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Das Prüfungsschema zum Ehegattenunterhalt basiert auf fünf Prüfungsebenen. Eine Besonderheit des Ehegattenunterhalts ist die Vielzahl möglicher Anspruchsgrundlagen und seine Dreiteilung nach Stichtagen /Phasen einer Ehe (Intakte Ehe -> Ehe in der Krise ab Trennung -> geschiedenen Ehe). Das folgende Prüfungsschema gilt für sämtliche Unterhaltsansprüche des Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten.
| Prüfungsschema zum Ehegattenunterhalt
Die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage richtet sich beim Ehegattenunterhalt nach Ehephasen. Mit Übertritt der Ehe am Stichtag in eine neue Phase (Trennungsphase oder nacheheliche Phase) verändert sich die Anspruchsgrundlage.
§ 1569 BGB
Gesetzestext
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Anmerkung: Es muss ein Unterhaltsgrund (Erwerbshindernis) nach § 1570 bis § 1576 BGB einschlägig sein. Entsprechend den Gründen, die eine eigenverantwortliche Bedarfsdeckung unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen, werden die Anspruchsgrundlagen für einen nachehelichen Unterhalt aufgefächert.
Ein Ehegatte kann von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist mit das Anspruchsvollste, was das Unterhaltsrecht zu bieten hat. Es gibt eine schier unüberschaubare Menge an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diesem Thema. Auf dieser fußt alles, was man zum Unterhaltsbedarf eines Ehegatten wissen muss. Denn Berechnungsformeln können Sie im Gesetz lange suchen: Die gibt es nicht. Das Gesetz gibt nur den Begriff der “ehelichen Lebensverhältnisse” als Maß für die Bedarfsermittlung vor. An diesem Begriff ranken und reiben sich dann rechtstheoretische Gedankenmodelle. Teilweise wurden die Grenzen des Begriffs derart überdehnt, dass im Jahr 2011 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG mit Beschluss v. 25.01.2011 (FamRZ 2011, 437) den BGH in die Schranken weisen musste und die Theorie der “wandelbaren Lebensverhältnisse” im Zusammenhang mit Einkommensveränderungen der Ex-Ehegatten nach der Scheidung jenseits des Verfassungsrechts stellte. Die Bedarfsermittlungsdebatte ist derart umfangreich, dass wir ihr eine eigene Seite gewidmet haben.
| Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Nachehelichen Unterhalt gibt es entsprechend dem Grundsatz “Eigenverantwortung vor Unterhalt” nur dann, wenn der bedürftige Ehegatte darlegen und beweisen kann, dass er trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Die Gründe für die fehlende Kraft zur selbständigen Bedarfsdeckung sind vielschichtig. Die Gründe sind aber dafür maßgebend, nach welcher Anspruchsgrundlage sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben könnte. Solange und soweit der Unterhalt fordernde Ehegatte aus seinen Einnahmen und seinem Vermögen seinen Bedarf decken kann, ist er nicht bedürftig (§ 1577 Abs.1 BGB). Hier geht es um die Frage, inwieweit Einkommen und Vermögen des Unterhaltsberechtigten auf der Prüfungsebene Bedürftigkeit einzusetzen ist. Auf dieser dritten Prüfungsebene kommt nun die volle Breite um den Streit der Erwerbsobliegenheiten des unterhaltbedürftigen Ehegatten zum Tragen. Aus den gesetzlichen Vorschriften zur Bedürftigkeit des Ehegatten lässt sich eine allgemeine Berechnungsformel zur Feststellung der Bedürftigkeit herleiten:
= Bedürftigkeit des Ehegatten
Mit der Frage (wie hoch ist dieser Eigenbedarf?), beschäftigt sich die Prüfungsebene “Leistungsfähigkeit“. Wird der Ehegattenunterhalt nach Einkommensquote ermittelt. Bestimmt sich nicht nur der Bedarf beider Ehegatten nach dem Halbteilungsgrundsatz,sondern auch die Leistungsfähigkeit. Da die Bedarfsermittlung nach Halbteilungsgrundsatz stets auf dem individuellen Gesamteinkommen der Ehegatten basiert, gibt es im Anwendungsbereich der Quotenbedarfsermittlung keine fixen Eigenbedarfssätze. Die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle spielen in der Praxis beim Ehegattenunterhalt eine weitaus geringere Rolle, als beim Kindesunterhalt. Sie bilden nur die unterste mögliche Belastungsgrenze und den Endpunkt der Leistungsfähigkeit des Ehegatten.
Auf der fünften Prüfungsebene zum Ehegattenunterhalt wird die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung geprüft. Zur Begrenzung und Versagung von Trennungsunterhalt verweist § 1361 Abs.3 BGB auf die unmittelbar für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschriften des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB. Damit ist klargestellt, dass § 1579 BGB für jede Art eines Ehegattenunterhaltsanspruchs ab Trennung gilt.
| Ehegattenunterhalt begrenzen
Ist nach Rechtskraft der Scheidung ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegeben, so hält dieser nicht ewig. Unabhängig von Loyalitätsverletzungen nach § 1579 BGB endet nachehelicher Unterhaltsanspruch, wenn das in der Ehe angelegte Band der Solidarität seine Strahlkraft verliert und die nach der Scheidung noch festgestellte Nachwirkung immer schwächer wird und aufgrund zeitlicher Distanz zur ehemaligen Ehe und Veränderung von Lebensumständen bis zur Unkenntlichkeit verwischt. Dieses Prinzip bringt § 1578b BGB mit den Möglichkeiten einer Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zum Ausdruck.
| Ehegattenunterhalt herabsetzen und befristen
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