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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhalt > Auskunft > Wahrheitspflicht > Auskunft an Eides statt versichern
Um Unterhaltsansprüche korrekt ermitteln zu können, müssen dafür die Bemessungsgrundlagen bekannt sein. Um an die erforderlichen Informationen zu gelangen, brauchen Sie einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch.
| Der Weg vom Auskunftsverlangen bis zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs
Ein Auskunftsanspruch ist selbstverständlich auf wahrheitsgemäße Auskunft gerichtet. Welche Mittel stehen zur Verfügung, um den Wahrheitsgehalt einer Auskunft zu gewährleisten?
Dazu dient in erster Linie der Anspruch auf aussagekräftige Belege zur Auskunft. Besteht trotz vorgelegten Belegen der Verdacht und ein Grund zur Annahme, die erteilte Auskunft ist inhaltlich nicht korrekt, kann der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs.2 BGB) weiterhelfen.
Damit bekommen Sie zwar keine Garantie auf die Wahrheit, aber ein falscher “Eid” bzw. eine falsche eidesstattliche Versicherung führt zu strafrechtlichen Konsequenzen. Die Angst vor einem Strafverfahren ist hier das Druckmittel zur Wahrheit und die zentrale Funktion des Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Niemand wird eine eidesstattliche Versicherung freiwillig abgeben.
| Wegweiser zur Durchsetzung der eidesstattlichen Versicherung
Keine Gewähr für Wahrheit:
Keiner – auch nicht das Gericht – kann jemanden zur Wahrheit zwingen. Vor Lügen in einem gerichtlichen Verfahren ist niemand sicher. Abschreckende Wirkung kann eine mögliche eidesstattliche Versicherung bieten. Doch bietet sie keine Gewähr, dass der Inhalt einer solchen Versicherung wahr ist. Wenn es keine Anhaltspunkte oder handfeste Verdachtsmomente für eine falsche eidesstattliche Versicherung gibt, müssen sowohl Gerichte als auch die Beteiligten mit dem Risiko der Unwahrheit leben.
Die Zweite Stufe im Stufenverfahren:
Hat der Schuldner in einem Stufenverfahren Auskunft erteilt, so ist er verpflichtet, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, §§ 260 Abs.2 , 1605 Abs.1 S.3 BGB. Die Versicherung an Eides statt kann mit dem Stufenantrag auf der zweiten Stufe gefordert werden. Der Gläubiger sollte sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind und ein solches Vorgehen sinnvoll ist; denn andernfalls wird auch durch diese Stufe das Verfahren unnötig in die Länge gezogen.
Die Versicherung an Eides statt kann erst dann gefordert werden, wenn der Auskunftsanspruch erfüllt ist. Auch dann, wenn der Auskunftsanspruch ohne Verschulden des Gläubigers noch nicht vollständig erfüllt ist, besteht zunächst nur ein Anspruch auf ergänzende Auskunft.
Strafrechtliche Konsequenz bei Unwahrheit:
Der eigentliche Zweck der Eidesstattlichen Versicherung besteht darin, den Schuldner zur wahrheitsgemäßen Erteilung der Auskunft zu bewegen und etwaige falsche Auskünfte zu vermeiden. Durch die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei falscher Versicherung an Eides statt wird der Schuldner zur erhöhten Sorgfalt bei der Erstellung des Verzeichnisses veranlasst. Dies dient dem Schutz des Gläubigers, dessen Interesse an einer vollständigen und korrekten Vermögensauskunft gewahrt werden muss.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde mit den Worten „an Eides statt“ oder einer ähnlichen Formel die Richtigkeit und Vollständigkeit (ordnungsgemäße Auskunft) seiner Erklärung versichert und dabei wissentlich in Kauf nimmt, dass die bekräftigte Aussage falsch ist, gibt eine strafbare falsche Versicherung an Eides statt ab.
Wird nach Maßgabe des § 1605 Abs.1 S.3 BGB zur Glaubhaftmachung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eine solche Erklärung mit Eides-Formel abgegeben, ist sie nur strafbar, wenn Sie vor dem zuständigen Gericht – im Unterhaltsverfahren – schriftlich oder mündlich oder zur Vorlage und Verwendung für ein Unterhaltsverfahren abgegeben wurde. Andernfalls fehlt die Tatbestandsvoraussetzung des § 156 StGB (“vor einer zuständigen Behörde”).
Dass das Gericht im Rahmen der Glaubhaftmachung seine Überzeugung auf eine lediglich schriftliche Stellungnahme der Parteien oder Dritter stützen darf, hat seine Grundlage in § 156 StGB: Denn danach wird derjenige, der vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit anderen Worten: Gibt der Zeuge eine schriftliche eidesstattliche Versicherung ab, die sodann bestimmungsgemäß6 einer Behörde, zum Beispiel einem Zivilgericht vorgelegt wird, macht er sich bei falschen Angaben – die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt – strafbar. Ist ein Dritter oder eine Partei also bereit, sich mit seiner Aussage der Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen, kann dies auf die Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen von § 294 ZPO einen ganz erheblichen Einfluss haben. Probleme im elektronischen Rechtsverkehr ergeben sich daraus, dass eine Strafbarkeit gemäß § 156 StGB erfordert, dass die eidesstattliche Versicherung entweder mündlich oder schriftlich im Original abgegeben wird.
Befinden sich die Beteiligten in einem laufenden Unterhaltsverfahren, trifft sie dort die prozessuale Wahrheitspflicht. Wer jetzt im Verfahren falsche Angaben oder bewusst unvollständige Angaben zu unterhaltsrelevanten Tatsachen macht, dem droht jetzt ein Verfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Verstöße gegen die prozessuale Wahrheitspflicht im Verfahren sind – auch ohne Versicherung an Eides statt – strafbar.
Die familienrechtlichen Vorschriften zum Anspruch auf Auskunft zum unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen (§ > 1605 Abs.1 S.3 BGB) und zum Vermögensbestand zu den für die Zugewinnermittlung maßgeblichen Stichtagen (§ > 1379 Abs.1 S.3 BGB) verweisen auf § 260 BGB. § 260 Abs.2 BGB beschreibt die Rechte des Auskunftsberechtigen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Auskunftsschuldner eine falsche Auskunft abgegeben hat. Nun kann der Auskunftsgläubiger vom Auskunftsschuldner eine “ Versicherung zu Protokoll an Eides ” statt verlangen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Jeder, der sich näher mit eidesstattlichen Versicherungen beschäftigt, merkt recht schnell, dass hier Unklarheiten mit dem Begriff “eidesstattliche Versicherung” (EV) auftreten, weil nach deutschem Recht die EV in unterschiedlichen Formen, zu unterschiedlichen Zwecken und rechtlichen Kontext in Erscheinung tritt. Gesetze, die Regelungen über die Versicherung an Eides statt enthalten, sind
Für die familienrechtlichen Auskunftsansprüche ist die Eidesstattliche Versicherungnach § 260 Abs.2 BGB von Bedeutung, wie sie formal korrekt abgegeben werden kann und mit welchem Inhalt.
Die eidesstattliche Versicherung (EV) kann außergerichtlich verlangt, gerichtlich verfolgt und nach § 888 ZPO vollstreckt werden (BGH NJW 2008, 917 Tz 13). Ohne Aufforderung zur Abgabe der EV ist der Auskunftsschuldner nicht verpflichtet, eine EV abzugeben. Die Aufforderung muss sachlich gerechtfertigt sein, ist also plausibel zu begründen. Denn nur wenn ein Grund zu der Annahme besteht, dass die bisher erteilte > Auskunft nicht mit erforderlicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Es genügt also nicht bloße Unvollständigkeit. Beweispflichtig für die Umstände, aus denen auf mangelnde Sorgfalt geschlossen werden kann, ist der, der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Der Auskunftsschuldner soll durch die Versicherung an Eides statt zur Wahrheit angehalten werden.
Für die Ansprüche auf Auskunft/Rechenschaft bzw. eidesstattliche Versicherung gilt der für den Hauptanspruch gegebene Rechtsweg, also für den unterhaltsrechtlichen Anspruch aus § 1605 derjenige vom AG (FamG) zum OLG (Senat für Familiensachen). Die Klage auf Auskunft ist unbegründet, wenn diese bereits erteilt und damit der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, müssen im Klageantrag bezeichnet sein. Ebenso wie die Auskunft in mehreren Teilakten erteilt werden kann, kann auch die eidesstattliche Versicherung in solchen Teilakten erfolgen (Artz in: Erman BGB, Kommentar, § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen, Rn. 21).
AG Ludwigslust, Teilurteil vom 19.05.2010 – 5 F 24/09
Voraussetzung für eine Versicherung an Eides statt nach § 260 Abs.2 BGB
(Zitat) “das einzige Instrument für eine gewisse Gewährleistung von deren Zuverlässigkeit, dass der Auskunftsverpflichtete gemäß §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern hat, dass er nach bestem Wissen seine Auskunft so vollständig gegeben habe, als er dazu imstande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber eben, dass überhaupt schon eine Auskunft in der Form eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB, d. h. einer schriftlichen Zusammenstellung der einzelnen Auskunftsgegenstände (vgl. Staudinger-Bittner, Kommentar zum BGB, Bearbeitung 2009, § 260 Rn. 35), erteilt worden ist”
Anmerkung: Der Beschluss ist ein Beispiel für eine rechtskräftige Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt.
Auskunft und Rechenschaftspflicht sind nicht vertretbare Handlungen, deshalb Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO. Das auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lautende Urteil wird gem. § 889 ZPO vollstreckt.
§ > 260 Abs.2 BGB verlangt eine Versicherung zu “Protokoll”. Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht die Versicherung an Eides statt abnehmen und dazu das Protokoll erstellen. Eine einfache schriftliche Erklärung des Auskunftsschuldners genügt nicht. Zuständig ist der Rechtspfleger gem § 20 Nr 17 RpflG. Sofern der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung ausdrücklich verlangt hat, kann sie gem. § 410 Nr. 1 FamFG vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit geleistet werden, wo nach § 3 Nr. 1 lit. b RPflG ebenfalls der Rechtspfleger zuständig ist. Nicht ausreichend ist die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar (Artz in: Erman BGB, Kommentar, § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen).
In der Praxis wird häufig die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur “Vollständigkeit und Richtigkeit” einer erteilten > Auskunft verlangt. Das ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen bzw. zulässig. Denn § 260 Abs.2 BGB enthält eine so weit gefasste Erklärungspflicht nicht. Nach § 260 Abs.2 BGB muss lediglich versichert werden, dass ein Auskunftsverzeichnis “nach besten Wissen so vollständig angegeben wurde, wie man dazu imstande war“. Mehr, als was das Gesetz verlangt, sollte man nicht eidesstattlich versichern. Denn eine falsche eidesstattliche Versicherung hat > strafrechtliche Konsequenzen (§ 154 StGB).
Glaubhaftmachung im Sinne des > § 294 ZPO bezeichnet ein von § 286 ZPO abweichendes Beweismaß, das der Gesetzgeber in bestimmten Situationen aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ausreichen lässt. Dies ist zum Beispiel in allen Eilverfahren zur Erreichung einer einstweiligen Verfügung der Fall. Das Gericht muss von der glaubhaft zu machenden Tatsache nicht in dem für § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß überzeugt sein, es reicht vielmehr aus, dass das Gericht diese Tatsache für wahrscheinlich hält.
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 294 Abs.1 ZPO). Im Umkehrschluss ist die eidesstattliche Versicherung dort, wo nicht die Glaubhaftmachung Anwendung findet, kein zulässiges Beweismittel, um den Vollbeweis zu erbringen. Dabei ist es ist übrigens zur Glaubhaftmachung nicht stets erforderlich, diese Tatsachen an Eides statt zu versichern. Denn die eidesstattliche Versicherung kann im Wesentlichen nur solche Umstände glaubhaft machen, die einem Zeugenbeweis zugänglich sind. Und eine Tatsache kann auch ohne eine eidesstattliche Versicherung aus anderen Gründen ausreichend wahrscheinlich sein. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 294 Abs. 1 ZPO, der zur Glaubhaftmachung ausdrücklich alle Beweismittel einbezieht.
Die Vorlage einer Abschrift genügt nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn diese von einem Rechtsanwalt beglaubigt ist. Liegt das Original nicht vor und fehlt es deshalb letztlich an der (möglichen) Strafbarkeit, mindert dies den Wert der eidesstattlichen Versicherung in der Regel erheblich. Die eidesstattliche Versicherung schlicht per Fax zu übermitteln wäre deshalb zwar trotz § 130d ZPO zulässig, aber wenig zweckmäßig.
Ein praktisch gangbarer und oft ausreichender Weg kann es insoweit sein, wenn die Prozessbevollmächtigte eine digitale Kopie der eidesstattlichen Versicherung vorlegt. Noch runder wird es, wenn diese versichert, dass ihr die eidesstattliche Versicherung schriftlich vorliege, zusammen mit der Ankündigung, diese bei Bedarf sofort vorzulegen. Da das Beweismaß im Rahmen des § 294 ZPO reduziert ist, kann dies bereits zur hinreichenden Überzeugungsbildung und damit zur erfolgreichen Glaubhaftmachung ausreichen, insbesondere in Eilverfahren, die ohnehin im Ansatz auf einer summarischen Prüfung beruhen. Ähnliche Überlegungen sind bisher zur Vorlage von persönlichen Erklärungen mittels Telefax angestellt worden. Im Grunde beruht der hier gemachte Vorschlag daher auf einer „Glaubhaftmachungskette“: Da der Anwalt versichert, dass ihm das Original vorliegt und das Gericht das Ergebnis, nämlich den Inhalt der Erklärung, – wenn auch nur in digitaler Abschrift – zur Kenntnis nehmen kann, besteht für den Versichernden die Gefahr der Strafbarkeit jedenfalls bzw. spätestens in dem Augenblick, in dem der Anwalt die Versicherung auf Anforderung des Gerichts im Original vorlegt. Dies kann zur Überzeugungsbildung des Gerichts nach dem geminderten Maßstab des § 294 ZPO schon ausreichen.
Sollen ein Medienbruch und gleichzeitig die vorstehenden „Behelfe“ vermieden werden, muss die Erklärung der Partei oder der dritten Person in einer Weise elektronisch eingereicht werden, die es dem Gericht ermöglicht, die Urheberschaft des Ausstellers zu prüfen. Das ermöglicht zunächst eine qualifiziert elektronische Signatur der Erklärung durch die an Eides statt versichernde Person. Eine solche eidesstattliche Versicherung in Form einer qualifiziert elektronisch signierten PDF-Datei kann dann von der Prozessbevollmächtigten als Anlage zu einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz oder > Wiederersetzungsantrag eingereicht werden. Diese Möglichkeit kann sich auch für andere Erklärungen anbieten, insbesondere für eine dem Gericht vorzulegende Prozessvollmacht (siehe §§ 80, 88 ZPO, § 174 BGB): Ist diese Vollmacht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, genügt dies dem Schriftformerfordernis des § 80 Abs. 1 ZPO, wie sich aus § 126a BGB ergibt. Ebenfalls möglich ist nach § 130a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. ZPO eine einfache elektronische Signatur, wenn die Erklärung auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Das beA als Übermittlungsweg scheidet dafür allerdings in der Regel aus, sodass als solcher gegenwärtig praktisch wohl allenfalls die – allerdings kaum verbreitete – De-Mail in Betracht kommt (§ 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Ab dem 1. Januar 2022 kommt gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO n.F. ein Nutzerkonto nach dem OZG als weiterer sicherer Übermittlungsweg hinzu, der mittelfristig praktisch deutlich relevanter werden könnte.
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