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Wie erteilt man ordnungsgemäß Auskunft?


Das Wichtigste in Kürze

  1. Auskunftspflicht:
    Wird Auskunft wegen Unterhalt ordnungsgemäß verlangt, entsteht die Pflicht, ein Bestandsverzeichnis zum Einkommen und Vermögen zu erstellen. Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus §§ 1605 Abs.1 i.V.m. 260 Abs.1 BGB.
  2. Vollständige und richtige Auskunft:
    Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Wahrheitsgehalt des Auskunftsverzeichnisses, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Wird die Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann sie durchgesetzt werden. Eine Auskunftspflichtverletzung hat für den Verpflichteten negative Rechtsfolgen.
  3. Auskunft fordern und durchsetzen:
    Manchmal können Unterhaltsverfahren in der Praxis feststecken und sich über Jahre hinweg hinziehen, ähnlich einem endlosen Kaugummi. Dies geschieht oft, wenn die Auskunft nicht korrekt angefordert oder erteilt wird. Eine richtige Vorbereitungs- und Durchführungsstrategie für ein Unterhaltsverfahren kann jedoch dabei helfen, diese Probleme zu lösen.

Rechtlicher Leitfaden 
zur ordnungsgemäßen Auskunft

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, die Auskunft zu erteilen, anstatt sie abzulehnen. In der Regel sollte man sich darauf zu konzentrieren, die Auskunft ordnungsgemäß zu erfüllen, sofern sie erforderlich ist. Unser Team steht Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt.

Verschaffen Sie sich Klarheit über die rechtlichen Anforderungen einer Auskunft wegen Unterhaltsforderungen. Erfahren Sie alles Wichtige über den Umfang und die Grenzen der Auskunftspflicht:

Wegweiser zur ordnungsgemäßen Auskunft

Formulare
zur Auskunft

Jahrzehntelange Praxiserfahrung hat uns geholfen, spezielle Formulare mit Checklisten zu entwickeln, die helfen, die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Auskunft rechtssicher und effizient zu erfüllen. 

| Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens

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Form und Inhalt
der Auskunft im Unterhaltsrecht

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Auskunft wegen Unterhalt - erteilen 2

Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.

Die wichtigsten Anforderungen folgen hier im Überblick. Neben den allgemeinen Anforderungen haben Unternehmer zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.

Mit unseren Auskunftsformularen sind Sie in der Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft rechtssicher und effizient zu erfüllen. 

Allgemeine 
Anforderungen


Gefordert wird

  • Eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen. Der Auskunftspflichtige muss dem anderen Teil eine vollständige und übersichtliche Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen, damit dieser ohne Schwierigkeiten einen Unterhaltsanspruch feststellen kann.  Dies erfordert die Vorlage eines vollständigen, in sich geschlossenen, systematisch geordneten Verzeichnisses (§§ 260, 261 BGB). Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Wahrheitsgehalt des Auskunftsverzeichnisses, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
  • Eine einheitliche Auskunft. Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammen suchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte erfüllen die Anforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13).
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  • Negativerklärung: Über die systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinaus muss der Auskunftspflichtige erklären, dass er weitere Einnahmen im Auskunftszeitraum nicht bezogen hat. 
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  • Schriftliche Erklärung: Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 – XII ZB 225/05). Der BGH erkennt in dem § 260 Abs. 1 BGB jedoch kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB, auch wenn Praktikabilitätsgesichtspunkte dafür sprechen, die Auskunft vom Schuldner persönlich unterzeichnen zu lassen. Schließlich muss die Urheberschaft der Auskunft feststehen.

Belege zur Auskunft


§ 1605 BGB beinhaltet zwei separate Ansprüche, die sorgfältig voneinander unterschieden werden müssen: den Anspruch auf Auskunft und den Anspruch auf Belegvorlage. Nur die Belege, die verlangt werden, sind auch vorzulegen, wenn sie für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs aussagekräftige Informationen enthalten und erforderlich sind. 

Aufstellung über Ausgaben und Aufwendungen?


Nach dem Wortlaut des § 1605 BGB ist nicht von Auskunft zu Ausgaben, Belastungen oder Aufwendungen die Rede, sondern von Einkommen und Vermögen. Allerdings könnte eine systematische und vollständige Aufstellung der Lebenshaltungskosten zum Bestreiten des Lebensunterhalts hilfreich sein, um zu prüfen, ob das Einkommensniveau zum Bild der Gesamtausgaben passt. Sind die monatlichen Ausgaben wesentlich höher als das mitgeteilte Einkommen, erzeugt dies den Verdacht, dass entweder die Angaben zur Einkommenshöhe nicht korrekt sind, oder der Auskunftspflichtige aus der Vermögenssubstanz seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dazu müsste sich aus § 1605 BGB ein genereller Anspruch auf Vorlage eines Ausgabenverzeichnisses ableiten lassen. Das ist nicht der Fall. 

Nur soweit die Information über Aufwendungen erforderlich ist, um die Höhe des Einkommens feststellen zu können, besteht ein Anspruch auf Auskunft zu den  Aufwandspositionen. Das ist bei sog. Gewinn-Einkünften (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Fall (§§ 4, 8 und 9 EStG). Der Begriff der Aufwendungen entstammt dem Bilanzsteuerrecht und den handelsrechtlichen Bestimmungen über das Rechnungswesen. Eine Aufwendung wird als jeder Geschäftsvorfall verstanden, der zu einer Minderung des Eigenkapitals des Buchführungs- und Steuerpflichtigen führt.

Verzeichnis über Aufwendungen zur Gewinnermittlung:

Aufwendungen werden für die Einkommensermittlung bei den Einkommensarten berücksichtigt, bei denen das Gesetz eine Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung vorschreibt. Gemäß der Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist eine Einnahme jeder Zahlungs- oder geldwerter Eingang.  Zur Ermittlung der Gewinneinkünfte kann gemäß § 1605 BGB Auskunft über alle Einnahmen und Aufwendungen eingeholt werden. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn, jedoch nicht auf die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle. Im Grunde genommen bedeutet dies, dass die gesamte Buchführung für die Einnahmen-Überschussrechnung vorgelegt und erläutert werden muss, in welchem Umfang die aufgeführten Geschäftsvorfälle zu Betriebseinnahmen oder Aufwand geführt haben. Dabei ist eine detaillierte Erläuterung erforderlich. Nur so kann eine korrekte und gerechte Unterhaltsermittlung gewährleistet werden. 

  • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine nach einzelnen Immobilien und Wohnung aufgeschlüsselte Auskunft zu erteilen. Denn bei lediglich summarischer Auskunft zu Einkünften aus Vermietung lassen sich weder etwaige Leerstände und Mietrückstände einzelner Mietobjekte erkennen, denen womöglich im Rahmen unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten zur Nutzung des Vermögens Bedeutung zukommt, noch eine Überprüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwendungen durchführen. Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb erforderlich, um den Unterhaltsanspruch festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13).
  • Zur Auskunft bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit 
    HIER

Verzeichnis über Ausgaben für den Lebensunterhalt:

Bei Einkommensarten, die nicht in Zusammenhang mit einer Einnahmen-Überschussrechnung stehen, besteht kein Anspruch auf eine Übersicht der Ausgaben zur Deckung des Lebensunterhalts. Dies betrifft insbesondere Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit, bei der das unterhaltsrelevante Einkommen sich aus Zahlungen oder geldwerten Vorteilen des Arbeitgebers ableitet. 

  • Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind das gesamte Bruttoeinkommen anzugeben (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt.
  • Eine rechtliche Verpflichtung zur Auskunft über Aufwendungen, die das unterhaltsrechtliche Einkommen mindern, besteht nicht. Es liegt in der Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, solche Aufwendungen im Unterhaltsverfahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang besteht für den Auskunftspflichtigen keine eigenständige, einklagbare und zu titulierende Verpflichtung (OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.08.2018 – 16 UF 645/18). Evtl. kann an einen Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses über die Ausgaben zum Lebensunterhalt gedacht werden, wenn der Unterhaltsbedarf weder nach Maßgabe des Einkommens noch nach Maßgabe des vorhandenen Vermögensstammes bemessen werden kann. Das kann für den Fall eines Privatiers in Betracht kommen, der seinen Lebensunterhalt ganz oder Teile durch Verzehr seiner Vermögenssubstanz bestreitet.

Auskunftszeitraum  


Für welchen Zeitraum und über welchen Zeitraum ist die Auskunft zu erteilen? Die Frage zielt auf den unterhaltsrelevanten Zeitrahmen der Auskunft ab.

Rechtsprechung


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Rechtsprechung
zur ordnungsgemäßen Auskunft



Auskunft
international 


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OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2017 – 11 UF 206/16, Rn 45 ff 
Einkommensermittlung bei Erwerbseinkommen in der Schweiz 


Anmerkung: Wer Erwerbseinkommen in der Schweiz bezieht, bezahlt Schweizer Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Sämtliche Steuerlasten sind Abzugspositionen bei der Einkommensbereinigung. Diese sind mit Steuerbescheinigungen zu belegen.

Selektive Auskunft 
ist unzulässig

Der Wortlaut “erforderlich in § 1605 BGB verführt zu der Ansicht, dass nur solche Auskünfte zum Einkommen und Vermögen geschuldet werden, die tatsächlich unterhaltsrelevant sind. Diese Ansicht ist falsch. Denn dies würde bedeuten, dass der Auskunftsschuldner selbst mit einer selektiven Auskunft beurteilt, was unterhaltsrelevant ist und was nicht. Dies zu beurteilen ist aber ausschließlich Aufgabe des Familiengerichts und nicht der Beteiligten. Die Auskunftsbeschränkung auf “erforderliche” Tatsachen so zu verstehen, dass Auskunft zum Einkommen und Vermögen nur aus dem unterhaltsrelevanten Zeitraum geschuldet wird. Dabei ist auf Verlangen das Einkommen und Vermögen stets vollständig anzugeben.

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OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 – 9 UF 85/08 
Aufklärung über alle unterhaltsrelevanten Umstände


(Zitat): “(…) Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen. Dies zu beurteilen, ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen Prozessbetrug dar (BGH FamRZ 2007, 1532). Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden (…) 

Auskunft 
ergänzen

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OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 – 20 WF 728/19 
Auskunftspflicht von Unterhaltsschuldner bei unvollständiger Auskunft 


Anmerkung: Das OLG stellt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftzusammen. Weiter wird erklärt, wie ein Antrag auf Auskunftsergänzung zu lauten hat und wie ein Beschluss zur Auskunftsergänzung zu lauten hat, damit er im Vollstreckungsverfahren mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Ausführlich dazu
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Auskunft 
eidesstattlich versichern

Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen:

Fazit
Vorbereitung ist der Schlüssel – Handeln Sie jetzt!

Die Forderung von Unterhalt setzt stets die Kenntnis der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen voraus. Die erforderlichen Unterlagen befinden sich regelmäßig im Besitz der anderen Seite. Deshalb ist die Auskunft eine essentieller Schritt zum richtigen Unterhaltsanspruch. Die Auskunft bringt zahlreiche rechtliche Herausforderungen mit sich, wenn sie effektiv und zeitsparend durchgesetzt werden soll. Eine gründliche Vorbereitung und eine spezialisierte Rechtsberatung sind unerlässlich, um Ihre Interessen zu schützen und für alle Eventualitäten gegen Verögerungstaktiken und Verschleierungen gewappnet zu sein. Ob es um die Auskunftspflicht oder die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens geht – lassen Sie sich frühzeitig von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht beraten..

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine individuelle Beratung zu erhalten. Gemeinsam können wir Ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten so regeln, dass Sie bestens auf alle möglichen Szenarien vorbereitet sind. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin!

Links & Literatur


Links


Literatur


  • Winfried Born, § 1605 – unbegrenzete Auskunfts- und Belegpflichten?, in: NZFam 2020, 857 
  • VRiOLG Dieter Büte, Auskunftsanspruch richtig geltend machen, in FK Familienrecht kompakt – Ausgabe 11/2004, Seite 195
  • VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle: Richtige Einkunftsermittlung bei Selbständigen
  • Fischer-Winkelmann, Wolf F., Unterhalstrechtliche Einkommensberechnung bei Selbständigen: Informationspflichten “versus” Informationsbedarf?, in: FUR 1992, 14ff.
  • Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in Familienrecht kompakt 11 | 2005
  • Beate Heiß, Pflicht zur unaufgeforderten Information, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 37. Auflage 2010, Rn 78 ff

In eigener Sache


  • AG München – 542 F 666/17 – Auskunftsverlangen im Unterhaltsverfahren – Kritik an Form und Inhalt bisher erteilter Auskunft, unser Az.: 234/15 (D3/277-17)
  • Auskunft zu nicht umlagefähigen Betriebskosten eines Eigenheims – Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 427/17 (D3/823-17)
  • Auskunft zum Einkommen eines Unternehmers – Die Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 443/17 (D3/495-17)
  • Zeitsperre für neue Auskunft & Einkommensveränderungen, unser Az.: 328/13 (Mandanteninformation: D3/37-14)
  • Auskunftsverlangen vom Unternehmer, unser Az.: 214/15 (D3/970-15)
  • Welche Unterlagen muss ein Unternehmer zu seinem Einkommen im Unterhaltsverfahren vorlegen?, unser Az.: 507/16 (D3/191-17)
  • Mandanteninformation: Für welche Jahre muss ein Unternehmer Auskunft zu seinen Gewinnen erteilen?, unser Az.: 234/15 (D3/985-16)
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