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In familienrechtlichen Angelegenheiten ist es oft notwendig, Auskunfts– und Leistungsklagen zu verbinden. In diesen Bereichen führen die engen familiären und emotional spannungsgeladenen Beziehungen häufig dazu, dass Auskünfte erst nach Zustellung einer Klage erteilt werden. Die Stufenklage, auch Stufenantragsverfahren genannt, dient als Druckmittel zur Auskunft, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten. Sie ist sehr häufig in Unterhaltssachen anzutreffen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 254 ZPO, der wegen § 113 Abs. 1 FamFG auch in Familiensachen angewendet wird.
Stufenklagen oder -verfahren bieten den Vorteil, bis zu drei separate Prozesse zu vermeiden und die Verjährung der Ansprüche zu hemmen. Dabei muss der Leistungsanspruch nicht von Anfang an detailliert dargelegt werden. Die Stufenklage dient dazu, Auskunfts- und Unterhaltsansprüche in mehreren Verfahrensstufen schrittweise zu klären.
Alle Ansprüche (Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch) werden mit der Zustellung rechtshängig. Jede Stufe des Verfahrens wird separat behandelt und durch gesonderten Teil-Beschluss entschieden. Ein Termin für die nächste Stufe wird erst auf Antrag einer Partei festgelegt (BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – XII ZB 522/14).
Sobald eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt wurde, geht das Verfahren zur nächsten Stufe über, die auch eine eidesstattliche Versicherung oder Zahlung umfassen kann. Am Ende aller Stufen erfolgt ein Endbeschluss, der die genaue Höhe der Unterhaltsverpflichtung festlegt.
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Eine Stufenklage (§§ 112 Ziff.1, 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) muss im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein.
| Wie man einen gerichtlichen Antrag zur Auskunftsverpflichtung formuliert
Soweit nach dem Antrag Auskunft begehrt wird, unter anderem über Einkommen des Beklagten „aus allen anderen Einkunftsarten”, ist dies dahingehend auszulegen, dass damit alle im Steuerrecht angeführten Einkommensarten neben den von der Klägerin ausdrücklich benannten aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen gemeint sind (vgl. auch Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2008, § 1 Rn. 686).
Zu verhandeln und zu entscheiden ist regelmäßig Stufe für Stufe durch Teilbeschlüsse pro Stufe. Erst wenn eine Stufe inklusive Vollstreckungsmöglichkeiten erledigt ist, wird auf Antrag des Antragstellers – nicht von Amts wegen – das Verfahren in der nächsten Stufe fortgesetzt. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt dabei unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Vorstufe verbunden mit der schriftlichen Ankündigung eines Sachantrags durch den Antragsteller.
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2023– 4 UF 164/22
Stufenverfahren | Auskunftsanspruch und Verwirkungseinwand
Anmerkung:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm befasst sich mit dem Thema Elternunterhalt und der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen. Laut der Entscheidung steht der Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs einem Auskunftsanspruch in der Regel nicht entgegen. Dies liegt daran, dass ohne Kenntnis der relevanten Einkünfte nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Eine sachgerechte Entscheidung hierüber ist erst möglich, wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs festgestellt wurde.
Fazit:
Die Auskunftsstufe lässt sich nicht einfach mit dem Argument überspringen, die Auskunft sei überflüssig und sinnlos, weil sich am Ende kein Unterhalt wegen Einwendungen gegen Unterhaltsleistungen ergeben werde.Die Reihenfolge der Stufen ist strikt einzuhalten. Es macht grundsätzlich keinen Sinn, bereits in der Auskunftsstufe Sachvortrag zu liefern, der erst in der dritten Stufe (Leistungsstufe) relevant ist.
Der Übergang zum bezifferten Zahlungsantrag ist jederzeit möglich und nicht als Antragsänderung zu bewerten. Soweit im Schrifttum formuliert wird, dass das Verfahren über die nächste Stufe erst dann eingeleitet werden könne, wenn die vorangegangene Stufe entweder einschließlich Vollstreckungsverfahren vollständig erledigt sei oder ein Teilbeschluss über die vorangegangene Stufe Rechtskraft erlangt habe, kann dies nicht überzeugen. Eine solche Vorgehensweise berücksichtigt nicht die praktische Notwendigkeit, während der Durchführung eines rechtlichen Verfahrens eine fortlaufende Dynamik zu bewahren.
Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die strikte Einhaltung dieser Regel zu erheblichen Verzögerungen führen würde, was im Widerspruch zum Prinzip der Verfahrensökonomie steht. Vielmehr sollte der Übergang zur nächsten Stufe ermöglicht werden, sobald die maßgeblichen Aspekte der vorangegangenen Stufe geklärt sind, auch wenn das Vollstreckungsverfahren im Detail noch nicht abgeschlossen ist. Dies fördert eine zügigere Bearbeitung und entspricht eher dem Zeitgeist moderner Rechtsverfahren. Auch sonst ist kein Grund erkennbar, aus dem es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, auch bei eingestanden unvollständiger Auskunft zur Zahlungsstufe überzugehen.
Stellt sich auf der Zahlungsstufe heraus, dass doch noch wesentliche Informationen fehlen, so kann der Gläubiger eine Anordnung nach § 235 FamFG beantragen. Die direkte Einholung von Auskünften bei Dritten nach § 235 Abs.1 FamFG ist ein wirksames Instrument im familiengerichtlichen Verfahren. Dank dieser Regelung wird das Prozessrecht schneller und effizienter gestaltet, indem es die Möglichkeit bietet, ohne Umwege über den Schuldner die notwendigen Informationen zu erlangen. Dies ist besonders relevant in Unterhaltssachen, wo durch die rasche Beibringung von Beweismitteln die Entscheidungsfindung beschleunigt und der Zugang zum Recht vereinfacht wird. Gleichzeitig reduziert diese Vorgehensweise den Bedarf an zeitintensiven Stufenklagen, was letztlich zu einer Entlastung der Gerichte und einer zügigeren Durchsetzung berechtigter Ansprüche führt (BT-Drs.16/6308, 255).
Teilbeschluss zur Auskunftserteilung: Wenn der Auskunftspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann das Gericht einen Teilbeschluss erlassen, der die Auskunftsanordnung verbindlich macht.
Praxisbeispiel – OLG Hamm: Ein Beschluss des OLG Hamm stellte klar, dass die Auskunftsstufe nicht übersprungen werden kann, auch wenn am Ende kein Unterhaltsanspruch besteht. Ohne genaue Kenntnis der Einkommensverhältnisse ist keine sachgerechte Entscheidung möglich.
Rückkehr in die Auskunftsstufe: Das OLG Koblenz entschied, dass die Rückkehr in die Auskunftsstufe gerechtfertigt ist, wenn die bisherigen Informationen veraltet sind.
Die Stufenklage ist ein effektives Instrument, um Unterhaltsansprüche systematisch durchzusetzen. Mit einer klaren Strategie und der richtigen rechtlichen Unterstützung können langwierige Verfahren vermieden werden. Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
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Bei einer langen Verfahrensdauer kann es vorkommen, dass die zu Beginn der Auskunftsstufe erlangte Information nicht mehr aktuell ist. Da der Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht wird, sollten die Einkommensverhältnisse auf einer realitätsgerechten Prognose basieren. Eine ältere Auskunft liefert daher oft keine geeignete Grundlage.
In solchen Fällen kann § 235 FamFG im laufenden Verfahren eine Lösung bieten. Alternativ kann auch die Rückkehr in die Auskunftsstufe durch einen erneuten Auskunftsantrag zulässig sein. Die Rückkehr ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; Der Antragsteller ist nicht an eine einseitige Erledigungserklärung gebunden (BGH NJW 2015, 699 Rn. 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2023 – 13 UF 118/23
Stufenverfahren | Rückkehr in die Auskunftsstufe
Anmerkung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied, dass in einem Scheidungsverbundverfahren, in dem mit einem Stufenantrag auch die Zahlung von nachträglichem Unterhalt verlangt wird, eine Rückkehr in die Auskunftsstufe und das Verlangen nach einer neuen Auskunft nicht rechtsmissbräuchlich sind, wenn die vorliegende Auskunft bereits mehrere Jahre alt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf einvernehmlich geführte, zeitintensive Vergleichsverhandlungen zurückzuführen ist und der nacheheliche Unterhaltsanspruch entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu bemessen ist.
Leistungsantrag ist von Anfang an rechtshängig:
Beim Stufenantrag wird – wenn auch unbeziffert – ein Unterhaltsanspruch bereits geltend gemacht. Es handelt sich nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung um einen Leistungsantrag, der nach der weit auszulegenden Bestimmung auch vorbereitende Auskunfts-, Beleg- und eidesstattliche Versicherungserklärungen erfasst. Hat der Antragsgegner die Auskunft erteilt, womit (gegebenenfalls) die weitere Zwischenstufe der eidesstattlichen Versicherung erledigt wurde, muss der Antrag nun beziffert werden.
Unterhalt wird nicht beziffert:
In der Praxis wird häufig festgestellt, dass im Stufenverfahren der Leistungsantrag nach Abschluss der Auskunftsstufe nicht beziffert oder nur verzögert eingereicht wird. Welche Optionen hat nun der Antragsgegner das Verfahren zum Abschluss zu bringen?
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2023 – 13 UF 118/23
Stufenverfahren | Umgang mit unbeziffertem Leistungsantrag
Anmerkung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied, dass eine Rückweisung des Stufen-Antrags dann in Betracht, wenn die Auskunft erteilt wurde und der Antragsteller dennoch keinen bezifferten Leistungsantrag stellt. Solange die Auskunft, die zur Bezifferung des Leistungsantrags erforderlich ist, noch nicht erteilt wurde, ist eine Rückweisung des Stufenantrags nicht gerechtfertigt.
Keine einseitige Erledigungserklärung:
Stellt sich im Zuge der Auskunftsstufe heraus, dass ein Unterhaltsanspruch (z. B. wegen zu geringen Einkommens des Unterhaltspflichtigen) nicht besteht, ist es dem Antragsteller verwehrt, mit Erfolg einseitig die Hauptsache für erledigt zu erklären. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Stufenantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen wäre, woran es bei einem Stufenantrag allerdings fehlt, wenn ein Zahlungsanspruch von vornherein nicht gegeben war.
Kostenverteilung:
In dieser Verfahrenssituation besteht für den Antragsteller zunächst die Möglichkeit, im Wege der Antragsänderung (§ 263 ZPO) einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Verzugsschaden in das Verfahren einzuführen, wenn der Antragsgegner nur zögerlich zur Auskunft bereit war.
Alternativ kann der Stufen-Antrag auch zurückgenommen werden, weil der Antragsgegner, sofern er außergerichtlich seiner Auskunftsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist und deshalb zur Einleitung des Stufenverfahrens Anlass gegeben hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 243 S. 2 Nr. 2 FamFG).
Ein vorläufiger Zahlungstitel ist geeignet, das Problem der Langwierigkeit des Verfahrens über den Stufenantrag zu entschärfen: Für den Unterhaltsberechtigten ist die Sache dann nicht mehr ganz so dringlich, und für den Unterhaltspflichtigen ist der Vorteil durch eine Verfahrensverzögerung geringer. Wenn das Verfahren über den Stufenantrag noch nicht abgeschlossen ist, ist die Schaffung eines Zahlungstitels auf zwei Wegen denkbar: entweder durch einstweilige Anordnung, oder durch Teilbeschluss. Im Hauptsacheverfahren ist ein Teilbeschluss, der den Schuldner zur Zahlung verpflichtet, problematisch. Denkbar ist es zwar, mit dem Stufenantrag einen bezifferten Zahlungsantrag (in Höhe des sicher geschuldeten Mindestbetrages) zu stellen, und daneben den unbezifferten Zahlungsantrag. Die Entscheidung über einen solchen bezifferten Zahlungsantrag wäre jedoch nach herrschender und zutreffender Auffassung eine unzulässiger „horizontaler“ Teil-Unterhalt.
Die Auskunft zur Bemessung des Unterhalts nach Form und Inhalt richtig zu erteilen, ist nicht einfach. Oftmals weigern sich die Parteien ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig aufzudecken, um entweder einen möglichst geringen Unterhalt zu bezahlen oder einen möglich hohen Unterhalt zu erreichen. Selektive (unvollständige) Auskünfte zum Einkommen und Vermögen und unübersichtliche Auskunftsergänzungen kommen in der Praxis häufig vor. Ein intensiver Streit um die Auskunft und in welcher Form und mit welchem Inhalt sie korrekt erteilt wird, kann ein Unterhaltsverfahren extrem in die Länge ziehen.
Formulare zur Auskunft und Einkommensermittlung:
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AG München, Teil-Beschluss vom 16.11.2018 – 542 F 666/17
Beispiel zur Auskunftsverpflichtung durch Gerichtsbeschluss
Anmerkung:
Wird auf den begründeten Stufenantrag vom Auskunftspflichtigen nicht mit einer entsprechenden Auskunft reagiert, erlässt das Gericht einen Teil-Beschluss zur Auskunftsverpflichtung. Nachdem Sie einen Teilbeschluss beim Familiengericht erwirkt haben, steht die Vollstreckung der Auskunfts- und Belegverpflichtung an. Für den Vollstreckungserfolg ist entscheidend, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Auge zu behalten.
| Vollstreckung von Auskunftsbeschlüssen
Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist wird der Auskunftsbeschluss rechtskräftig. Theoretisch ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss zum OLG möglich. Allerdings scheitert das Rechtsmittel häufig an der Schwelle des Beschwerdewerts in Höhe von 600,00 € (§ 61 Abs.1 FamFG).
| Rechtsmittel gegen Auskunftsbeschluss
Wenn in Österreich für das deutsche Kind Unterhalt gegen den deutschen Vater geltend gemacht wird, bieten sich zwei Verfahrenswege an: der erste außergerichtliche Weg für über den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger, der zweite Weg über ein gerichtliches Verfahren vor den österreichischen Bezirksgerichten. In österreichischen Verfahren wegen Kindesunterhalt oder in Scheidungsverfahren können Sie sich von einem deutschen Anwalt ohne (zusätzliche) Einschaltung eines österreichischen Anwalts vertreten lassen. In diesen Verfahren gilt der sog. relative Anwaltszwang.
| Muster für einen Stufenantrag nach österreichischem Recht
Beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt steht beiden Ehegatten wechselseitig ein Auskunftsanspruch über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens zu (§§ 1580, 1361 Abs. 4 iVm § 1605 BGB).
Der unterhaltspflichtige Ehegatte empfindet die Geltendmachung eines umfassenden Auskunftsanspruchs im Wege des Stufenantrags oftmals als einseitige Pflichtenauferlegung ohne entsprechendes Korrelat auf Seiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten. Umso mehr als ihm wegen der hohen Anforderungen an die systematische, schriftliche, persönlich zu unterzeichnende Zusammenstellung regelmäßig detaillierte Aufschlüsselungen zu seinen Einnahmen- und Ausgabenpositionen abverlangt werden. In diesem Verfahrensstadium hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu seinen Eigeneinkünften selbst vielfach noch keinerlei aussagekräftige Auskünfte geliefert, behält sich eine entsprechende Darstellung häufig erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf der Leistungsstufe vor.
Über einen Auskunftswiderantrag möchte der Unterhaltsschuldner dem entgegenwirken und sich zeitnah umgekehrt Informationen über die Einkommenslage des anderen Ehegatten und dessen Bedürftigkeit verschaffen. Bereits auf der Auskunftsebene will er damit ein Gleichgewicht herbeiführen und dem Gläubiger dieselben Auskunftspflichten auferlegt wissen, wie sie ihm zugemutet werden.
Der Zulässigkeit eines solchen Auskunftswiderantrags wird entgegengehalten, dass es hierfür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für die auf der späteren prozessualen Leistungsstufe zu prüfende Unterhaltsbedürftigkeit ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Er muss erst dann zu seinen Eigeneinkünften und damit zu seiner Bedürftigkeit entsprechend vortragen und ggf. Beweis antreten. Allerdings gibt es genügend Beispiele aus der Rechtsprechung, die einen Auskunftswiderantrag für zulässig erachten.
In Ausnahmesituationen kann der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Interesse an der Auskunft über die Höhe des Einkommens des kinderbetreuenden Elternteils haben. Das ist der Fall, wenn der kinderbetreuende Elternteil zusätzlich und anteilig zur Leistung von Barunterhalt für das Kind verpflichtet ist, weil ein starkes wirtchaftliches Ungleichgewichht zwischen den Eltern herrscht. Einen solchen Fall mit Stufenwiderantrag gegen den kinderbetreuenden Elternteil hatten wir in unserer Praxis vor dem AG Tettnang – 7 F 451/20 (unser Az.: 71/20JS27, Antragsschrift [D3/767-20]). Hier bestand starkes Interesse an der Einkommensauskunft des kinderbetreuenden Vaters, weil dieser ein dreifach höheres Einkommen erzielte, als die barunterhaltspflichtige Mutter.
| Barunterhaltspflicht bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht
| Auskunftspflichten beim Kindesunterhalt für volljährige Kinder
AG Erding, Teilbeschluss vom 24.03.2018 – 6 F 565/17
Auskunftswiderantrag ist zulässig
Anmerkung: Die Sache ging in die Beschwerde. In puncto Auskunftswiderantrag hatte das OLG München in der Beschwerdeinstanz nichts gegen die Entscheidung des AG Erding einzuwenden.
Die Stufenklage ist ein gerichtliches Verfahren zur schrittweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Sie besteht aus drei Stufen: der Auskunftsstufe, der eidesstattlichen Versicherung und der Leistungsstufe.
Das Verfahren läuft in drei Stufen ab:
Auskunftsstufe: Der Verpflichtete muss Auskunft über Einkommen und Vermögen geben.
Eidesstattliche Versicherung: Die Richtigkeit der Angaben wird versichert.
Leistungsstufe: Der konkrete Unterhaltsbetrag wird gerichtlich festgelegt
Die Auskunftsstufe dient der Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Ohne diese Informationen kann der Unterhalt nicht korrekt berechnet werden.
Ja, das Gericht kann bei Verweigerung der Auskunft Zwangsmaßnahmen anordnen, um die notwendigen Informationen zu erhalten.
Wenn nach der Auskunftsstufe kein bezifferter Leistungsantrag gestellt wird, kann die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden.
Ja, bei langen Verfahren kann eine Rückkehr in die Auskunftsstufe notwendig sein, wenn die bisherigen Informationen veraltet sind.
Eine Leistungsklage kann erhoben werden, wenn ausreichend Informationen über das Einkommen des Verpflichteten vorliegen. Eine einstweilige Anordnung kann zur schnellen Sicherung eines vorläufigen Unterhalts erfolgen.
Der Verpflichtete bestätigt unter Eid, dass seine Angaben zu Einkommen und Vermögen vollständig und korrekt sind.
Ja, der Unterhaltspflichtige kann ebenfalls Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten verlangen, um ein Gleichgewicht zu schaffen.
Eine vollständige und präzise Auskunftsanforderung sowie der Antrag auf einstweilige Anordnung können das Verfahren beschleunigen und Verzögerungen verhindern.
Diese Fragen bieten einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Stufenklage im Unterhaltsverfahren. Falls weitere Details benötigt werden, helfe ich gerne weiter!
VRiOLG Dieter Büte, So setzen Sie den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gerichtlich erfolgreich durch, in FK Familienrecht kompakt, Ausgabe 12/2004, 213 .
Wache: Der Stufenantrag im Unterhaltsrecht: Verzögerungs- und Beschleunigungsstrategien (NZFam 2019, 372)
Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht, XII. Das Stufenverfahren (§ 254 ZPO)
Thomas Fleischer, Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Stufenantrag, in: NZFam 2016, 679
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.12.2006 – 9 WF 408/06 : keine isolierte Stufenklage im Scheidungsverbund.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.01.2016 – 5 WF 7/16, Verfahrenswert eines Stufenantrags, Anm. Wolfgang Hachenberg, in NZFam 2016; 182
AG Frankfurt a.M – 409 F 9039/24, Streit um vollständige und ordnungsgemäße Auskunft, unser Az.: 16/24
AG Aichach – 2 F 595/22, Stufenverfahren wegen nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich; Antrag auf Terminsbestimmung zur Fortsetzung des Verfahrens, unser Az.: 103/21
AG München – 542 F 666/17, zur Auskunftspflicht des unterhaltsbedürftigen Ehegatten; Widerantrag wegen Auskunftsverlangen im Unterhaltsverfahren, unser Az.: 234/15 (D3/103-17)
AG Tettnang – 7 F 451/20, Wider-Auskunftsantrag gegen kinderbetreuenden Elternteil beim Kindesunterhalt, unser Az.: 71/20JS27, Antragsschrift [D3/767-20]
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