Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Standort:
Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Unterhaltsverfahren > Auskunft wegen Unterhalt > Stufenantrag > Leistungsantrag 

Gibt es einen schnellen Weg zum Unterhalt?


Das Wichtigste in Kürze

  1. Eine der größten Herausforderungen für ein erfolgreiches Unterhaltsverfahren ist das Fehlen von Informationen über die Berechnungsgrundlagen. Die Verfahren zur Informationsbeschaffung und Vollstreckung sind langwierig und mühsam. Viele Unterhaltsverfahren beginnen mit einem schrittweisen Antrag (Stufenverfahren). Diese Verfahren können – evtl. mit Beschwerdeverfahren zur Auskunftsstufe – über mehrere Jahre hinweggehen und dem Bedürfnis nach zeitnahem Unterhalt nicht gerecht werden.
  2. Während des Verfahrens kann ein zeitnaher Zahlungstitel mit einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Um hierbei einen Titel in angemessener Höhe zu erhalten, müssen die erforderlichen Unterhaltsberechnungsgrundlagen glaubhaft gemacht werden. Wenn die notwendigen Auskünfte fehlen, steht man erneut vor einem Beweisproblem. Die Geltendmachung eines Teil-Unterhalts ist in der Regel nicht erlaubt.

Rechtlicher Leitfaden
zur beschleunigten Unterhaltsleistung

Es gilt alle Maßnahmen zu ergreifen, die trotz fehlender Auskunft die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Um möglichst zeitnah und in angemessener Höhe mit einem Leistungsantrag einen Unterhaltstitel zu erreichen, ist darüber nachzudenken, ob Nachweisprobleme mit den Regeln zur Darlegungs- und Beweislastverteilung gelöst werden können und damit ein Leistungsantrag ohne außergerichtlicher Auskunftsgrundlage sinnvoll erscheint.

Holen Sie sich den schnellen Weg zum Unterhalt mit professionellen Anträgen aus unserer Familienrechtskanzlei. Wir helfen Ihnen, einen korrekten Unterhaltsantrag zu stellen, damit Sie in kürzester Zeit die Leistungen erhalten, die Sie benötigen.  Wir beraten Sie, welche Strategie für Ihren individuellen Fall am besten geeignet ist! Erfahren Sie noch heute Kontaktieren Sie uns noch heute und erfahren mehr über unsere Dienstleistungen!

Wegweiser zur Verfahrensbeschleunigung

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - Antrag auf Leistung 1
Entdecken Sie die Lösung,
die Ihnen Zeit und Geld sparen wird.
| HIER

Strategie
Beschleunigungsmöglichkeiten

Höherer Druck
zur Auskunft


Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - Antrag auf Leistung 3

Gerichtliche Anordnung
zur Auskunft

Einfacherer Weg
zur Unterhaltsleistung:


Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, den Mindesunterhalt ohne weitere Auskünfte einzuklagen. Weiter bestehen Erleichterungen und Besonderheiten, wenn es um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - Antrag auf Leistung 5

Mindestunterhalt
Forderung des Existenzminimums

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - Antrag auf Leistung 6

Vereinfachtes Verfahren
für minderjährige Kinder

Regeln zur Darlegungs- und Beweislast
nutzen

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - Antrag auf Leistung 7

Beweislast
im Unterhaltsrecht


Den Unterhaltsgläubiger trifft die volle Beweislast für die Darlegung des Bedarfs und seiner Bedürftigkeit. Hat er keine Auskünfte zum Einkommen des Unterhaltsschuldners, so kann er seinen Bedarf an Unterhalt nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse nicht beweisen. Doch was hindert den Unterhaltsgläubiger, eine Behauptung zum Einkommen in den Raum zu stellen, die plausibel erscheint? Evtl. ist der aktuelle Arbeitgeber nicht bekannt ist, aber ältere Gehaltsabrechnungen sind bekannt und können dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. So kann nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs ein Bedarf unverfänglich glaubhaft gemacht und begründet werden.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Unterhaltsverfahren - Antrag auf Leistung 7

Geständnisfiktion
§ 138 ZPO


Wenn der Unterhaltsschuldner die aufgestellten Behauptungen einfach bestreitet, so genügt dies nicht, weil die Belege zum Einkommen sich in seiner Wahrnehmungssphäre befinden (§ 138 Abs.4 ZPO). Er muss nun die Behauptungen des Unterhaltsgläubigers substantiiert bestreiten (§ 138 Abs.2 ZPO). Dafür muss der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen legen (§ 138 Abs.1 ZPO). Das Wechselspiel von Darlegung und Beweis kann einen erheblichen Druck zur Auskunft erzeugen, die der Wahrheit zu entsprechen hat.

Strategische Überlegungen
Wechsel vom Stufenantrag zum Leistungsantrag

Stufenverfahren

Beim Stufenverfahren wird in erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt (Auskunftsstufe). In der zweiten Stufe kann ein Antrag auf Abgabe der eideststattlichen Versicherung zur gestellt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen. In der dritten Stufe, wenn zufriedenstellend Auskunft zu Einkommen und unterhaltsrelevanten Vermögen erteilt wurde, wird basierend auf der Auskunft ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag mit einem entsprechenden Leistungsantrag gefordert (Leistungsstufe).

Bei einem mit Stufenantrag eingeleitetem Unterhaltsverfahren wird jede Stufe durch gesonderten Teilbeschluss entschieden. Zuerst gibt es einen Auskunftsbeschluss, dann folgt ein Beschluss zur Abgabe der eidesstattlichen Verrsicherung. Am Ende folgt ein gerichtlicher Beschluss zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages (Unterhaltstitel).

Erst nach Erledigung der Vorstufe wird auf Antrag eines Beteiligten  – nicht von Amts wegen – das Verfahren in die nächste Stufe übergeleitet und fortgesetzt. Das Durchlaufen von mehrern Stufen kann zu einem langwierigen Prozess führen, bis endlich ein Titel zur Zahlung von Unterhalt erreicht wird und den Wunsch zur Abkürzung des Prozederes wecken. Ziel sollte immer sein, möglichst zeitnah in die Leistungsstufe zu kommen. Wann ist dafür der richtige Zeitpunkt?

Wechsel zum Leistungsverfahren:

Hat der Unterhaltsberechtigte hinreichende Anhaltspunkte für die Berechnung des Unterhalts, so kann er zum bezifferten Zahlungsantrag wechseln und zur Kenntnis nehmen, wie der Schuldner sich dann verteidigt. Soweit ihm Auskünfte fehlen, kann er – im Rahmen des Vertretbaren – zum Nachteil des Schuldners schätzen. Möglicherweise stellt sich heraus, dass die auf der Auskunftsstufe offengebliebenen Fragen auch weiterhin offenbleiben können. Andernfalls hat der Gläubiger die Möglichkeit, zur Auskunftsstufe zurückzukehren. Die Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; der Antragsteller ist an seine einseitige Erledigungserklärung nicht gebunden (vgl. BGH NJW 2015, 699 Rn. 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).

Kosten
bei direktem Leistungsantrag

Kostentagungspflicht
bei unzureichender Erfüllung der Auskunftspflicht


Loewe

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten


(Zitat) „Im Übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozeßkosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können.”

Verfahrenskostenhilfe 
für Leistungsantrag


Loewe

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 – 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten


(Zitat) „Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen.”

Anmerkung: Wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Leistungsantrag ohne vollständigen Auskünften begehrt wird, ist stets gesondert zu prüfen, ob sog. „Mutwilligkeit“ gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spricht. Das OLG Hamm hat dies verneint (OLG Hamm: FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte dennoch Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München: FamRZ 1995, 678).

Links & Literatur


Links


Literatur


  • Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in Familienrecht kompakt 11 | 2005

In eigener Sache


  • AG Velbert – 3 F 338/15, Unterhaltsverfahren wegen Kindesunterhalt ohne Auskünfte zum Einkommen des unterhaltspflilchtigen Vaters, unser Az.: 118/ 15 (Antragsschrift: D3/643- 15; Antrag nach § 235 Abs.2 FamFG: D3/1119- 15)
Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right