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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Kindesunterhalt > Unterhalt für volljährige Kinder > in Schulausbildung
Als privilegiert volljährige Kinder bezeichnet das Unterhaltsrecht volljährige Kinder, die sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern leben. Sie sind zwar voll geschäftsfähig. Doch haben sie noch keine volle Eigenverantwortung erreicht. Zwischen dem Kindesunterhalt für > minderjährige Kinder und dem Kindesunterhalt für > volljährige Kinder bestehen > gravierende Unterschiede. Für privilegiert volljährige Kinder gelten wegen der unvollständigen Eigenverantwortung besondere unterhaltsrechtliche Regeln.
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Damit volljährige Kinder als „privilegiert“ gelten, müssen nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB folgende Kriterien erfüllt sein:
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2005 – 11 WF 43/05
Ist ein Kind privilegiert volljährig, wenn es nicht bei einem Elternteil lebt?
Anmerkung: Die Parteien in diesem Fall streiten darüber, ob der Beklagte als privilegierter Volljähriger im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden kann, auch wenn er bei seiner Großmutter lebt. Gemäß dem genauen Wortlaut des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sind nur die Kinder mit gleichem Rang, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben (sog. abgeleitete Lebensstellung). Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn das Kind bei seinen Großeltern oder einem Großelternteil lebt. Aus diesem Grund kann diese Norm nicht direkt angewendet werden. Nach Ansicht des Senats sind hier keine Voraussetzungen für eine analoge Anwendung gegeben. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt, ist wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand zu bemessen.
Folgende Besonderheiten gelten:
Was „allgemeine Schulausbildung“ im Sinne des > 1603 Abs.2 S.2 BGB ist, erklärt der Gesetzgeber nicht. Hier herrschen in der Praxis immer wieder Unsicherheiten.
Was unter dem Begriff „allgemeine Schulausbildung“ zu verstehen ist, ist der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 S.2 BGB nicht zu entnehmen. Man kann Schulen unterteilen in solche, deren Abschluss den Zugang zu einer berufsqualifizierenden Schule ermöglicht und solche Schulen, deren Abschluss die Aufnahme eines Berufs ermöglicht. Wer sich in Schulen der ersten Art befindet, befindet sich in der Regel in allgemeiner Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs.2 S.2 BGB. Die Abgrenzung der einen Schulart von der anderen kann manchmal Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um weiterführendeallgemeinbildende Schulen handelt, die Elemente einer berufsqualifizierenden Schule enthalten. Hier findet die Rechtsprechung die Abgrenzung mit Abstimmung zu den Regeln des BAföG.
Eine allgemeine Schulausbildung kann nicht über BAföG finanziert werden (> mehr ). Im Hinblick darauf erscheint es im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2 Abs.1 Nr.1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen (Häußermann in FamRefK § 1603 Rdn. 8; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 37; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap.V Rdn. 129 Fn. 45; OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 15). Diese hier skizzierte Weichenstellung zur Unterscheidung von allgemeiner Schulausbildung und berufsqualifizierender Schulausbildung findet sich in der Rechtsprechung wieder. Der Besuch einer Berufskollegs / Berufsschule oder einer Fachschule stehen der allgemeinen Schulausbildung nicht gleich (OLG Stuttgart FamRB 2012,365). Hat ein Kind die Hauptschule ohne Abschluss beendet, will diesen aber nachholen, um danach zur Realschule zu gehen und einen Beruf zu erlernen, zählt eine berufsvorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Rechtschreib-, Lese- und Lernkompetenz nicht zur allgemeinen Schulausbildung (OLG Hamm NZFam 2015,275).
OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2002 – 11 UF 432/01
Begriff: allgemeine Schulausbildung
(Zitat) „Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung in § 1603 II 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 815f, 816; vgl. auch Graba, FamRZ 2002, 715) unter Heranziehung der zu > § 2 I Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen und danach nur unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(Zitat) „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die allgemeine Schulbildung in drei Richtungen abzugrenzen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule (BGH FamRZ 2001, 1068; FamRZ 2002, 815). Ziel des Schulbesuchs muss danach der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule/Fachhochschule sein (BGH a.a.O.). Anders als beim Besuch eines Gymnasiums, einer Real-, einer Gesamt-, einer Mittel-, einer Haupt- oder Fachoberschule ist diese Voraussetzung bei einer doppelqualifizierenden Schulausbildung, die im Anschluss an einen bereits erworbenen Schulabschluss stattfindet, nicht gegeben. Neben allgemeinen Ausbildungsinhalten wird den Schülern der Berufsfachschule hier bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt (vgl. KG FamRZ 2003, 178; OLG Koblenz NJWE-FER 2001, 176; OLGR Koblenz 1999, 284; OLG Dresden, Beschluss vom 01. September 2004 – 21 UF 515/04 -, Rn. 5). Auch zeitlich ist die Ausbildung durch schulbegleitende Praktika geprägt und daher nicht in erster Linie schulisch, sondern auch betrieblich organisiert. Die Erlangung der Fachhochschulreife kann, muss aber nicht Ziel der Ausbildung sein und setzt eine zusätzliche Prüfung in Mathematik und einer Fremdsprache voraus (vgl. Lehrplan Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz http://berufliche.bildung.hessen.de:”Ziel der Ausbildung an der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz ist die Vermittlung von Basisqualifikationen für eine weiterführende Ausbildung an Fachschulen und von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Institutionen nach Anweisung und, in begrenztem Umfang, verantwortlich tätig zu sein. Entsprechend dem allen Schulen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag befähigt sie die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln bei der Mitgestaltung im Beruf und in der Gesellschaft. Die Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Beruf1 / Staatlich geprüfter Beruf1“ zu führen“).“
BGH, Urteil v. 10.05.2001 – XII ZR 108/99
Begriff: allgemeine Schulausbildung
(Zitat) „Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.“
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 – XII ZR 34/00
Hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung – Höhere Handelsschule
(Zitat) „Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 – XII ZR 108/99. Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.“
(…)
Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen rechtlichen Bedenken.Sie besuchte die zweijährige höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), in die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschlußprüfungen in der zweijährigen höheren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. NWS. 427) aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluß I – Fachoberschulreife – erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermittelt die Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschulreife; sie wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Schüler, die die Abschlußprüfung bestanden haben, erfüllen die schulischen Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird Schülern zuerkannt, die entweder an einem einjährigen einschlägigen Praktikum teilgenommen haben oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist mithin der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge. Daß die bestandene Abschlußprüfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife führt, sondern dieser an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, steht der Beurteilung des Schulbesuchs als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1999, 1528, 1529; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 459; a.A. für den Besuch einer höheren Berufsfachschule, Fachrichtung Betriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Betriebswirtschaft“ geführt werden kann: OLG Koblenz NJW-FER 2001, 176 und OLG-Report 1999, 284). Nach den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der Höheren Handelsschule einen „vollzeitschulischen“ Bildungsgang dar.”
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