- Dein Warenkorb ist leer.
Standort :
Startseite > Infothek > Leitfäden > Leitfaden zum Unterhalt > Unterhalt für Ehegatten > Prüfungsschema > Bedarf > Bedarf nach Halbteilungsgrundsatz > professionelle Unterhaltsberechnung > Kanzlei für Familienrecht
Sie prüfen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt und sind auf der Prüfungsebene zum Bedarf angelangt. Dass der Halbteilungsgrundsatz bereits den Unterhaltsbedarf, und nicht erst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Ehegattenunterhalt:
Die Ehe ist unterhaltsrechtlich vom Leitbild einer Art wirtschaftlichen Symbiose der Ehegatten geprägt. Die Vorstellung, dass jeder Ehegatte sein eigenes Einkommen nur für sich verwendet und nicht mit dem Ehepartner teilt, ist dem Unterhaltsrecht fremd. Modell-Vorstellung des Gesetzgebers ist die Grundlage für den sog. Halbteilungsgrundsatz.
Er ist der Grund, warum der Unterhalt bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB) sich aus der Hälfte vom Gesamteinkommender Eheleute abgeleitet wird. Die Hälfte ist die Quote, die zum Bedarf des Ehegatten nach dem Gesamteinkommen der Ehegatten führt.
Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615l BGB – § 1570 BGB):
In der Regel besteht bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen wegen des Halbteilungsgrundsatzes keine Leistungsfähigkeit für einen Verfahrenskostenvorschussnach § 1360a Abs.4 BGB, da die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten bereits im Rahmen des Unterhalts verteilt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2019 – II-3 WF 114/18
Kein Verfahrenskostenvorschuss beim Ehegattenunterhalt nach Quote
(Zitat) “Unabhängig davon, ob (…) tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss […] leistungsfähig ist, scheidet […] ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss dennoch aus. Denn eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit.”
Anmerkung: Bei der Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wird, muss sich der Anspruchsteller auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB auch mögliches fiktives eigenes Einkommen zurechnen lassen (so das OLG Düsseldorf).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2016 – 16 WF 59/15
Verfahrenskostenvorschuss und eheangemessener Selbstbehalt
Anmerkung: Wird der Trennungsunterhalt nach Quote bemessen, scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde.
OLG München, Beschluss vom 13. 9. 2005 – 16 WF 1542/05
Verfahrenskostenvorschuss und eheangemessener Selbstbehalt
(Zitat) “Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch gegen den Ast. gegeben wäre, bestehen bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen beim Trennungsunterhalt bereits grundsätzliche Bedenken, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu bejahen. Nach dem Gesetz handelt es sich insoweit um einen selbstständigen Unterhaltsanspruch, der neben der laufenden Geldrente zu leisten ist (vgl. näher Gerhardt, FA-FamR, 5. Aufl., 6. Kap., Rdnrn. 338ff.; Wendl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rdnrn. 25f.).
§ 1360a Abs.4 BGB wurde vom Gesetzgeber als Billigkeitsanspruch ausgestaltet. Bei der Leistungsfähigkeit ist dabei nach BGH im Gegensatz zum Kindesunterhalt, bei dem nach § 1603 Abs.1, 2 BGB alle Mittel einzusetzen sind, nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu wahren (BGH, NJW-RR 2004, 1662). Dabei ist aber zu beachten, dass durch den Grundsatz der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, damit bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der eheangemessene Selbstbehalt als die andere Hälfte des Bedarfs nicht mehr gewahrt ist, wenn neben der Geldrente noch ein Prozesskostenvorschuss zu zahlen wäre. Es würde auch nicht der Billigkeit entsprechen, dass dem Bedürftigen mit dem Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, der Pflichtige aber zusätzlich zu seinen eigenen Prozesskosten auch, die des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat.”
Bei Streitigkeiten zwischen Eheleuten kommt also wegen des Halbteilungsgrundsatzes ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel erst zum Tragen, wenn
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen