitet wird, ist für die Fristberechnung maßgebend. Ab diesem Stichtag sind auf den Beginn des Tages im selben Monat, der durch seine Zahl dem Tag der Anfechtung entspricht vier Jahre zurückzurechnen (§ 188 Abs.2 BGB).
Zum Begriff „unentgeltlich“: Die notarielle Vereinbarung ist nach § 4 AnfG anfechtbar, wenn die Übertragung des Miteigentum-Anteils auf die Ehefrau eine ehebedingte Zuwendung darstellt, der keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht. Jedenfalls ist eine solche nicht ersichtlich. Der Zweckgedanke des § 4 AnfG erfordert eine weite Auslegung des Begriffs der unentgeltlichen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, BStBI II 1981, 751). Der Begriff der unentgeltlichen Leistung ist daher nicht identisch mit der Definition der Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Unentgeltlichkeit i.S. des § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 10. Aufl. 2006, § 4 Rz. 16). Eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich (vgl. OFD Magdeburg vom 26. Oktober 1998, S 0500-151-St 255, juris). Diese Voraussetzungen sind bei einer ehebedingten Zuwendung grundsätzlich erfüllt. Eine unbenannte ehebedingte Zuwendung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Zuwendung als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat. Dazu gehören nicht nur Leistungen, die sich als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens erweisen, sondern auch solche Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens macht (vgl. BGH-Urteil vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89).
BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 – IX ZR 245/06
Ehebedingten Zuwendung und § 4 AnfG
(Zitat) „Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 – IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; OLG München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23).“
Anmerkung: Gegen die Unentgeltlichkeit könnte sprechen, wenn im Notarvertrag erklärt wird, dass die Zuwendung zum Ausgleich für geleistete Mitarbeit der Ehefrau erfolgte. Selbst wenn das so wäre, würde das nicht von der Beweislast für das Bestehen tatsächlicher Gegenforderungen der Ehefrau, die zum Ausgleich anstehen, entlasten. Eine notarielle Urkunde i.S. des § 415 ZPO – erbringt den vollen Beweis jedoch nur für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auch für deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 – IX B 54/00, BFH/NV 2001, 438).
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2010 – 10 K 3288/08
Ehebedingte Zuwendung & Gegenleistungen
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem – leider nicht erfolgreich – versucht wurde, diverse Gegenleistungen zu behaupten und darzulegen, um der Regelung des § 4 AnfG zu entgehen.
Die Rechtsfolgen für ein nach § > 4 AnfG anfechtbares Rechtsgeschäft ergeben sich im Wesentlichen aus § 11 Abs.1 AnfG: Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 – IX ZR 245/06
Zum Vollstreckungsrecht nach § 4 AnfG bei Übertragung eines Miteigentumsanteils zum Erwerb des Alleineigentums an der Immobilie durch die Ehefrau
(Zitat) „Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 375).“
Wenn die Unternehmenskrise bereits vor der Tür steht, wird es für eine Vermögensumschichtung der hier vorliegenden Art in der Regel zu spät sein. Der Aufschub des Schutzes vor einem Gläubigerzugriff von vier Jahren ist dafür meist zu langfristig. Deshalb sollte bereits in wirtschaftlich guten Jahren an eine insolvenzsichere Vermögensstrukturierung gedacht werden.
Wird das Unternehmen als Vermögenswert im Zugewinn berücksichtigt, sollte man nicht vergessen, dass latente Steuern den Unternehmenswert mindern.
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