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Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Ein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen löst zwei wichtige rechtliche Effekte aus:
Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Nur in Ausnahmefällen besteht eine Pflicht zur ungefragten Auskunft. Damit die gewünschten Effekte des Auskunftsverlangens tatsächlich eintreten, muss das Auskunftsverlangen ordnungsgemäß erklärt und formuliert werden. Letztendlich ist das Ziel – möglichst rechtssicher und effizient – einen vollstreckungsfähigen Auskunftsbeschluss zu erreichen. Bereits bei der Formulierung eines Auskunftsverlangens ist daran zu denken, zu welchem vollstreckbaren Auskunftsbeschluss das danze führen soll. Ein „allgemein“ formuliertes Auskunftsverlangen reicht nicht aus. Es muss vollstreckungsfähig, das heißt konkret bestimmt, formuliert sein:
Praxistipp – Auskunft erschöpfend verlangen:
Der Auskunftsanspruch sollte so weit wie möglich geltend gemacht werden, um den Anspruch vollständig und abschließend berechnen und beurteilen zu können. Es ist wichtig zu beachten, dass Auskunft und Belegvorlage, nicht nur bezüglich des Einkommens des Unterhaltsberechtigten relevant sind:
Auskunft über weitere unterhaltsrelevante Faktoren verlangen
Das Auskunftsverlangen sollte sich auf alle Faktoren erstrecken, die für die Unterhaltsberechnung relevant sind. Auf Verlangen wird Auskunft zu folgenden weiteren Faktoren geschuldet, weil sie erforderlich sind:
All diese Faktoren sollten sorgfältig erfasst und konkretisiert werden, um unnötige Kosten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Zur außergerichtlichen Auskunftsaufforderung besteht kein Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das Auskunftsverlangen ist an keine bestimmt gesetzliche Form gebunden. Sie können deshalb die Aufforderung zur Auskunft persönlich gestalten. Per E-Mail, per SMS oder WhatsApp kann ein Auskunftsverlangen durchaus erfolgen. Strenggenommen kann es auch mündlich. Allerdings wird man Schwierigkeiten haben, die inhaltlichen Anforderungen des Verlangens nachzuweisen. In der Praxis ist die Formulierung des Auskunftsverlangens mithilfe eines Anwalts zu empfehlen, weil sich Fehler bei der textlichen Fassung einschleichen können, die zu Rechtsnachteilen führen. Im Fall eines persönlichen Auskunftsverlangens empfehlen wir die Kombination mit einem Trennungsbrief:
Musterbrief
Persönliche Auskunftsaufforderung
Musterbrief
Trennungsbrief zur Einleitung der Trennung
Das Auskunftsverlangen über einen Anwalt kann Fristen mangels Vorlage einer Originalvollmacht des Bevollmächtigten nicht in Gang setzen, wenn aus diesem Grunde das Auskunftsverlangen unverzüglich zurückgewiesen wird (§ 174 S.1 BGB). Die Vollmacht muss gegenüber dem Verantwortlichen im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nachgewiesen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021, 9 U 34/21). Hat der Auskunftspflichtige anderweitig Kenntnis von der Bevollmächtigung erlangt, ist das Auskunftsverlangen auch ohne Beifügung einer Vollmacht wirksam (§ 174 S.2 BGB).
Musterbrief
Professionelle Auskunftsaufforderung
(1) > hier
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§ 1605 Abs.2 BGB erklärt, dass ein erneutes Auskunftsverlangen regelmäßig erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Auskunft wiederholt werden kann. § 1605 Abs.2 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich – in der Regel – innerhalb von zwei Jahren nichts wesentlich an den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verändert.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der letzten Auskunftserteilung. Wenn die Auskunftserteilung allerdings in ein Unterhaltsverfahren mündet, beginnt die Frist nicht ab der letzten Auskunft, sondern beginnt erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Unterhaltsverfahren oder ab dem Tag, an dem es zu einer Einigung vor Gericht kam. Die danach bestehende Sperrzeit von zwei Jahren für das nächste Auskunftsverlangen gilt nur unter zwei Voraussetzungen:
AG München, Hinweisbeschluss vom 28.04.2021 – 529 F 12210/20
(intern vorhanden, unser Az.: 72/20)
Erste Auskunftserteilung wurde als “vollständig” akzeptiert
Zum Inhalt:
Im vorliegenden Fall meint das Gericht, eine weitere Auskunftspflicht würde sich nicht aus § 1605 BGB ergeben, weil in einem vorherigen Unterhaltsverfahren, das noch keine zwei Jahre her ist, vom Antragsteller in der Antragsschrift vorgetragen wurde, der der Antragsgegner bereits Auskunft erteilt hat. Der jetzt gestellte Stufenantrag könne deshalb wegen § 1605 Abs.2 BGB nicht begründet sein.
Andererseits erklärt das Gericht, dass es eine zeitlich erweiterte Auskunftspflicht nach § 235 FamFG von Amts wegen anordnen werde. Denn zur Bemessung des Unterhalts sollten stets die aktuellsten Einkommensverhältnisse der Beteiligten für eine realitätsgerechte Prognose des künftig zu zahlenden Unterhalts zugrunde gelegt werden. § 235 Abs.1 FamFG ist eine „Kann“-Vorschrift, von der Gerichte in der Praxis leider selten Gebrauch machen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Die Antragstellerin hat im Verfahren 529 F 7450/19 in der Antragsschrift vom 01.08.2019 ausgeführt, dass der Antragsgegner Auskunft erteilt hat. Auf dieser Grundlage wurde sodann der geltend gemachte Anspruch berechnet.
Die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB läuft dann ab der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019, in der die Beteiligten eine vergleichsweise Regelung getroffen haben.
Der Streit über ein Bestehen der Auskunftspflicht vor Ablauf der Zweijahresfrist ist daher Förmelei, denn bei einer Bezifferung ohne Vorliegen aktueller Zahlen zu den Einkünften würde das Gericht die Erteilung der Auskünfte gemäß § 235 FamFG anordnen.
AG Ludwigslust, Teilurteil vom 19.05.2010 – 5 F 24/09
Keine Zeitsperre für weiteres Auskunftsverlangen ohne erster ordnungsgemäßer Auskunftserteilung
Zum Inhalt:
In diesem Rechtsfall geht es darum, dass eine Tochter (die Klägerin) von ihrem Vater (dem Beklagten) Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verlangt, um zu klären, ob sie Anspruch auf Unterhalt hat. Die Tochter ist 1987 geboren, hat eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau begonnen und wohnt in einer eigenen Wohnung.
Im Verlauf des Verfahrens hat die Tochter den Vater mehrfach um Informationen über sein Einkommen und Vermögen gebeten, um ihren Unterhaltsanspruch zu berechnen. Der Vater hat zwar einige Informationen gegeben, aber die Tochter fühlte sich unzureichend informiert und ging vor Gericht.
Das Gericht entschied dann, dass der Vater verpflichtet ist, der Tochter genauere Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Dazu gehören Informationen über sein Vermögen, Einkommen, sowie über alle anderen Einnahmequellen, wie Selbstständigkeit oder Vermietungen, für den Zeitraum von 2007 bis 2009.
Aus den Entscheidungsgründen zur Zeitsperre
(Zitat) “Zum anderen ist dem Auskunftsberechtigten eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten – hier der Klägerin – ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert aber in der Regel die Vorlage einer in sich geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten; an einer solchen Aufstellung fehlt es nicht zuletzt, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese, zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen”“(vgl. OLG Hamm FuR 2004, 264 m. w. N.).
Da bisher eine ordnungsgemäße Auskunft eben nicht erteilt wurde, konnte die genannte Zweijahresfrist nicht zu laufen beginnen.”
OLG München, Beschluss vom 16.10.2009 – 2 WF 1575/09
Beginn der Zeitsperre
Zum Inhalt:
In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts München geht es um einen Streit zwischen den Kindern eines Beklagten, die Auskunft über dessen Einkommen forderten. Die Klage wurde erhoben, weil der Beklagte sich zuvor geweigert hatte, die Auskunft zu erteilen, mit der Begründung, dass noch keine zwei Jahre seit der letzten Auskunft vergangen seien. Die Kläger waren jedoch der Meinung, dass die Frist für die Erteilung einer neuen Auskunft nicht mit dem Datum der letzten Verhandlung, sondern mit dem Tag der letztlich erteilten Auskunft beginnt.
Das Gericht entschied, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen müssen, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zur Auskunft verpflichtet war. Für das Gericht zählt der Beginn der Frist für eine neue Auskunft ab dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung oder dem abgeschlossenen Vergleich, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Auskunft erteilt wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Der Senat schließt sich der auch vom Amtsgericht vertretenen Meinung an, dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder aber – für den Fall des Vergleichsschlusses – auf den Zeitpunkt des Vergleichs ankommt
Auf den Zeitpunkt der Auskunft kann es nach Ansicht des Senats demgegenüber nicht ankommen, weil die Entscheidung oder die Einigung, sofern ihr keine neue Auskunft zugrunde liegt, noch auf der vorangehenden zeitgebundenen Auskunft beruht und mit dieser Prognose eine – zumindest zeitweilige – Stabilisierung des Unterhaltsrechtsverhältnisses bezweckt ist.”
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.8.2017 – 9 WF 187/17
Glaubhaftmachung der Gründe für eine vorzeitige (neue) Auskunft vor Ablauf der Zeitsprerre von zwei Jahren
Anmerkung: Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§ 1605 Abs.2 BGB) einer Veränderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bzw. dem Unterhaltsanspruch für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch beschäftigen. Der Umzug von einer Eigentumswohnung in ein erworbenes Einfamilienhaus (Veränderung des Wohnvorteils) stellt eine hinreichende Grundlage für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar.
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