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Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhalt > Unterhaltsverfahren > Beweislast
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht (Geständnisfiktion).
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Unterhaltssachen (§ 231 Abs.1 FamFG) sind Familienstreitsachen (§ 112 Ziff.1 FamFG). Für diese erklärt § 113 Abs.1 S.2 FamFG in weitem Umfang die Regeln der ZPO für anwendbar. Dazu zählt u.a. die Vorschrift des § 138 ZPO mit seinen Grundregeln zur Erklärungspflicht (= Darlegungslast).
Zunächst einmal hat man sich zu vergegenwärtigen, dass die Darlegungslast keine Einbahnstraße ist. Vielmehr sind die Erfordernisse des jeweiligen Vortrages in vielfältiger Hinsicht miteinander verwoben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung spricht vom „Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag“ (BGH, Beschluss vom 25.3.2014 – VI ZR 271/13, juris, Rn 7.). Im Einzelnen lassen sich die wichtigsten Grundsätze wie folgt zusammenfassen (Grundlegend Zöller/Greger, 34. Aufl., § 138 Rn 7 ff): Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners. Liegt danach hinreichender Gegenvortrag der nicht darlegungsbelasteten Partei vor, ist es wiederum Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, ihren Sachvortrag zu ergänzen und näher aufzugliedern (zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16, juris, Rn 19). Konkret bedeutet das:
Es kommt immer wieder vor, dass einen der Beteiligten die Beweislast für negativen Tatsachen trifft, d.h. es soll bewiesen werden, dass etwas nicht existiert oder nicht zutrifft. Z.B.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Kommt der Kläger seiner primären Darlegungslast nach und reagiert hierauf der Beklagte nicht mit ausreichendem Gegenvortrag (sog. sekundäre Darlegungslast; Wechselspiel der Darlegungslasten ), kann der Verstoß gegen die sekundäre Erklärungspflicht zur Sanktion der Geständnis-Fiktion nach § 138 Abs.3 ZPO führen. Die sekundäre Darlegungslast gilt verschärft, wenn der Kläger keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (zum Ganzen beispielhaft BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 367/19, juris, Rn 16). Die beiden wichtigsten Grundkonstellationen sind:
In beiden Konstellationen entscheidet sich der Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits in aller Regel auf der Ebene der sekundären Darlegungslast: Gelingt dem Gegner hier kein substantiierter Vortrag, gewinnt der Kläger. Vermag der Gegner demgegenüber mit seinem Tatsachenvortrag der sekundären Darlegungslast zu genügen, kann der Kläger diesen Vortrag in aller Regel nicht widerlegen und verliert zumeist den Prozess. Für das Unterhaltsrecht hat dies folgende Auswirkungen: Darlegungs – und beweispflichtig für die Einkommenshöhe und den Bedarf ist der Unterhaltsgläubiger. Gehören die zur Einkommensermittlung erforderlichen Tatsachen aber zum Wahrnehmungsbereich des Unterhaltsschuldners, kann es genügen, wenn der Unterhaltsberechtigte Behauptungen zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen aufstellt. Es obliegt nun dem Unterhaltsschuldner, die Behauptungen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu widerlegen. Unterlässt der Unterhaltsschuldner dies, gelten die Tatsachenbehauptungen des Unterhaltsberechtigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO; BGH FamRZ 87, 259; OLG Hamm NJW-RR 91, 1286). Der Unterhaltsschuldner muss sich also entsprechend seiner sekundären Darlegungslast und entsprechend der unterhaltsrechtlichen > Auskunftspflicht äußern.Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht (§ 138 Abs.4 ZPO) und verhindert nicht die Geständnisfiktion nach § 138 Abs.3 ZPO).
BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16
Zur Darlegungslast und Geständnisfiktion nach § 138 ZPO
(Zitat, Rn 27) “Die Partei eines Zivilprozesses unterliegt der > Wahrheitspflicht des § > 138 Abs. 1 ZPO , die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die Partei sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste (vgl. MünchKomm.ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 14; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 3; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 15; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3). Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsgemäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen – etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung – in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 56, 37, 44; MünchKomm.ZPO/Fritsche aaO § 138 Rn. 14; Gerken in Wieczorek/ Schütze aaO § 138 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 3). So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast ; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 230/12...”
KG Berlin, Beschluss v. 28.09.2018 – 17 UF 27/18
(intern vorhanden, unserAz.: 404/18)
Die Gestandnisfiktion beim Einkommen des Unterhaltsschuldners
(Zitat) “Die Antragstellerin (hier: Unterhaltsgläubigern) hat aber in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 detailliert zum Einkommen des Antragsgegners (hier: Unterhaltsschuldner) vorgetragen und substantiiert die Tatsachen dargelegt, auf deren Grundlage die Unterhaltsansprüche bestehen. Nach den Regeln über die Erklärungslast in § 138 Abs. 2 ZPO, der in Familienstreitsachen über § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG Anwendung findet, muss der Antragsgegner sich zu diesen Tatsachen ebenso konkret äußern (BGH, Urteil vom 04. April 2014 – V ZR 275/12 -, Rn. 11, Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 8a). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich ausschließlich um Tatsachen aus dem Bereich des Antragsgegners handelt (vgl. hierzu Heiß in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 53. EL, Teil I Kapitel 3. Rn. 96). Dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner aber nicht nachgekommen. Er hat sich mit den Berechnungen der Antragstellerin nicht konkret auseinandergesetzt, sondern ihr Vorbringen substanzlos und floskelhaft bestritten. Ein solches Bestreiten ist aber unbeachtlich, womit der Vortrag der Antragstellerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.”
Wer die Grundsätze zur Darlegungs – und Beweislastverteilung im Unterhaltsrecht beherrscht, wird schnell feststellen, dass so mancher zeitfressener > Stufenantrag in der Praxis überflüssig wird und sofort ein Leistungsantrag auf Unterhalt gestellt werden kann. Denn wegen § 138 ZPO kann auf die Gegenseite – meist der Unterhaltsschuldner – indirekt Druck zur Auskunft über das unterhaltsrelevante Einkommen ausgeübt werden. Mehr dazu erfahren Sie beim Thema > Mut zum Leistungsantrag.
> Unterhaltsbedarf und > Bedürftigkeit sind positive Voraussetzungen für den > Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers. Deshalb muss der Unterhaltsberechtigte im > Unterhaltsverfahren die dafür sprechenden Tatsachen schlüsig darlegen und im Streitfall beweisen. Andernfalls wird er Unterhaltsanspruch als unbegründet abgewiesen.
Der Unterhaltsgläubiger hat alle zur Begründung seines Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Tatsachen > wahrheitsgemäß anzugeben und nichts zu verschweigen, was die > Bedürftigkeit infrage stellt. Das ergibt sich aus der > prozessualen Wahrheitspflicht nach §§ 113 Abs.1 FamG i.V.m. 138 Abs.1 ZPO. Ergeben sich > im laufenden oder > nach dem Verfahren erhebliche Änderungen, die Einfluss auf Bedarf und Bedürftigkeit haben können, sind diese vom Unterhaltsberechtigten ungefragt mitzuteilen. Wer hier beim Lügen erwischt wird, hat mit unterhaltsrechtlich negativen Konsequenzen zu rechnen:
Weiterführende Links:
» Unterhaltsrechtliche Sanktionen der Auskunftspflichtverletzung > hier
» Rechtsprechung zum versuchten Prozessbetrugs > hier
OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022 – II-14 UF 192/21
Beweislast beim Volljährigenunterhalt
(Zitat) : [Der Antragsgegner] hat behauptet, dass ihm die notwendigen Informationen zur Berechnung [> Auskunft ] des möglicherweise geschuldeten Unterhalts nicht vorlägen. Insbesondere fehlten jegliche Nachweise zum Studium, ausreichende Auskünfte zum Einkommen der Mutter und der Antragstellerin nebst Belegen sowie Angaben zu Art und Umfang der > Nebentätigkeit der Antragstellerin [volljährige Tochter]. […] Es fehlt weiter an der ausreichenden Darlegung der > Einkommensverhältnisse der Kindesmutter. Nicht nur ist deren Einkommen unzureichend beauskunftet worden; darüber ist ihr ein Wohnvorteil durch das Wohnen im Haus des neuen Ehemanns einkommenserhöhend anzurechnen, was ebenfalls unterblieben ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2020 – 9 UF 674/19, juris Rn. 38 m.w.N.). Alleine deshalb ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht berechenbar.
Anmerkungen : Das Maß für den Unterhaltsanspruch ist der Bedarf. Um diesen festzustellen, muss der Unterhaltsgläubiger die für die > Bedarfsermittlung notwendigen Bemessungsgrundlagen (> Indikatoren) darlegen und beweisen.
Der > Mindestbedarf bildet die unterste Grenze der angemessenen Lebensstellung . Er gilt abgekoppelt vom Einkommen. Daher ist zur Rechtfertigung dieser Bedarfsgrundlage kein weiterer Beweis zu bedarfsprägenden Indikatoren erforderlich.
Dies ist der klassische Fall beim Beweis des Bedarfs nach Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1996 – 20 UF 53/95 (NJW-RR 1997, 323)
Beweislast beim Ehegattenunterhalt – doppelrelevante Tatsachen
Anmerkung: Für den Bedarf an > Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsgläubiger zwar grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des angemessenen Unterhalts; er muss offenlegen, wie die > ehelichen Lebensverhältnisse mit Aktiven und Passiven gestaltet waren, von denen er seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach ableitet. Dazu gehören auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten, also auch Tatsachen, die zugleich auch die > Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmen und daher an sich zu seiner Beweissphäre gehören (Baumgärtel/Laumen, Hdb. der Beweislast im PrivatR, 1985, Bd. 2, § 61 Rdnr. 11). Hinsichtlich solcher doppelrelevanten Tatsachen, die sowohl für die Bedürftigkeit als auch für die Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen, überschneidet sich die Darlegungs- und Beweislast von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Dem Unterhaltsberechtigten kann unter diesen Umständen nicht in jedem Falle aufgegeben werden, mit seinem Bedarf inzident auch die für die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgeblichen Tatsachen darzutun und zu beweisen. Er muss vielmehr hiervon freigestellt sein, wenn er lediglich den Mindestunterhalt zu beanspruchen hat, weil in diesem Fall seine Bedürftigkeit insoweit unstreitig ist. Dann obliegt es dem Unterhaltsschuldner, darzutun und nachzuweisen, dass er zur Leistung des geforderten Mindestunterhaltes außerstande ist. Verlangt jedoch der Unterhaltsgläubiger mehr, so bleibt er mit der Darlegung und dem Beweis der > ehelichen Lebensverhältnisse in vollem Umfang belastet.
Der Unterhaltsgläubiger muss auch seine > Bedürftigkeit beweisen, sprich den Bestand einer Bedarfslücke (= dritte > Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch). Hier stellt sich die Frage, wie nicht ausreichendes eigenes Einkommen zu beweisen ist? (Stichwort: Negativ-Beweis) Der BGH: der Unterhaltsgläubiger muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass er bestimmte Einkünfte weder hat, noch in zumutbarer Weise erzielen kann (BGH FamRZ 1980, 126). Behauptet der Unterhaltsschuldner bestimmte Einkünfte des Unterhaltsgläubigers, muss also der Unterhaltsgläubiger sich dazu erklären (Darlegungslast nach § > 138 Abs.2 ZPO) und beweisen, dass solche nicht vorhanden sind. Der Unterhaltsschuldner kann provokant Behauptungen über die Bedürftigkeit aufstellen, über die er keine positive Kenntnis hat, aber für wahrscheinlich und möglich halten kann (> Thema: prozessuale Wahrheitspflicht).
OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2013 – 21 UF 1010/13
(nicht veröffentlicht; intern vorhanden)
Zur Darlegungs- und Beweislast beim Ehegattenunterhalt zur eigenen Bedürftigkeit
(Zitat) “Allerdings hat der Antragsteller sowohl für die ehelichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens als auch den betroffenen Zeitraum während des Getrenntlebens seine eigenen Einkünfte nicht hinreichend vollständig und damit nicht schlüssig dargelegt, denn er hat nicht widerspruchsfrei und plausibel anhand von ihm selbst aufgezeigten und ersichtlichen Einkommensquellen zu seinen Einkünften ausreichend ausführlich und nachvollziehbar vorgetragen, um die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen treffen zu können. Dies wirkt sich aufgrund der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten aus. Das Beschwerdegericht ist für den streitrelevanten Zeitraum nicht in der Lage, die wirtschaftliche Situation des Antragstellers in einer Form festzustellen, die wiederum den Schluss nahe legt, dass der Antragsteller als bedürftig anzusehen ist. (…)”
OLG München, Beschluss vom 21.06.2017 – 16 UF 1384/16
(intern vorhanden, Az.: 505/16)
Zur Darlegungs- und Beweislast beim Kindesunterhalt zur eigenen Bedürftigkeit – Zinseinkünfte des Kindes
(Zitat) “Dabei übersehen die Antragsteller (Kinder) jedoch, dass sie nicht nur für den > Bedar f, sondern auch für ihre > Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig sind […]. Dieser Darlegungs- und Beweispflicht sind die Antragsteller nicht nachgekommen. Auf den daraufhin erfolgten Hinweis des Senats, dass bei den Unterlagen der Antragstellerin […] die Kundennummer geschwärzt sei, haben die Antragsteller lediglich lapidar erklärt, es seien die Steuerbescheinigungen vollständig vorgelegt worden. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Antragsteller ihrer prozessualen Pflicht, die zur Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs und ihrer Bedürftigkeit notwendigen tatsächlichen Umstände > wahrheitsgemäß anzugeben und nichts zu verschweigen, nicht vollständig nachgekommen sind. Da ihnen die Beweislast ihrer Bedürftigkeit obliegt, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Dass sie über die titulierten 120 % der Jugendamtsurkunden des Kreisjugendamts […] bedürftig sind, was auch für die geltend gemachten > Rückstände in den Jahren 2013 und 2014 gilt. Dies hat zur Folge, dass die Anträge der Antragsteller […] abzuweisen waren und die Entscheidung des Amtsgerichts […] aufzuheben waren.”
Hinweis:
Die > Leistungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber als eine Einwendung formuliert (§§ 1581, 1603 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird als Standard unterstellt ; wer das vermeiden will, muss im > Unterhaltsverfahren zur Leistungs un fähigkeit vortragen. Weil der Unterhaltsschuldner die Darlegungslast zur Leistungsunfähigkeit trägt,
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