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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhalt > Bemessungsgrundlagen > Unterhaltsrelevantes Vermögen > Verwertungsobliegenheit für Unterhalt
Je nach dem familiären Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen hat der Gesetzgeber die Obliegenheit zur Vermögensverwertung wegen Unterhalt stark ausgeprägt. Abgesehen für unterhaltsbedürftige und minderjährige Kindern besteht grundsätzlich in jedem Unterhaltsverhältnis eine Obliegenheit zur Vermögensverwertung. Verschaffen Sie sich Klarheit über die Grundsätze zur Verwertungsobliegenheit.
| Wegweiser zur Obliegenheit der Vermögensverwertung
Formulare zur Auskunft, Einkommen und Vermögen:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.
Unterhaltsbedürftig ist der Unterhaltsgläubiger nicht, soweit er seinen Unterhaltsbedarf selbst decken kann (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung). Zur Bedarfsdeckung hat der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich sein Vermögen einzusetzen und zu verwerten, bevor er Unterhaltszahlungen beanspruchen kann. Ob ein solcher Vorrang besteht, weil dem Unterhaltsgläubiger kein Schonvermögen zusteht, richtet sich in erster Linie nach der familiären Beziehung des Unterhaltsgläubigers zum Unterhaltsschuldner. Zusätzlich spielt für die Pflicht zum Vermögenseinsatz eine Rolle, ob es sich bei dem Vermögen um Altersvorsorgevermögen handelt. Insoweit greift der Vorrang des Aufbau einer privaten Altersvorsorge vor Unterhalt greift.
Kinder
Vermögenseinsatz des bedürftigen Kindes
Ehegatte
Vermögenseinsatz des bedürftigen Ehegatten
Kinderbetreuender Elternteil
Vermögenseinsatz bedürftiger Mütter von nichtehelichen Kindern
Hat der Unterhaltsschuldner kein ausreichendes Einkommen, um Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (> Leistungsunfähigkeit markiert durch die Selbstbehaltsätze), aber dafür Vermögen, stellt sich stets die Frage, ob er seinen Vermögensstamm für Unterhaltszahlungen zu verwerten hat. Ist er dazu verpflichtet, spricht man vom unterhaltsrelevanten Vermögen des Unterhaltsschuldners. Ist es aber Schonvermögen, ist die Grenze der Leistungsfähigkeit erreicht. Eine Kreditaufnahme, um Unterhalt zu leisten, ist grundsätzlich nicht zumutbar. Beim Verwandtenunterhalt gilt für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners § 1603 Abs.1 BGB. Die Schranke der Unterhaltspflicht “ohne Gefährdung” der eigenen Versorgung gilt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern wegen § 1603 Abs.2 BGB nicht. Hier besteht als kein Schonvermögen zugunsten des Unterhaltsschuldners; auch nicht in Form des Altersvorsorgevermögens.
Kindesunterhalt
Vermögenseinsatz von unterhaltspflichtigen Eltern
Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615l BGB)
Vermögenseinsatz des unterhaltspflichtigen Elternteils
Ehegattenunterhalt
Vermögenseinsatz des unterhaltspflichtigen Ehegatten
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