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Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > deutscher Anwalt in Österreich > Kindesunterhalt in Österreich
Wenn ein deutsches Kind in Österreich lebt und der Unterhaltsschuldner in Deutschland, stellt sich sofort die Frage: gilt deutsches oder österreichisches Unterhaltsrecht?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten findet man die Antwort in europäischen Verordnungen. Diese stellen die Weichen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Nach europäischen Rechtsvorschriften bestimmt im Regelfall der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, welches nationale Kindesunterhaltsrecht anzuwenden ist (Art. 3 HUP). Lebt das Kind in Östereich Kommt österreichisches Unterhaltsrecht zur Anwendung. Hier sind einige Rechtsfragen in Österreich anders zu beurteilen als nach deutschem Recht.
| Wegweiser zum Kindesunterhalt in Österreich
Weitere Frage ist, ob der Kindesunterhalt vor deutschen oder österreichischen Gerichten geregelt wird (internationale Zuständigkeit)?
| Internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte
Kindesunterhalt in Österreich
E-Book | Kindle Edition 2015
Wenn ein Kind in Österreich lebt und von dort Unterhaltsansprüche gegen den in Deutschland lebenden Elternteil geltend macht, sind zwei Fragen zu klären:
Deutschland und Österreich sind jeweils Mitgliedstaaten der EU. Beide Fragen zum > internationalen Familienrecht sind nach Rechtsverordnungen der EU zu klären. Im Ergebnis kann der Kindesunterhalt für ein Kind in Österreich sowohl
entschieden werden. Welche Variante letztendlich zum Tragen kommt, hängt davon ab, vor welchem nationalen Gericht der Unterhalt für das Kind in Österreich anhängig gemacht wird. Diese grundsätzliche Entscheidung liegt in den Händen der unterhaltsberechtigten Partei in Österreich. Der Unterhaltspflichtige in Deutschland kann das nicht steuern. Warum das so ist, erfahren Sie
> hier
Mit Wechsel des > gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von Deutschland nach Österreich endet wegen > Art. 15 EuUntVO i.V. m > Art. 3 HUP gleichzeitig und unmittelbar das deutsche Unterhaltsrecht und das österreichische Unterhaltsrecht entfaltet seine Wirkung. Zusätzlich ändert sich die Zuständigkeit für ein Kindesunterhaltsverfahren. Die neue Rechtslage und die damit verbundene Frage nach der Höhe des Kindesunterhalts nach österreichischem Recht wird von österreichischen Behörden (> Jugendwohlfahrtsträger) und vor österreichischen Gerichten (Bezirksgerichten) nach österreichischem Verfahrensrecht (> Außerstreitverfahren) geklärt.
Der Unterhalt für das Kind in Österreich kann auch nach deutschem Recht geltend machen, wenn der Unterhalt gegen den in Deutschland lebenden barunterhaltspflichtigen Elternteil vor einem deutschen Familiengericht eingeklagt wird (Art. 3 EuUnthVO > mehr). Das deutsche Familiengericht entscheidet dann nach deutschem Unterhaltsrecht (> Art. 4 Abs.3 S.1 HUP ). Insofern besteht nach europäischen Vorschriften ein Wahlrecht, ob vor einem deutschen oder österreichischen Gericht und nach welchem nationalem Unterhaltsrecht der Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
> mehr
Selbsterhaltungsfähigkeit
Unterhaltsrechtliche Obliegenheiten
Vaterschaftsanerkennung
in Deutschland für Österreich
Verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind gröblich und gefährdet er den Unterhalt und die Erziehung seines Kindes, kann gegen ihn gemäß § 198 österreichisches Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten verhängt werden.
Das deutsche Recht kennt den staatlichen > Unterhaltsvorschuss für minderjährige Kinder bis 12 Jahre, wenn der Unterhaltsanspruch gegen den barunterhaltsplichtigen Elternteil nicht durchsetzbar erscheint. In Österreich kann das Gericht für minderjährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss zuerkennen, wenn
Deutscher Anwalt
in Österreich
In österreichischen > Verfahren wegen > Kindesunterhalt oder in Scheidungsverfahren können Sie sich von einem deutschen Anwalt ohne (zusätzliche) Einschaltung eines österreichischen Anwalts vertreten lassen. In diesen Verfahren gilt der sog. > relative Anwaltszwang. Wir haben auf diesem Gebiet Praxiserfahrung.
> hier
Das deutsche Kind lebt in Österreich und beansprucht Kindesunterhalt vom in Deutschland lebenden Elternteil. Das deutsche minderjährige Kind, vertreten durch in Österreich betreuenden Elternteil, kann nach österreichischem Recht in Österreich ein gerichtliches Unterhaltsverfahren gegen den in Deutschland lebenden Elternteil betreiben. Erfahrungsgemäß beginnt ein solches Verfahren damit, dass im ersten Schritt der in Deutschland lebende Elternteil vom österreichischen > Jugendwohlfahrtsträger der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (vergleichbar dem deutschen Jugendamt) aufgefordert wird Auskunft über das > unterhaltsrelevante Einkommen zu erteilen und entsprechend der Auskunft den Kindesunterhalt nach österreichischem Recht zu bezahlen und darüber einen Exekutionstitels i.S.v. § 1 Ziff. 10 EO (entspricht deutscher JUGENDAMTSURKUNDE) zu unterzeichnen. Jetzt geht es darum, ob der Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt richtig ermittelt und berechnet wurde. Wenn in Österreich für das deutsche Kind Unterhalt gegen den deutschen Vater geltend gemacht wird, bieten sich zwei Verfahrenswege an: Der erste außergerichtliche Weg für über den > österreichischen Jugendwohlfahrtsträger, der zweite Weg über ein gerichtliches Verfahren vor den > österreichischen Bezirksgerichten.
Wenn es um die Durchsetzung und Ermittlung von Kindesunterhalt geht, erfüllt der österreichische Jugendwohlfahrtsträger die gleiche Funktion wie in Deutschland das Jugendamt bei Errichtung einer > Jugendamtsurkunde. Vor dem Jugendwohlfahrtsträger kann ein Kindesunterhaltsanspruch durch den Unterhaltsschuldner freiwillig tituliert und beurkundet werden (Exekutionstitels i.S.v. § 1 Ziff. 10 EO). Das Verfahren entspricht dem in Deutschland üblichen Weg zur vollstreckungsfähigen Jugendamtsurkunde. Wenn der Unterhaltsschuldner in diesem Verfahren den Kindesunterhalt nicht freiwillig anerkennt und titulieren lässt, wird das Verfahren zur Durchsetzung des Kindesunterhalts voraussichtlich im > Außerstreitverfahren vor den Bezirksgerichten fortgeführt.
In Österreich sind Unterhaltssachen für minderjährige Kinder sog. Pflegschaftssachen (§ 19 Abs.1 Ziff.1 RPflG). Unterhaltssachen für volljährige Kinder sind ebenfalls gem. § 19 Abs.1 Ziff. 4 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten. Wann ein Richter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 19 Abs.2 RPflG. Regelmäßig entscheidet über Fragen zum Kindesunterhalt also nicht der Richter, sondern ein Rechtspfleger (vgl. OGH, Beschluss vom 24.07.2012 – 10Ob26/12i).
Wenn das Kind von Deutschland nach Österreich übersiedelt, ist dies wegen Art. 3 Abs.2 HUP Anlass genug, dass in Österreich der Kindesunterhalt an das österreichische Unterhaltsrecht angepasst wird.
Wir bearbeiten zahlreiche Fälle zu Fragen deutscher Eltern mit Kindern in Österreich. Beispiele dazu, und welche Angelgenehiten das sind, finden Sie auf unseren weiteren Seiten zum österreichischen Unerhaltsrecht; ein Beispiel zum Wechsel des Unterhaltsstatuts wegen Übersiedelung nach Österreich:
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