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Weichenstellung: Besitzt das Kind eine eigene Lebensstellung, wird der Bedarf (§ 1610 BGB) nicht in Abhängigkeit vom Elterneinkommen und nicht nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Düsseldorfer Tabelle gelten sog. alternative Ermittlungsmethoden. | |||
Düsseldorfer Tabelle anwendbar? | Alternative Ermittlungsmethode anwendbar? | ||
Kind besitzt eine von den Eltern abgeleitete Lebensstellung | ♦ ja Regelbedarf ermitteln | ||
Einkommen der/des barunterhaltspflichtigen Eltern(teils) geringer als nach zweiter Einkommensgruppe der DT | Es gilt der Mindestbedarf (§ 1612a BGB) | ||
Einkommen der/des barunterhaltspflichtigen Eltern(teils) höher als nach 15. Einkommensgruppe der DT | Kindesunterhalt bei hohem Lebensstandard | Mehrbedarf wird konkret ermittelt | |
Feststellung des Gesamtbedarfs nach § 1610 BGB | Regelbedarf nach Tabelle zzgl. | + Mehrbedarf + Sonderbedarf werden konkret ermittelt | |
Kind hat eigene Lebensstellung erreicht | ♦ nein | Pauschalbedarf für minderjähriges oder volljähriges Kind |
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