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Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Kindesunterhalt in Österreich > Unterhalt abändern > Abänderung international
Wenn ein Familienmitglied über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügt, staatenlos ist oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Dann sind für jede einzelne Angelegenheit des Familienrechts immer zwei Fragen vorab zu klären:
Ab dem Moment, wenn ein Kind mit deutschem Unterhaltstitel nach Österreich übersiedelt, taucht die Frage auf, ob der deutsche Unterhaltstitel durch einen österreichischen Titel ersetzt werden kann.
| Wegweiser zur Unterhaltsabänderung in Österreich
Nicht selten wurden in Deutschland bereits > Unterhaltstitel für das Kind errichtet. Später übersiedelt das Kind mit der Mutter nach Österreich. Nun stellt sich die Frage, ob deutsche Unterhaltstitel in Österreich anerkannt bleiben? Ist das der Fall, dann begründen deutsche Unterhaltsbeschlüsse auch in Österreich die Einrede der Rechtskraft. Doch gilt das auch für die Abänderung von Unterhalt für die Zukunft nach österreichischem Recht?
Mit Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von Deutschland nach Österreich endet wegen > Art. 15 EuUntVO i.V. m Art. 3 HUP gleichzeitig und unmittelbar das deutsche Unterhaltsrecht und das österreichische Unterhalts- und Verfahrensrecht recht entfaltet seine Wirkung.
JUGENDWOHLFAHRTSRÄGER
Der Weg zum außergerichtlichen Exekutionstitel
AUSSERSTREITVERFAHREN
Gerichtliches Kindesunterhaltsverfahren
Wenn feststeht, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Österreich nun österreichische Behörden veranlasst, bestehende deutsche Unterhaltsregelungen abzuändern, bleibt weiter zu klären, wie weit österreichische Abänderungsgrundsätze in die > Vergangenheit und in die Zukunft reichen.
Die Übersiedelung deutscher Kinder nach Österreich ist Anlass genug, um bis dahin bestehende deutsche Unterhaltstitel im Wege der Abänderung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Die Rechtsgrundsätze zum österreichischen Unterhaltsrecht unterscheiden sich derart vom deutschen Kindesunterhaltsrecht, dass die Übersiedelung des deutschen Kindes nach Österreich ein > Abänderungsgrund für bisherige deutsche Unterhaltsregelungen darstellt. Dies gilt auch für außergerichtlich getroffene Unterhaltsvereinbarungen. Die Gründe, die für ein Abänderungsverfahren allgemein statthaft sind, entsprechen weitgehend dem deutschen Recht. Sobald man die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach > österre ichischem Recht mit der Bedarfsermittlung nach > deutschem Recht verglichen hat, wird schnell deutlich, dass in Österreich die Kinder wesentlich besser mit Barunterhalt ausgestattet werden, als in Deutschland. Ursache dafür ist die Bedarfsermittlungsmethode in Österreich nach der Prozentsatz-Methode im Gegensatz zur Bedarfsermittlung in Deutschland nach der Düsseldorfer Tabelle (> strukturelle Unterschiede beim Kindesunterhalt ). Es kommt in der Praxis häufig zu Unmutsäußerungen deutscher barunterhaltspflichtiger Eltern, die nicht einsehen wollen, dass ihr Kind nur deshalb mehr Unterhalt beanspruchen kann, weil es nach Österreich übersiedelt ist.
Abänderungsgrundsätze nach österreichischem Recht sind geprägt durch die sog. Umstandsklausel (vgl. dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht Aufl. 2015, Rn 877 ff). Jedem Unterhaltstitel wohnt die so genannten Umstandsklausel inne. Dies besagt, dass jede titulierte Unterhaltspflicht stillschweigend unter dem Vorbehalt wesentlich veränderter Umstände gilt. Die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung steht einem weiteren Anspruchsbegehren nur so weit entgegen, soweit das erneute Begehren mit dem Begehren des Ausgangsverfahrens deckungsgleich ist. Eine materielle Rechtskraft steht nicht entgegen, wenn nachträgliche Sachverhaltsänderungen eine Neufestsetzung des Unterhalts rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn neue Umstände hervorgekommen, die eine andere Sachlage ergeben als jene, welche der früheren Entscheidung oder dem Vergleich zugrunde lagen (EF 126.624). Jedem Unterhaltstitel wohnt die so genannten Umstandsklausel inne: diese besagt, dass bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Änderung des Titels vorgenommen werden kann. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voriiegt, sind einerseits die Bedürfnisse des Kindes und andererseits die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend.
Eine wesentliche Umstandsänderung liegt etwa dann vor, wenn
OGH, Urteil vom 15.11.2006 – 9 Ob 121/06v
Abänderung deutscher Unterhaltstitel in Österreich
(Zitat) “Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Österreich (1 Ob 781/79 = IPRE 1/121; Verschraegen in Rummel³ II/6, § 24 IPRG Rz 2 mwN) als auch in Deutschland (Siehr in MünchKomm4 Art 18 EGBGB Anh I Rz 327, Henrich IPRax 1982, 141 ua) überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass auch (rechtskräftige) ausländische Unterhaltstitel von einem inländischen Gericht unter Heranziehung des nunmehr anzuwendenden materiellen Rechts abgeändert werden können “.
Anmerkung: Nach österreichischem Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass jeder Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden kann. Dabei gilt, dass nach österreichischem Recht sowohl Unterhaltsentscheidungen als auch Unterhaltsvergleiche abänderbar sind. Nach österreichischem Recht können Abänderungen > rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem sich tatsächlich wesentliche Änderungen der unterhaltsrelevanten Verhältnisse ergeben haben. Als primärer Abänderungsgrund kommt der > Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes von Deutschland nach Österreich in Betracht. Ab diesem Moment wechselt im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich das Unterhaltsstatut.
O GH, Urteil vom 18.12.2009, GZ 2 Ob 90/09p
(Zitat) “Im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft (nunmehr nach § 43 Abs 1 AußStrG: „Verbindlichkeit der Feststellung”) zugänglich und können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden (vgl zuletzt 3 Ob 43/07f; 10 Ob 85/08k; 3 Ob 189/08b; RIS-Justiz RS0007171, RS0107666). Geänderte tatsächliche Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben, als jene, die der früheren Entscheidung zugrunde lag. Dies gilt auch dann, wenn die Tatsachen schon vor der seinerzeitigen Beschlussfassung eingetreten sind, dem Gericht aber unbekannt blieben (nova reperta; vgl 6 Ob 159/02d; 2 Ob 296/02x; 3 Ob 43/07f; RIS-Justiz RS0007145).
Bezirksgericht Purkersdorf, Beschluss vom 01.06.2013 – 1 PU 77/12m
Unterhaltsneubemessung – wesentliche Änderung der Verhältnisse
(Zitat): “Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung innewohnenden Umstandsklausel ist der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch das Gericht neu zu bestimmen. Diese Umstandsklausel gilt sowohl für Unterhaltsentscheidungen, als auch für Unterhaltsvergleiche. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Bedürfnisse des Kindes, der Einkommensverhältnisse des Vaters und seiner Sorgepflichten eingetreten ist. Die letzte Bemessung erfolgte am 6.9.2004. Seit diesem Zeitpunkt hat sich das anwendbare Recht, die Einkünfte des Antragsgegners seine Sorgepflichten sowie die Bedürfnisse des Antragstellers wesentlich verändert. Die Voraussetzungen für eine Neubemessung sind daher zweifellos gegeben.
Bezirksgericht Hernals, Beschluss vom 17.05.2013 – 24 PU 81/09 z
Unterhaltsherabsetzung:
Antrag des Vaters mangels Beweis der Einkommensminderung abgewiesen
(Zitat): Der Unterhaltspflichtige ist den Beweis schuldigig geblieben, dass seine anrechenbaren Einkünfte oder sonstigen verfügbaren Geld- oder geldwerten Mittel die oben genannten Bemessungsgrundlagen unterschrttten haben. Da er für diese Tatsachen beweispflichtig ist, geht der Beweismangel zu seinen Lasten.
BG Linz, Beschluss vom 10.04.2019 – 7 Pu 5/19a
(intern vorhanden, unser Az.: 37/20)
Rückwirkende Unterhaltserhöhung
(Zitat) “Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Unterhaltsfestsetzung auch rückwirkend zuverlangen, ist auszuführen, dass der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. 6. 1 988, 6 Ob 544/87 = EvBI. 1988/123 = JBI. 1988/586, ausgesprochen hat, dass Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können. Wenn nur ein Teilbegehren Gegenstand der Vorentscheidung war – wovon die Rechtsprechung bei einem vom Unterhaltsberechtigten eingeleiteten Unterhaltsfestsetzugns- oder -erhöhungsverfahren ausgeht – kann der Unterhaltsberechtigte seinen Restanspruch trotz der Rechtskraft des bestehenden Unterhaltstitel mit gewöhnlichem Unterhaltsantrag geltend machen (vgl.Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht S. 155; 6 Ob243 /09t)”
Anmerkung : Hier unterscheidet sich das österreichische Recht ganz wesentlich vom deutschen Unterhaltsrecht. Rückwirkende Abänderungen sieht das deutsche Recht kritisch, weil es einen Vertrauensschutz der Beteiligten in die getroffenen Regelung kennt. Eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung (§ 1613 BGB) und Sichtweise für einen Vertrauensschutz zu Gunsten unterhaltspflichtiger Eltern ist dem österreichischen Unterhaltsrecht unbekannt (Mehr dazu bei -> Schröck, > Kindesunterhalt in Österreich ). Nach dem Leitbild österreichischen Unterhaltsrechts („ pflichtbewusster & maßstabsgerechter Familienvater “) obliegt es grundsätzlich dem barunterhaltpflichtigen Vater jederzeit, seiner Unterhaltsschuld termingerecht und in angemessener Höhe nachzukommen. Somit ist hier eine rückwirkende Abänderung titulierter Unterhaltsverpflichtungen zulässig, soweit sich – auch nachträglich – herausstellt, dass der Vergleich auf Annahmen zur Höhe des Einkommens beruht, die nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu den jeweiligen Zeiträumen entsprechen. Nach österreichischer Sichtweise kann es keine Unterhaltsverwirkung vor Eintritt der Verjährung wegen Unterbleiben der Unterhaltsgeltendmachung von Kindesunterhalt wie in > Deutschland geben. So können rückwirkende Erhöhungen, aber auch Herabsetzungen des Unterhalts jederzeit bis an die Grenze des Verjährungszeitraums in Betracht kommen. Unterhaltsansprüche unterliegen der Verjährung innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit (§ 1480 ABGB ). Die Verjährung muss ausdrücklich eingewendet werden, andernfalls kommt diese zeitliche Begrenzung nicht zum Tragen. Auch das deutsche Recht kennt die Verjährung (§§ 195, 197 Abs.2 BGB). Hier wie dort ist diese gehemmt, solange das Kind minderjährig ist (§ 1495 ABGB); in Deutschland bis das Kind 21. Jahre alt ist (§ 207 Abs.1 Ziff.2 BGB). Der Verjährungszeitraum hat allerdings in Österreich – trotz Verjährungshemmung – stets Bedeutung für die rückwirkende Abänderung von Unterhaltstiteln. Hier hat sich in der österreichischen Judikatur der Grundsatz herausgebildet, dass sowohl bei rückwirkender Herabsetzung als auch bei rückwirkender Erhöhung des Unterhalts dies nur für Zeiträume erfolgen kann, die im nicht verjährten Zeitraum (3 Jahre) liegen. Ausgangsbasis für die Beurteilung, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich feststellbaren Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrunde gelegten Unterhaltsbemessungsgrundlagen (6 Ob 142/02d = EF 100.072).
In der Zeitspanne der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 1480 ABGB) kann nach österreichischem Recht rückwirkend ein höherer Unterhalt gefordert werden. Nach deutschem Recht sind Nachforderungen zu wenig bezahlten Unterhalts nur in > Ausnahmefällen möglich. Das österreichische Recht sieht das anders.
O GH, Beschluss vom 16.06.1994 – 2Ob541/94 Rückwirkende Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen nach österreichischem Recht
(Zitat) “Seit der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/143) steht fest, daß Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können. Daraus folgt, daß unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgte, eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann möglich ist, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (EvBl 1990/151; 8 Ob 596/93), wobei sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muß (RZ 1991/52). Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn zum Zeitpunkte der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt wurden (EFSlg 65.746).”
BG Meidling, Beschluss vom 02.06.2016 – 24 PU 52/15 s – 32
Vaterschaftsfeststellung – Rückwirkender Unterhaltspflicht des (festgestellten) Vaters bis zur Geburt des Kindes, maximal bis zur Verjährungsgrenze (3 Jahre)
(Zitat) “Gem. § 150 ABGB (§ 163b ABGB aF) kann das Kind die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt. Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind – rückwirkend ab Geburtszeitpunkt – nicht vom bisherigen Vater abstammt (Schwimann in Schwimmann, ABGB § 163b RZ 13). Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt somit der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen “Gilt-Vaters” beruhte (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 163b Rz 3). Der danach festgestellte Vater tritt an die Stelle des bisherigen, der „Vätertausch” ist somit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt vollzogen (Schwimann aaO RZ 13). Demnach ist derjenige, dessen Vaterschaft nach § 150 ABGB (§ 163b ABGB aF) festgestellt wurde, zur Unterhaltsleistung an das Kind ab Geburt verpflichtet. Dass im Zeitraum der Beschlussfassung nach§ 150 ABGB (§ 163b ABGB aF) ein anderer Mann – etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses – als Vater „gilt” und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0034969).”
Hinweis :
Es gilt, hat das Kind im unterhaltsrelevanten Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, dann ist deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden. Weiter ist festzustellen, dass solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, eine Zuständigkeit österreichische Gerichte nicht gegeben ist. Solange das Kind sich in Deutschland aufhält ist es in der Lage, vertreten durch seinen betreuenden Elternteil seinen möglichen Unterhaltsanspruch nach deutschem Unterhaltsrecht von deutschen Gerichten entscheiden zu lassen oder den Kindesunterhalt im Wege einer Jugendamtsurkunde vor einem deutschen Jugendamt errichten zu lassen. Die Zuständigkeit österreichische Gerichte für den Zeitraum, in dem sich das Kind in Deutschland aufgehalten hat, lässt sich nicht im nach hinein damit begründen, indem das unterhaltsbegehrende Kind zu einem späteren Zeitpunkt in die Republik Österreich übersiedelt. Die internationale Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis österreichischer Gerichte kann nur für solche Zeiträume begründet sein, in denen das Kind auch tatsächlich in Österreich lebt bzw. gelebt hat. Das ist hier nicht der Fall. Unterhalt ist ein auf die Zukunft gerichteter Geldanspruch. „Unterhaltssache“ im Sinne des Art. 3 EuUntVO ist damit die Forderung nach künftigem Unterhalt für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich.Unterhaltsache im Sinne des Art. 3 EuUntVO ist nicht die rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Österreich entstanden ist. Eine Zuständigkeit und Regelungsbefugnis kann sich somit für Österreich vor der Übersiedelung nach Österreich nicht aus der EuUntVO ergeben.
Nach deutschem Unterhaltsstatut, dass hier insbesondere nach Art. 11 b) HUP für die Frage der Realisierung von Unterhaltsrückständen gilt, hält der Beschluss einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein gravierender Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Unterhaltsrecht liegt im Vertrauensschutz des Unterhaltsschuldners, den das österreichische Recht nicht kennt. So kann der Unterhalt rückwirkend bis zur Geburt des Kindes gelten gemacht werden. Lediglich die Verjährung bildet eine zeitliche Schranke. Ganz anders stellt sich die Situation nach deutschem Unterhaltsrecht dar: Hier wird betont, dass der Unterhalt den Zweck hat, den künftigen laufenden Lebensunterhalt zu sichern. Unterhaltsnachforderungen für vergangene Zeiträume werden nicht mehr zur Deckung des gegenwärtigen Unterhalts benötigt. Außerdem soll sich der Unterhaltsschuldner darauf einstellen dürfen, keinen Unterhalt bezahlen zu müssen, wenn keiner verlangt wird. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er aufgefordert wird Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen, zur Zahlung von Unterhalt gemahnt wird oder auf Unterhalt verklagt wird, besteht ab dem Moment für die Zukunft kein Vertrauensschutz mehr, nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dies bringt § 1613 Abs.1 BGB zum Ausdruck (Ausnahmen davon finden sich in § 1613 Abs.2 BGB). Selbst wenn es zum Anspruch auf Ausgleich von Unterhaltsrückständen kommt, wird der Unterhaltsschuldner über § 1613 Abs.3 BGB geschont, in dem ihm Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub zugebilligt wird, wenn die sofortige Erfüllung des Unterhaltsrückstandes für ihn ein unbillige Härte bedeuten würde. Aus diesem Vertrauens- und Schuldnerschutz leitet die deutsche Rechtsprechung ganz allgemeinen den Grundsatz ab, dass es Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise geben kann und sogar eine Verwirkung droht, wenn der Unterhaltsgläubiger länger als ein Jahr seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht oder nicht weiter verfolgt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22. 11. 2006 – XII ZR 152/04; BGH, Beschluss vom 7. November 2012 – XII ZB 229/11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.11.2011 – 13 WF 129/11).
Für Zeiträume des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes außerhalb von Österreich kann es auf die österreichische Sichtweise wegen der eindeutigen Bestimmung des Art. 11 b) HUP nicht ankommen. Danach muss für den streitgegenständlichen Zeitraum ( Aufenthalt in Deutschland) nach § -> 1613 BGB beurteilt werden, ob und in welchem Umfang ein rückständiger Unterhalt nachgefordert werden kann.
Die Unterhaltsneufestsetzung erfolgt nicht völlig losgelöst von bestehender vergleichsweiser Regelung (glgeb RS 48.150); im Wege ergänzender Vertragsauslegung ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für die geänderte Lage vereinbart hätten (RS 113.647). Dabei ist die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe zu beachten (RS 119.534). Die frühere Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Neubemessung ist ohne Bedeutung, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht nur auf einer Einkommensveränderung des Unterhaltspflichtigen beruht (EF 126.639). Nach EF 126.641 ist dabei maßgeblich, was die Parteien mit dem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten; diese Absicht ist im Einzelfall nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermitteln. Wenn der verglichene Unterhaltsbeitrag zu einer bestimmten Unterhaltsbemessungsgrundlage in Relation gesetzt wurde und die Absicht der Parteien bestanden hat, dass dieses Bemessungskriterium auch bei weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrunde gelegt werden soll, so ist diese Vergleichsrelation bei einer Unterhaltsneufestsetzung beizubehalten (EF 71.502). Insbesondere, wenn die Parteien festgehalten haben, dass der Vergleich „aufgrund“ eines bestimmten Einkommens des Unterhaltspflichtigen und bestimmter Sorgepflichten „abgeschlossen“ wurde, gelten die wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich als zugrunde gelegt (6 Ob 81/00f). Vergleichsrelationen sind allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren soll (6 Ob 57/03f), also demnach nicht, wenn der Unterhaltsbeitrag zu keiner Bemessungsgröße in Relation gesetzt wurde oder wenn die Parteien eine für spätere Zeiträume verbindliche Relation zwischen dem Einkommen eines Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsleistungen gar nicht herstellen wollten (6 Ob 81/00f).
OGH
9 Ob 28/10y
11.05.2010
Änderung Bemessungsparameter
Auch bei einer Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter als bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf.
OGH
1 Ob 38/07f
26.06.2007
Herabsetzungsbegehren
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage.
OGH
6 Ob 180/03v
11.09.2003
Neubemessung
Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht.
OGH
4 Ob 204/02g
24.09.2002
Änderungsklage
Ein bestehender Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann im Klagewege (Änderungsklage) bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden, doch gilt dies nur so lange, als hinsichtlich des von der beantragten Veränderung betroffenen Zeitraums noch keine gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Sachlage ergangen ist.
OGH
4 Ob 245/01k
13.11.2001
Einkommensminderung – Anspannung
Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater – hier nach seiner Suspendierung – verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde.
OGH
1 Ob 123/98i
24.11.1998
Bemessungskriterien
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrunde gelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen. Beisatz: Jede wesentliche Änderung der Verhältnisse führt zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen ist.
OGH
2 Ob 2376/96t
28.11.1996
Neufestsetzung
Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts aufgrund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen.
RS0047398
Neufestsetzung
Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren. Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode).
RS0105944
Umstandsklausel
Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht.
RS0047590
Maßstab pflichtbewusster Familienvater
Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.
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