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Zur Ermittlung des Kindesunterhalts beim paritätischen Wechselmodell haben sich verschiedene Meinungen herausgebildet. Das Thema kommt nicht wirklich zu Ruhe, solange eine gesetzliche Regelung zum Kindesunterhalt bei Kinderbetreuung im Wechselmodell fehlt. Letztendlich kann sich die Praxis nur an Vorgaben der Rechtsprechung des BGH orientieren. Hinweise zur Barunterhaltsermittlung und Aufteilung der Unterhaltslast zwischen den Eltern beim echten Wechselmodell geben wir Ihnen mit dem
| Wegweiser zum Kindesunterhalt beim paritätischen Wechselmodell
Beim unechten Wechselmodell gibt es trotz ausgedehntem Umgang mit dem Kind einen Schwerpunkt der Kinderbetreuung bei einem Elternteil, jedoch geht der Kinderbetreuungsanteil des anderen Elternteils über die Betreuung im Residenzmodell hinaus. Der Elternteil, der das Kind weniger als der andere Elternteil betreut, ist und bleibt grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig, wobei die „ausgedehnte“ Kinderbetreuung (Anteil aber weniger als 50 %) zu berücksichtigen ist.
| Kindesunterhalt bei ausgedehnter Mitbetreuung (asymetrisches Wechselmodell)
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15
Barunterhalt beim echten Wechselmodell
Leitsätze:
Anmerkung: Beim echten Wechselmodell haften beide Elternteile anteilig für den zu erbringenden Barunterhalt nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB, wobei zur Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle zur Bestimmung der Einkommensgruppe das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen von Mutter & Vater herangezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03). Es soll nicht verschwiegen werden, dass die hier im Beispiel vorgestellte Bedarfsermittlungsmethode nicht die einzige ist, die vertreten und von den Gerichten angewendet wird (zur Vielzahl der vertretenen Berechnungsvarianten vgl. Bosch, in FF 2015, 92, 95).
Bei der Frage, wie der Gesamtbedarf festzustellen ist (Thema: Bedarfsermittlungsmethode), scheiden sich die Geister:
Der BGH hat entschieden, dass auch beim Wechselmodell beide Eltern für den Barunterhalt anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit haften. Es besteht ein Anspruch des Kindes auf Barunterhalt, der aus einer Verrechnung des von den Elternteilen jeweils geschuldeten und nicht durch Naturalleistungen erbrachten Unterhaltes folgt (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 437 ff.). Dabei dient dieser Anspruch dazu, “eine angemessene, an der jeweiligen Leistungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen” (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2017, 437 ff., Tz. 44).
Es handelt sich dabei nicht um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern, sondern des Kindes gegen seine Eltern. Der Anspruch richtet sich auf die durch die Leistungen des besserverdienenden Elternteils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze (vgl. BGH, Beschluss vom 11.1.2017 – XII ZB 565/15 in FamRZ 2017, 437; mAnm Schürmann = NJW 2017, 1676 Rn. 44).
Über die nachfolgenden Rechenschritte ist man sich in der Literatur grundsätzlich einig.
Die Eltern haben für den Umgang mit ihrem gemeinsamen 12-jährigen Kind ein echtes Wechselmodell vereinbart und führen dieses durch. An unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen bezieht der Vater 3.000,– €/Monat, die Mutter 2.000,– €/Monat. Das Kindergeld bezieht die Mutter. Beim echten Wechselmodell fallen regelmäßig höhere Betreuungskosten als beim Residenzmodell an. Es müssen mehr Fahrten für den Wechsel des Kindes zwischen den Haushalten der Eltern durchgeführt werden; jeder Elternteil unterhält für das Kind ein eigenes Kinderzimmer, etc.. Dies führt zu einem Mehrbedarf des Kindes (hier geschätzt mit 100,– €). Das unterhaltsrelevante Einkommen der Eltern beträgt 5.000,– € (= 3.000,– € + 2.000,– €). Nach der Düsseldorfer Tabelle (2024) bestimmt sich der Bedarf also nach der 9. Einkommensgruppe. Das ergibt in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) einen Tabellenbetrag in Höhe von 981,– € (2024). Mit dem Mehrbedarf (geschätzt: 100,00 €) beträgt der Gesamtbedarf an Barunterhalt insgesamt (1.081,– €).
Der Bedarf an Barunterhalt des Kindes ist von den Eltern anteilig entsprechend Ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu tragen (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB). Um die jeweilige Quote für die anteilige Haftung der Eltern zu bestimmen, wird von dem unterhaltsrelevanten Gesamt-Einkommen der Eltern jeweils zunächst der angemessene Selbstbehalt in Abzug gebracht (DT 2024 : 1.750,– €). Damit sind folgende Beträge für Vater und Mutter in Ansatz zu bringen:
– Vater: 3.000,– € abzgl. 1.750,– € = 1.250,– €
– Mutter: 2.000,– € abzgl. 1.750,– € = 250,– €
= Gesamtleistungsfähigkeit: 1.500,– €
» Die Haftungsquote des Vaters entspricht 83,33 % (= 1.250 : 1.500 × 100 %).
» Die Haftungsquote der Mutter entspricht 16,67 % (= 250 : 1.500 × 100 %)
Auch beim Wechselmodell, bei dem die Betreuungsleistung für das Kind zwischen den Eltern paritätisch aufgeteilt ist, führt der Grundsatz der anteiligen Haftung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB) zu einem Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern. Zwar leisten die Eltern jeweils paritätisch und gleichwertig Naturalunterhalt für die Kinder. Allerdings ist der Barunterhalt anteilig nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von den Eltern zu tragen. Ist das Einkommen der Eltern gleich hoch, hat jeder Elternteil die Hälfte des Bedarfs des Kindes (hier 1.081,– € x ½ = 540,50 €) zu decken. Eine Ausgleichszahlung zwischen den Eltern erfolgt nicht.
Ist nach Maßgabe des § 1606 Abs.3 S.1 BGB jedoch eine unterschiedliche Leistungsfähigkeit festzustellen, kommt es zu einem Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern. Derjenige Elternteil mit höherer Leistungsfähigkeit hat einen Ausgleich an den Elternteil mit niedrigerer Leistungsfähigkeit zu leisten. Die Ausgleichsberechnung findet wie folgt statt:
Der Vater hat zu 83,33 % für den Barunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle aufzukommen: hier in Höhe von 900,80 € (= 83,33 % von 1.081,– €). Weil der Vater während der Hälfte der Gesamtbetreuungszeit des Kindes den Pflege- und Erziehungsaufwand für das Kind in seinem Haushalt erfüllt (hälftige Naturalunterhaltsleistung), darf der Vater bei Ermittlung seiner Ausgleichspflicht gegenüber der Mutter den Regelbedarfsbetrag um die Hälfte, d. h. in Höhe von 540,50,– € (= 1.081,– x 1/2) in Abzug bringen. Somit verbleibt ein ausgleichspflichtiger Betrag in Höhe von 360,30 € (= 900,80 € – 540,50 €). Bezieht die Mutter das komplette Kindergeld (seit 2023: 250,– €) ist der Ausgleichsbetrag um den hälftigen Kindergeld-Anteil (125 €) zu bereinigen, d. h. es sind 125,– € von der Ausgleichspflicht (360,30 €) in Abzug zu bringen. Damit ist im Ergebnis der Vater gegenüber der Mutter in Höhe von 235,30 € (= 360,30 € – 125,– €) ausgleichspflichtig.
Machen wir nun die Gegenprobe aus Sicht der Mutter: Die Mutter hat zu 16,67 % für den Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle aufzukommen: hier in Höhe von 180,20 € (= 16,67 % von 1.081,– €). Ebenso wie der Vater kann die Mutter wegen der Betreuungsleistungen des Kindes Wechselmodells die Hälfte des Regelbedarfs, d. h. in Höhe von 540,50 € in Abzug bringen. Sie kommt also in Höhe von 360,30 € (= 540,50 € – 180,20 €) mehr für den Regelbedarf des Kindes auf, als ihr nach Maßgabe ihrer anteiligen Haftung nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB zuzumuten ist. Allerdings bezieht sie das volle Kindergeld (250,– €). Die Hälfte davon (125,– €) hat sie sich auf ihren Ausgleichsanspruch gegenüber dem Vater anrechnen zu lassen. Ihr Ausgleichsanspruch besteht somit in Höhe von 360,30 – 125,– € = 235,30 €.
Außerdem geht der BGH davon aus, dass für beide Elternteile beim Wechselmodell eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit gilt (so BGH-Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 243/13 – bei einem 5-jährigen Kind).
Beispiel:
Einkommen des Vaters 2.450,00 €
Einkommen der Mutter 1.850,00 €
Gesamteinkommen: 4.300,00 € – entspricht Einkommensgruppe
Unterhalt für ein 10-jähriges Kind
Das Kindergeld von 250,00 € erhält die Mutter
Anrechenbare Einkünfte:
2.450,00 € – 1.750,00 € (angemessener Selbstbehalt – 2024) = 700,00 €
1.850,00 € – 1.750,00 € (angemessener Selbstbehalt – 2024) = 100,00 €
Berechnung nach BGH:
Bedarf des Kindes: Tabellenbetrag 750,00 € – Stand 01.01.2024 – nach Einkommensgruppe 7/Altersstufe 2
Anteil des Vaters: 750,00 € abzgl. hälftiges Kindergeld von 125,00 € x 700,00 € : 800,00 € =
546,88 € davon ½ = 273,44 €.
Anteil der Mutter: 750,00 € abzgl. hälftiges Kindergeld von 125,00 € x 100,00 € : 800,00 € = 78,13 € davon ½ = 39,06 €. Außerdem muss die Mutter die Hälfte des halben Kindergeldes, also 62,50 € (= 125 € x 1/2) abführen, insgesamt also 101,56 €.
Sie erhält vom Vater im Wege einer etwaigen Verrechnung von 102,56 € also 170,88 € (= 273,44 € – 102,56 €).
BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04
Barunterhaltspflicht der Eltern bei abwechselnder Kinderbetreuung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. 12. 2005 – 2 UF 10/05
Barunterhalt beim echten Wechselmodell
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 2. 1999 – 3 UF 102/98
Barunterhalt beim echten Wechselmodell
AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 04.12.2015 – 202 F 5120/14
Barunterhalt beim echten Wechselmodell
Beachtet man bei der anteiligen Barunterhaltspflicht die Quoten-Haftung der Eltern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB), so ist im Ergebnis festzustellen, dass an die Mutter ein Ausgleich vom Vater in Höhe von 134,26 € zu erfolgen hat.
Allerdings ist der Ausgleichsanspruch von den Kindern und nicht von der Mutter geltend zu machen. Die Klagebefugnis und Vollstreckungsbefugnis für Unterhaltstitel der Kinder des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist für verheiratete Eltern durch § 1629 Abs.2 S.1 und 2 BGB ausgeschlossen, wenn der vertretungsberechtigte Elternteil die Kinder nicht bei sich in Obhut hat (BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – ZB 459/23). Die Obhut der Kinder nur bei einem Elternteil ist beim paritätischen Wechselmodell nicht gegeben.
Sind dagegen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht miteinander vereiratet, so haben beide Elternteile dass alleinige Vertretungsrecht, einen Unterhalt für die Kinder geltend zu machen, auch wenn eine Kinderbetreuung im paritätischen Wechselmodell vorliegt. § 1629 Abs.2 BGB kommt hier nicht zur Anwendung. Auch das Obhutsverhältnis der Kinder bei ihren Eltern kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – ZB 459/23).
Oftmals wird nicht bedacht, welche Auswirkung die Kinderbetreuung auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts zeigt.
Welcher Elternteil ist beim Wechselmodell befugt, den Barunterhalt für das minderjährige Kind gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen (Klagebefugnis)? Hier kann es zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 1629 Abs.2 S.2 BGB kommen.
BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – ZB 459/23
Anwendung von § 1629 Abs.2 S.2 und 3 BGB nur auf mitsorgeberechtigte Eltern, die miteinander verheiratet sind
Leitsätze:
Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senat BGHZ 229, 239 = NJW 2021, 1875 = FamRZ 2021, 1127).
Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt.
Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senat NJW 2006, 2258 = FamRZ 2006, 1015).
Anmerkung: Nach § 1629 Abs.2 und 3 BGB kann beim gemeinsamen Sorgerecht derjenige Elternteil den Barunterhaltsanspruch gerichtlich verfolgen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Dies kann beim echten Wechselmodell nicht mehr eindeutig festgestellt werden. Dass § 1629 Abs.2 und 3 BGB nur für verheiratete Eltern gilt, kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnommen werden. Das ergibt sich erst aus der Verweisung des § 1629 Abs.2 S.1 auf § 1824 BGB. Hier ist das Vertretungsrecht des Betreuers bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie ausgeschlossen. Diese Ansicht der BGH seit April 2024 ist eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung, die alle nicht miteinander verheirateten Eltern betrifft, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen. Für verheiratete Eltern gilt – nach wie vor – folgendes:
Beim echten Wechselmodell ist entweder ein
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014 – 7 UF 124/14
Antrag auf Barunterhalt bei Wechselmodell
Leitsätze:
1. Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell praktizieren und der eine Elternteil Ansprüche des Kindes auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen beabsichtigt, hat er die Wahl, ob er entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführt oder ob er nach § 1628 BGB bei dem Familiengericht beantragt, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ihn allein zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – XII ZR 126/03, NJW 2006, 2258).
2. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen.
Anmerkung: Eine Obhut des Kindes besteht sowohl bei dem einen wie dem anderen Elternteil. Zum Problem der Klagebefugnis beim Wechselmodell hat der BGH mit Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13 ausführlich Stellung bezogen (ab Rn 16ff). Knapp vier Monate später erging dazu eine Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014 – 7 UF 124/14: Hier wird erklärt, wie im Fall eines echten Wechselmodells ein vorgeschaltetes Sorgerechtsverfahren durchzuführen ist. Das Gericht hat bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern die alleinige Klagebefugnis auf einen Elternteil zu übertragen. Dies kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom. 11.3.2021 – 2 UF 28/21
Klagebefugnis beim Kindesunterhalt und Wechselmodell
Leitsätze:
1. Wird ein Kind im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells betreut, kann ein Elternteil das Kind zur Geltendmachung von Barunterhaltsansprüchen nicht nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB vertreten, sondern muss entweder die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB verlangen oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers herbeiführen. Einschlägig ist hier das Recht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als Teilbereich der Personensorge, nicht aber die Vermögenssorge.
2. Das Jugendamt kann sich gegen die Bestellung als Ergänzungspfleger nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berechnung des Kindesunterhaltsanspruches im Sonderfall des Wechselmodells seien bei ihm nicht vorhanden.
Bisher war - ebenso wie bei miteinander verheirateten Eltern - entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB oder ein Antrag auf teilweise Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1628 BGB erforderlich, wobei dem jeweiligen Elternteil die Wahl gelassen wurde. Mit dieser Änderung der Rechtsprechung kommt es nun zu einer deutlichen Vereinfachung des Verfahrens. Es ist nicht mehr erforderlich, zuvor einen Ergänzungspfleger (mit entsprechenden Kosten) zu beauftragen oder einen Antrag nach § 1628 BGB zu stellen.
Beispiel:
Zwei minderjährige Kinder leben nach der Ehescheidung zunächst bei der Mutter. Diese erwirkt als gesetzliche Vertreterin einen Beschluss gegen Vater über Mindestunterhalt. Nun vereinbaren die Eltern das paritätische Wechselmodell. Der Vater will den Alt-Titel gegen sich auf Null herabgesetzt und einen Titel gegen die Mutter erwirken. Wie löst man das verfahrensrechtlich?
Rechtslage:
Soll gegen einen sog. Alt-Titel vorgegangen werden, dem wegen veränderter Umstände die Vollstreckungsfähigkeit genommen werden soll, stellt sich immer die Frage nach dem richtigen Antrag; Vollstreckungsabwehrantrag oder Abänderungsantrag.
Ab Kinderbetreuung im paritätischen Wechselmodell steht keinem Elternteil die alleinige Befugnis zu, den Kindesunterhalt für das Kind gelten zu machen. Sind die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen des Kindes (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden.
Keinen Unterschied macht es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 23,12,2015 – 2 WF 198/15, mwN).
Kindesunterhalt
bei Mitbetreuung
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