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Kanzlei für Familienrecht > Infothek zum Familienrecht > Unterhalt > Unterhaltsberechtigte
Einen Unterhaltsanspruch kann es nur geben, wenn sich dafür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage finden lässt. Diese findet man im 4. Buch des BGB (Familienrecht) weit verstreut und werden vom Gesetzgeber danach differenziert, in welcher Familienbeziehung (Kind ⇿ Eltern; Ehegatte ⇿ Ehegatte; Vater ⇿ Mutter etc.) Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger zueinander stehen.
| Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Aus der Anspruchsgrundlage muss sich ergeben, welches Familienmitglied von einem anderen Familienmitglied Unterhalt verlangen kann.
| Wegweiser zum Unterhaltsanspruch
Kindesunterhalt
Prüfungsschema
Kindesunterhalt
für minderjährige Kinder
Kindesunterhalt
für volljährige Kinder – Was ändert sich?
Kindesunterhalt
wegen Ausbildung
Kindesunterhalt
für Kinder in Österreich
Kindesunterhalt
Verfahren mit Kindern
Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist der aktuelle oder ehemalige Bestand einer Ehe zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. Je nachdem in welcher Phase sich die Ehe befindet (intakte Ehe – getrennte Ehegatten – geschiedene Ehegatten) gelten besondere Anspruchsgrundlagen und Rechtsgrundsätze (Stichtagsprinzip). Jeder Anspruch auf Ehegattenunterhalt folgt einem einheitlichen Grundschema:
Ehegattenunterhalt
Prüfungsschema
Ehegattenunterhalt
nach Ehephase und Stichtagen
Verlangt ein Elternteil vom anderen Betreuungsunterhalt, weil die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu Einkommenseinbußen führt, ist für die richtige Anspruchsgrundlage entscheidend, ob das Kind aus einer Ehe der Eltern hervorgegangen ist oder nicht. Ist das betreute Kind aus der Ehe der Eltern hervorgegangen, gilt § 1570 BGB. Wenn nicht, gilt § 1615 l BGB. Die Weichenstellung (eheliches oder nicht eheliches Kind) soll im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Betreuungsunterhalt für nicht eheliche Kinder höher ausfällt, als der Unterhalt für eheliche Kinder. Weiter hat die Reform des Familienrechts im Jahr 2008 eine weitere Gleichstellung erreicht: Der Betreuungsunterhalt für geschiedene Eltern wurde an den für ledige Eltern angeglichen, indem nun für beide Unterhaltsansprüche eine Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils in der für drei Jahren nach der Geburt des Kindes entfällt.
| MEHR
Kinderbetreuungsunterhalt | § 1615 l BGB
Kind stammt nicht aus Ehe der Eltern
Kinderbetreuungsunterhalt | § 1570 BGB
Kind stammt aus der Ehe der Eltern
Es gilt folgender Grundsatz: Unterhaltsberechtigte, die selbst erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, erhalten keinen Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Kinder und Ehefrauen sind pflichtteil- und erbberechtigt. Somit stellt sich die Frage nach dem Übergang der Unterhaltspflichten auf die Erben: beim nachehelichen Unterhalt und beim Betreuungsunterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern. Beim nachehelichen Unterhalt ist die Haftung der Erben gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, den der Unterhaltsberechtigte ohne Scheidung geltend machen könnte. Beim gesetzlichen Erbrecht richtet sich die Quote nach dem kleinen Pflichtteil. Der Güterstand, der im Falle einer nicht geschiedenen Ehe für die Pflichtteilquote entscheidend wäre, spielt hier keine Rolle. Der kleine Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Quote von 1/8. Danach bezahlen die Erben entweder den 1/8-Pflichtteilsanspruch in einer Summe an die Unterhaltsberechtigte aus oder der Unterhalt wird weiter bezahlt, bis der Pflichtteil von 1/8 aufgebraucht ist.
Unterhaltsverfahren sind Familienstreitsachen (§ 112 Ziff. 1 FamFG). In Familienstreitsachen gelten in der Regel die Verfahrensvorschriften der ZPO (§ 113 Abs.1 FamFG). Durch den Tod eines vormaligen Beteiligten bleibt die Prozessvollmacht des bisherigen anwaltlichen Vertreters gem. § 86 1. HS ZPO unberührt. Durch die Bestellung eines Nachlasspflegers wird regelmäßig gemäß Bestallung des Nachlassgerichts der Nachlasspfleger zum gesetzlichen Vertreter bislang unbekannter Erben des verstorbenen vormaligen Beteiligten. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Im Ergebnis setzt sich hiernach das Verfahren gegen die bislang unbekannten Erben des verstorbenen bisherigen Beteiligten, diese gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, fort.
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