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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Unterhalt > Unterhalt für Ex-Ehegatten > Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB
Der Gesetzgeber unterscheidet beim Kinderbetreuungsunterhalt danach, ob ein Kind aus der Ehe oder ein nichteheliches Kind betreut wird.
| Weichenstellung zum richten Anspruch
Im Folgenden geht es um den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB.
| Prüfungsschema
Buch zum Thema (Kindle-Edition, 2005)
Für den Betreuungsunterhalt müssen gem. § 1570 folgende Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein:
Damit sind Kinder erfasst, die in der Ehe (§§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB) geboren wurden oder voreheliche Kinder, wenn die Vaterschaft des Ehemannes anerkannt oder festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB). Ausgeschlossen sind damit Kinder aus einer früheren Ehe oder das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern. Kein Fall des § 1570 BGB ist gegeben, wenn ein vor- oder außereheliches Kind eines Ehegatten betroffen ist. Hier kommt evtl. ein Unterhaltsanspruch nach § § 1615 l BGB oder nach §1576 BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 25.01.1984 – IV b ZR 28/82 (Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Pflegekindes nach § 1576 BGB, NJW 1984, 1538). Abgesehen vom Merkmal “gemeinschaftliches eheliches Kind” ist der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB dem Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter wegen Betreuung nichtehelicher Kinder nach § 1615 l BGB sehr weit angeglichen. Alle Streitfragen, die im Zusammenhang mit der “Erwerbsobliegenheit contra Kinderbetreuung” im Rahmen des § 1570 BGB auftreten, sind auch im Hinblick auf die Ansprüche des kindesbetreuenden Elternteils aus § 1615l BGB gleich gelagert.
BGH v. 15.12.2004 – XII ZR 121/03, S.12f
Anmerkung: Der BGH fordert daher in weiten Teilen eine Gleichbehandlung dieser beiden Unterhaltsansprüche nach § 1570 BGB und 1615 l BGB (vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 194/2004). BGH 16.07.2008 – XII ZR 109/05 , Rn 26; Pressemitteilung 139/08)
Eine teilweise Fremdbetreuung des Kindes durch Verwandte oder durch Hort oder Kindergarten ist unschädlich. Wenn allerdings das Kind dauerhaft in einem Internat oder Heim untergebracht ist, kippt der Anspruch nach § 1570 BGB.
Diese Voraussetzung bereitet in der Praxis die meisten Probleme, weil Fragen der Erwerbsobliegenheit und der Zumutbarkeit einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung am heftigsten umstritten sind. Die Zahl der dazu ergangenen Einzelentscheidungen ist schier unübersehbar.
Kind unter drei Jahre – keine Erwerbsobliegenheit:
Hierzu sagt § 1570 Abs.1 S.1 BGB: solange das jüngste gemeinsame Kind noch nicht drei Jahre alt ist, trifft den betreuenden Elternteil wegen des Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes keine Erwerbsobliegenheit (Ausnahmen in Extremfällen möglich).
Kind über drei Jahre – Einsatz der Erwerbsobliegenheit – Beweislast:
Ist das zu betreuende Kind drei Jahre alt, ist § 1570 BGB so zu verstehen, dass ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit besteht, es sei denn, der betreuende Elternteil kann sich auf die Ausnahmen nach § 1570 Abs.1 S.2 BGB (kindbezogene Gründe) oder § 1570 Abs.2 BGB (eltern- oder ehebezogene Gründe) berufen. Will man über die drei-Jahres-Phase hinaus Unterhalt wegen Kinderbetreuung, so müssen Gründe für eine Verlängerung vom Unterhaltsberechtigten vorgetragen und bewiesen werden (§ 1570 Abs.1 S.2 BGB); vgl. dazu BGH v. 01.06.2011 – XII ZR 45/09 m.w.N. und BGH vom 6.05.2009 – XII ZR 114/08, Rn 27).
BGH, Urteil v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08
Zum Umfang des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
(Zitat, Rn 41 ff.) “Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (> Aufstockungsunterhalt ) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Tz. 20 m.w.N.). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Bei einer – wie hier – lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls nach §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Tz. 20 und vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Anmerkung: Der Betreuungsunterhalt fällt nur insoweit unter § 1570 BGB, als die Kinderbetreuung einen Ehegatten an der Erzielung von Einkommen durch Erwerbstätigkeit hindert. Ein verbleibender Restanspruch kann sich nur mit einem ergänzenden Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB rechtfertigen. Besteht eine – auch nur -Teilerwerbstätigkeit, lehnt der BGH es ab, über § 1570 BGB den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewähren. Der Gesamtunterhalt setzt sich also aus den Teilansprüchen Betreuungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt zusammen. Dieses hier vom BGH zum Ausdruck gebrachte System der Teilansprüche aus Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt soll im Folgenden verständlich gemacht werden.
BGH v. 18.04.2010 – XII ZR 65/10,
(Zitat, Rn 15 ) “Der Unterhaltsanspruch ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), sondern zum Teil aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Da die Antragsgegnerin aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch die Betreuung der Kinder nicht an einer Teilzeiterwerbstätigkeit gehindert ist, beruht der Anspruch nur insoweit auf § 1570 BGB, als sie durch die Kinderbetreuung an der Erwerbstätigkeit gehindert ist. Da neben der Kinderbetreuung kein anderes Erwerbshindernis besteht, ergibt sich der Anspruch im Übrigen somit aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 – IVb ZR 79/89 – FamRZ 1990, 492, 493 f.; vom 26. November 2008 – XII ZR 131/07 – FamRZ 2009, 406, 407 f. [zu § 1572 BGB] und vom 3. Februar 1999 – XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708, 709 [zu § 1571 BGB]).”
Anmerkung:
Das System der Teilansprüche kommt ebenso bei der Kombination von Aufstockungsunterhalt und Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit vor.
Im Gegensatz zu allen anderen Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt kann der Betreuungsunterhalt nicht befristet werden. Eine Herabsetzung des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf wird beim kindbetreuenden Elternteil, der daneben einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachgeht, zum Regelfall. Die Herabsetzung kann nur über einen weiteren (ergänzenden) Unterhaltsanspruch (meist Aufstockungsunterhalt: § 1573 Abs. 2 BGB) vermieden werden, der ergänzend einen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 S.1 BGB) rechtfertigt. Damit hat die Theorie von den Teilansprüchen Auswirkung für die Frage der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs insgesamt. Mehr dazu
> hier
Dieser Fall ist regelmäßig gegeben, wenn das zu betreuende Kind unter drei Jahre alt ist. Hier ist anerkannt, dass keine Erwerbsobliegenheit wegen Kinderbetreuung besteht. In solch einem Fall bestimmt sich der Bedarf an Betreuungsunterhalt vollständig nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Sobald und soweit den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit trifft und/oder dieser einer Erwerbstätigkeit – zumindest teilweise – nachgeht, richtet sich der Bedarf an Betreuungsunterhalt nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung. Bei Teilerwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung ist die Bedarfsermittlung beim nachehelichen Betreuungsunterhalt identisch mit der Bedarfsermittlung beim Betreuungsunterhalt der unverheirateten Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs.2 BGB). Der Bedarf entsprechend dem Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung wird anhand folgender Fragestellungen ermittelt:
Die Differenz aus der Vergleichsbetrachtung anhand dieser Fragestellungen ist der Bedarf an Betreuungsunterhalt (= Ausgleich der beruflichen Benachteiligung wegen Kinderbetreuung).
Hierzu kann auf das allgemeine Schema zum Ehegattenunterhalt verwiesen werden.
| MEHR
Wie bei jedem Ehegattenunterhalt kommen auch hier die Ausschlussgründe nach des § 1579 Nr. 1 bis 8 BGB zum Tragen.
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Ergänzend gelten die Vorschriften zur Herabsetzung des Unterhalts beim nachehelichen Unterhalt. Jedoch mit der Einschränkung, dass eine Befristung nach § 1578b BGB nicht infrage kommt, da § 1570 Abs.1 S. 2 BGB als Sonderregelung vorgeht.
Nach der sog. Kernbereichslehre darf mit Unterhaltsvereinbarungen nicht in den gesetzlichen Standard des Betreuungsunterhalts eingegriffen werden. Der dreijährige Basisunterhalt wegen Kindesbetreuung sowie der aus kindbezogenen Gründen verlängerte Betreuungsunterhalt zählt zum indisponiblen Kernbereich und kann nicht über Vereinbarungen umgangen werden (vgl. dazu Löhning/Preisner, vereinbarter Betreuungsunterhalt, in: NJW 2012, 1479ff.).
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