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Kanzlei für Familienrecht > Scheidung München > Verfahren in Familiensachen > Unterhaltsverfahren > Stufenantrag > Leistungsantrag
Erfahren Sie, wie Sie Ihr Unterhaltsverfahren beschleunigen und die passende Strategie für Ihre Situation finden können. Wir unterstützen Sie dabei, einen fehlerfreien Unterhaltsantrag zu stellen, damit Sie schnell die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Unsere individuelle Beratung hilft Ihnen, die optimale Vorgehensweise für Ihren persönlichen Fall zu wählen – kompetent, klar und zielgerichtet!
| Wegweiser zur Verfahrensbeschleunigung
Formulare zur Auskunft und Einkommensermittlung:
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Ihre zuverlässige Lösung für höchste Effizienz und rechtliche Sicherheit!
Um Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken, ist es entscheidend, bereits vor Beginn eines Unterhaltsverfahrens ein effizientes Auskunftsverlangen zu stellen. Nur ein solches Verlangen führt zu einer umfassenden Auskunftspflicht. Der Inhalt des Auskunftsverlangens entscheidet darüber, wie umfassend und vollständig Sie Auskunft erhalten. Auskünfte, die nicht gefordert werden, müssen in der Regel nicht gegeben werden.
Neben dem außergerichtlichen Auskunftsverlangen eröffnet sich im Verfahren die Möglichkeit, den Druck zur Auskunft mit einem Auskunftsverlangen durch das Gericht (§ 235 Abs.2 FamFG) zu erhöhen.
| Wie erzeugt man hohen Druck zur Auskunftserteilung?
Ebenso kann ein geschickter Sachvortrag, mit Ausnutzung der Darlegungs- und Beweislastregeln, den Druck zur Preisgabe von Informationen erhöhen.
Gerichtliche Anordnung
zur Auskunft
Ausnutzung
der Darlegungs- und Beweislastverteilung
Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, den Mindestunterhalt ohne weitere Auskünfte einzuklagen. Weiter bestehen Erleichterungen und Besonderheiten, wenn es um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht.
Mindestunterhalt
Forderung des Existenzminimums
Vereinfachtes Verfahren
für minderjährige Kinder
Beweislast
im Unterhaltsrecht
Den Unterhaltsgläubiger trifft die volle Beweislast für die Darlegung des Bedarfs und seiner Bedürftigkeit. Hat er keine Auskünfte zum Einkommen des Unterhaltsschuldners, so kann er seinen Bedarf an Unterhalt nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse nicht beweisen. Doch was hindert den Unterhaltsgläubiger, eine Behauptung zum Einkommen in den Raum zu stellen, die plausibel erscheint? Evtl. ist der aktuelle Arbeitgeber nicht bekannt ist, aber ältere Gehaltsabrechnungen sind bekannt und können dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. So kann nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs ein Bedarf unverfänglich glaubhaft gemacht und begründet werden.
Geständnisfiktion
§ 138 ZPO
Wenn der Unterhaltsschuldner die aufgestellten Behauptungen einfach bestreitet, so genügt dies nicht, weil die Belege zum Einkommen sich in seiner Wahrnehmungssphäre befinden (§ 138 Abs.4 ZPO). Er muss nun die Behauptungen des Unterhaltsgläubigers substantiiert bestreiten (§ 138 Abs.2 ZPO). Dafür muss der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen legen (§ 138 Abs.1 ZPO). Das Wechselspiel von Darlegung und Beweis kann einen erheblichen Druck zur Auskunft erzeugen, die der Wahrheit zu entsprechen hat.
Beim Stufenverfahren wird in erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt (Auskunftsstufe). In der zweiten Stufe kann ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur gestellt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen. In der dritten Stufe, wenn zufriedenstellend Auskunft zu Einkommen und unterhaltsrelevanten Vermögen erteilt wurde, wird basierend auf der Auskunft ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag mit einem entsprechenden Leistungsantrag gefordert (Leistungsstufe).
Erst nach Erledigung der Vorstufe wird auf Antrag eines Beteiligten – nicht von Amts wegen – das Verfahren in die nächste Stufe übergeleitet und fortgesetzt. Das Durchlaufen von mehreren Stufen kann zu einem langwierigen Prozess führen, bis endlich ein Titel zur Zahlung von Unterhalt erreicht wird und den Wunsch zur Abkürzung des Procederes wecken. Ziel sollte immer sein, möglichst zeitnah in die Leistungsstufe zu kommen. Wann ist dafür der richtige Zeitpunkt?
Hat der Unterhaltsberechtigte hinreichende Anhaltspunkte für die Berechnung des Unterhalts, so kann er zum bezifferten Zahlungsantrag wechseln und zur Kenntnis nehmen, wie der Schuldner sich dann verteidigt. Soweit ihm Auskünfte fehlen, kann er – im Rahmen des Vertretbaren – zum Nachteil des Schuldners schätzen. Möglicherweise stellt sich heraus, dass die auf der Auskunftsstufe offengebliebenen Fragen auch weiterhin offenbleiben können. Andernfalls hat der Gläubiger die Möglichkeit, zur Auskunftsstufe zurückzukehren. Die Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; der Antragsteller ist an seine einseitige Erledigungserklärung nicht gebunden (vgl. BGH, NJW 2015, 699 Rn 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Im Übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozesskosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können.”
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten
Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) „Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen.“
Anmerkung:
Wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Leistungsantrag ohne vollständigen Auskünften begehrt wird, ist stets gesondert zu prüfen, ob sog. „Mutwilligkeit“ gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spricht. Das OLG Hamm hat dies verneint (OLG Hamm: FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte dennoch Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München: FamRZ 1995, 678).
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