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Kanzlei für Familienrecht > deutscher Anwalt in Österreich > Europäisches Unterhaltsrecht > Kindesunterhalt in Österreich Unterhalt bemessen > Einkommen der Eltern ermitteln 

Einkommen der Eltern
Wie wird es ermittelt?


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Einkommensermittlung
nach österreichischem Recht

In Deutschland wie in Österreich wird an das steuerrelevante Gesamtbruttoeinkommen angeknüpft. Doch bei der Einkommensbereinigung zeigen sich gravierende Unterschiede. Grundsätzlich sind Abzugspositionen vom Einkommen in Österreich weit weniger möglich und anerkannt als nach deutschem Unterhaltsrecht.
Wegweiser zur Einkommensermittlung

Auskunft
zum Einkommen

In österreichischen Unterhaltsverfahren kommt es häufig vor, dass erstmalig und erst im Außerstreitverfahren das Bezirksgericht zur Auskunft über das unterhaltsrelevante Einkommen auffordert. § 16 Abs.2 AußStrG statuiert eine Mitwirkungspflicht
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflichten  

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Wegweiser
zur Einkommensermittlung


Bemessungsgrundlage
Gesamtbruttoeinkommen


Im österreichischen (Kindes-)Unterhaltsverfahren (Außerstreitverfahren) müssen Auskünfte zum Einkommen der Verfahrensbeteilgten eingeholt werden. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Bedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist vom realen Brutto-Gesamteinkommen auszugehen, also von der Summe aller tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (RIS-Justiz RS0013386 ), inklusive Zinseinnahmen aus Vermögen (1 Ob 257/09i mwN). Bei Einkommensschwankungen ist ein Durchschnittswert – je nach Lage des Falles über mehrere Monate oder, insbesondere bei selbständig Erwerbstätigen, auch Jahre – zu bilden.

Einkommen bei Angestellten und Beamten


Hier wird das monatliche Einkommen (i.d.R. 15 Monatsgehälter) inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenvergütung und Zulagen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kapitalerträge, Pensionen etc. sind Teil des Einkommens.

Einkommen bei Selbständigen


Reingewinn:
Hier ist für die Einkommensermittlung ein Einkommenszeitraum der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu betrachten.

Loewe

BG Salzburg, Beschluss vom 25.03.2019 – 20 Fam 6/19s-ii (intern vorhanden, Az.: 92/19)
Unterhaltsrelevantes Einkommen selbstständiger Unternehmer


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Bei selbständig Erwerbstätigen kommt es bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten der Beschlussfassung vorangegangenen abgeschlossenen Wirtschaftsjahre an, um Einkommensschwankung, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, auszuschalten (EF 67.924).”

Anmerkung:
Uns sind einige Entscheidungen von Bezirksgerichten bekannt, die lediglich auf den im letzten Wirtschaftsjahr erwirtschaftete Reingewinn abstellen. Zu den Grundsätzen der Einkommensermittlung bei Selbständigkeit siehe: OGH, vom 16.09.2008, 1 Ob 56/08d. Bei Selbständigen dient der Gewinn nach Steuern als unterhaltsrelevantes Einkommen , das allerdings um steuerliche Abschreibungen bereinigt wird (Basis: Einkommenssteuerbescheid). Bei größeren Schwankungen im Gewinn ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen ( OGH, vom 23.05.2001 – 3Ob248/00t ). Anstelle des steuerlichen Gewinns können auch die tatsächlichen Privatentnahmen aus dem Betrieb als Grundlage zur realistischen Einkommensbestimmung herangezogen werden. Als Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen zu werten (1 Ob 257/09i mwN). Wenn im Hinblick auf Privatentnahmen festgestellt wird, dass diese das Betriebsergebnis weit übersteigen, liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der unterhaltspflichtige Unternehmer über finanzielle Mittel verfügt, die wesentlich höher sind als die steuerpflichtigen Einkünfte. Privatentnahmen eines selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen sind als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist (RIS-Justiz RS0047382 ; RS0013386 ).

Privatentnahmen aus Personengesellschaften und GmbH als Maßstab für das unterhaltsrelevante Einkommen:

(Zitat) Im Zusammenhang mit Privatentnahmen eines unterhaltspflichtigen Personengesellschafters hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Gesellschafter mit den Privatentnahmen sein Entnahmerecht überschritten und allenfalls in Zukunft Beträge rückerstatten muss, ist doch nur die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend (4 Ob 94/99y). Die Entscheidung hält fest, dass dies jedenfalls bei einer Unterhaltsbemessung für vergangene Zeiträume gilt, weil hier die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im jeweiligen Zeitraum maßgebend sind. (…) Der Ausdruck „Privatentnahme“ deutet darauf hin, dass ein Unterhaltspflichtiger Vermögenswerte von seinem betrieblichen in seinen privaten Bereich transferiert.

Ein Gesellschafter einer GmbH kann aus der Gesellschaft keine „Privatentnahmen“ in diesem Sinn tätigen, weil die Gesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit hat (§ 61 Abs 1 GmbHG). Es ist in der Praxis nicht unüblich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH Geldbeträge oder geldwerte Vorteile erlangen („Quasi-Entnahmen“), die bei ordnungsgemäßer Verbuchung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers erfasst werden. Diese Entnahmen führen zu einer entsprechenden Forderung der GmbH, die der Gesellschafter-Geschäftsführer zurückzuzahlen hat (zum Ganzen s Siart/Dürauer, Die Unterhaltsbemessung bei beherrschendem Einfluss auf eine GmbH, EF-Z 2009/45 [51]). (…) Siart/Dürauer aaO führen aus, dass ein unterhaltspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer bei einem ausreichenden beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft mbH die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Rückforderung eines offenen Verrechnungskontos inne habe. Würde ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH über ein Verrechnungskonto laufend Vermögen entziehen, um damit seine private Lebensführung zu bestreiten (wirtschaftliche Entnahme), dann könnte er seine übrigen Einkünfte aus dieser GmbH (Geschäftsführerbezüge, Gewinnausschüttungen), anhand derer der Vorheriges SuchergebnisUnterhaltNächstes Suchergebnis bemessen werde, gering halten. Falls die über ein Verrechnungskonto bezogenen Gelder in diesem Fall nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen würden (da ja grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe), käme es zu dem unterhaltsrechtlich nicht wünschenswerten Ergebnis, dass der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche an den künstlich niedrig gehaltenen Einkünften (Geschäftsführerbezüge, Gewinnausschüttungen) bemessen müsste, während der Unterhaltspflichtige ein tatsächlich verfügbares, höheres Einkommen beziehe, das er überwiegend nicht mit dem Unterhaltsberechtigten teile. Bei unterhaltspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern, die einen beherrschenden Einfluss auf eine GmbH hätten – insbesondere also bei Geschäftsführern, die auch Alleingesellschafter dieser GmbH seien – seien über Verrechnungskonten bezogene Gelder wohl zusätzlich zu den sonstigen Geschäftsführerbezügen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Derartige Unterhaltspflichtige hätten sonst die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche eines Unterhaltsberechtigten zu schmälern, indem sie ihre angemessenen Geschäftsführerbezüge kürzen und sich einen Teil ihrer Bezüge über Verrechnungskonten auszahlen lassen. Aufgrund der alleinigen Verfügungsmacht könnten solche Unterhaltspflichtige den Zeitraum und die Modalitäten für die Rückzahlung der auf diese Weise entstehenden Verbindlichkeit des (Allein-)Gesellschafters gegenüber der GmbH (Verrechnungskonto) bestimmen und steuern. Entscheidend in diesem Zusammenhang sei auch, inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer diese über Verrechnungskonten bezogenen Gelder für seine private Lebensführung tatsächlich verbraucht habe bzw verbraucht haben müsse. Komme jedoch einem unterhaltspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer keine ausreichend beherrschende Stellung in einer GmbH zu (wenn er etwa nur einen geringen Gesellschaftsanteil habe und es keine Hinweise auf Naheverhältnisse zu anderen Gesellschaftern, die eine mittelbare Einflussnahme auf die Entscheidungen der GmbH ermöglichen, gebe), bestehe keine Veranlassung, über Verrechnungskonten bezogene Gelder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, würden doch die übrigen „unabhängigen“ Gesellschafter für eine zeitnahe Rückzahlung von offenen Verrechnungskonten eintreten.

Schwankendes Einkommen
Sonderzahlungen


Nach deutschem Unterhaltsrecht gilt das Totalitätsprinzip (“das gesamte reale Einkommen – gleich welcher Art – wird erfasst“). Dieses Prinzip gilt im österreichischen Unterhaltsrecht ebenso. Also werden auch hier Sonderzahlungen (Prämien, Boni-Zahlungen etc.) erfasst. Problematisch wird die Einkommensermittlung, wenn diese Sonderzahlungen jährlich erheblich schwanken. Wird dann ein Einkommensdurchschnitt – aus mehreren Einkommenjahren – ermittelt? (so nach deutschem Recht ). In Österreich wird bei schwankenden Sonderzahlungen kein Einkommensdurchschnitt gebildet. Es wird stets auf des jeweilige konkret ermittelte Jahreseinkommen (inkl. der Sonderzahlungen in diesem Jahr) abgestellt ( BG Güssing, Beschluss vom 25.06.2019 – 1 Pu 104/14s, intern vorhanden, unser Az.: 607/18)


Familienrecht-Ratgeber.com

Berechnungsbeispiel
der BHM Vorarlberg

Einkommen
bei Arbeitslosen


Die Arbeitslosenhilfe gilt unterhaltsrechtlich als Einkommen. Der Arbeitslose erhält zusätzlich einen Familienzuschlag, wenn er zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich beiträgt und für die Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese kein Arbeitseinkommen erzielen, das im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Geldwerte Sachbezüge


Dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzurechnen sind auch Sachbezüge : OGH 16.09.2008, 1 Ob 56/08d, EF-Z 2009/77, 105 ( Dienstwagen) Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie seine wirtschaftliche Lage, wobei sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel ist, also sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte – welcher Art immer. Die Einkünfte können in Geld oder geldwerten Leistungen bestehen. Deshalb sind auch alle geldwerten Naturalbezüge ( Sachbezüge mit Einkommensersatzfunktion) zu berücksichtigen, wie etwa ein Firmenwagen, der für Privatfahrten benützt wird (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 81 und 82a mwN).

Loewe

BG Innere Stadt Wien, Beschluss vom 18.12.2017 – 4 Pu 194/13p-75 (intern vorhanden)
Zur Einkommensermittlung bei Dienstwagen mit privatem Nutzungsanteil


(Zitat) “Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel in Geld oder in geldwerten Leistungen ( Sachbezüge mit Einkommensersatzfunktion, 10 ObS 429/02i; 1 Ob 143/02i mwN ua; zB verbilligter Strom [1 Ob 11/97t ua]; Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung [1 Ob 143/02i; 5 Ob 1582/93 ua]; Dienstwohnung [3 Ob 351/97g; 1 Ob 529, 530/92]), soweit solche Einkommen nicht bloß der Abgeltung effektiver Auslagen dienen (.10b 337/99m = SZ 73/9 mwN uva).

Zur entscheidungswesentlichen Frage der Bewertung des Sachbezugs vertritt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 143/02i die Ansicht, dass es nicht angeht, in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittiungen anzustellen, um den Umfang der tatsächiichen privaten Nutzung eines vom Dienstgeber überlassenen PKW abzuklären, vielmehr grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der vom Dienstgeber bisher unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet.

  • Hinweis:
    Zum Firmenwagen im deutschen Unterhaltsrecht

Fiktives
Einkommen

Ähnlich dem deutschen Unterhaltsrecht kann es zur Hinzurechnung von fiktivem Einkommen kommen, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachkommt. In Österreich wird an Stelle des Begriffs “Erwerbsobliegenheit” vom Anspannungsgrundsatz gesprochen. Die Rechtstechnik und Zurechnung von fiktivem Einkommen die gleiche.

Wer trotz Aufforderung zur Äußerung im Außerstreitverfahren keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilt, dem kann das in Österrech durchschnittlich erzielte Einkommen unterstellt werden.
| Untersuchungsgrundsatz und der Aufklärungspflicht zum Einkommen im österreichischen Unterhaltsverfahren

Einkommen
bereinigen

Familienrecht-Ratgeber.com

Bereinigung des Einkommens
nach österreichischem Unterhaltsrecht


In Österreich wird die Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens restriktiver gehandhabt.

Modellvorstellung:
“maßstabsgerechter Familienvater”


Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (= Brutto-Einkommen) sind die einkommensgebundene Steuer, sozialen und öffentlichen Abgaben abzugsfähig. Darüber hinaus gelten abzugsfähig:

  • lebens- und existenznotwendige Ausgaben, soweit die Bedarfspositionen nicht zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten zählen.
  • Solche Ausgaben, die ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater in einer intakten Familie in der konkreten Situation tätigen würde (= “maßstabsgerechter Familienvater”), z.B. Aufwendungen, die der Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage und Arbeitskraft dienen (5 Ob 60/97b).

Gesetzliche und private
Vorsorgeaufwendungen


Abzugsfähig sind auch Sozialversicherungskosten. Aber nicht – wie nach deutschem Recht – Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge.

Pendlerkosten


Loewe

BG Linz, Beschluss vom 10.04.2019 – 7 Pu 5/19a (intern vorhanden, unser Az.: 37/20)
Abzugsfähige Arbeitsplatzkosten


(Zitat) “Bezüglich der Arbeitsplatzfahrtkosten wird von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Höhe des Abzuges für den gefahrenen Kilometer ein Ansatz in der Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes angemessen erscheint, dies abzüglich eines Sockelbetrages von rund EUR 100,00 an allgemein üblicher Fahrtkostenbelastung eines jeden Arbeitnehmers. Dem Vater entstehen Fahrtkosten von monatlich rund EUR 250,00, welcher sich aus 60 km täglich an 5 Wochentagen bei 4 Wochen pro Monat und Heranziehung des halben amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,21 ergibt. Abzüglich eines Sockelbetrages von EUR 100,00 verbleiben an abzugsfähigen Arbeitsplatzfahrtkosten EUR 150,00 monatlich.”

Schulden


Nur in Ausnahmefällen werden Kredite als Abzugsosten anerkannt. Inwieweit Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, richtet sich nach billigem Ermessen, wobei auf die Art der Entstehung, die Dringlichkeit, die Zustimmung des anderen Ehepartners zur Schuldaufnahme und dem Interesse an der Schuldentilgung etc. Bedacht genommen werden muss. Es findet eine Interessensabwägung statt. Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen (OGH, Urteil vom 13.2.1991 – 1 Ob 507/91 ).

Kosten des Umgangs mit dem Kind


Loewe

BG Gänserndorf, Beschluss vom 18.08.2016 – 5 PU 157/15 f (intern vorhanden, Az.: 20/16)
Wann sind Umgangskosten abzugsfähig?


(Zitat) “Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern die Kosten des Verkehrs des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthalts bei diesem Elternteil zu den Kosten des Unterhalts gehören (RIS-Justiz RS0047869) und Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern können (RIS-Justiz RS0047505; 3 Ob 10/09f mwN). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur übliche Fahrtkosten, sondern auch die Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliche Spielsachen oder Freizeitunternehmungen. Die Rechtsprechung anerkennt aber, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Besuchspflicht nachkommen können muss, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden (7 Ob 102/06d; 3 Ob 10/09f), weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung, die dem Unterhaltspflichtigen nur einen unter dem Existenzminimum liegenden Betrag belassen würden, unter Umständen neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann (3 Ob 10/09f; Gitschthaler Unterhaltsrecht2, Rz 200).”

Anmerkung: Hier entspricht die österreichische Rechtsprechung weitgehend dem deutschen Unterhaltsrecht; mehr dazu hier

Lebenshaltungskosten


Nicht abzugsfähig sind Lebensversicherungsprämien, weil sie der Vermögensvermehrung dienen, Mediationskosten, Anwaltskosten, Vereinsbeiträge, Aufwendungen des täglichen Lebens, wie etwa Mietkosten, Haushaltskosten, Versicherungen etc.

Rechtsprechung


Loewe

OGH, Beschluss vom 18.08.2010 – 8Ob75/10b
Zur Einkommensbereinigung


(Zitat) Nach ständiger Rechtsprechung des OGH zählen zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. Ausgenommen sind nur solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262). Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 215). Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen (RIS-Justiz RS0107278 ; Gitschthaler aaO Rz 214a). Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw. der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen (Gitschthaler aaO Rz 197). In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (Gitschthaler aaO Rz 214). Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (Stabentheiner in Rummel³ § 140 ABGB Rz 5a iVm § 94 ABGB Rz 9). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m; siehe dazu auch Neuhauser in Schwimann³ § 140 ABGB Rz 63; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 31; Gitschthaler aaO Rz 214a; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft 145).

Loewe

OGHBeschluss vom 26.06.1996 – 3Ob2200/96t
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten beim Unterschreiten des Regelbedarfs


(Zitat) “Es gilt allgemein, daß die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen identisch ist (BGH NJW 1980, 2083; Köhler in MünchKomm BGB2 Rz 12 zu § 1603). Den steuerrechtlichen Vorschriften liegen nämlich Zielsetzungen zugrunde, die für die Unterhaltsbemessung nicht unbedingt maßgebend sind. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers sind daher bei der Festsetzung des Unterhalts Werbungskosten (vgl § 16 Abs 1 EStG) ebenso wie Betriebsausgaben (vgl § 4 Abs 4 EStG) nicht in jedem Fall und auch nicht immer in der von den Steuerbehörden anerkannten Höhe zu berücksichtigen. Als Grundsatz gilt, daß nur jene Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern können, die auch ein pflichtbewußter (SZ 63/74; “maßstabgerechter” nach 3 Ob 2083/96m) Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Einkünfte aufgewendet hätte. Daraus folgt aber, daß durch die Aufwendungen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in der Regel nicht so weit verringert werden darf, daß den Kindern nicht einmal mehr ein Unterhalt in der Höhe des sogenannten Regelbedarfes (vgl dazu SZ 63/88; SZ 63/81; JBl 1991, 40 ua) zukommt. Ferner ist zu beachten, daß ein pflichtbewußter Familienvater im allgemeinen die billigste Möglichkeit wählen wird, wenn sie gleich erfolgversprechend und ihm zumutbar ist.”

Loewe

BG Feldkirch, Beschluss vom 08.05.2015 – 10 PU 16/10 g
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten – Doppelte Haushaltführung


Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem der Vater aus familiären Gründen zu seiner Lebenspartnerin (mit Kind) von seiner Arbeitsstätte wegzog und seinen privaten Lebensmittelpunkt am Wohnort seiner Lebensgefährtin bezog. Der Vater ist Landesbeamter. Er konnte nachweislich keine Dienststelle (Arbeitsplatz) in der Nähe seines privaten Wohnsitzes (anderes Bundesland) finden. Ein Versetzungsgesuch wurde negativ beschieden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine doppelte Haushaltführung abzugsfähige berufsbedingte Aufwendungen darstellen können, hat der Beschluss des BG Feldkirch die Aufwendungen des Vaters in Deutschland wegen doppelter Haushaltsführung (Unterhalt für eine Dienstwohnung am Arbeitsplatz zzgl. Heimfahrten zum privaten Wohnsitz) nicht anerkannt. Der Beschluss des Gerichts basiert auf der Ansicht, dass die doppelte Haushaltsführung privat und nicht beruflich veranlasst sei. Im Ergebnis läuft die Entscheidung darauf hinaus, dass es dem Vater aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht gestattet sei, ein (Privat-)Leben außerhalb des unmittelbaren Umkreises seiner Arbeitsstätte zu führen. Nach deutschem Recht wäre dies nach unserer Auffassung ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der freien Lebensgestaltung und allenfalls nachvollziehbar, wenn durch die Kosten der doppelten Haushaltsführung die Existenzsicherung des Kindes gefährdet wäre. Wie gesagt: das ist unsere (deutsche) Auffassung zum Kinderschutz vs. Recht zur freien Lebensgestaltung unterhaltsplichtiger Väter. Gegen die Entscheidung wurde Rekurs eingelegt.

Loewe

LG Feldkirch , Beschluss vom 16.07.2015 – 3 R 187/15w
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten – Doppelte Haushaltführung


Das Landesgericht hob die Entscheidung des Bezirksgericht auf und verwies die Sache zu weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurück. U.a. wurde erklärt, dass allein die Tatsache, dass private Motive zum Wegzug vom Arbeitsort geführt haben, noch kein Grund ist, die Kosten der doppelten Haushaltsführung als nicht betrieblich zu betrachten. Auch das LG Feldkirch betonte nämlich das Grundrecht der Wohnsitzverlegung trotz bestehender Unterhaltspfllicht. Die Entscheidung ist lehrreich, wenn es um unterhaltsrechtliche Bereinigung des Einkommens nach österreichischem Recht geht:
hier

Loewe

LG Feldkirch, Beschluss vom 07.04.2016 – 3 R86/16v (intern vorhanden)
Zur Höhe des Abzugs der doppelten Haushaltführung


(Zitat) „Grundsätzlich kann es weder dem obsorgeberechtigten noch dem unterhaltspflichtigen Elternteil verwehrt werden kann, sich an einem anderen Ort niederzulassen. Damit übt dieser nur sein Grundrecht der Freizügigkeit aus (Art 4 Abs 1 und Art 6 Abs 1 StGG; Art 2 Abs 2 des 4.ZProtMRK). Zur Wohnsitzverlegung von Unterhaltspflichtigen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass von diesem Grundrecht trotz bestehender Unterhaltspflicht nicht abgerückt werden kann (3 Ob 10/09f mwN). Soweit die Änderungen in den Lebensverhältnissen mit Einschränkungen der Unterhaltspflichten verbunden wären, dürfen sie aber nur insoweit vorgenommen werden, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (RIS-Justiz RS0047590; EF 122.811).

Da im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass der Vater die Wohnsitzverlegung zur Umgehung der Unterhaltspflicht vorgenommen hat, was im Übrigen auch vom Unterhaltsberechtigten nicht behauptet wurde, hat das Erstgericht die im Zusammenhang mit dem Zweitwohnsitz stehenden Ausgaben, soweit diese notwendig sind (und sie auch ein pflichtbewusster rechtstreuer Familienvater in einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde), zu Recht als Abzugspost berücksichtigt.

Ebenso zutreffend hat es die Kosten der Fahrten von Würzburg nach Dornbirn und zurück als zur Einkommenserzielung notwendige Ausgaben grundsätzlich anerkannt, jedoch nur die Hälfte des auf der Grundlage des amtlichen Kilometergeldes errechneten Fahrtaufwandes als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Die Anerkennung als Abzugspost hat zwar die konkrete Situation des Unterhaltspflichtigen zur Beurteilungsgrundlage, sie ist aber nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen. In der Entscheidung 7 Ob 549/90 (= RIS-Justiz RS0007211) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Frage der Kosten eines arbeitsplatzbedingt notwendigen Zweitwohnsitzes nicht anders als die der Fahrtkosten, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes allenfalls aufgewendet werden müssen, zu lösen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch im Falle einer anzuerkennenden Abzugspost nur jener Teil der Kosten abzugsfähig ist, der über den durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger liegt, um eine Besserstellung des Unterhaltsschuldners gegenüber anderen Unterhaltspflichtigen zu verhindern. Derartige Aufwendungen sind keinesfalls zur Gänze abzugsfähig, ein Abzug des halben Kilometergeldes entspricht der herrschenden Rechtsprechung.”

Anmerkung : Der Entscheidung lag zu Grunde, dass der unterhaltspflichtige Vater wegen Zweitehe nach Deutschland übersiedelte. Er behielt seinen Arbeitsplatz in Österreich; unterhielt dort eine Betriebswohnung und pendelte am Wochenende nach Deutschland. Ausgehend vom Grundrecht der Freizügigkeit sieht das Landesgericht in der privat veranlassten Übersiedelung nach Deutschland bei Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes in Österreich keinen Verstoß gegen das Leitbild eines pflichtbewussten rechtstreuen Familienvaters. In Konsequenz dazu werden dem Grunde nach die Kosten der Betriebswohnung in Österreich sowie die damit verbundener Fahrtkosten zum Arbeitsplatz als Abzugsposten vom Einkommen anerkannt.

Allerdings stellt das Landesgericht zur Einkommensbereinigung nicht auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ab. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (AZ 7 Ob 549/90 = RIS-Justiz RS 0007211) wird erklärt, dass zur Bestimmung der abzugsfähigen Kosten eines arbeitsplatzbedingt notwendigen Zweitwohnsitzes nicht anders vorzugehen ist als bei Fahrtkosten, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Pendlerkosten) aufgewendet werden müssen. Im Bereich der Fahrtkostenaufwendungen entspricht es in Österreich herrschender Rechtsprechung, dass überdurchschnittliche Pendlerkosten nicht zur Gänze abzugsfähig sind, sondern allenfalls ein Abzug des halben Kilometergeldes statthaft sein soll ( Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 428/3; LG Feldkirch 3 R 187/15w uva; EF 138.167, 133.869 ua). Man begründet in Österreich diese Rechtsansicht mit einem sogenannten „ Abstellen auf objektive Kriterien “. Stringent logisch erscheint diese in Österreich vorherrschende Rechtsprechung nicht. Im Ergebnis fährt man hier einen Mittelkurs zwischen „ Abstellen auf konkrete Begebenheiten “ einerseits und dann wiederum ein „ Abstellen auf objektive Betrachtungsweise “. Damit soll offenbar ein angemessener Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen berufsbedingten Aufwendungen und Unterhaltsinteressen des Kindes erzielt werden.
Abzug berufsbedingter Aufwendungen nach deutschem Recht


Links & Literatur



Links


Literatur


  • Jörg Schröck, Kindesunterhalt in Österreich, Kindle Edition 2015 .
  • Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. (2015)

In eigener Sache


  • Bezirksgericht Linz, Beschluss vom 11.11.2020 – 7 Pu 5/19a: Einkommensermittlung und Einkommensbereinigung, unser Az.: 37/ 20
  • BHM Bludenz V-131-01230/2018; zum Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (berufsbedingter Aufwand), unser Az.: 27/ 18 (D3/165- 18) und (D3/147-15)
  • Landgericht Feldkirch – 3 R86/16v, Rekurs: Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung, unser Az.: 75/ 15
  • Bezirksgericht Feldkirch, Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung, unser Az.: 28/ 15
  • Bezirksgericht Gänserndorf, Beschluss vom 18.08.2016 – 5 PU 157/15f, Abzug von Kreditverbindlichkeiten, Abzug von Umgangskosten, unser Az.: 20/ 16
  • Auskunft zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen, unser Az.: 71/ 19 (D3/482- 19)
  • Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ; Kreditverbindlichkeiten; Prozentsatzmethode, unser Az.: 437/ 17 (D3/409- 17)
  • Abzug von Umgangskosten (Kontakt-Reisen zwischen Deutschland & Österreich), unser Az.: 134/ 15 (D3/888- 15); 171/ 15 (D3/739- 15)
  • Übersicht zur Einkommensbereinigung, unser Az.: 10/ 14 (D3/13- 14); Az.: 318/ 14 ; Az.: 171/ 15 (D3/739- 15)
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