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Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Ein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen löst zwei wichtige rechtliche Effekte aus:
Formulare zur Auskunft und Ermittlung des Einkommens
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Nur in Ausnahmefällen besteht eine Pflicht zur ungefragten Auskunft. Damit die gewünschten Effekte des Auskunftsverlangens tatsächlich eintreten, muss das Auskunftsverlangen ordnungsgemäß erklärt und formuliert werden. Letztendlich ist das Ziel – möglichst rechtssicher und effizient – einen vollstreckungsfähigen Auskunftsbeschluss zu erreichen. Hierfür müssen folgende inhaltliche Anforderungen durch das Auskunftsverlangen erfüllt werden:
Ein „allgemein“ formuliertes Auskunftsverlangen reicht nicht aus.
Praxistipp – Auskunft erschöpfend verlangen:
Der Auskunftsanspruch sollte so weit wie möglich geltend gemacht werden, um den Anspruch vollständig und abschließend berechnen und beurteilen zu können. Es ist wichtig zu beachten, dass Auskunft und Belegvorlage, nicht nur bezüglich des Einkommens des Unterhaltsberechtigten relevant sind:
Weitere unterhaltsrelevante Faktoren
Das Auskunftsverlangen sollte sich auf alle Faktoren erstrecken, die für die Unterhaltsberechnung relevant sind. Auf Verlangen wird Auskunft zu folgenden weiteren Faktoren geschuldet, weil sie erforderlich sind:
All diese Faktoren sollten sorgfältig erfasst und konkretisiert werden, um unnötige Kosten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Zur außergerichtlichen Auskunftsaufforderung besteht kein Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das Auskunftsverlangen ist an keine bestimmt gesetzliche Form gebunden. Sie können deshalb die Aufforderung zur Auskunft persönlich gestalten. Per E-Mail, per SMS oder WhatsApp kann ein Auskunftsverlangen durchaus erfolgen. Strenggenommen kann es auch mündlich. Allerdings wird man Schwierigkeiten haben, die inhaltlichen Anforderungen des Verlangens nachzuweisen. In der Praxis ist die Formulierung des Auskunftsverlangens mithilfe eines Anwalts zu empfehlen, weil sich Fehler bei der textlichen Fassung einschleichen können, die zu Rechtsnachteilen führen. Im Fall eines persönlichen Auskunftsverlangens empfehlen wir die Kombination mit einem Trennungsbrief:
Musterbrief
Persönliche Auskunftsaufforderung
Musterbrief
Trennungsbrief zur Einleitung der Trennung
Das Auskunftsverlangen über einen Anwalt kann Fristen mangels Vorlage einer Originalvollmacht des Bevollmächtigten nicht in Gang setzen, wenn aus diesem Grunde das Auskunftsverlangen unverzüglich zurückgewiesen wird (§ 174 S.1 BGB). Die Vollmacht muss gegenüber dem Verantwortlichen im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nachgewiesen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021, 9 U 34/21). Hat der Auskunftspflichtige anderweitig Kenntnis von der Bevollmächtigung erlangt, ist das Auskunftsverlangen auch ohne Beifügung einer Vollmacht wirksam (§ 174 S.2 BGB).
Musterbrief
Professionelle Auskunftsaufforderung
(1) > hier
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§ 1605 Abs.2 BGB erklärt, dass ein erneutes Auskunftsverlangen regelmäßig erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Auskunft wiederholt werden kann. § 1605 Abs.2 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich – in der Regel – innerhalb von zwei Jahren nichts wesentlich an den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verändert.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der letzten Auskunftserteilung. Wenn die Auskunftserteilung allerdings in ein Unterhaltsverfahren mündet, beginnt die Frist nicht ab der letzten Auskunft, sondern beginnt erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Unterhaltsverfahren oder ab dem Tag, an dem es zu einer Einigung vor Gericht kam. Die danach bestehende Sperrzeit von zwei Jahren für das nächste Auskunftsverlangen gilt nur unter zwei Voraussetzungen:
AG München, Hinweisbeschluss vom 28.04.2021 – 529 F 12210/20
(intern vorhanden, unser Az.: 72/20)
Erste Auskunftserteilung wurde als “vollständig” akzeptiert
(Zitat) „im richterlichen Auftrag wird mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass gemäß § 1605 Abs. 2 BGB derzeit (noch) keine erneute Auskunftspflicht des Antragsgegners besteht (vgl. hierzu Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1, Rdnr.1172 mwN). Die Antragstellerin hat im Verfahren 529 F 7450/19 in der Antragsschrift vom 01.08.2019 ausgeführt, dass der Antragsgegner Auskunft erteilt hat. Auf dieser Grundlage wurde sodann der geltend gemachte Anspruch berechnet. Die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB läuft dann ab der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019, in der die Beteiligten eine vergleichsweise Regelung getroffen haben. Nachdem das gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, kommt ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auch für die Zeit nach dem 31.05.2020 in Betracht. Zur Berechnung desselben sollten möglichst aktuelle Zahlen zugrunde gelegt werde. Der Streit über ein Bestehen der Auskunftspflicht vor Ablauf der Zweijahresfrist ist daher Förmelei, denn bei einer Bezifferung ohne Vorliegen aktueller Zahlen zu den Einkünften würde das Gericht die Erteilung der Auskünfte gemäß § 235 FamFG anordnen.
Anmerkung: Im vorliegenden Fall meint das Gericht, eine weitere Auskunftspflicht würde sich nicht aus § 1605 BGB ergeben, weil in einem vorherigen Unterhaltsverfahren, das noch keine zwei Jahre her ist, vom Antragsteller in der Antragsschrift vorgetragen wurde, der der Antragsgegner bereits Auskunft erteilt hat. Der jetzt gestellte Stufenantrag könne deshalb wegen § 1605 Abs.2 BGB nicht begründet sein.
Andererseits erklärt das Gericht, dass es eine Auskunftspflicht nach § 235 FamFG von Amts wegen anordnen werde. Denn zur Bemessung des Unterhalts sollten stets die aktuellsten Einkommensverhältnisse der Beteiligten für eine realitätsgerechte Prognose des künftig zu zahlenden Unterhalts zugrunde gelegt werden. § 235 Abs.1 FamFG ist eine „Kann“-Vorschrift, von der Gerichte in der Praxis leider selten Gebrauch machen.
AG Ludwigslust, Teilurteil vom 19.05.2010 – 5 F 24/09
Keine Zeitsperre ohne erster ordnungsgemäßer Auskunftserteilung
(Zitat, Rn 23 ff.) “„a. So handelt es sich bei einer Auskunft gemäß § 1605 BGB zum einen um eine Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterzeichnen ist (vgl. OLG München FamRZ 1995, 757; OLG Köln FamRZ 2003, 235; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132). Dem genügen die durchgehend anwaltlichen Schriftsätze des Beklagten nicht, insbesondere auch nicht derjenige im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zu dem Nichtvorhandensein von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.
bb. Zum anderen ist dem Auskunftsberechtigten eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten – hier der Klägerin – ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert aber in der Regel die Vorlage einer in sich geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten; an einer solchen Aufstellung fehlt es nicht zuletzt, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese, zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen”“(vgl. OLG Hamm FuR 2004, 264 m. w. N.).
Zwar wäre es auch vor diesem Hintergrund wohl überzogen, jede Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft zum Anlass zu nehmen, von dem Pflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft zu verlangen; zur Vermeidung unnötiger Förmeleienerscheint vielmehr eine flexible Haltung geboten, sodass es je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern nur auch danach noch eine ausreichend klare „Gesamterklärung“ geschaffen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 865). Von der letzteren Konstellation kann jedoch auch wiederum bezogen auf den oben unter lit. aa) a. E. erwähnten Schriftsatz des Beklagten nicht ausgegangen werden, wenn allein die Mitteilung erfolgt, dass Einkommen aus bestimmten Einkunftsarten nicht vorhanden sei, eine ordnungsgemäße Auskunft zu dem tatsächlich bezogenen Einkommen aber noch aussteht; in einem solchen Falle erscheint gerade hinsichtlich der inhaltlichen Gewichtigkeit der jeweiligen Auskunftsbestandteile vielmehr die Ergänzung der erst noch zu erteilenden Auskunft im eigentlichen Sinne vorauszugehen. Die Auskunft zu dem Vermögen des Beklagten in dem betreffenden Schriftsatz nennt im Übrigen einen Stand zum 28.10.2009, während nach dem Klageantrag Auskunft zu erteilen wäre zum 31.05.2009.
b. Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten kann sich der Beklagte nicht auf § 1605 Abs. 2 BGB berufen, wonach vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Da bisher eine ordnungsgemäße Auskunft eben nicht erteilt wurde, konnte die genannte Zweijahresfrist nicht zu laufen beginnen.”
OLG München, Beschluss vom 16.10.2009 – 2 WF 1575/09
Beginn der Zeitsperre
(Zitat) „Der Senat schließt sich der auch vom Amtsgericht vertretenen Meinung an, dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder aber – für den Fall des Vergleichsschlusses – auf den Zeitpunkt des Vergleichs ankommt (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 591 = NJW 1993, 1080; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1470; OLG Hamm, OLG-Report 2002, 182; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rz. 702; AnwK-FamR/Vogel, § 1605 BGB Rz. 39 f.; PWW/Soyka, § 1605 BGB Rz. 9; Erman/Hammermann, BGB, § 1605 Rz. 20; Hoppenz/Hülsmann, § 1605 BGB Rz. 25; Eschenbruch/Klinkhammer, Kap. 5 Rz. 317; Schulz/Hauß/Pauling, § 1605 BGB Rz. 6, und Wendl/Staudigl/Dose, § 1 Rz. 674).
Auf den Zeitpunkt der Auskunft kann es nach Ansicht des Senats demgegenüber nicht ankommen, weil die Entscheidung oder die Einigung, sofern ihr keine neue Auskunft zugrunde liegt, noch auf der vorangehenden zeitgebundenen Auskunft beruht und mit dieser Prognose eine – zumindest zeitweilige – Stabilisierung des Unterhaltsrechtsverhältnisses bezweckt ist.”
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.8.2017 – 9 WF 187/17
Glaubhaftmachung der Gründe für eine vorzeitige (neue) Auskunft
Anmerkung: Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§ 1605 Abs.2 BGB) einer Veränderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bzw. dem Unterhaltsanspruch für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch beschäftigen. Der Umzug von einer Eigentumswohnung in ein erworbenes Einfamilienhaus (Veränderung des Wohnvorteils) stellt eine hinreichende Grundlage für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch gemäß § 1605 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar.
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