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Anders als im Strafverfahren gibt es im Unterhaltsverfahren kein Schweigerecht, sondern die Wahrheitspflicht. Dieses Aufklärungsgebot und Lügeverbot verpflichtet die Beteiligten zur Wahrheit.
| Prozessuale Wahrheitspflicht
Wegen der Darlegungs- und Beweislast obliegt es dem Unterhaltsgläubiger wahrheitsgemäße Angaben über Tatsachen zu machen, die seinen Bedarf an Unterhalt und seine Bedürftigkeit begründen sollen.
| Beweislast des Unterhaltsberechtigten
Die Beteiligten müssen vor, während und nach einem Unterhaltsverfahren Informationen zu den Bemessungsgrundlagen für den Unterhalt bereitstellen, wobei die Pflicht zur Aufklärung unterschiedlich stark ausgeprägt ist.
| Allgemeine Anforderungen an die Auskunft
Fazit:
Macht der Unterhaltsberechtigte in einem Unterhaltsverfahren bewusst falsche Angaben, um einen Unterhaltsanspruch zu begründen oder verschweigt er Angaben zu seinem eigenen Einkommen (Bedürftigkeit), kann ein Prozessbetrug vorliegen. Neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen kommt es auch unterhaltsrechtlich zu negativen Rechtsfolgen.
| Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Wahrheitspflicht
Ein strafbarer Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht liegt nicht vor, wenn eine Person Tatsachenbehauptungen aufstellt, die sie nicht mit absoluter Sicherheit kennt, um ihren Anspruch überzeugend darzulegen. Das bedeutet, dass ein Beteiligter subjektiv annehmen darf, dass bestimmte Umstände wahr sind, auch wenn er sich nicht sicher ist, ob sie objektiv tatsächlich zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.3.2004 – IXa ZB 229/03)
Quelle Wikipedia (Zitat): Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage oder falscher Beweismittel (Beweismittelbetrug) oder jeglicher anderer Täuschungshandlung durch eine Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess stattfindet. Die Zielrichtung muss jedoch ein Vermögensschaden für den Prozessgegner sein. Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB
Das Hauptproblem bei einem Prozessbetrug ist in der Praxis, dass die rechtlichen Sanktionen an sehr hohe Anforderungen an die Darlegung und Beweisbarkeit anknüpfen. Meist muss eine “absichtliche Täuschung” nachgewiesen werden. Erfahrungsgemäß sehen sich zuständige Verfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft bzw. Prozessgerichte) nicht in der Lage, diesen Nachweis zu führen. Daher stellen sich in der Praxis die rechtlichen Sanktionen oft als “Papier-Tiger” dar. Für die betrogene Partei eine oftmals bittere Pille, was leider Folge der gesetzgeberischen Zurückhaltung bei der Sanktionierung von Auskunftspflichtverletzungen ist.
BGH, Urteil v. 09.06.2004 – XII ZR 277/02 a.E.
Offenbarungen erst im laufenden Verfahren
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat)” Zwar habe die Kl. die von ihr seit Mai 2000 bezogene Rente erst in der mündlichen Verhandlung (…) offen gelegt. Dieses Verhalten könne zwar grundsätzlich als versuchter Prozessbetrug den Unterhaltsanspruch (…) nach §§ 1361 III, 1579 Nr. 2 BGB beschränken. Der – für die Voraussetzungen dieser Vorschrift darlegungspflichtige – Bekl. habe jedoch nicht vorgetragen, dass die Kl. die Rentenbescheide vorsätzlich nicht vorgelegt habe, um den Bekl. zu schädigen. Die Zurückverweisung gibt dem Bekl. Gelegenheit, seinen Vortrag hierzu zu ergänzen.
Anmerkung: Wer erst im laufenden Verfahren für die Bedürftigkeit maßgebliche Einkünfte offenlegt und diese bewusst verschwiegen hat, begeht einen Prozessbetrug, der zu Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1979 Nr.2 BGB führen kann. Ebenso macht sich der Unterhaltsberechtigte eines (versuchten) Verfahrensbetrugs schuldig, wenn er trotz Nachfrage wahrheitswidrig bestreitet, dass er für einen anderen den Haushalt führt oder sonstige unterhaltsrechtlich relevante Umstände verschweigt.
BGH, Urteil v. 4.7.2007 – XII ZR 141/05
Zum Verschleiern von Einkünften aus einer Putz- und Haushaltstätigkeit
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Zutreffend hat das OLG zunächst die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 und 4 BGB festgestellt, zumal die Kl. ihr eigenes Einkommen aus Putz- und Haushaltstätigkeit bewusst erheblich niedriger dargestellt hat, als es den Tatsachen entsprach. Ebenso hat die Kl. den Bekl. ohne haltbare Begründung einer Urkundenfälschung bezichtigt. Auch den Umfang ihrer Haushaltstätigkeit zugunsten der Tochter hatte die Kl. falsch dargestellt, um dadurch – wenn auch geringe – unterhaltsrechtliche Vorteile zu gewinnen.”
BGH, Urteil v. 19.5.1999 – XII ZR 210/97
Wahrheitspflicht & Bedürftigkeit – Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs
Leitsatz:
Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 I ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 3 UF 92/17
Bewusstes Verschweigen und/oder Ableugnen von Einkünften des Unterhaltsgläubigers
Anmerkung:
Das OLG bewertet sowohl das bewusste Ableugnen als auch das bewusste Verschweigen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts strafrechtlich als versuchten oder gegebenenfalls vollendeten Verfahrensbetrug. Die Beteiligten seien gemäß § 138 Abs.1 ZPO verpflichtet, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären, da nur dann eine richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich sei.
OLG München, Hinweis vom 07.06.2017 – 16 UF 1384/16
(intern vorhanden, unser Az.: 505/16)
Pflicht zur ungefragten Auskunft des Unterhaltsberechtigten – Verschweigen von Zinseinkünften
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat sodann die zur Begründung des Anspruchs sowie die zur Bemessung seines Unterhaltsbedarfs und seiner Bedürftigkeit notwendigen tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. S 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits. Andern sich die maßgeblichen Verhältnisse während des Rechtsstreits, sind Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt anzuzeigen (Wendl/Dose/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8.Aufl. § 1 Rn. 604).
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 14 UF 3/10
Verschleierung von Zuwendungen Dritter
Anmerkung:
Ein Unterhaltsberechtigter hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält. Werden die eigene Bedürftigkeit nachhaltig beeinflussende Umstände bewusst verschwiegen, kann gezahlter Unterhalt im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden.
OLG Frankfutt a.M., Beschluss vom 16.12.2005 – 1 UF 54/05
Offenlegung auch überobligatorischer Einkünfte – Verschweigen einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit
Anmerkung:
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte im laufenden Prozess, hat er seinen Unterhalt auch dann verwirkt, wenn er wegen Kinderbetreuung nicht verpflichtet war, die verschwiegenen Einkünfte zu erzielen. Während eines laufenden Rechtsstreits über nachehelichen Unterhalt ist der Unterhaltsberechtigte nach § 138 Abs. 1 BGB verpflichtet, alle Umstände ungefragt anzuzeigen, die sich auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch auswirken können. Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Beginn des Rechtsstreits eine freiwillige Zuwendung von einem Dritten, z.B. Schenkung eines Geldbetrags, darf er diese Zuwendung in der mündlichen Verhandlung nicht verschweigen. Die Überzeugung des Unterhaltsberechtigten, die Zuwendung wegen der fehlenden Auswirkung auf seinen Unterhaltsanspruch verschweigen zu dürfen, ist dabei unerheblich – er bleibt zur wahrheitsgemäßen Angabe der Zuwendung verpflichtet. Verschweigt der Unterhaltsverpflichtete eine freiwillige Zuwendung, entstellt er den für seine Unterhaltsbedürftigkeit maßgebenden Gesamtsachverhalt und begeht damit eine Täuschung durch positives Tun. Ein über den Unterhalt geschlossener Vergleich kann folglich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (vgl. BGH, Urteil v. 19.5.1999 – XII ZUR 210/97).
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 – 9 UF 85/08
Zur Verschleierung der Bedürftigkeit – Zur Zurechnung von fiktiven Einkünften
Sachverhalt:
Da die Unterhaltsgläubigerin angeblich nicht arbeitete, wurden von ihrem Unterhalt geschätzte Einkünfte abgezogen: der Betrag, den sie als ungelernte Arbeitskraft hätte verdienen können. 2007 forderte der Ehemann erneut, den Unterhalt von 500 Euro zu streichen: Seine geschiedene Ehefrau gebe notorisch vor Gericht gar kein Einkommen an, obwohl sie jobbe. Was für Einkünfte sie erzielen könnte, werde jedes Mal heruntergespielt. Das sei Betrug.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat): “(…) entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass grundsätzlich bereits ein versuchter Prozessbetrug, also eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit, die Voraussetzungen des genannten Verwirkungstatbestandes erfüllt (vgl. BGH FamRZ 1990, 1095; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 220 jeweils m. w. N.). Dies korrespondiert nicht nur mit der allgemeinen prozessualen Wahrheitspflicht (…), sondern auch mit der materiell-rechtlichen Obliegenheit, als Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten über die Erwerbseinkünfte und Vermögensverhältnisse zutreffend und vollständig zu unterrichten, § 1580 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen. Dies zu beurteilen ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen Prozessbetrug dar (BGH FamRZ 2007, 1532). Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden (…) Ersichtlich hat der erkennende Senat seiner damals ständigen Rechtsprechung folgend die Klägerin gerade auf Grund ihrer unvollständigen Information bei Ansatz eines fiktiven Nettoeinkommensin Höhe von lediglich 920 € für eine ihr zumutbare Vollzeittätigkeit der untersten Einkommensstufe für ungelernte weibliche Arbeitskräfte zugeordnet. Nachdem nunmehr von der Beklagten unwidersprochen davon auszugehen ist, dass sie in der Lage war, arbeitstäglich 100 € brutto zu erwirtschaften, steht fest, dass ihr jedenfalls ein erheblich höheres fiktives Einkommen als erzielbar zuzurechnen gewesen wäre. Im Übrigen hat die Beklagte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht offen gelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie tätig war bzw. hätte tätig sein können. Gerade die Beantwortung dieser Frage wäre jedoch erforderlich gewesen, um bei der Bemessung des ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommens zu einem angemessenen Ergebnis zu gelangen.”
BGH, Beschluss vom 19.3.2004 – IX a ZB 229/03
Prozessuale Wahrheitspflicht & Behauptungen “ins Blaue hinein”
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “ der Gläubiger (…) darf Tatsachen behaupten, über die er keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht haben kann, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich hält (vgl. BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 246 [NJW Jahr 1986 Seite 247], u. ständig). Nur eine willkürliche, „ins Blaue hinein” aufgestellte Behauptung einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich”.
OLG Köln, Urteil v. 6.8.2002 – 4 UF 76/01, Rn 5ff
Verwirkung des Unterhalts wegen versuchten Prozessbetrugs
Leitsätze:
1. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB wegen (versuchten) Prozessbetrugs, wenn der Unterhaltsberechtigte im Zugewinnausgleichsverfahren unter Beweisantritt wahrheitswidrig eine angeblich sein Endvermögen mindernde Darlehensverbindlichkeit behauptet, deren Berücksichtigung zu einem Ausgleichsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen führen würde.
2. Der Versuch des Prozessbetrugs beginnt bereits mit der Einreichung bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht.
OLG Hamm , Urteil v. 28.02.1996 – 5 UF 43/95
Falsche Angaben zum Zusammenleben mit einem neuen Partner
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Ein Verwirkungsgrund, der jeglichen weiteren Unterhaltsanspruch – beginnend ab Juni 2014 – ausschließt, liegt in dem Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Durchführung von Nebentätigkeiten. Der Unterhalt verlangende Ehegatte, muss in einem Rechtsstreit nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO seine Bedürftigkeit „ vollständig und der Wahrheit gemäß” darlegen. Der Unterhaltsberechtigte hat deshalb alle Einkünfte und alle die Bedürftigkeit beeinflussenden Umstände darzulegen. Die bewusst falsche Darstellung der eigenen Einkünfte erfüllt den Verwirkungstatbestand ebenso wie das bewusste Verschweigen. Auch die Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit durch unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen kann einen versuchten Prozessbetrug darstellen, der die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes nach § 1579 BGB erfüllt. Der Tatbestand kann bereits durch die Einreichung eines Schriftsatzes, in dem notwendige Angaben verschwiegen werden, verwirklicht werden (Hollinger in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1579 BGB, Rn 88). Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, FamRZ 2000, 153) hat für den Fall eines Prozessvergleichs entschieden, dass die Partei, die einen Unterhaltsanspruch geltend macht, die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben hat und nichts verschweigen darf, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gelte mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits . Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich erheblich sind, weil diese Beurteilung nicht dem Unterhaltsberechtigten überlassen ist (Hollinger, a.a.O. keine selektive Auskunft ). Der Antragsgegner trägt zutreffend vor, dass die Antragstellerin während des gesamten Verfahrens durchgängig ihre Wahrheitspflicht verletzt hat. Ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Nebentätigkeiten ausübt, wurde vom Antragsgegner während des gesamten Unterhaltsverfahrens thematisiert. Der Antragsgegner hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin neben ihrer Hauptbeschäftigung in weitergehendem Umfang erwerbstätig ist. Gleichwohl hat die Antragstellerin hierzu nur teilweise richtige Angaben gemacht. Mit Schriftsatz vom 20.11. 2013 hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, sie könne nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma […] keine Nebentätigkeit mehr ausüben. Auch in der Beschwerdebegründung vom 05.05.2014 hat sie die Nebentätigkeit nicht offengelegt. Selbst im Einzelrichtertermin vom 30.07.2014 waren die Angaben der Antragstellerin noch unrichtig. Sie hat ausgeführt, ab Juni 2012 bis zu ihrer Beschäftigung bei der Firma […] eine Nebentätigkeit im [Name der Gaststätte] gehabt zu haben. Sie helfe dort seit Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma […] (Oktober 2013) nur noch ab und an aus. Sie habe auch nur ab und an Verdienstbescheinigungen erhalten. Der Antragstellerin wurde im Termin vor Augen geführt, dass erhebliche Anhaltspunkte für einen Verfahrensbetrug bestehen. Gleichwohl hat sie ihre Aussage nicht korrigiert. Erst durch den nachgelassenen Schriftsatz vom 05.09.2014 wurde deutlich, dass die Antragstellerin durchgängig weiter eine Nebenbeschäftigung beim [Name der Gaststätte] ausübt, durchgängig Verdienstbescheinigungen vorliegen und dass sie auch durchgängig mehr als die im Termin vom 30.07.2014 zugestandenen 50 – 120 € monatlich verdient hat. Der Antragstellerin ist auch ein zumindest leichtfertiges Handeln anzulasten. Ihr Hinweis, sie sei sich der unterhaltsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens nicht klar gewesen, wird spätestens durch das vorgehend beschriebene Verhalten im Termin vom 30.07.2014 widerlegt. Die Antragstellerin war zuvor darauf hingewiesen worden, dass die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Relevanz der verschwiegenen Einkünfte allein Sache des Gerichts ist. Gleichwohl hat sie weiter falsch vorgetragen. Das Verhalten der Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung der Belange von [Name des Kindes] als grob unbillig i.S. von § 1579 BGB zu bewerten. Die Antragstellerin kann durch ihre eigenen Einkünfte ihr Existenzminimum sichern, ist also auf den Unterhalt des Antragsgegners nicht dringend angewiesen. Dies gilt auch für die Zeit nach Wegfall des Wohnvorteils. Das gemeinsame Kind der Beteiligten absolviert eine Ausbildung und wird im Übrigen demnächst volljährig sein. Einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin entgegenstehende gesundheitliche Einschränkungen liegen nicht vor. Nach der Versteigerung der Ehewohnung ist der Antragstellerin ein finanzielles Polster von rd. 70.000 € geblieben. Schwerwiegend fällt insbesondere die Hartnäckigkeit ins Gewicht, mit der die Antragstellerin falsche Angaben gemacht hat. Zu ihren Gunsten ist die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Diese betrug bis zur Zustellung des Scheidungsantrags über 20 Jahre. Auch sind die guten wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seite des Antragsgegners einzubeziehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass auch der Antragsgegner nicht durchgängig ohne weiteres zutreffende Auskünfte zu seinem tatsächlichen Einkommen erteilt hat. So wurde die Sonderzahlung durch den Arbeitgeber für 2012 erst auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, ebenso die erhebliche Steuererstattung für 2012. Soweit sich der Antragsgegner darauf bezieht, der Senat habe nur nach einer Gewinnbeteiligung gefragt, eine solche habe er nicht erhalten, ist dies zwar zutreffend. Der Hinweis des Senats wurde aber im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des familienrechtlichen Mandats sicher auch gemeinsam vom Antragsgegner mit seinem Verfahrensbevollmächtigten erörtert. Damit war zwangsläufig Gegenstand, ob über die mitgeteilten Einkünfte hinaus, weitere Einkünfte erzielt wurden. Dass in diesem Zusammenhang die Sonderzahlung von 24.000 € unerörtert geblieben sein soll, schließt der Senat aus. Die Verletzung der daraus resultierenden Pflicht zur ungefragten Änderung seiner Einkommensverhältnisse lässt jedoch auch auf Seiten des Antragsgegners ganz erhebliche Anhaltspunkte für einen Verfahrensbetrug erkennen. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zwar zeitlich zu begrenzen, jedoch nicht in dem vom Antragsgegner gewünschten Ausmaß. Der Senat hält vielmehr eine Beendigung des Unterhaltsanspruchs zum Ablauf des Monats Mai 2014 für billig.”
BGH, Urteil v. 30.05.1990 – XII ZR 57/89
Verschweigen eines Studienabbruchs beim Ausbildungsunterhalt
ist Prozessbetrug.
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