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Startseite > Thema | Unterhalt > Thema | Einkommen > Einkommen bereinigen > Abzugsposten: Steuer – Erstattungen – Nachzahlung > Kanzlei für Familienrecht
Grundlage des unterhaltsrelevanten Einkommens ist das Netto -Einkommen. Somit steht außer Frage, dass vom zu erfassenden Brutto -Gesamteinkommen die Beiträge zu den Sozialversicherungen ebenso wie die gesetzliche Einkommensteuerlast in > Abzuggebracht wird. Die Abzugsposten zur Einkommensbereinigung
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Welcher Steuerabzug zur > Einkommensbereinigung anzulegen ist, hängt vom gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Einkommensbesteuerung ab Trennung ab. Nachdem diese Rahmenbedingen bekannt sind, muss weiter danach gefragt werden, welche Spielräume die Ehegatten unterhaltsrechtlich auszuschöpfen haben. Auch nach der Trennung haben die Ehegatten, so weit wie möglich – mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten – ihre steuerrechtliche Situation, möglichst optimal und steuersparend zu gestalten. Das > Gebot der Steueroptimierung hat Auswirkung auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Steuerberechnungen oder fiktive Steuerabzüge sind immer dann angezeigt, wenn das > Loyalitätsprinzip zwischen den Ehegatten ein bestimmtes Verhalten bei der Steuerveranlagung oder bei der Lohnsteuerklassenwahl ab der Trennung gebietet (> Obliegenheit zum steueroptimierten Verhalten). Dies führt letztendlich zur Antwort darauf, ob der steuerrechtliche Abzug für die Einkommensbereinigung maßgebend ist oder ob unterhaltsrechtliche Korrekturen veranlasst sind.
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Weil der Staat auf die Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer nicht bis zur Durchführung der jährlichen Einkommensteuererklärung und des Einkommensteuerbescheides warten will, besteht ein System der monatlichen Einkommensteuervorauszahlung in Form des monatlichen Lohnsteuerabzugs vom Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit.
Lohnsteuer ist also keine eigene Steuerart, sondern beschreibt lediglich die Einkommensteuervorauszahlung im Wege des Steuerabzugs vom monatlichen Einkommen, wie er auf dem Gehaltsnachweis sich zu erkennen gibt. In welcher Höhe der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die monatliche Einkommensteuervorauszahlung an das Finanzamt zu leisten hat, erfolgt typisierend durch Anwendung von Lohnsteuerklassen (§ 38b Abs.1 S.2 EStG). Dafür werden ab 2012 elektronische Lohnsteuerkarten ausgestellt, die die Lohnsteuerklasse des steuerpflichtigen Arbeitnehmers wiedergeben. In der Lohnsteuerkarte können neben dem Vermerk der Lohnsteuerklasse besondere Freibeträge eingetragen werden. Nach Maßgabe der Einträge in der elektronischen Lohnsteuerkarte tätigt der Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers Einkommensteuervorauszahlungen (Lohnsteuerabzug) durch Einbehalt der Lohnsteuer und Abfuhr an das Finanzamt. Der Arbeitgeber haftet dafür nach § 42d EStG. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Lohnsteuerklasse und damit die Höhe der abgeführten Einkommensteuervorauszahlung nichts mit der Frage der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer zu tun hat. Bei der möglichen Wahl der Steuerklassen zwischen Ehegatten geht es schlicht darum, welcher Ehegatte welchen Anteil von seinem Bruttoeinkommen als Einkommensteuervorauszahlung leistet. Wie diese Vorauszahlungen am Ende der Einkommensbesteuerung gerecht zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, d.h. welcher Ehegatte in welcher Höhe einen Anspruch auf die mögliche Steuererstattung oder noch zu leistenden Steuernachzahlung hat, steht auf einem anderen Blatt. Mehr dazu
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Die Einkommensteuerlast zählt zu den > wichtigsten Abzugspositionen bei der Einkommensbereinigung zur Unterhaltsermittlung. Beim Einkommensteuerabzug vom Bruttoeinkommen gelten folgende unterhaltsrechtliche Regeln:
Bis zum Ende des Veranlagungsjahrs, in dem die > Trennung erfolgt, können grundsätzlich sämtliche Steuerklassenkombinationen gewählt werden, die nach dem Einkommensteuerrecht für Ehegatten in intakter Ehe vorgesehen und zulässig sind.
Im Jahr der Trennung stehen drei Varianten für Steuerklassenkombinationen zur Auswahl:
Eine Änderung der Lohnsteuerklassen zu Gunsten einer anderen Kombination ist bis zum 30.11. eines Jahres einmalig mit Wirkung ab dem nächsten Monatsanfang zulässig und zu beantragen. Der Steuerklassenwechsel hat einvernehmlich zu erfolgen. Je nachdem, welche Steuerklasse für einen Ehegatten gilt, kommt es zu einem geringeren oder höhrern Lohnsteuerabzug vom Monatsgehalt. Ab der Trennung stellt sich oft die Frage, ob ein Ehegatte Anspruch darauf hat, seine bisherige Lohnsteuerklassenwahl zu verändern und für die Trennungssituation zu optimieren (> Steueroptimierungsgebot ). Die Krux dabei ist, dass Änderungen bei einem Ehegatten auch immer Änderungen für den anderen Ehegatten bedeuten. Verbessert sich durch eine andere Lohnsteuerklassenwahl das Einkommen des Ehegatten, so wird sich für den anderen Ehegatten der Lohnsteuerabzug erhöhen. Doch ab Trennung gilt der Grundsatz: „Jeder Ehepartner hat nur die Steuern zu zahlen, die auf sein persönliches Einkommen anfallen.“Diesen Grundsatz verwirklicht die Kombination III/V am geringsten. Die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor dagegen am besten. Daraus kann sich ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Steuerklassenkombination ergeben.
Mit der Kombination III/V wird meist das Ziel erreicht, dass das Einkommen der Ehegatten insgesamt am geringsten mit Lohnsteuerabzügen belastet ist. Es kann bei der späteren Einkommensteuerveranlagung zu Einkommensteuernachzahlungen kommen. Voraussetzung für diesen Effekt ist ein stark differierendes Einkommen der Eheleute. Diese Kombination verzerrt allerdings das unterhaltsrelevante Bild der maßgeblichen Nettoeinkommen der Eheleute erheblich. Denn der geringer verdienende Ehegatte bezahlt bei Steuerklasse V tendenziell über seinen Lohnsteuerabzug teilweise die Einkommensteuer des anderen Ehegatten voraus. Im Jahr des Trennungseintritts werden daher Unterhaltsberechnungen oft von internen Steuerausgleichsfragen überlagert und erschwert.
Mit der Kombination IV/IV kommt es kaum zu Steuernachzahlungen, wenn im Rahmen der Steuerveranlagung nicht weitere Einkünfte für die Einkommensteuer zu berücksichtigen sind. Bei stark differierendem Einkommen der Eheleute und gemeinsamer Veranlagung kommt es aber häufig zu Steuererstattungen. Daher sind wieder bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung diese Steuererstattungen und deren interne Aufteilung zwischen den Ehegatten zu beachten.
Die höchste Steuerverteilungsgerechtigkeit ab Trennung bietet die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor. Diese dritte Kombinationsmöglichkeit besteht seit dem Veranlagungsjahr 2010. Sie ist auf der Lohnsteuerkarte neben der Lohnsteuerklasse IV mit einem weiteren Faktor einzutragen. Das Faktorverfahren vermeidet bei Doppelverdiener-Ehen hohe Steuernachzahlungen oder Steuerrückzahlungen. Gegenüber der Kombination IV/IV führt das Faktorverfahren insgesamt zu einer geringeren Einkommensteuervorauszahlungen durch den Lohnsteuerabzug. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor 0,… (stets kleiner als eins) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrensbeim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Faktorberechnungen können vorgenommen werden unter www.abgabenrechner.de
Beispiel
nach BMF-Merkblatt zur Steuerklassenwahl) zur Ermittlung und Anwendung des Faktors:
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV :
Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.138 €: 7.346 € = 0,971 (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0,971 :
Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:
Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, beschränkt das Steuerrecht zwingend die Wahlmöglichkeiten. Ab dem auf das Jahr der Trennung folgende Veranlagungsjahr stehen nur noch folgende Varianten zur „Wahl“:
Werden demgegenüber (fälschlicher Weise) andere Steuerklassenkombinationen beibehalten, ist dies weder steuerrechtlich noch unterhaltsrechtlich zulässig. Für unterhaltsrechtliche Zwecke ist die Berechnung, d.h. der Steuerabzug entgegen den tatsächlichen Verhältnissen korrekt vorzunehmen. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Da nach Ablauf des Jahres, in dem die > Trennung erfolgte, eine Einzelveranlagung stattfindet, führt dies in der Regel beim Unterhaltsschuldner wegen des > Steuerklassenwechsels (meist von der Steuerklasse V in die Steuerklasse I) zu einer Erhöhung der monatlich abzuführenden > Lohnsteuer. Der Steuernachteil tritt rückwirkend zum Beginn des Veranlagungsjahres ein. Dies führt dazu, dass sich das > unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsschuldners rückwirkend vermindert. Der Effekt führt weiter dazu, dass sich rückwirkend die Unterhaltsverpflichtungen vermindern. Jetzt stellt sich die Frage für den Unterhaltsschuldner wie er die > Rückforderung zuviel bezahlten Unterhalts realisieren kann. Kommt hier die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch nach gegenüber Forderungen aus der Unterhaltsgläubiger auf weiteren laufenden Unterhalt in Betracht? Problem : Grundsätzlich kann gegen Unterhaltsansprüche wegen § 394 BGB nicht mit eigenen Gegenansprüchen -> aufgerechnet werden, da Unterhaltsansprüche in der Regel unpfändbar sind.
OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2004 – 11 WF 195/03
Möglichkeit der Verrechnung mit künftigem Unterhalt?
Anmerkung: Der Unterhaltsgläubiger kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf das Aufrechnungsverbot gem. § 394 BGB berufen, wenn die zur Verrechnung gestellten Überzahlungen darauf beruhen, dass er selbst rückwirkend eine Änderung der Steuerklassen beantragt und damit die Grundlagen für die vom Schuldner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen nachträglich verändert hat.
Merksatz:
Ab dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, besteht Pflicht zur Änderung der Steuerklassen auf I/I oder I/II. Auch wenn die Ehegatten dies auf ihren Lohnsteuerbescheinigungen nicht beachten: unterhaltsrechtlich wird stets korrekt gerechnet.
Praxistipps:
Kurzer Versöhnungsversuch im Folgejahr nach dem Trennungsjahr: Ein “kurzer” Versöhnungsversuch unterbricht zwar unterhaltsrechtlich die Trennungsphase nicht, aber steuerrechtlich: Zur Unterscheidung zwischen Versöhnungsversuch und Wiederversöhnung siehe Thema > Trennungsphase. Deshalb können kurze Versöhnungsphasen steuerlich dazu führen, dass mit dem Folgejahr nach dem Trennungsjahr zwar kein Lohnsteuerklassenwechsel stattfindet, aber dennoch die Trennungsphase im Sinne des Familienrechts fortbesteht. Kann derVersöhnungsversuch dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden, können auch im Folgejahr die gewohnten Lohnsteuerklassen beibehalten werden. Wenn Sie >Trennungsunterhalt fordern, ist eine Trennung zum Jahresende nicht anzuraten. Statt sich im Dezember zu trennen, sollte man eine Trennung erst im Januar des Folgejahres vollziehen. Damit können noch für das gesamte Folgejahr die gewohnten Lohnsteuerklassen beibehalten werden.
Warnung analle Unterhaltsschuldner:
Bei Berechnung von > Trennungsunterhaltsansprüchen und Kindesunterhaltsansprücheim Trennungsjahr sollte in einem >Unterhaltsverfahren stets die Unterhaltsveränderung wegen Steuerklassenwechsel ab dem Folgejahr berücksichtigt werden. Das unterhaltsrelevante Einkommen und damit die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners wird wegen höherer Steuerlast sinken (> Einkommensbereinigung) und zwar sind nachträgliche Unterhaltskorrekturen im Wege eines nachfolgenden >Abänderungsverfahren denkbar, können aber auch ausgeschlossen sein, wenn der >Abänderungsgrund (= hier Steuerklassenwechsel) vorhersehbar war und daher bereits im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden konnte. Es droht > Präklusion. Denn Abänderungsgrund kann nur sein, was im Ausgangsverfahren mangels zuverlässiger Vorhersehbarkeit noch nicht als Bemessungsgrundlage zur Unterhaltsberechnung für den künftigen Unterhalt berücksichtigt werden kann (>Korrektur falscher Zukunftsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09, Rn 59).
Der > Kinderfreibetrag und > Kindergeld für das Kind stehen in einem engen systematischen Zusammenhang. Denn die Auszahlung des Kindergeldes wirkt wie eine vorweggenommene Steuererstattung. Denn über die Zahlung von Kindergeld “verbraucht” sich Steuerentlastung, die grundsätzlich über die Billigung des Kinderfreibetrages erreicht wird. Dieses Ergebnis wird erreicht, indem das Finanzamt eine Vergleichsberechnung durchführt, und zwar wie folgt: Das Finanzamt ermittelt wird, wie hoch die Einkommenssteuerlast mit und ohne Kinderfreibetrag ist. Zeigt sich dabei, dass der Steuerspareffekt über den Kinderfreibetrag für den Steuerschuldner geringer ist, als die Hälfte des zu seiner Einkommensentlastung bezahlten Kindergeldes, wird der Steuerspareffekt des Kinderfreibetrages bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt. In diesem Fall vollzieht sich die Einkommensentlastung der Eltern alleine über die Zahlung von Kindergeld und nicht zusätzlich über die Zubilligung eines einkommensteuerlichen Kinderfreibetrages. Dann hat auch die Eintragung des Kinderfreibetrags auf der Steuerkarte keine Relevanz. Dies ist meistens der Fall. Nur wenn die Billigung des Kinderfreibetrages zu einem Steuerspareffekt führt, der höher ist als die Zahlung des hälftigen Kindergeldes, wird der Kinderfreibetrag relevant. Die Einkommensbesteuerung geht dann wie folgt: Die Bemessungsgrundlage der Steuer wird um den Kinderfreibetrag herabgesetzt. Es ergibt sich eine entsprechende Steuerentlastung, die zu einer Steuererstattung bei (zu viel) voraus geleisteter Lohnsteuer führt. Nun wird das Ergebnis der Steuerentlastung aufgrund des Kinderfreibetrages mit dem Kindergeldguthaben pro Elternteil und Steuerpflichtigen verrechnet. Denn das geleistete Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf Einkommensteuererstattung, wenn die Steuer mit Berücksichtigung des Kinderfreibetrags ermittelt wird.
Das > Existenzminimum des Kindes einschließlich des Bedarfs an Betreuung, Erziehung und Ausbildung wird nach § 31 EStG entweder durch > Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz VI EStG oder durch > Kindergeld bewirkt. Mit den Kinderfreibeträgen werden die Beträge bezeichnet, die für die Einkommensbesteuerung der Eltern vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Eltern mit Kindern haben ein um die Kinderfreibeträge erhöhtes steuerfreies Einkommen. Durch Reduzierung der (Einkommenssteuer-) Bemessungsgrundlage um den Kinderfreibetrag sinkt die Einkommenssteuerlast. Der Anspruch auf Kinderfreibeträge entsteht mit der Geburt der Kinder.
Für Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge stehen jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu. Allerdings können in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht gegeben sind, auf Antrag die anteiligen Kinderfreibeträge übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen (d. h. zu weniger als 75 %) nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 15.12.2021 – III R 24/20) hatte über eine Übertragung der anteiligen Freibeträge zu entscheiden, bei der das Elternpaar in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt.
Dabei erzielte ein Elternteil -hier der Kindsvater – mit ca. 10.000 € p.a. eher geringe Einkünfte, während beim anderen Elternteil – hier die Kindsmutter – mit Einkünften von über 70.000 € jährlich eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger war als das Kindergeld. Das Gericht verneinte allerdings eine Übertragung der Kinderfreibeträge, da auch die Erbringung von Betreuungsunterhalt durch den geringverdienenden Elternteil zu berücksichtigen ist. Leistet ein betreuender Eltemteil keinen oder nur einen sehr geringen Beitrag zum gemeinsamen Haushaltseinkommen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachgekommen ist. Sollte aufgrund der geringen Einkünfte eines Eltemteils keine Unterhaltspflicht in materieller Hinsicht bestehen, begründet dies bei einem zusammenlebenden Elternpaar keine Übertragung der Kinderfreibeträge wegen mangelnder Leistungsfähigkeit.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2015 – 4 K 4233/14
Zur Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf einen Elternteil
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des gesamten Kinderfreibetrages auf ein Elternteil möglich ist. Es wird erklärt, dass dies (nach Auffassung des FG) nur der Fall ist, wenn ein Elternteil weder Barunterhalt noch Naturalunterhalt in wesentlichem Umfang leistet. (>hier ). Die Revision zum BFH wurde zugelassen, weil bislang zu der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neufassung des § 32 Abs.6 Satz 6 Alt. 2 EStG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert, ob eine Übertragung des Kinderfreibetrages auf den Barunterhalt leistenden Elternteil auch für den Fall in Betracht kommt, dass der andere das Kind betreuende Elternteil zur Leistung von Barunterhalt außerstande ist. Wie der BFH entscheiden hat, erfahren Sie hier:
BFH, Urteil vom 15.06.2016 – III R 18/15
Zur Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf den Barunterhalt leistenden Elternteil
Anmerkung: Solange der eine Elternteil > Betreuungs-/Naturalunterhalt für ein minderjähriges Kind leistet, ist die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf den andern > Barunterhalt leistenden Elternteil nach § 32 Abs.6 EStG grundsätzlich nicht statthaft.
(Zitat, Rn 24, 30) ” […] Von einer Steuererstattung in dieser Höhe sei auch für die Folgejahre auszugehen […] Zwar sollen Steuererstattungen grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie angefallen ist. Soweit aber wegen verzögerter Abgabe der Steuererklärung oder aus anderen Gründen in einem Jahr – wie hier – zwei Steuererstattungen erfolgen, im Vorjahr dagegen keine, können diese im Einzelfall auf beide Jahre verteilt werden, um Einkommensverzerrungen zu vermeiden (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis10. Aufl. § 1 Rn. 1011 mwN).”
Anmerkung: Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen sind nichts anderes als nachträgliche Korrekturen zur endgültigen Steuerfestsetzung für ein steuerliches Veranlagungsjahr.
Kosten für die Erstellung der Steuererklärung, die dem Erreichen von Steuererstattungen dienen soll, sind > Abzugsposition vom Einkommen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08, Rn 27).
Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens und somit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Sie wird monatsweise dem Einkommen im Jahr des Zuflusses zugerechnet. Diese Beträge werden für zukünftige Berechnungen beibehalten, sofern es keine Hinweise auf größere Abweichungen gibt (OLG Hamm, Beschluss vom 16.9.2022 – 5 UF 44/22 – FamRZ 2023, 195; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2022 – 9 UF 155/21 – NZFam 2022, 975).
Unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Steuererstattungen können für die Ermittlung des künftigen Unterhaltsbedarfs nicht in die Zukunft fortgeschrieben werden (Prognosemethode).
Steuererstattungen & Steuernachzahlungen betreffen Korrekturen von Einkommensperioden aus der Vergangenheit. Also spitzt sich das Thema auf die Frage zu: Welche Auswirkung haben steuerliche Korrekturen von Einkommenszeiträumen, die außerhalb des unterhaltsrelevanten Zeitraums liegen? Dazu werden zwei Ansichten vertreten. Die eine Ansicht basiert auf dem sog. “In-Prinzip“, die andere auf dem sog. “Für-Prinzip“. Beide Ansichten werden in der Rechtsprechung vertreten, um für den unterhaltsrelevanten Einkommenszeitraum eine möglichst realitätsgechteEinkommensprognose für die Unterhaltsberechnung zu finden.
Um welche Steuern wird das Einkommen > bereinigt oder das reale Einkommen unterhaltsrechtlich erhöht? Kommt es zur Steuererstattung, so ist dies ein Indiz dafür, dass in der Vergangenheit, das Nettoeinkommen zu niedrig angesetzt wurde. Kann davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Steuererstattung geführt haben, auch in Zukunft fortbestehen, ist es für die beim unterhaltsrelevanten Einkommen > anzustellende Zukunftsprognose sachgerecht, die Steuererstattung als unterhaltsrelevantes Einkommen zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie angefallen ist (In-Prinzip: vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2015 – 10 UF 210/14, Rn 34ff. ). Einige > OLG-Richtlinien enthalten Aussagen zum In-Prinzip: Sie stellen dieses Prinzip als Grundsatz auf und betrachten das Für-Prinzip als Ausnahme. Viele Literaturmeinungen sind dagegen anderer Ansicht und bevorzugen das Für-Prinzipals Grundsatz. Oberster Maßstab für die Prinzip-Anwendung ist es, die Einkommensbereinigung auf Basis einer möglichst realitätsgerechten > Zukunftsprognose durchzuführen. Unterliegt das zu versteuernde Einkommen > keinen starken Schwankungen, wird die richtige Prinzipien-Wahl meist zu einem Problem: Ergo bei Bereinigung der Einkünfte aus > unternehmerischer Tätigkeit. Hier greifen nicht immer die Argumente, die bei gleichmäßigem Einkommen für das In-Prinzip sprechen.
Steuererstattungen & Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Das In-Prinzip wird grundsätzlich auf > Einkünfte des selbständigen Unternehmers angewendet. Beim In-Prinzip werden Steuern grundsätzlich in der Höhe angerechnet, in der sie im Prüfzeitraum (drei Jahre) entrichtet wurden (BGH FamRZ 1980, 984; 1985, 911; 1988, 486; 1990, 981): Vorauszahlungen für das laufende Jahr (einschließlich der durch Steuerabzug erhobenen Einkommens- und der anzurechnenden Körperschaftssteuer bei Einkommen aus Kapitalvermögen) zuzüglich Zahlungen und abzüglich Erstattungen für die Vorjahre.
Es kann laut BGH im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln.
BGH, Urteil vom 21.09.2011 – XII ZR 121/09
Zukunftsprognose – realitätsgerechte Ermittlung der Steuerbelastung
(Zitat) “Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht die von dem Beklagten zu leistende Steuernachzahlung für die Zeit ab 1998 nicht berücksichtigt, sondern das Für-Prinzip angewendet und von dem zugrunde gelegten Gewinn aus dem Jahre 2007 nur die hierfür in 2008 festgesetzte Einkommensteuer abgezogen hat. Der Senat hat bereits aus anderem Anlaß betont, daß die geläufigen > Methoden zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens und zum Steuerabzug bei der > Einkommensermittlung für Selbständige nicht als Dogma mißverstanden werden dürfen (Senatsurteil vom 2. Juni 2004 – XII ZR 217/01 – FamRZ 2004, 1177, 1178 = FuR 2004, 507); es ist vielmehr Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine > geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens als Grundlage der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu finden.Da im vorliegenden Fall die Steuernachzahlung aus einem längeren Zeitraum (seit 1998) erwachsen ist, konnte mangels gegenteiliger Darlegung des Beklagten als Unterhaltsschuldner, daß etwa die zusätzliche Liquidität der Klägerin als Unterhaltsberechtigter anderweitig zugute gekommen ist, von einer Berücksichtigung der Steuernachzahlung in zulässiger Weise abgesehen werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Gewinnermittlung nur auf das Jahr 2007 abgestellt hat, da es sich um das einzige abgeschlossene Geschäftsjahr handelt.”
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.5.2018 – 10 UF 22/16
Zukunftsprognose – realitätsgerechte Ermittlung der Steuerbelastung
Leitsätze:
Die > Steuerklassen haben Bedeutung für die > Höhe des Lohnsteuerabzugs und die Frage, welche Steuerlast für unterhaltsrelevante Zwecke vom Einkommen in Abzug zu bringen. Bei > gemeinsamer Veranlagung führt die Steuerklasse III zu weniger Steuerabzug als die Steuerklasse IV. Je weniger Steuer der Unterhaltsschuldner in Abzug bringen kann, desto höher ist sein unterhaltsrelevantes Einkommen und kommt dem Unterhaltsschuldner zugute. Ob dieser Effekt zugunsten des Unterhaltsgläubiger gerechtfertigt ist oder gar verlangt werden kann, ist der Kern des Problems und kann zu unterhaltsrechtlichen Korrekturen des realen Steuerabzugs führen.
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