Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Verwirkung
wegen illoyalem Verhalten


Begrenzung wegen Verwirkung 
§ 1579 BGB

Auf der fünften Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch wird die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung. geprüft. Der Ehegattenunterhalt kann gem. § 1579 BGB versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte grob illoyal verhält und damit der Zuspruch eines Unterhalts grob unbillig erscheint.

Wegweiser zur Begrenzung

Herabsetzung und Befristung
§ 1578b BGB

Neben der Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB kommt zusätzlich für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Betracht, den Unterhalt nach § 1578b BGB herabzusetzen und/ oder zeitlich zu begrenzen. 

Wegweiser zur Herabsetzung und Befristung

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 1
Entdecken Sie die Lösung,
die Ihnen Zeit und Geld sparen wird.
| HIER

Begrenzen 
wegen grober Unbilligkeit

§ 1579 
Gesetzestext


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,

3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,

4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,

5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,

6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,

7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder

8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.


Was ist grob unbillig?


Im Scheidungsrecht wurde 1977 das Schuldprinzip abgeschafft und durch das  Zerrüttungsprinzip ersetzt (Ausnahme: Scheidung wegen Härtefall). Nach dem Schuldprinzip bis 1977 war für die Scheidung erforderlich, dass einer der Ehegatten am Scheitern der Ehe schuld war. Das ist in Österreich noch heute der Fall, wenn die Ehegatten sich nicht einvernehmlich scheiden lassen wollen. Dann geht Scheidung nur, wenn einer der Ehegatten sich einer sog. schwere Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Im Unterhaltsrecht gilt das Schuldprinzip in Form des Loyalitätsprinzips nach wie vor. Dies wird für den Ehegattenunterhalt mit Blick auf § 1579 BGB und für den Verwandtenunterhalt mit Blick auf § 1611 Abs.2 BGB deutlich.

Allgemeine Billigkeitsprüfung 


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

BGH, Urteil v. 29.01.1997 – XII ZR 257/95 
Ermessensspielraum bei der Billigkeitsprüfung


In § 1579 S.1 BGB steht das Wort “grob unbillig” (sog. allgemeine Billigkeitsklausel). Die geforderte Billigkeitsprüfung ist eine Klammer, die sich um alle Verwirkungstatbetstände des § 1579 Ziff. 1. bis 8. BGB rankt. Die Prüfung des § 1579 BGB verläuft in zwei Stufen.

  • 1. Stufe – Fallgruppen -/Tatbestandsprüfung:
    § 1579 BGB greift erst durch, wenn eine Fallgruppe des § 1579 BGB Nr.1 bis Nr.8 BGB zutrifft und zusätzlich
  • 2. Stufe – Billigkeitsprüfung :
    Die Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls die Zahlung des vollen Unterhalts grob unbillig erscheinen lassen. Bei der Billigkeitsprüfung wird dann nicht nur auf das Verschulden oder die mangelnde Loyalität des Unterhaltsberechtigten abgestellt, sondern weiter danach gefragt, ob auch der Unterhaltsschuldner sich Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten “geleistet” hat. Beim Ehegattenunterhalt lässt § 1579 BGB neben dem Schuldprinzip (subjektive Unbilligkeit) Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs auch wegen reiner objektiver Unbilligkeit zu. So wird in den Fallgruppen des § 1579 Nr. 1 und Nr.2 BGB nicht auf ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten abgestellt. Es muss deshalb immer zusätzlich geprüft werden, ob die Fortzahlung des vollen Unterhaltes unter Berücksichtigung der in § 1579 BGB genannten allgemeinen Abwägungskriterien grob unbillig wäre. Nach objektiven Kriterien muss die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sein, (BGH, FamRZ 1998, 541 = NJW 1998, 1309; vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1999, 710, 711 = NJW 1999, 1630, 1631).

    OLG Saarbrücken, Beschluss v. 11.05.2017 – 6 UF 32/17 
    Keine Verwirkung des Ehegattenunterhalts trotz neuer verfestigter Lebenspartnerschaft?

    Anmerkung: Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, dass trotz Erfüllung eines Verwirkungstatbestandes (§ 1579 Nr.2 BGB: neue verfestigte Lebensgemeinschaft), das OLG Saarbrücken nicht auf Verwirkung des Unterhalts erkannt hat, weil der Fortbestand des Unterhaltsanspruchs dem Gericht nicht insgesamt als grob unbillig erschien. Das Urteil wurde von Klaus Schnitzler (in: FF 2017, 506ff) heftig kritisiert (Zitat): Ich halte die Entscheidung für nicht zutreffend und rückwärtsgewandt. Es handelt sich um einen klassischen Fall der Verwirkung, der aufgrund der objektiven Einzelkriterien dazu führen muss, dass der Unterhaltsanspruch wegfällt (…) Billigkeitsentscheidungen sollten im Übrigen auch keine Sympathiebekundungen sein (…).

Kinderschutzklausel 


Weiter macht § 1579 BGB deutlich, dass mit der Begrenzung des Ehegattenunterhalts sehr zurückhaltend umgegangen wird, wenn dadurch das Kindeswohl in Gefahr gerät (§ 1579 S.1 BGB: … auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre … ). Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und/oder einer langen Ehe und Kindererziehungsleistung des berechtigten Ehegatten wird in der Regel nur eine Reduzierung des Unterhalts in Betracht kommen, (BGH, FamRZ 1983, 670, 671: Um ein Drittel; vgl. allerdings auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 751: Kappung des Ehegattenunterhaltes nach 1579 Nr. 7 BGB nach 10 weiteren Unterhaltsjahren (bei 10 Jahren Ehedauer); OLG Düsseldorf (LS), FamRZ 2000, 1374: Bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit und einer Ehedauer bis zur Trennung von 20 Jahren, führen weder wissentlich falscher Prozessvortrag noch eine feste soziale Beziehung zu einem neuen – wirtschaftlich schwachen – Lebenspartner zum völligen Wegfall des Unterhaltsanspruchs, sondern nur zu einer Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach.


Anmerkung: der BGH hält eine (vollständige) Versagung (Verwirkung) des > Ehegattenunterhalts bei Kinderbetreuung nicht für grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass bei Nichterreichen des Mindestunterhalts jede weitere Prüfung unterbleiben kann, ob etwa eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die auch eine Unterschreitung des Mindestunterhalts rechtfertigen könnte.

Beweislast 


Wer sich als Unterhaltsschuldner auf den Wegfall des Unterhalts wegen groben Verstößen des Unterhaltsgläubigers gegen das Loyalitätsprinzip beruft, muss die dafür sprechenden Umstände und Tatsachen darlegen und beweisen. In der Praxis wird der Unterhaltsgläubiger alles versuchen, diese zu verschleiern oder schlicht nicht Preis zu geben, selbst wenn diesen gesetzliche Auskunftspflichten oder die prozessuale Wahrheitspflicht treffen. In vielen Fällen wird man daher nur zum Erfolg kommen, wenn eine Detektei mit Erfahrungen in diesem Bereich eingeschaltet wird. Die damit verbundenen Detektiv-Kosten können erstattungsfähig sein.

Fallgruppen

Kurze Ehedauer 
§ 1579 Nr.1 BGB

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

BGH, Urteil v. 30.03.2011 – XII ZR 3/09, Rn 37, 38 
Begriff: kurze Ehedauer


Anmerkung: Der BGH bestätigt, dass von einer “kurzen Ehedauer” im Sinne von § 1579 Ziff.1 BGB im Regelfall auszugehen ist, wenn die Ehe nicht mehr als drei Jahre gedauert hat. Als Zeitraum ist maßgebend die Zeit von Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Der bloße Umstand der kurzen Ehedauer spielt allerdings für den Trennungsunterhalt keine Rolle. § 1361 Abs. 3. BGB verweist nämlich nicht auf § 1579 Ziff.1 BGB.

Weiterführende Links:
» Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer

Verfestigte neue Lebensgemeinschaft 
§ 1579 Nr. 2 BGB

Gemeinsamer Haushalt
einer noch nicht verfestigten Lebenspartnerschaft


Allein das Zusammenlebens mit einem neuen Partner unter 2 bis 3 Jahren wird bei der Unterhaltsermittlung in der Form berücksichtigt, dass Synergie-Effekte (ersparte Aufwendungen wegen Finanzierung nur eines gemeinsamen Haushalts) und fiktives Einkommen wegen Haushaltsführung für den neuen Lebenspartner (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10, Rn 30 – Haushaltsführung für Dritten).

Eine “Verfestigung” wird i.d.R. von der Rechtsprechung erst ab einer Zeit des Zusammenlebens von zwei bis drei Jahren angenommen. Doch letztendlich entscheidet nicht die Quantität (Dauer der Beziehung), sondern vielmehr die Qualität der neuen Beziehung darüber, ob eine “Verfestigung” i.S.d. § 1579 Nr.2 BGB greift und keine Loyalität zum Ex-Partner mehr erkennen lässt.

Verfestigte Lebensgemeinschaft


Der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert und wird heute weit verstanden. Er setzt keine sexuelle Verbindung oder eine gemeinsame Wohnung als konstitutives Element voraus. Vielmehr sind nach heutigem Verständnis sämtliche Lebensgemeinschaften unabhängig von der geschlechtlichen und sexuellen Ausrichtung erfasst. Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 16/1830, 21) ist insoweit maßgebend, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich mit Eingehung der verfestigten Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.6.2022 – 4 UF 175/20).

Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft und ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen, die länger als ein Jahr und i.d.R. zwei bis drei Jahre betragen muss. Letztlich ist dies aber eine Frage der konkreten Umstände im Einzelfall. Von einer sozioökonomischen, auf Dauer angelegten Gemeinschaft kann dann ausgegangen werden, wenn der neue Partner des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten wirtschaftlich in der Lage ist, diesen zu unterhalten, wobei es unerheblich ist, ob der neue Partner akzeptable Gründe hat, von einer Eheschließung abzusehen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.6.2022 – 4 UF 175/20).

Indizien für eine feste soziale Bindung können – auch bei getrennten Haushalten – zum Beispiel sein: gemeinsame Urlaube und Freizeitgestaltung, insbesondere an Wochenenden und an Feiertagen, gemeinsames Ausrichten von Festen, gemeinsames Erscheinen in öffentlichen Anzeigen, bei Begleitung zu offiziellen Veranstaltungen, bei ständiger gegenseitiger Hilfe und Unterstützung im Alltag, das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, die Teilnahme an Familienfeiern des anderen Partners, Fürsorgeleistungen für den Partner, Versorgung in Krankheitsfällen oder bei Vorsorge für den Partner, z.B. durch letztwillige Verfügung (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.6.2022 – 4 UF 175/20).

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann in zwei Fallvarianten gegeben sein: Zusammenleben in einer sog. Unterhaltsgemeinschaft oder eheähnliche Gemeinschaft

  • Eine Unterhaltsgemeinschaft 
    ist zu bejahen, wenn der Bedürftige dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung mit einem neuen Partner zusammenlebt, sie gemeinsam wirtschaften und der haushaltsführende Ehegatte wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird. Eine Unterhaltsgemeinschaft erfordert, dass der Bedürftige in der neuen Gemeinschaft sein wirtschaftlich volles Auskommen findet, d.h. der neue Partner leistungsfähig ist (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss v. 26.10.2017 – 11 UF 64/17).
  • Eine eheähnliche Gemeinschaft 
    ist gegeben, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Maßgebend ist das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit. Dabei wird als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft eine längere Dauer des Zusammenlebens verlangt. Als Mindestdauer werden von der Rechtsprechung zwei bis drei Jahre angesetzt. Denn vor Ablauf einer solchen Mindestzeit wird sich im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur „probeweise“ oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben. Weitere Indizien sind vor allem, dass die Partner die überwiegende Zeit außerhalb der Berufstätigkeit miteinander verbringen, familiäre Kontakte zu den Angehörigen des Partners pflegen, sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und gemeinsam wirtschaften, so dass nicht mehr nur von einer bloßen Freundschaft ausgegangen werden kann.

Schnittmengen
Unterhaltsgemeinschaft und eheähnliche Gemeinschaft schließen sich nicht wechselseitig aus, sondern gehen teilweise ineinander über. Der Sachverhalt lässt sich oft unter beide Kriterien subsumieren (vgl. Wendl/Siebert, Unterhaltsrecht, 9. Auflage 2015, § 4 Rn 1272 ff.)

Verfestigung
der Lebensgemeinschaft

Der nacheheliche Unterhalt kann nach § 1579 Ziff.2 BGB gekürzt werden oder verwirken, wenn der Ex-Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Kurzfristige Partnerschaften, die nicht zu einer gefestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen, haben auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss.

Beispiel: Die geschiedene, unterhaltsberechtigte Exfrau hat häufiger kurzfristige neue “Männerbekanntschaften”. Dies hat keinerlei Einfluss auf ihren Unterhaltsanspruch, solange sich diese Bekanntschaften nicht zu einer “verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft” entwickeln. Wann liegt aber überhaupt eine “verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft” vor?


Kriterien
einer “verfestigten” neuen Partnerschaft

Die Gerichte nehmen eine “verfestigte” eheähnliche Beziehung erst dann an, wenn diese Beziehung eine gewisse Dauer hat. Die meisten Gerichte fordern, dass die neue Beziehung schon rund zwei bis drei Jahre anhalten muss. Das ist aber keine ganz starre Grenze. Vielmehr kommt es immer auf die konkreten Umstände an. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die neuen Partner auch gemeinsam in einer Wohnung leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann also auch dann vorliegen, wenn die neuen Partner getrennte Wohnungen haben. Der alte Trick, dass der neue Partner des Ex-Ehegatten seine alte Wohnung behält, funktioniert also nicht immer. Denn obwohl getrennte Wohnungen bestehen, liegt nach der Rechtsprechung eine “verfestigte eheähnliche Gemeinschaft” vor, wenn die beiden Partner ihre Freizeit miteinander verbringen, gemeinsame Urlaube oder andere gemeinsame Aktivitäten machen, wenn sie häufiger wechselseitig die Familien des anderen Partners besuchen oder wenn sie erhebliche gemeinsame finanzielle Verpflichtungen eingehen, z.B. für den Bau oder Kauf einer eigenen Immobilie. Es reicht aus, dass der Kauf oder der Bau einer eigenen Immobilie ernsthaft geplant wird, auch wenn der Plan aus irgendwelchen Gründen dann doch nicht ausgeführt wird (OLG Zweibrücken, NZFam 2023,70). Weitere Indizien sind vor allem, dass die Partner die überwiegende Zeit außerhalb der Berufstätigkeit miteinander verbringen, familiäre Kontakte zu den Angehörigen des Partners pflegen, sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und gemeinsam wirtschaften, so dass nicht mehr nur von einer bloßen Freundschaft ausgegangen werden kann. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Partner in der Öffentlichkeit das Bild eines Ehepaares abgeben.

Derjenige (Ex-)Ehegatte, dessen früherer Ehegatte eine neue Beziehung eingeht, sollte diese Beziehung tatkräftig unterstützen, wenn er daraus einen unterhaltsrechtlichen Vorteil ziehen will! Es kann nur in seinem eigenen Interesse sein, dass die neue Beziehung des Ex-Ehegatten “gut lauft” und lange hält. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (FF 2022,507) kann es ihm umgekehrt zum Nachteil gereichen, wenn er die neue Beziehung torpediert, denn dadurch verlängert sich u.U. der Zeitraum, bis man von einer “verfestigten” Lebensgemeinschaft sprechen kann.

Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung zu den Kriterien einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Abgrenzung von “bloßer Freundschaft” (OLG Oldenburg, Urteil v. 10.06.2010 – 14 UF 3/10: Lebenspartnerschaft ohne gemeinsamer Wohnung – Unterhaltsrückforderung wegen Verletzung der Wahrheitspflicht). Auch eine nach außen hin teilweise auf Distanz gehaltene Partnerschaft kann eine Lebensgemeinschaft darstellen. Die Begründung einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft oder ein dauerhaftes, ehegleiches Zusammenleben ist dafür nicht erforderlich. Die tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaft zeigt sich in ihrer Dauer und der nachhaltigen Unterstützung durch den Lebenspartner (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2011 – 2 UF 21/10). Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2011 – 2 UF 21/10).

Rechtsprechung



Anmerkung: Wie beim Ehegattenunterhalt die Voraussetzungen zur Verwirkung wegen einer neuen verfestigen Lebensgemeinschaft durchgeprüft werden, zeigt eine Entscheidung des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2015 vorbildlich.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.03.2015 – II-7 UF 224/14 (unser Az. 311/14)
Verfestigte Lebensgemeinschaft regelmäßig erst nach drei Jahren 


(Zitat, S. 24): “Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches bis zur Rechtskraft der Scheidung am 30.09.2014 nach §§ 1579 Nr. 2, 1364 Abs. 4 BGB wegen der Aufnahme einer festen eheähnlichen Beziehung kommt nicht in Betracht. Der Antragsgegner trägt insoweit vor, die Antragstellerin habe wahrscheinlich seit August 2011 mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt (GA VII, 1546). Danach ist die nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Beziehung zu fordernde sog. Verfestigungszeit von regelmäßig 3 Jahren , nach der Verwirkung eintritt, erst mit der Rechtskraft der der Scheidung abgelaufen.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2016 – 3 UF 141/14 
Verfestigte Lebensgemeinschaft vor Ablauf eines Verfestigungszeitraums von drei Jahren 


Leitsatz : Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Zusammenlebens mit einem neuen Lebensgefährten kommt gemäß § 1579 Nr.2 BGB erst nach einem Verfestigungszeitraum von zwei bis drei Jahren in Betracht. Bis dahin steht dem Ehegatten für die Zeit der Trennung der volle Unterhalt zu.


Anmerkung: Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Das OLG Oldenburg hat jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.5.2022 – 2 UF 184/21
Bauprojekt mit neuem Partner


Orientierungssatz: Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.


(Zitat, Rn 34) “Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat, wird zu berücksichtigen sein, dass aus der Verbindung unstreitig ein Kind hervorgegangen ist. Dieser Gesichtspunkt kann – ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Partner seit Mai 2008 in einer gemeinsamen Wohnung lebt – dazu führen, dass bereits vor einer Dauer von zwei bis drei Jahren vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur insoweit zu versagen oder herabzusetzen ist, wie die Inanspruchnahme des Beklagten auch unter Wahrung der Belange der drei Kinder grob unbillig wäre.”


Auch eine nach außen hin teilweise auf Distanz gehaltene Partnerschaft kann eine Lebensgemeinschaft darstellen. Die Begründung einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft oder ein dauerhaftes, ehegleiches Zusammenleben ist dafür nicht erforderlich. Die tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaft zeigt sich in ihrer Dauer und der nachhaltigen Unterstützung durch den Lebenspartner.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2011 – 2 UF 21/10  
Verfestigte Lebensgemeinschaft ohne Zusammenwohnen


(Zitat) “Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2011 – 2 UF 21/10).”


(Zitat) “Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Beziehung zu dem Zeugen S. nicht nur als bloße Freundschaft, sondern als eheähnliche Gemeinschaft zu qualifizieren. Unstreitig ist die Klägerin bereits seit Ende 2000 mit dem Zeugen befreundet und unterhält mit ihm ein intimes Verhältnis. Im Februar 2002 sind die Klägerin und der Zeuge in das gleiche Haus in S., wenn auch in getrennte Wohnungen gezogen. Auch nachdem die Klägerin vom 1. Mai 2011 ihren Wohnsitz nach M. verlegt hat, besteht die Beziehung zu dem Zeugen fort. Die Beziehung der Klägerin zu dem Zeugen geht über eine bloße Freundschaft hinaus. Schon bei seiner Vernehmung in dem Verfahren Amtsgericht Viersen, 26 F 228/04, am 13. April 2005 hatte der Zeuge S. angegeben, dass er an Familienfeiern der Klägerin teilnimmt, wenn er eingeladen ist. Weiterhin hat der Zeuge im Rahmen seiner damaligen Vernehmung bekundet, man verbringe gemeinsam die Freizeit, gehe spazieren und gehe gemeinsamen Interessen nach. Man habe auch gemeinsame, von ihm finanzierte Urlaube verbracht. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin angegeben, sie verbringe mit dem Zeugen S. “einige Freizeit”. Die Klägerin und der Zeuge tanzen gemeinsam in einem Verein, mögen sie dort auch nicht als Lebenspartner auftreten. Nach Aussage des Zeugen nehmen grundsätzlich gemeinsam an Tanzveranstaltungen teil. Der Zeuge sieht die Klägerin ein- bis dreimal in der Woche. Die Beziehung der Klägerin zu dem Zeugen S. ist durch lange Dauer, Exklusivität und gemeinsame Unternehmungen geprägt. Die Beziehung besteht seit nunmehr über elf Jahren.”

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

BGH, Urteil v. 05.10.2011 – XII ZR 117/09 
Verfestigte Lebensgemeinschaft


(Zitat) “Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT-Drucks. 16/1830 S. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 – XII ZR 84/09 – FamRZ 2011, 1498 Rn. 27 und vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09 – FamRZ 2011, 791 Rn. 39″

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

BGH, Urteil vom 20. März 2002 – XII ZR 159/00 
Verfestigte Lebenspartnerschaft zwischen Ehefrau und einem Homosexuellen?


Anmerkung: Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als “eheähnlich” anzusehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 – IVb ZR 18/88 – FamRZ 1989, 487, 490 f.).

(Zitat) “Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB – mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten – führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen Umständen – nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte – auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 – IVb ZR 22/83 – FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 – IVb ZR 18/88 – FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 – XII ZR 1/90 – FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 – XII ZR 17/93 – FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997 – XII ZR 153/95 – FamRZ 1997, 671, 672 und vom 24. Oktober 2001 – XII ZR 284/99 – FamRZ 2002, 23, 25).(…) Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Darüber wird ohnehin regelmäßig nichts nach außen dringen. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partnerschaft “wie in einer Ehe” versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 – XII ZR 180/93 – FamRZ 1995, 344, 345).”

Wiederaufleben des Unterhaltsanspruch
nach Ende der verfestigten Lebensgemeinschaft


Es gibt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich(!) die Vorstellung, dass nach dem Eintreten einer verfestigten Lebenspartnerschaft immer noch ein Fünkchen (nach-)eheliche Solidarität existiert, und dieser Rest an Loyalitäts-Verantwortung dafür ausreichen kann, um nach Beendigung der neuen Lebenspartnerschaft einen davor bestehenden Ehegattenunterhaltsanspruch wieder aufleben zu lassen. Eine solche Fallkonstellation mit Restverantwortung aus dem Solidaritätsgedanken erkennt der BGH vorrangig in Fällen kinderbetreuender Mütter, die nach dem Ex nun auch ihren neuen Lebenspartner verloren haben. Hier kann der wegen § 1579 Ziff.2 BGB zunächst beschränkte Anspruch auf Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung wieder aufleben. Der BGH begründet diese Option ausdrücklich mit einem möglichen Restbestand an nachehelicher Solidarität:


LeitsatzEin nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.

Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen 
§ 1579 Nr.3 BGB

Verbrechen und Vergehen sind nach § 12 StGB unterschiedlich nach der Strafandrohung zu qualifizieren. Bei einem Vergehen richtet sich die Schwere des Delikts danach, inwieweit der Unterhaltspflichtige durch das konkrete Handeln des Unterhaltsberechtigten besonders schwer getroffen wird. Insofern ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltspflichtigen und des Berechtigten vorzunehmen. Beispiele dazu Schnitzler, in: Münchener Anwaltshandbuch, 5. Aufl., § 9 Rn 245.

Prozessbetrug 
Verletzung der Auskunftspflicht


Ein versuchter oder vollendeter Prozessbetrug nach § 263 StGB erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1579 Nr.3 BGB. Verletzt der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsverfahren seine Auskunftspflichten und gibt falsche Angaben zu seinem unterhaltsrelevanten Einkommen an oder verschweigt seine wirtschaftlichen Verhältnisse, kann dies zur Begrenzung oder gar zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Näheres dazu 
hier 

Diebstahl


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

AG Darmstadt, Beschluss vom 03.01.2022 – 51 F 1759/21 
Kein Trennungsunterhalt für Mutter von zwei Kindern wegen Diebstahl 


Orientierungssatz: Der Straftatbestand eines Diebstahls (§ 242 StGB) gegen den anderen Ehegatten ist jedenfalls dann als schweres Vergehen anzusehen, wenn sich die Wegnahme nicht auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit geringem Wert im Zusammenhang mit der Trennung der Ehegatten bezieht.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.1993 – 1 UF 520/92 
(FamRZ 1994, S. 168)


Anspruch einer Ehefrau auf Trennungsunterhalt ist trotz langer Ehedauer jedenfalls dann gemäß § 1579 Nr. 8 BGB verwirkt, wenn die Ehefrau ihren Ehegatten sowohl bestohlen als auch tätlich angegriffen hat und außerdem selbst über ausreichende Einkünfte verfügt.

Aichacher Zeitung vom 21.08.2013
“Dukaten in der Eisteedose”


Ein Diebstahl zwischen “adeligen” Ehegatten. Wenn es sich um den Diebstahl von Goldmünzen handelt, deren Gegenwert bei einer Bank eingelöst wird, kann die Bank kein Eigentum gutgläubig an den Goldmünzen erwerben (§ 935 Abs.1 BGB), wenn es sich um Sammlermünzen handelt, greift die Ausnahme eines gutgläubigen Erwerbs von gestohlenem Geld nicht (§ 935 Abs.2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 14.06. 2013 – V ZR 108/12). Konsequenz davon ist, dass der Bestohlene – auch nach Veräußerung der Münzen an eine Bank und nach Vermischung mit dem übrigen Goldbestand der Bank – Eigentümer (nach Vermischung Miteigentümer: §§ 948947 BGB) der gestohlenen Goldmünzen bleibt. Kann man der Bank den Erhalt der Goldmünzen nachweisen, so ergeben sich entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Bank.

Schwere Verleumdungen 
mit Außenwirkung


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

BGH, Urteil vom 16.09.1981 – IV b ZR 622/80 
Diffamierungen und Verunglimpfungen als Verwirkungsgrund


(Zitat) “(…) außerdem bezichtigte sie den Bekl. eines an ihr begangenen Mordversuchs und erstattete deshalb im Jahre 1968 Anzeige bei der StA. Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Kl. nicht angetreten. Mit diesem Vorgehen kann sie über Jahre hinweg gegenüber einer Vielzahl dritter Personen und Behörden die Tatbestände strafrechtlicher Delikte nach § 185, teilweise §§ 186 und 187 sowie nach § 164 StGB verwirklicht haben, ohne daß ihr Verhalten einen – unmittelbaren – Zusammenhang mit dem erst im Juli 1975 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren aufwies. Derartige fortgesetzte, schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen können zum völligen oder teilweisen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs führen (…)”

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit
§ 1579 Nr.4 BGB

Meist wird in der Praxis der Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit oder die Obliegenheit zur Wiederherstellung der Gesundheit & Erwerbsfähigkeit im Zusammenhang mit der Zurechnung fiktiver Einkünfte diskutiert. Wer behauptet, er sei krank und könne deshalb keiner Vollzeittätigkeit nachgehen, gilt erst dann als bedürftig, wenn dargelegt wird, dass er alles Zumutbare getan hat, um wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. Weiter sollte nicht übersehen werden, dass beim Ehegattenunterhalt eine Verletzung der Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zum Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit nicht nur zur Zurechnung von fiktiven Einkünften führt, sondern noch gravierendere Folgen haben kann: die Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit nach § 1579 Nr.4 BGB

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2012 – II-4 WF 214/11 (NJW-RR 2012, 1285)
Erwerbsminderung und Bedürftigkeit wegen Verbleib bei gewalttätigem neuen Partner


1. Ein Unterhaltsanspruch ist nach § 1579 Nr. 4 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Zur Feststellung der Mutwilligkeit i. S. des § 1579 Nr. 4 BGB reicht ein in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit leichtfertiges Verhalten aus (Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1579 Rdnr. 21). Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, also grob fahrlässig handelt. 

2. Eine solch leichtfertiges Handeln kann angenommen werden, wenn sich die Berechtigte wegen ihrer psychischen Probleme, unter denen sie schon seit Langem gelitten hatte, bereits in anderen Verfahren auf ihre Erwerbsunfähigkeit berufen hat und sich später trotz Kenntnis dieser psychischen Erkrankung nicht entsprechend den Hinweisen des Familienrichters im damaligen Verfahren in fachkundige Hilfe begeben hat, sich stattdessen zudem noch in eine mit Gewalt belastete neue Beziehung eingelassen und diese trotz der erkannten weiteren verstärkten psychischen Belastung nicht sofort abgebrochen hat. 


(Zitat) “Gemäß § 1579 Nr. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Der Unterhaltsberechtigte, der selbst seine Bedürftigkeit mutwillig verursacht hat, soll nicht weiterhin die eheliche Solidarität strapazieren können. Die Bedürftigkeit kann sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassen (keine Vorsorge für Krankheit oder Alter) keine Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch medizinisch gebotene Behandlung verursacht sein. Das Herbeiführen der Bedürftigkeit muss mutwillig sein. Nach der Rechtsprechung des BGH verlangt dies kein vorsätzliches oder absichtliches, sondern nur ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges Verhalten, das über die bloße Ursächlichkeit hinaus unterhaltsbezogen sein muss. Danach handelt leichtfertig in diesem Sinn, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also Faktoren, die in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt. Dabei muss er sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsverpflichteten über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzen. Der Unterhaltsberechtigte hat grundsätzlich alles zu unternehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er muss sich deshalb einer medizinischen Behandlung unterziehen, wenn diese zumutbar ist und die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung besteht. Unterlässt er eine gebotene und zumutbare Heilbehandlung in unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit, so führt er seine Bedürftigkeit mutwillig herbei und kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken. Ausweislich des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Pietzka ist die Antragsgegnerin gegenwärtig nicht depressiv erkrankt. Die Antragsgegnerin leide seit 2011 an einer Alkoholabhängigkeit. Während ihrer ersten stationären Behandlung im Mai 2010 wurde ihr hoher Alkoholkonsum festgehalten. Bereits zur zweiten stationären Einweisung erachteten die behandelnden Ärzte die Notwendigkeit einer Alkoholentzugsbehandlung für erforderlich. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass, wenn man sich in der Bewertung der Krankenhausbefunde vom Krankheitswert ihres Alkoholkonsums leiten lasse, sich daraus aus allen anderen Befunden und Diagnosen, so ließen sich alle anderen Befunde und Diagnosen diesem Konsumverhalten zuordnen. Aufgrund des hohen Alkoholkonsums erschien sie depressiv und hatte körperliche Beschwerden und zeigte Blutbefundveränderungen. Schon im Jahre 2000 bei Beginn einer Depression folgte die Antragsgegnerin nicht der Empfehlung des Hausarztes, einen Psychologen aufzusuchen. Bereits bei ihrem ersten stationären Klinikaufenthalt im Mai 2010 wurden ihr Therapienangeboten, die sie jedoch nicht wahrnahm. Im März 2011 begab sich die Antragsgegnerin das zweite Mal zur stationären Entgiftung in die Klinik. Statt sich nunmehr einer Therapie zu unterziehen, macht die Antragsgegnerin nach dem Entzug weiter wie bisher. Eine Eigenverantwortung für das Alkoholproblem sieht sie nicht. Auch hat sie den dritten Untersuchungstermin bei dem beauftragten Sachverständigen nicht mehr wahrgenommen. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten vollständig und orientierte sich am Beweisbeschluss. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Die Antragsgegnerin hätte spätestens seit ihrer zweiten stationären Behandlung im März bis April 2011 mit der Diagnose Alkoholabhängigkeit und Überforderungssyndrom sich einer längerfristigen Therapie zur Wiederherstellung ihrer Erwerbstätigkeit unterziehen müssen. Sie unterzog sich jedoch lediglich einer Alkoholentgiftung. An weiteren therapeutischen Maßnahmen nahm sie jedoch nicht teil. Es liegt auch der Tatbestand der Verwirkung des Unterhaltes wegen grober Unbilligkeit, § 1579 Ziff. 2 FamFG vor.”

Einseitiger Ausbruch aus “intakter” Ehe 
§ 1579 Nr.7 BGB

Intakte Ehe

Eine sachgerechte Abgrenzung, ob eine Ehe noch als durchschnittlich intakt oder schon als gescheitert zu werten ist, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung von konkreten Vorfällen und objektiv verständlichen Gründen für die Abkehr von den ehelichen Bindungen vornehmen (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 24.3.2009 – 10 UF 166/03). Zu beachten ist, dass allein die Zuwendung zu einem neuen Partner für eine Verwirkung nicht ausreicht. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich ein Ehepartner nicht „einfach so“ aus der seinerzeit mit allen Erwartungen auf Dauer eingegangenen ehelichen Beziehung loslöst und sich einem anderen Partner zuwendet, sondern dass dem eine „Erosion der ehelichen Beziehungen“ vorausgegangen ist (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2012, 2450). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob gerade das Verhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten für das Scheitern der Ehe ursächlich war (vgl. BGH, NJW 2011, 1582 Rn. 41). Das Die Ehe bis zu dem vorgeworfenen Fehlverhalten intakt war, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Einseitiger Ausbruch
Beweislastverteilung

Das ausschließlich ein Verhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten für das Scheitern der Ehe ursächlich war, muss festgestellt werden.

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines offensichtlich schwerwiegenden und eindeutig auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten liegenden Fehlverhaltens und damit auch für den Ausbruch aus einer intakten Ehe. Der Unterhaltsverpflichtete hat jedoch nur solche konkreten Vorwürfe des Unterhaltsberechtigten auszuräumen, die von ihrem Gewicht her geeignet sind, dem Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten den Charakter eines einseitigen Fehlverhaltens zu nehmen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 26.3.2012 – 8 UF 109/10).

Rechtsprechung


Anmerkung: Nur wenn das Verschulden am Scheitern der Ehe ganz klar nur bei einem Ehegatten liege und ein sehr erhebliches Gewicht habe. Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere darin liegen, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von der Ehe abkehrt und einem anderen Partner zuwendet, dem er die seinem Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung zuteilwerden lässt (vgl. BGH, NJW 1980, 1686). Auch die Zuwendung zu einem anderen Partner läßt das Unterhaltsbegehren aber nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden kann. Das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten kann daher auch in solchen Fällen nicht außer Betracht bleiben. Der BGH hat die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses dann nicht als schwerwiegenden Bruch der ehelichen Solidarität angesehen, wenn der andere Ehegatte sich vorher seinerseits von seinen ehelichen Bindungen losgesagt hatte (BGH, NJW 1981, 1214). Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte mit seinem neuen Partner in eheähnliche Gemeinschaft lebt und diesen zu heiraten gedenkt. § 1579 Nr.8 BGB kann nicht dahin verstanden werden, dass ein solches Verhalten regelmäßig zur groben Unbilligkeit des Unterhaltsbegehrens führe.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhalt für Ehegatten - begrenzen 2

BGH, Urteil v. 15.02.2012 – XII ZR 137/09 
Verschweigen eines möglichen Kuckuckskindes


Leitsatz:

a) Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.

b) Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist.

Weiterführende Links:
» Vaterschaftstest 
» Unterhaltsregress gegen den leiblichen Vater 
» Schadensersatz von der Mutter? 
» Rückabwicklung von Schenkungen

Links & Literatur



Links


Literatur


  • Martin Löhnig, Verwirkung von Ansprüchen aus dem Scheidungsfolgenrecht, in: NZFam 2021, 945 
  • Jochen Duderstadt, Verwirkung des Ehegattenunterhalts, in: NZFam 2020, 550 ff 
  • Klaus Schnitzler, Verwirkungstatbestände im § 1579 BGB, in: FF 2018, 431ff 
  • Christian Bruns, Detektivkosten im Unterhaltsverfahren – sinnvoller Einsatz oder Kostenrisiko?, in: NZFam 2015, 998 
  • Klaus Schnitzler, Ehedauer, ein häufig unterschätztes Kriterium, in: FF 2015, 50 
  • Rolf Kofler, Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, in: NJW 2011, 2479 – beck-online
  • Schnitzler, Auswirkungen von Straftaten auf das Familienrecht: Verwirkung, in: FPR 2006, 376 
  • Ester Caspary, Pflichten des Rechtsanwalts im familienrechtlichen Mandat bei strafrechtlich relevantem Verhalten des Mandanten oder Gegners, in: FPR 2006, 366 
  • Esther Caspary, Verwirkung von Ehegattenunterhalt – Ein Überblick zur Kasuistik des § 1579 BGB, in: FamRB 2007 Heft 4, 110 – 119).

In eigener Sache


  • AG Brühl – Verfestigte Lebensgemeinschaft bei getrennten Wohnungen, unser Az.: 34/24
  • Verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Ziff.2 bei getrennten Wohnungen?, unser Az.: 21/18 (D3/131-18)
  • Trennung und Umzug zum neuen Partner – nichteheliches Kind mit neuem Lebenspartner – die rechtlichen Konsequenzen, unser Az.: 429/ 17 (D3/355-17)
  • AG Kaufbeuren – 2 F 653/13, Begrenzung des Trennungsunterhalts? Wenn die neue Partnerbeziehung noch nicht gefestigt ist, unser Az.: 242/13 
  • AG Brandenburg an der Havel – 45 F 40/13, Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit, unser Az.: 83/15 (D3/D849-15)
  • OLG Karlsruhe – 16 UF 41/14, Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Verschweigen eigener Einkünfte, unser Az.: 478/13 
  • Hinweise für Mandanten zur verfestigten neuen Partnerschaft, Az.: 116/14 (D3/440-16)
Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right